BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 125/06 Verk374ndet am: 7. M344rz 2007 Kirchge337ner Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 433; WEG 247247 21, 27; ZPO 247 319 F374r eine Kaufpreisforderung gegen eine Wohnungseigent374mergemeinschaft aus einem Gaslieferungsvertrag haftet die insoweit rechtsf344hige Gemeinschaft der Wohnungseigent374mer. Die jeweiligen Mitglieder einer Wohnungseigent374-mergemeinschaft haften demgegen374ber nicht als Gesamtschuldner, auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes neben be-reits rechtskr344ftig (durch Vers344umnisurteil) verurteilten weiteren Mitgliedern. BGH, Urteil vom 7. M344rz 2007 - VIII ZR 125/06 - Kammergericht Berlin LG Berlin - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 31. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 1 bis 9 werden das Ur-teil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. April 2006 aufgehoben und das Urteil/Schlussurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 23. Mai 2005 ge344ndert. Die Klage wird, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 1 bis 9 richtet, unter Aufhebung des Vers344umnisteilurteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 12. November 2004 abgewiesen. Die Kosten der Berufung und der Revision tr344gt die Kl344gerin. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten zu 2 bis 5 und 7 bis 9 die Kosten ihrer S344umnis, die Beklagten zu 10 bis 14 ihre eigenen au337ergerichtlichen Kosten sowie dar374ber hinaus 5/14 der Gerichtskosten und 1/5 der au337ergerichtlichen Kosten der Kl344gerin; die weiteren Kosten des ersten Rechtszugs fallen der Kl344gerin zur Last. Die Streithelferin der Kl344gerin tr344gt ihre au337ergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin verlangt von den Beklagten, die - neben anderen - Mitglie-der der Wohnungseigent374mergemeinschaft S. in B. sind, als Gesamtschuldnern die Zahlung der Verg374tung f374r die Lieferung von Erdgas. Aufgrund eines mit der Streithelferin der Kl344gerin (fortan nur: Streithelfe-rin) als Verwalterin der Wohnungseigent374mergemeinschaft S. am 4./14. Juli 2003 abgeschlossenen Energielieferungsvertrags belieferte die Kl344-gerin die Wohnungseigentumsanlage vom 25. September 2003 bis 8. M344rz 2004 mit Erdgas, f374r das sie unter Ber374cksichtigung einer Teilzahlung restliche 10.956,46 200 berechnete. 2 Das Erdgas wurde 374ber einen zentralen Z344hler am 334bergabepunkt, an dem das Gas in das Leitungsnetz der Wohnungseigentumsanlage eingespeist wird, in das Leitungsnetz des Grundst374cks S. eingebracht. 3 Die Streithelferin war mangels Einvernehmens der Wohnungseigent374mer 374ber die Bestellung eines Verwalters durch gerichtlichen Beschluss zur Verwal-terin bestellt worden. Zur Anberaumung einer Eigent374merversammlung zum Zwecke der Genehmigung des Gaslieferungsvertrags ist es nicht gekommen. Die Streithelferin hat ihr m366glicherweise zustehende Anspr374che auf Aufwen-dungsersatz und Freistellung gegen die Wohnungseigent374mer an die Kl344gerin abgetreten. 4 Mit ihrer Klage hat die Kl344gerin Zahlung des Entgelts von 10.956,46 200 nebst Zinsen gegen die Beklagten zu 1 bis 14 als Gesamtschuldner geltend gemacht. Das Landgericht hat mit Vers344umnisteilurteil, gegen das die Beklag-ten zu 10 bis 14 keinen Einspruch eingelegt haben, der Klage gegen die Be-klagten zu 2 bis 5 und 7 bis 14 stattgegeben. Mit nachfolgendem Urteil/Schluss- 5 - 4 - urteil hat das Landgericht der Klage auch gegen die Beklagten zu 1 und 6 statt-gegeben und das Vers344umnisteilurteil gegen die Beklagten zu 2 bis 5 und 7 bis 9 - bis auf einen Teil der Zinsen - aufrechterhalten. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklag-ten zu 1 bis 9 zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten zu 1 bis 9 ihren Antrag auf Klageabweisung unter Aufhebung des Vers344umnisteilurteils des Landgerichts, soweit es gegen sie gerichtet ist, weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. 7 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 8 Der Kl344gerin stehe gegen die Beklagten als Gesamtschuldner der der H366he nach zwischen den Parteien unstreitige Zahlungsanspruch f374r die Beliefe-rung mit Gas in dem fraglichen Zeitraum gem344337 247 433 Abs. 2 BGB zu. 9 Zwar habe der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entschei-dung vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - ausgesprochen, dass die Wohnungsei-gent374mergemeinschaft rechtsf344hig sei und eine pers366nliche Haftung der Woh-nungseigent374mer ausscheide. Im vorliegenden Fall m374sse es jedoch aus-nahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bei der gesamt-schuldnerischen Haftung der Beklagten zu 1 bis 9 neben den bereits durch das Vers344umnisteilurteil rechtskr344ftig als Gesamtschuldner verurteilten Beklagten 10 - 5 - zu 10 bis 14, die anderenfalls die Kosten der Gasbelieferung f374r die gesamte Anlage letztlich aller Voraussicht nach allein tragen m374ssten, verbleiben. 11 Die Beklagten zu 10 bis 14 h344tten nach der bisherigen st344ndigen Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs darauf vertrauen k366nnen, dass die Beklag-ten zu 1 bis 9 f374r einen vertraglichen Anspruch neben ihnen als Gesamtschuld-ner mithaften w374rden. Zwar sei eine 304nderung der Rechtsprechung nicht mit einer Gesetzes344nderung gleichzusetzen und stelle regelm344337ig nur eine recht-lich unbedenkliche unechte R374ckwirkung dar. Dennoch gen366ssen die Beklagten zu 10 bis 14 im hier zu entscheidenden Fall ausnahmsweise Vertrauensschutz bei der Abw344gung der Interessen der Parteien, weil eine Klageabweisung ge-gen374ber den Beklagten zu 1 bis 9 das Haftungsgef374ge zwischen den Woh-nungseigent374mern in nicht gerechtfertigter Weise empfindlich st366ren w374rde. Der w344hrend des vorliegenden Rechtsstreits eingetretenen Rechtspre-chungs344nderung mit der einhergehenden 304nderung der Haftung lasse sich nicht durch eine Berichtigung des Rubrums Rechnung tragen, weil hier nicht die Gesamtheit der Wohnungseigent374mer die Partei des Berufungsverfahrens ge-wesen sei, sondern sich lediglich ein Teil der Eigent374mer gegen die erstinstanz-liche Verurteilung gewehrt habe. 12 Die vertraglichen Anspr374che der Kl344gerin gegen die Wohnungseigent374-mergemeinschaft beruhten allerdings nicht auf dem zwischen der Kl344gerin und der Streithelferin als Verwalterin unterzeichneten Gaslieferungsvertrag vom 4./14. Juli 2003. Denn die Streithelferin habe insoweit keine Vertretungsmacht gehabt. Diese folge weder aus den Regelungen der 247247 21, 27 WEG, noch habe die Streithelferin angesichts der Mehrheitsverh344ltnisse in der Wohnungseigen-t374mergemeinschaft, die nach Ansicht der Streithelferin eine Zustimmung der Wohnungseigent374mer zum Abschluss des Vertrags als von vornherein aus- 13 - 6 - sichtslos h344tten erscheinen lassen, gegen den erkennbaren Willen der Mehrheit der Eigent374mer handeln d374rfen. 14 Jedoch sei durch die Entnahme des von der Kl344gerin gelieferten Erdga-ses an der Hauptabsperreinrichtung f374r die Verbrauchsstelle der Wohnungsei-gent374mergemeinschaft S. seitens der Wohnungseigent374mer ein konkludenter W344rmelieferungsvertrag durch schl374ssiges Verhalten der Woh-nungseigent374mer zustande gekommen. Die in der Belieferung der Wohnungs-eigent374meranlage mit Gas liegende Realofferte der Kl344gerin h344tten die Woh-nungseigent374mer dadurch angenommen, dass Gas zum Verbrauch in das Lei-tungsnetz des Grundst374cks S. eingespeist und verbraucht worden sei und die Wohnungseigent374mer die Beheizung, die sich zwangsl344ufig auch auf das Gemeinschaftseigentum ausgewirkt habe, hingenommen h344tten. Dar-auf, wer im Einzelnen welche Menge verbraucht habe, komme es nicht an, da 374ber einen zentralen Z344hler an alle Wohnungseigent374mer in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Wohnungseigent374mergemeinschaft habe geliefert werden sollen. II. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen 334ber-pr374fung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Anspruch der Kl344gerin auf Zahlung des Entgelts f374r die Belieferung mit Erdgas in H366he von 10.956,46 200 aus 247 433 Abs. 2 BGB gegen die Beklagten zu 1 bis 9 bejaht. 15 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haften die Beklagten zu 1 bis 9, die lediglich einen Teil der Mitglieder der Wohnungseigent374mergemein-schaft S. darstellen, nicht, auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes neben den bereits rechtskr344ftig verur- 16 - 7 - teilten Beklagten zu 10 bis 14, als Gesamtschuldner f374r die hier geltend ge-machte Kaufpreisforderung. 17 Schon aus diesem Grund kommt eine 304nderung des Titels (Vers344umnis-teilurteil vom 12. November 2004) in einen gegen die Wohnungseigent374mer-gemeinschaft gerichteten Titel durch Berichtigung des Rubrums (247 319 ZPO) nicht in Betracht. a) Insoweit kann dahinstehen, ob ein ausdr374cklicher Vertragsschluss der Kl344gerin mit der Wohnungseigent374mergemeinschaft mangels Genehmigung des von der Streithelferin als Verwalterin ohne entsprechende Vollmacht der Wohnungseigent374mergemeinschaft mit der Kl344gerin abgeschlossenen Energie-lieferungsvertrags vom 4./14. Juli 2003 m366glicherweise aufgrund gesetzlicher Vertretungsregeln (247247 21, 27 WEG) zustande gekommen ist oder ob durch die Annahme der Realofferte der Kl344gerin seitens der Wohnungseigent374merge-meinschaft durch Einspeisung der gelieferten Gasenergie in das Leitungsnetz der Wohnungseigent374mergemeinschaft und dortigen Verbrauch ein Vertrag gem344337 247 2 Abs. 2 AVBGasV konkludent geschlossen worden ist (Senatsurteil vom 17. M344rz 2004 - VIII ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928, unter II 2 a). 18 Denn die Beklagten zu 1 bis 9 haften nicht gesamtschuldnerisch f374r die Kosten der Gaslieferung an die Gemeinschaft der Wohnungseigent374mer. 19 b) Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist die Wohnungsei-gent374mergemeinschaft teilrechtsf344hig. Durch den Beschluss vom 2. Juni 2005 (BGHZ 163, 154 ff.) hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs seine bis da-hin in Rechtsprechung und Schrifttum 374berwiegend geteilte Auffassung, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigent374mer nicht rechtsf344hig sei (Nachweise dazu: BGH, aaO, 159 f.; BGHZ 142, 290, 294), aufgegeben und entschieden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigent374mer rechtsf344hig ist, soweit sie bei 20 - 8 - der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt (aaO, Leitsatz). 21 Die Teilrechtsf344higkeit der Wohnungseigent374mergemeinschaft hat Kon-sequenzen f374r das Haftungssystem. Konnte ein Gl344ubiger f374r Schulden der Gemeinschaft nach bisheriger Auffassung s344mtliche Wohnungseigent374mer als Vertragspartner und somit als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, ist Ver-tragspartner nunmehr in der Regel der Verband der Wohnungseigent374mer. Er haftet mit seinem Verwaltungsverm366gen. Daneben kommt eine gesamtschuld-nerische Haftung der Wohnungseigent374mer nur dann in Betracht, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch pers366nlich verpflichtet haben (BGHZ 163, 154, 172 f.). Daran fehlt es hier. Die Rechtsf344higkeit der Wohnungseigent374mergemeinschaft ist allerdings auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschr344nkt, bei denen die Wohnungsei-gent374mer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen. Das ist insbesondere bei Rechts-gesch344ften oder Rechtshandlungen im Au337enverh344ltnis der Fall (BGHZ, aaO, 177). 22 So ist es hier. Bei der Zahlungsverbindlichkeit gegen374ber der Kl344gerin handelt es sich um eine Verbindlichkeit der Wohnungseigent374mergemeinschaft S. . Denn ein mit der Gesamtheit der Wohnungseigent374mer abge-schlossener Vertrag ist mit der Wohnungseigent374mergemeinschaft als rechts-f344higem Verband, nicht mit den einzelnen Eigent374mern geschlossen. Etwas anderes kann ausnahmsweise nur dann in Betracht kommen, wenn der Vertrag aufgrund besonderer Umst344nde (z.B. geringe Gr366337e der Liegenschaft, einmali-ger Leistungsaustausch, pers366nliche Verbundenheit der Vertragspartner, be-sonderes Sicherungsinteresse des Gl344ubigers) gerade mit jedem einzelnen Wohnungseigent374mer abgeschlossen wurde (vgl. BGHZ, aaO, 178). Daf374r ist 23 - 9 - im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Die Beklagten zu 1 bis 9 haben keine eigene Haftungserkl344rung abgegeben, weder f374r die gesamte Gaslieferung noch f374r die Teilmenge, die sie selbst oder ihre Mieter zur Beheizung ihres Sondereigentums verbraucht haben. Hieran 344ndert sich - entgegen der Ansicht der Kl344gerin - auch nichts deshalb, weil die Kl344gerin im Jahr 2003/2004 - noch vor der 304nderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsf344higkeit der Woh-nungseigent374mergemeinschaft - davon ausging, mit den einzelnen Mitgliedern der Wohnungseigent374mergemeinschaft einen Versorgungsvertrag abzuschlie-337en. 24 Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, konnte die Gasliefe-rung aus objektiver Sicht der Kl344gerin nur dahin verstanden werden, dass damit die Gesamtheit der Wohnungseigent374mer als der f374r das Gasleitungsnetz grunds344tzlich zust344ndige Personenkreis als Vertragspartner beliefert werden sollte. Denn auch aus der Sicht der Kl344gerin sollte das Gas 374ber den alleinigen Z344hler an alle Wohnungseigent374mer in ihrer Eigenschaft als Miteigent374mer des Grundst374cks S. geliefert werden. 25 Nach den vorstehenden Grunds344tzen kann die Kl344gerin die Bezahlung der Gaslieferung folglich nur gegen374ber der - insoweit rechtsf344higen - Woh-nungseigent374mergemeinschaft mit Erfolg geltend machen, nicht gegen374ber de-ren einzelnen Mitgliedern, somit auch nicht gegen374ber den Beklagten zu 1 bis 9. 26 c) Dieses Ergebnis wird - entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts - durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht in Frage gestellt. 27 - 10 - 28 Zwar trifft es zu, dass nach der damaligen st344ndigen, seit Jahrzehnten bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alle Beteiligten, so auch die durch das Vers344umnisteilurteil des Landgerichts verurteilten Beklagten zu 10 bis 14, davon ausgehen konnten, dass die einzelnen Wohnungseigent374-mer gesamtschuldnerisch f374r Verbindlichkeiten der Wohnungseigent374merge-meinschaft haften. Die 304nderung einer lange Zeit geltenden h366chstrichterlichen Rechtsprechung hat aber nicht nur Bedeutung f374r zuk374nftige, sondern sie be-trifft in gleicher Weise fr374her begr374ndete, noch nicht abgeschlossene Rechtsbe-ziehungen. H366chstrichterliche Urteile sind nicht einer Gesetzes344nderung gleich-zustellen. Sie wirken auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht ab-geschlossenen Sachverhalt ein (BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119, 129). Diese so genannte unechte R374ckwirkung ist dem Grunde nach rechtlich unbedenklich (BGH, aaO; BVerfGE 74, 129, 155). Diese R374ckwirkung einer 304nderung der h366chstrichterlichen Rechtspre-chung erf344hrt allerdings Einschr344nkungen durch den Grundsatz des Vertrau-ensschutzes. Der Vertrauensschutz als Schranke der R374ckwirkung ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit und aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Durfte die von der R374ckwirkung betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen und verdient dieses Interes-se bei der Abw344gung mit den Belangen des Vertragspartners und den Anliegen der Allgemeinheit den Vorrang, so greift die R374ckwirkung in rechtlich gesch374tzte Positionen ein (BGHZ, aaO, 130; BVerfGE 72, 175, 196). 29 Ein solcher Eingriff liegt insbesondere dann vor, wenn die f374r eine Partei daraus erwachsenden Folgen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens auf die Fortdauer der bisherigen Rechtsprechung zu unbilligen, ihr unzumutbaren H344r-ten f374hren w374rden (BGHZ, aaO, 131). Davon ist jedoch in der Regel nur in sol-chen F344llen auszugehen, in denen es um - h344ufig Versorgungscharakter tra- 30 - 11 - gende - Dauerschuldverh344ltnisse geht und die R374ckwirkung f374r die Betroffenen m366glicherweise existenzbedrohende Auswirkungen h344tte (vgl. BGHZ, aaO; BVerfGE 74, 129, 155). Ein hiermit vergleichbarer Vertrauensschutz ist jedoch weder der Kl344ge-rin dieses Verfahrens als unmittelbar betroffener Partei noch den im Streitfall nicht mehr beteiligten Beklagten zu 10 bis 14 zuzubilligen. Die (unechte) R374ck-wirkung f374hrt auf Seiten der Kl344gerin hier ersichtlich nicht zu einer Existenzbe-drohung, zumal die Kl344gerin bereits rechtskr344ftige Titel gegen die Beklagten zu 10 bis 14 in H344nden hat. 31 Belange der am Verfahren nicht mehr beteiligen Beklagten zu 10 bis 14 sind nicht schutzw374rdig, nachdem sie die Vers344umnisteilurteile gegen sich ha-ben rechtskr344ftig werden lassen. Da zwischen den einzelnen Mitgliedern einer Wohnungseigent374mergemeinschaft auch nach damaliger Rechtslage keine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von 247 62 ZPO bestand, konnte der Einspruch der Beklagten zu 2 bis 5 und 7 bis 9 gegen das Vers344umnisteilurteil des Landgerichts den Beklagten zu 10 bis 14 nicht zugute kommen. 32 2. Bereits aus den vorgenannten Gr374nden kommen Anspr374che der Kl344-gerin aus abgetretenem Recht der Streithelferin aufgrund der Abtretungsverein-barung vom 12./16. Februar 2005 gegen die Beklagten zu 1 bis 9 nicht in Be-tracht. Auch solche Anspr374che k366nnten sich nur gegen die Wohnungseigent374-mergemeinschaft als teilrechtsf344higen Verband richten. 33 III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da es sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig erweist, ist es aufzuheben 34 - 12 - (247 564 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, da es gem344337 den vorstehenden Ausf374hrungen weiterer tats344chlicher Feststellungen nicht bedarf. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 bis 9 ist demgem344337 das Schlussur-teil des Landgerichts aufzuheben und die Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 9 abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 91, 92, 101, 344 ZPO. 35 Ball Wiechers Dr. Frellesen Hermanns Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 23.05.2005 - 6 O 436/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 20.04.2006 - 22 U 71/05 -
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