BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 125/08 Verk374ndet am: 13. April 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; MRK Art. 8, 10; KUG 247247 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Die Bildberichterstattung 374ber ein zeitgeschichtliches Ereignis kann auch zul344s-sig sein, wenn einzelne Aussagen der Wortberichterstattung f374r unzul344ssig er-kl344rt worden sind. BGH, Urteil vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. April 2010 durch die Richter Zoll, Wellner, Pauge, St366hr und die Richte-rin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. April 2008 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Landge-richts Berlin abge344ndert und die Klage abgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin macht gegen die Beklagte, welche die Zeitschrift "Revue" verlegt, Unterlassungsanspr374che wegen einer Bildberichterstattung in der Zeit-schrift "Revue" Nr. 42/06 vom 12. Oktober 2006 geltend, in der 374ber eine Auf-taktveranstaltung zu einer Ausstellung mit Bildern des Malers und Fotografen Yves Klein im Pariser Centre Pompidou und 374ber die Beziehung der zu dieser Veranstaltung erschienenen Kl344gerin zu ihrem Begleiter, Herrn W., berichtet wird. Das Inhaltsverzeichnis ist bebildert mit einem auf dem Rosenball 2006 entstandenen Portraitfoto der Kl344gerin; der Artikel zeigt ein Foto, das sie mit 1 - 3 - Herrn W. bei einem Gala-Diner im Centre Pompidou anl344sslich einer Ausstel-lung zeigt, und ein Foto, das im Jahre 2005 anl344sslich der Amtseinf374hrung von Prinz Albert von Monaco aufgenommen wurde. Das erste Bild ist mit einer Bildnebenschrift versehen: "Prinzessin Char-lotte im Himmel der ersten Liebe. Sie ist wundersch366n. Zarte 20 Jahre. Bei ei-nem Gala-Dinner in Paris verzauberte sie mit ihrem Freund F. W. die Gesell-schaft. Wer der Mann ist, der die Tochter von Prinzessin Caroline so gl374cklich macht". 2 Das zweite Bild tr344gt die 334berschrift: "Charlotte im Himmel der Liebe" und den Begleittext: "Ein zartes Gl374ck. F. W. ist seit zwei Jahren an Charlottes Seite. Wer ist der junge Mann, der so gut zur Tochter von Prinzessin Caroline passt?" und den Bildnebentext: "Sie haben nur Augen f374r sich. F. W. und Char-lotte beim Gala-Diner im Pariser Centre Pompidou. Er redet, sie h366rt aufmerk-sam zu". 3 Das dritte Foto ist mit der Bildinnenschrift versehen: "So sch366n wie Ma-ma: Charlotte mit ihrer Mutter Prinzessin Caroline und ihrem Bruder Andrea beim Fest in Monaco zu Alberts Amtseinf374hrung am 12. Juli 2005". 4 Die Wortberichterstattung wird im vorliegenden Rechtsstreit nicht bean-standet. Sie ist jedoch in einem anderen Prozess zwischen denselben Parteien, den die Beklagte rechtskr344ftig werden lie337, teilweise untersagt worden, aller-dings nicht, soweit sie sich mit dem Ereignis selbst, der Auftaktveranstaltung zu einer Ausstellung mit Bildern des Malers und Fotografen Yves Klein im Pariser Centre Pompidou befasste. Die Stiftung Claude Pompidou hatte aus diesem Anlass zum Gala-Diner geladen. Der Artikel erw344hnt einige der dort erschienen Prominenten, befasst sich aber haupts344chlich mit der Kl344gerin und ihrem Be- 5 - 4 - gleiter F. W., der seit Sommer 2004 an ihrer Seite gesehen werde und sie auch zum letzten Rosenball begleitet habe. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt, es zu unter-lassen, "im Zusammenhang mit einer Berichterstattung, die sich um eine Lie-besbeziehung der Kl344gerin dreht", die zuvor bezeichneten Bilder erneut zu ver-366ffentlichen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Kam-mergericht mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass der Unterlassungstenor da-hin laute, es zu unterlassen, "im Rahmen einer Berichterstattung wie in Revue Nr. 42/06, S. 4, 16, 17 die folgend beschriebenen Bilder erneut zu ver366ffentli-chen". In den Entscheidungsgr374nden hei337t es hierzu, die gew344hlte Tenorierung solle klarstellen, dass die Ver366ffentlichung der streitgegenst344ndlichen Bilder in "kerngleichem" Berichtzusammenhang verboten werde. 6 Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Be-klagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Ver366ffentlichung der drei Fotos das Recht der Kl344gerin am eigenen Bild verletze. Es sei bereits frag-lich, ob allein die Teilnahme der Kl344gerin an (unterstellt) zeitgeschichtlichen Er-eignissen die konkrete Einwilligung in eine Ver366ffentlichung dort entstandener Bildnisse im Rahmen eines Berichts 374ber das Ereignis der Zeitgeschichte bein-halte. Jedenfalls liege keine stillschweigend erteilte Zustimmung zur Ver366ffentli-chung in anderem Zusammenhang vor. Eine Einwilligung sei nicht deshalb ent-behrlich, weil es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele. 8 - 5 - Keines der Fotos enthalte eine Aussage 374ber ein zeitgeschichtliches Ereignis. Es sei deshalb auf die begleitende Wortberichterstattung abzustellen. Be-schr344nke sich der die Bildver366ffentlichung begleitende Wortbeitrag allein darauf, irgendeinen Anlass f374r die Abbildung einer in der 326ffentlichkeit bekannten Per-son zu schaffen, so lasse die Berichterstattung einen Beitrag zur 366ffentlichen Meinungsbildung nicht erkennen. In einem solchen Fall m374sse das Informati-onsinteresse hinter dem Schutz des Pers366nlichkeitsrechts des Abgebildeten zur374cktreten. So verhalte es sich hinsichtlich der drei Bildver366ffentlichungen. Soweit das Portraitfoto der Kl344gerin eine Aufnahme des sechs Monate zur374ck-liegenden Rosenballs wiedergebe, sei bereits die Aktualit344t fraglich. Zum ande-ren werde der Rosenball nur als Anlass genommen, um die angebliche Liebes-beziehung der Kl344gerin zu F. W. zu thematisieren. Diese Erw344gung f374hre auch zur Rechtswidrigkeit der Ver366ffentlichung des gro337en Bildnisses, das anl344sslich des Gala-Diners aufgenommen worden sei. Entspechendes gelte f374r das dritte Foto des Berichts. Die Kl344gerin habe sich auch nicht derart der Presse ge366ffnet, dass ein von ihr selbst erzeugtes 366ffentliches Informationsinteresse Vorrang vor dem Interesse am Schutz ihrer Privatsph344re genie337en k366nne. Der Unterlas-sungsanspruch sei mit R374cksicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs (BGHZ 174, 262) zu tenorieren, wobei die gew344hlte Tenorierung klarstellen solle, dass die Ver366ffentlichung der streitgegenst344ndlichen Bilder in "kernglei-chem" Berichtzusammenhang verboten werde. II. Das Urteil des Berufungsgerichts h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 9 - 6 - 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Kl344gerin die geltend gemachten Unterlassungsanspr374che entsprechend 247247 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. 247247 22, 23 KUG, Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zu. 10 a) Die Zul344ssigkeit von Bildver366ffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der 247247 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. Senatsurteile BGHZ 171, 275; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06 - VersR 2008, 1268; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - VersR 2008, 1411 und - VI ZR 243/06 - VersR 2008, 1506; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 256/06 - VersR 2009, 76 und - VI ZR 272/06 - VersR 2009, 78 sowie - VI ZR 271/06 - und - VI ZR 260/06 -, beide z.V.b.; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07 - GRUR 2009, 150 und vom 10. M344rz 2009 - VI ZR 261/07 - VersR 2009, 843), das so-wohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647 und NJW 2006, 591). Nicht zu be-anstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, die Kl344gerin habe nicht bereits durch die Teilnahme an den Ereignissen in die erfolgte Ver366ffentlichung der Aufnahmen eingewilligt (vgl. 247 22 KUG). Zul344ssig war diese daher nur, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelte (247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und die Ver366ffentlichung berechtigte Interessen der Kl344gerin nicht verletzte (247 23 Abs. 2 KUG). 11 aa) Schon die Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitge-schichte i.S.v. 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegen, erfordert eine Abw344gung zwi-schen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Der f374r die Frage, ob es sich um ein Bildnis 12 - 7 - aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ma337gebende Begriff des Zeitge-schehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die pers366nliche Sph344re des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit begrenzt (auch hierzu Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO, S. 1412 und - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1506 f., jeweils m.w.N.). bb) Zum Kern der Pressefreiheit geh366rt es, dass die Medien im Grund-satz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden k366nnen, was sie des 366ffentlichen Interesses f374r wert halten und was nicht (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO m.w.N.; BVerfGE 87, 181, 201; 95, 220, 234; 97, 228, 257; 101, 361, 389; 120, 180, 197, 205; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; NJW 2008, 1793, 1794). Die grundrechtliche Gew344hrleistung umfasst auch die Abbildung von Personen (vgl. etwa Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07 - aaO, S. 151 m.w.N.; BVerfGE 120, 180, 197). Auch unterhal-tende Beitr344ge, etwa 374ber das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grunds344tzlich an diesem Schutz teil (vgl. etwa Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06 - VersR 2009, 78, 79; BVerfGE 35, 202, 222 f.; 59, 231, 258; 101, 361, 389 f.; 120, 180, 197, 204; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860 f.), ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Be-richterstattung abh344ngt (vgl. BVerfGE 35, 202, 222 f.; 66, 116, 134; 120, 180, 196 f.). Gerade prominente Personen k366nnen der Allgemeinheit M366glichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentw374rfen bieten sowie Leitbild- oder Kon-trastfunktionen erf374llen. Auch die Normalit344t ihres Alltagslebens kann der Mei-nungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (vgl. etwa Senatsur-teile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO, S. 1413 und - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1507 f.; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06 - aaO; BVerfGE 101, 361, 390; 120, 180, 204). 13 - 8 - cc) Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonde-rem Ma337 einer abw344genden Ber374cksichtigung der kollidierenden Rechtspositio-nen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1508; BVerfGE 120, 180, 205). Die Belange der Medien sind dabei in einen m366glichst schonen-den Ausgleich zum Pers366nlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Be-troffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privat-sph344re (vgl. Senatsurteile BGHZ 131, 332, 337 f. und vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523), der in Form der Gew344hrleistung des Rechts am eigenen Bild sowie der Garantie der Privatsph344re teilweise auch ver-fassungsrechtlich fundiert ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 381 ff.; 120, 180, 214). F374r die Abw344gung ist von ma337geblicher Bedeutung, ob die Medien im konkre-ten Fall eine Angelegenheit von 366ffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezo-gen er366rtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erf374llen und zur Bildung der 366ffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (vgl. Senats-urteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1508; BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391; 120, 180, 205, 214; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407). Der Infor-mationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Per-sonenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Ber374cksichtigung der zugeh366rigen Textberichterstattung. 14 b) Nach diesen Ma337st344ben kann der Auffassung des Berufungsgerichts, die angegriffene Bildberichterstattung sei wegen der fehlenden Einwilligung der Kl344gerin unzul344ssig, nicht gefolgt werden. 15 aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den beanstandeten Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Der daf374r ma337gebende Begriff des Zeitgeschehens 16 - 9 - umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu geh366-ren auch gesellschaftliche Ereignisse wie die Amtseinf374hrung von Prinz Albert, der Rosenball in Monaco und das Gala-Diner der Stiftung Claude Pompidou anl344sslich der Ausstellung eines bekannten K374nstlers im Pariser Centre Pompi-dou. bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beschr344nkt sich der Informationsgehalt der Bildberichterstattung nicht auf die Darstellung der an-geblichen Liebesbeziehung zwischen der Kl344gerin und Herrn W. Gegenstand der Bildberichterstattung ist vielmehr auch die Auftaktveranstaltung zu einer Ausstellung mit Bildern des Malers und Fotografen Yves Klein im Pariser Cent-re Pompidou, zu der die Stiftung Claude Pompidou geladen hatte und bei der eine Vielzahl bekannter Pers366nlichkeiten, u.a. die Kl344gerin in Begleitung von Herrn W., erschienen waren. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 180, 114 und vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO; BVerfGE 120, 180, 196 ff.), dass die Presse bei Auftritten "prominenter Personen" bei zeitgeschichtlichen Ereignissen grunds344tzlich nicht nur 374ber das Ereignis selbst, sondern auch dar-374ber berichten darf, welche Personen dort erschienen sind und in wessen Be-gleitung sie sich dabei befunden haben. Das zeitgeschichtliche gesellschaftliche Ereignis beinhaltet dann neben der Anwesenheit der betreffenden Personen auch ihr gemeinsames Erscheinen. 17 cc) Nach diesen Grunds344tzen begegnet die Bebilderung der Berichter-stattung 374ber das Gala-Diner mit einem dort aufgenommenen und insoweit kon-textbezogenen Bild der Kl344gerin mit Herrn W. keinen rechtlichen Bedenken. Wenn die Kl344gerin bei offiziellen gesellschaftlichen Anl344ssen mehrfach in Be-gleitung von Herrn W. auftritt, ist es der Presse im Hinblick auf den Bekannt-heitsgrad der Kl344gerin und ihrer Familie nicht verwehrt, eine Berichterstattung 18 - 10 - 374ber das zeitgeschichtliche Ereignis mit entsprechenden Bildern zu illustrieren. Der Zul344ssigkeit steht insoweit auch nicht entgegen, dass die Beklagte in einem anderen Rechtsstreit rechtskr344ftig zur Unterlassung einzelner Aussagen der zugeh366rigen Wortberichterstattung 374ber die pers366nlichen Verh344ltnisse der Kl344-gerin verurteilt worden ist. Denn diese Verurteilung betrifft nicht die Berichter-stattung 374ber das Ereignis als solches und die dabei erschienenen Personen. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Fotos, das beim Rosenball aufgenommen worden ist. Es spielt dabei - entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts - keine Rolle, dass der Rosenball zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels in der Zeitschrift der Beklagten bereits ca. sechs Monate zur374cklag. Bei dem Bild handelt es sich um ein kontextneutrales Foto von der Kl344gerin, das ebenfalls bei einem offiziellen Ereignis aufgenommen worden ist, und des-sen Ver366ffentlichung im Zusammenhang mit ihrem Auftreten beim Gala-Diner im Centre Pompidou rechtlich unbedenklich ist. 19 Dementsprechend ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in diesem Zusammenhang das kontextneutrale Foto von der Kl344gerin verwendet hat, das bei der Amtseinf374hrung Prinz Alberts von Monaco aufge-nommen worden ist. Dadurch wird keine zus344tzliche Beeintr344chtigung des Per-s366nlichkeitsrechts der Kl344gerin bewirkt. 20 dd) Der Streitfall ist insoweit anders gelagert als der Fall, welcher dem Senatsurteil vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08 - (VersR 2009, 841) zugrunde lag. Dort wurden die Bilder 374ber die neue Beziehung der dortigen Kl344gerin nicht bei 366ffentlichen Auftritten auf gesellschaftlichen Veranstaltungen gefertigt, son-dern heimlich in erkennbar privaten Situationen. 21 c) Da das Berufungsurteil bereits mangels Bestehens eines Anspruchs auf Unterlassung erneuter Verbreitung der Fotos keinen Bestand hat, kommt es 22 - 11 - im Ergebnis nicht mehr darauf an, dass die Ausf374hrungen des Berufungsge-richts zur vorbeugenden Unterlassungsklage gegen "kerngleiche" Verletzungs-handlungen nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsur-teile BGHZ 174, 262, 266 und vom 23. Juni 2009 - VI ZR 232/08 - VersR 2009, 1272) entsprechen d374rfte. Zoll Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 31.05.2007 - 27 O 98/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 28.04.2008 - 10 U 183/07 -
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