BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 125/08 vom 7. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2010 durch die Rich-ter Zoll, Wellner, Pauge, St366hr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anh366rungsr374ge vom 28. Mai 2010 gegen das Senatsurteil vom 13. April 2010 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die gem344337 247 321a ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Ge-h366rsr374ge ist nicht begr374ndet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gr374nden der Entscheidung ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). 2 Der Senat hat die Rechtsauffassung der Kl344gerin zur vermeintlichen Vergleichbarkeit des Streitfalles zu vorangegangenen Senatsentscheidungen zwar zur Kenntnis genommen, er ist ihr aber, wie sich aus den Entscheidungs-gr374nden unschwer entnehmen l344sst, nicht gefolgt. 3 - 3 - 4 Entgegen der Auffassung der Kl344gerin beschr344nkt sich die Berichterstat-tung im Streitfall - wie in den Entscheidungsgr374nden eingehend ausgef374hrt ist - nicht "nahezu ausschlie337lich" auf pers366nliche Belange der Kl344gerin. Der Senat hat in seinem Urteil vom 13. April 2010 dar374ber hinaus aus-dr374cklich darauf hingewiesen, warum der Streitfall anders gelagert ist als der Fall, welcher dem Senatsurteil vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08 - (VersR 2009, 841) zugrunde lag. Dabei hat er ma337gebend darauf abgestellt, dass die Bilder dort - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - heimlich in erkennbar priva-ten Situationen angefertigt worden sind. Daraus ergibt sich ohne Weiters, wa-rum er den Argumenten der Kl344gerin zur Vergleichbarkeit der F344lle - die er selbstverst344ndlich zur Kenntnis genommen hat - nicht folgt. 5 Allein der Umstand, dass der Senat der Auffassung der Kl344gerin nicht 6 - 4 - folgt, verletzt aber noch nicht deren Anspruch auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG). Zoll Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 31.05.2007 - 27 O 98/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 28.04.2008 - 10 U 183/07 -
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