BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 125/10 Verk374ndet am: 17. Dezember 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1020 Satz 2 Das Halten einer Anlage im Sinne von 247 1020 Satz 2 BGB kann nicht schon aus der rechtlichen Befugnis gefolgert werden, das Grundst374ck entsprechend dem Inhalt der Dienstbarkeit zu nutzen; vielmehr ist erforderlich, dass der Dienstbarkeitsberechtigte die Anlage tats344chlich f374r eigene Zwecke einsetzt. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 125/10 - LG Paderborn AG Paderborn - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landge-richts Paderborn vom 27. Mai 2010 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Wohnungseigent374mergemeinschaft verlangt von dem Be-klagten Beteiligung an den Unterhaltungskosten f374r eine Privatstra337e, die 374ber das im Gemeinschaftseigentum stehende Flurst374ck 68, Flur 12 der Gemarkung Altstadt C. (bezeichnet vormals als Flurst374ck 45/18) verl344uft. Das Grund-st374ck ist mit einem Geh- und Fahrtrecht u.a. zugunsten der im Eigentum des Beklagten stehenden Grundst374cke 45/15 und 45/17 belastet. In der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung hei337t es unter "Absichtserkl344rung f374r vor-stehende Rechte": 1 "Mit den Berechtigten und Verpflichteten wird der Eigent374mer Vereinba-rungen treffen, in denen bestimmt wird, wie die Eigent374mer der gesam-ten mit den Dienstbarkeiten belasteten Fl344chen, insbesondere Wege- und Zufahrtsfl344chen, die Kosten der Instandhaltung, der Pflege sowie - 3 - der Verkehrssicherung nach einem angemessenen Verteilungsschl374ssel zu tragen haben205" Auf dem Flurst374ck 45/17 betreibt ein P344chter des Beklagten u.a. einen Lebensmittelmarkt; das Flurst374ck 45/15 wird als Kundenparkplatz genutzt. Die Grundst374cke verf374gen 374ber eine Anbindung zum 366ffentlichen Stra337ennetz. Sie sind auch 374ber die Privatstra337e zu erreichen, deren Durchfahrt allerdings aus einer Richtung durch das Verkehrszeichen 260 (Anlage 2 zur StVO) f374r Kraft-fahrzeuge verboten ist. Aus der Gegenrichtung ist die Stra337e als verkehrsberu-higte Zone (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zur StVO) ausgewiesen. Sie wird gleichwohl in beiden Fahrtrichtungen von Kunden des Lebensmittelmarktes ge-nutzt. Der Beklagte verweigert eine Beteiligung an der Unterhaltung der Stra337e und wendet hierzu insbesondere ein, er sei nicht Halter im Sinne von 247 1020 Satz 2 BGB. Nunmehr verlangt die Kl344gerin von dem Beklagten jeweils 70 % der entstandenen Unterhaltungskosten und der von ihr f374r erforderlich gehalte-nen Instandhaltungsr374cklage. 2 Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 1.620,53 200 nebst Zinsen gerich-tete Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblie-ben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin den Zahlungsanspruch weiter. Der Beklagte beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 3 Entscheidungsgr374nde: I. 4 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die geltend gemachten An-spr374che scheiterten daran, dass der Beklagte nicht als Halter der Privatstra337e angesehen werden k366nne (247 1020 Satz 2 BGB). Auf der Grundlage des Partei- - 4 - vorbringens lasse sich nicht feststellen, dass der Beklagte die Stra337e selbst nutze oder er deren Nutzung durch Dritte in zurechenbarer Weise veranlasst habe. Stets habe sich der Beklagte mit der Schlie337ung der Stra337e einverstan-den erkl344rt und betont, auf die Aus374bung des Wegerechts derzeit keinen Wert zu legen. Davon abgesehen habe er die Kl344gerin aufgefordert, die Privatstra337e gegen die unbefugte Nutzung zu sichern. Dass der Beklagte die Dienstbarkeit nicht aufgeben wolle, sei nicht treuwidrig (247 242 BGB). 247 1020 Abs. 2 BGB ent-halte keine Verpflichtung, die Anlage zu halten. Es stelle ein legitimes Interesse dar, wenn der Beklagte das Geh- und Fahrtrecht im Hinblick auf jederzeit m366g-liche Ver344nderungen der tats344chlichen Verh344ltnisse weiter vorhalten wolle. II. Der Revision bleibt der Erfolg versagt. Zu Recht hat das Berufungsge-richt die Klage zwar f374r zul344ssig, jedoch f374r unbegr374ndet erachtet. 5 1. Von der Zul344ssigkeit der Klage geht das Berufungsgericht stillschwei-gend aus. Damit hat es der Sache nach auch die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu pr374fende Befugnis der Kl344gerin bejaht, die geltend gemach-ten Anspr374che im eigenen Namen einzuklagen. Dies ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. 6 a) Allerdings stehen die geltend gemachten Anspr374che der klagenden Wohnungseigent374mergemeinschaft materiell rechtlich nicht zu. Inhaber der An-spr374che aus 247 1020 Satz 2 BGB ist nur der Eigent374mer des belasteten Grund-st374cks. Der Umstand, dass vorliegend unstreitig nur das Gemeinschaftseigen-tum von dem Geh- und Fahrtrecht betroffen ist, macht deutlich, dass mit der Dienstbarkeit nicht ein Grundst374ck der in den Grenzen des 247 10 Abs. 6 WEG rechtsf344higen Wohnungseigent374mergemeinschaft belastet ist, sondern lediglich das im Miteigentum s344mtlicher Wohnungseigent374mer stehende Grundst374ck. Da 7 - 5 - das Gemeinschaftseigentum nicht im Verm366gen des Verbandes steht (vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. M344rz 2006 - V ZB 17/06, NJW 2006, 2187, 2188; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - I ZB 83/06, NJW 2007, 518), kom-men als Anspruchsberechtigte nach 247 1020 Satz 2 BGB allein die Wohnungsei-gent374mer in Betracht. F374r Schadensersatzanspr374che nach 247247 280, 281 BGB, die aus einer Verletzung dieses Anspruches resultieren (dazu Senat, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, BGHZ 115, 124), sowie f374r die im Hinblick auf die k374nftige Unterhaltung der Stra337e geforderte Instandhaltungsr374cklage gilt nichts anderes. b) Die fehlende Rechtsinhaberschaft der Kl344gerin ist jedoch deshalb un-sch344dlich, weil die Wohnungseigent374mergemeinschaft in gesetzlicher Pro-zessstandschaft handelt, soweit ihr das Gesetz die Befugnis verleiht, Rechte der Wohnungseigent374mer auszu374ben (vgl. nur Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 80/09, NJW 2010, 933, 934 mwN). 8 Nach 247 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG ist die Wohnungseigent374mer-gemeinschaft ohne weiteres zur Aus374bung der gemeinschaftsbezogenen Rech-te der Wohnungseigent374mer befugt; insoweit besteht eine geborene Aus-374bungsbefugnis des Verbandes. F374r sonstige Rechte mit gemeinsamer Emp-fangszust344ndigkeit, die die Wohnungseigent374mer gemeinschaftlich geltend ma-chen k366nnen (247 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG), kommt nur eine gekorene Aus374bungsbefugnis in Betracht, bei der lediglich ein Zugriffsermessen besteht. Bei der Abgrenzung ist nach allgemeiner Auffassung eine wertende Betrach-tung geboten. W344hrend die geborene Aus374bungsbefugnis voraussetzt, dass nach der Interessenlage ein gemeinschaftliches Vorgehen erforderlich ist, ge-n374gt es bei der gekorenen, dass die Rechtsaus374bung durch den Verband f366r-derlich ist (vgl. zum Ganzen nur Klein in B344rmann, WEG, 11. Aufl., 247 10 Rn. 244 ff.; Riecke/Schmid/Elzer, WEG, 2. Aufl., 247 10 Rn. 417; Timme/D366tsch, 9 - 6 - WEG, 247 10 Rn. 446 ff., 454 ff.; jeweils mwN). Gemessen daran ist die Kl344gerin nach 247 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG befugt, die Klageanspr374che im eige-nen Namen geltend zu machen. F374r Schadensersatzanspr374che, die auf die Verletzung des Gemein-schaftseigentums gest374tzt werden, ist anerkannt, dass eine geborene Aus-374bungsbefugnis des Verbandes besteht (Jenni337en in Jenni337en, WEG, 2. Aufl., 247 10 Rn. 76; Riecke/Schmid/Elzer, aaO, 247 10 Rn. 418), weil deren Durchset-zung - anders als etwa die Verfolgung eines Unterlassungsanspruches nach 247 1004 BGB (dazu Beschluss vom 30. M344rz 2006 - V ZB 17/06, NJW 2006, 2187, 2188 mwN) - nicht den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft 374berlas-sen bleiben kann (Klein in B344rmann, aaO, 247 10 Rn. 254 f.; Timme/D366tsch, aaO, 247 10 Rn. 458, 484; vgl. auch Senat, Urteil vom 11. Dezember 1992 - V ZR 118/91, BGHZ 121, 22, 23 ff.). Vielmehr sind diese Anspr374che im Interesse ei-ner geordneten Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einheitlich geltend zu machen. Gleiches gilt f374r die hier in Rede stehenden Zahlungsanspr374che, die in ihrem Kern ebenfalls eine - wenn auch nicht rechtswidrige - Inanspruchnahme des Gemeinschaftseigentums voraussetzen (247 1020 Satz 1 WEG). Auch bei diesen Anspr374chen erscheint nur eine von vornherein geb374ndelte Rechtsdurch-setzung durch den Verband sachgerecht. 10 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage f374r unbegr374ndet erach-tet. 11 a) Soweit die Kl344gerin eine Instandhaltungsr374cklage verlangt, fehlt es be-reits an einer Anspruchsgrundlage. 247 1020 Satz 2 WEG gibt einen solchen An-spruch nicht her. Auf die Vorschriften der 247247 745, 748 BGB (zur entsprechen-den Anwendung des Rechts 374ber die Bruchteilsgemeinschaft, wenn auch der Eigent374mer des dienenden Grundst374cks den Weg benutzt, vgl. Senat, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, BGHZ 115, 118 ff.) l344sst sich die Klage 12 - 7 - schon deshalb nicht st374tzen, weil die Revision auf kein tats344chliches Vorbringen verweist, aufgrund dessen davon auszugehen w344re, dass die Kl344gerin, der Be-klagte und die sonstigen Dienstbarkeitsberechtigten einen auf die Bildung einer R374cklage gerichteten Beschluss gefasst haben. b) Die auf die Erstattung der aufgewandten Instandhaltungskosten ge-richtete Klage ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. 13 aa) Mit Blick auf die auf die Verletzung der Verpflichtung aus 247 1020 Satz 2 BGB gest374tzte Zahlungsklage legt das Berufungsgericht zutreffend zugrunde, dass es sich bei der Stra337e zwar um eine Anlage im Sinne von 247 1020 Satz 2 BGB handelt (vgl. dazu nur Senat, Urteil vom 17. Februar 2006 - V ZR 49/05, NJW 2006, 1428, 1429), der Beklagte jedoch nicht als deren Halter angesehen werden kann. Mit dem Begriff des Haltens stellt 247 1020 Satz 2 BGB auf die tat-s344chlichen Verh344ltnisse ab (vgl. M374nchKomm-BGB/Joost, 5. Aufl., 247 1020 BGB Rn. 9; Staudinger/Mayer, BGB [2009], 247 1020 Rn. 13 u. 15; vgl. auch Soergel/ St374rner, BGB, 13. Aufl., 247 1020 Rn. 5). Da das Gesetz keine Verpflichtung des Dienstbarkeitsberechtigten zum Halten einer Anlage kennt und das Halten nach allgemeiner Auffassung endet, wenn der Berechtigte die Nutzung nach au337en hin erkennbar aufgibt, kann die Haltereigenschaft nicht schon aus der rechtli-chen Befugnis gefolgert werden, das Grundst374ck entsprechend dem Inhalt des Wege- und Fahrrechts zu nutzen. Vielmehr ist erforderlich, dass der Dienstbar-keitsberechtigte die Anlage tats344chlich f374r eigene Zwecke einsetzt (M374nch-Komm-BGB/Joost, aaO, Rn. 9; NK-BGB/Otto, BGB, 3. Aufl., 247 1020 BGB Rn. 53; vgl. auch Staudinger/Mayer, BGB, aaO, Rn. 13). Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. 14 (1) Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Stra337e nicht selbst (durch eigenes Befahren oder Begehen) genutzt, wird von der Re-vision nicht angegriffen. 15 - 8 - 16 (2) Allein der Umstand, dass der Beklagte sein Grundst374ck verpachtet und er damit eine Ursache daf374r gesetzt hat, dass Kunden und Lieferanten des Lebensmittelmarktes die im Eigentum der Wohnungseigent374mer stehende Stra-337e (in einer Richtung sogar verbotswidrig) befahren und begehen, reicht f374r die Bejahung der Haltereigenschaft nicht aus. Denn die blo337e Verursachung des Verhaltens Dritter rechtfertigt nicht ohne weiteres den Schluss, der Beklagte habe dadurch den Weg f374r seine eigenen Zwecke eingesetzt. Umst344nde, die diesen Schluss zulassen k366nnten, sind nicht ersichtlich. Die Revision verweist auf kein tats344chliches Vorbringen, aus dem sich ergibt, dass der Beklagte das Recht aus der Dienstbarkeit seinen Vertragspartnern zur Aus374bung 374berlassen oder zumindest einer Nutzung des Weges durch seine Vertragspartner zuge-stimmt hat. Allerdings m374sste bei wertender Betrachtung dann von einer (mit-telbaren) Nutzung des Weges durch den Beklagten ausgegangen werden, wenn die verpachtete Fl344che ohne das Befahren und Begehen des dienenden Grundst374cks nicht zweckentsprechend verwendet werden k366nnte. So verh344lt es sich hier jedoch nicht, weil die Pachtfl344che selbst 374ber einen Anschluss an das 366ffentliche Stra337ennetz verf374gt und damit die Inanspruchnahme des 374ber das Gemeinschaftseigentum verlaufenden Weges nicht Voraussetzung f374r eine zweckentsprechende Nutzung der verpachteten Gewerbefl344che ist. bb) Auch der Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Wie bereits dargelegt, ist der Dienstbarkeitsberechtigte nicht verpflichtet, von den ihm einger344umten Nutzungsm366glichkeiten tats344chlich Gebrauch zu machen. Zu Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass eine Grunddienstbarkeit im Hinblick auf m366gliche tats344chliche Ver344nde-rungen selbst dann vorgehalten werden kann, wenn der Berechtigte von den aus dem dinglichen Recht folgenden Befugnissen einstweilen keinen Gebrauch macht. Soweit die Revision darauf verweist, dass eine Grunddienstbarkeit bei einem nachtr344glichen dauerhaften Wegfall des durch die Grunddienstbarkeit 17 - 9 - gesicherten Vorteils erlischt, ergibt sich daraus schon deshalb nichts zugunsten der Kl344ger, weil das Erl366schen der Dienstbarkeit unter keinem rechtlichen Ge-sichtspunkt anspruchsbegr374ndend im Sinne der Klageforderung wirkt. Davon abgesehen ist f374r einen dauerhaften Wegfall auch nichts ersichtlich. cc) Schlie337lich ist die Klage auch nicht aus anderen Gr374nden gerechtfer-tigt. Entgegen der Auffassung der Revision folgt ein Anspruch nicht aus der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung. Die blo337e Erkl344rung der Absicht, es solle mit den "Berechtigten und Verpflichteten" eine Vereinbarung 374ber die Kosten der Instandhaltung, der Pflege und der Verkehrssicherung getroffen werden, ist bei der gebotenen n344chstliegenden Auslegung (vgl. dazu nur Senat, Beschluss vom 21. Februar 1991 - V ZB 13/90, BGHZ 113, 374, 378; Urteil vom 3. Juli 2008 - V ZR 20/07, NZM 2008, 732, 734; jeweils mwN) nicht dahin zu verstehen, die Eigent374mer des herrschenden Grundst374cks h344tten Instandhal-tungskosten unabh344ngig von einer tats344chlichen Aus374bung der aus der Dienst-barkeit flie337enden Befugnisse zu zahlen und dies bereits vor Zustandekommen der anvisierten Vereinbarungen. 18 - 10 - III. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Kr374ger Stresemann Czub Roth Br374ckner Vorinstanzen: AG Paderborn, Entscheidung vom 24.02.2009 - 57 C 243/08 - LG Paderborn, Entscheidung vom 27.05.2010 - 5 S 38/09 -
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