BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 125/14 Verkündet am: 25. März 2015 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuGVVO Art. 5, Art. 23; Rom I - V O Art. 4; CISG Art. 1, Art. 3, Art. 4, Art. 8, Art. 11, Art. 14, Art. 18, Art. 19, Art. 33, Art. 81; BGB § 133, § 145, § 148, § 150, § 157, § 177, § 184; HGB § 54; ZPO § 531 a) Zur Abgrenzung eines verbindlichen Angebots von der Aufforderung zur A b gabe ein es Angebots sowie zur teilweisen Annahmefähigkeit von Angeboten. b) Ein nach Art. 19 Abs. 1 CISG beziehungsweise § 150 Abs. 2 BGB unter Able h- nung eines Angebots unterbreitetes Gegenangebot ist, wenn es nur einzelne Ä n- derungen enthält, nach dem maßge b lichen Horizont des Erklärungsempfängers im Zweifel dahin auszulegen, dass der Erklärende alle Bedingungen des u r- sprünglichen Angebots, zu denen er selbst keine abweichenden Vorschläge macht, in sein Gegenangebot aufg e nommen hat, so dass dieses bei Fehlen einer entgegenstehenden Erklärung zu den im Übrigen unveränderten Bedingungen des ursprünglichen Angebots abgegeben ist. Das gilt auch für eine im ursprüngl i- chen Angebot enthaltene Gerichtsstandsklausel (Aufgabe der Rechtsprechung im Senatsbeschluss vom 19. Okto ber 2010 - VIII ZR 34/09, IHR 2011, 179 Rn. 6 ff.). - 2 - c) Die für eine Handlungsvollmacht im Sinne von § 54 HGB erforderliche Ermächt i- gung kann auch konkludent durch Übertragung einer verkehrstypisch mit Han d- lungsvollmacht verbundenen Stellung oder Aufgabenzu weisung im betreffenden Geschäftsbetrieb liegen. d) Art. 23 EuGVVO regelt nicht die Frage einer Stellvertretung bei den der Ein i gung über den Gerichtsstand zugrunde liegenden Willenserklärungen sowie einer He i- lung von Vertretungsmängeln. Insoweit ist vielm ehr auf das nach dem Internati o- nalen Privatrecht des Forums maßgebliche materielle Recht zurückzugreifen. e) Gerichtsstandsklauseln in Kaufverträgen, die dem Geltungsbereich des UN - Kaufrechtsübereinkommens unterfallen, beurteilen sich ungeachtet ihrer klar ste l- lenden Erwähnung in Art. 19 Abs. 3, Art. 81 Abs. 1 Satz 2 CISG hinsichtlich der Anforderungen an ihr wirksames Zustandekommen nicht nach den Bestimmu n- gen des Übereinkommens, sondern gemäß Art. 4 Satz 2 CISG nach dem dafür maßgeblichen Recht des Forumst aates. Das gilt neben dem Einigungserforde r- nis auch für die über diejenigen des Übereinkommens teilweise hinausgehenden prozessrechtlichen (Schriftform - )Vorgaben des Art. 23 EuGVVO. f) Für das Vorhandensein einer die Schriftform gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b EuGVVO ersetzenden Gepflogenheit kommt es bei Gerichtsstandsve r- einbarungen nicht entscheidend darauf an, wie die Vertragsschlüsse im Einze l- nen ausgesehen haben. Entscheidend ist vielmehr die mit einem hohen Maß an Beständigkeit über einen länger en Zeitraum hinweg praktizierte Willensüberei n- stimmung der Vertragsparteien, die auf eine solche Vereinbarung abzielende Klausel über die laufende Geschäftsbeziehung hinweg in die zwischen ihnen g e- schlossenen Verträge einzubeziehen. BGH, Urteil vom 25. Mä rz 2015 - VIII ZR 125/14 - OLG Hamburg LG Hamburg - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger , die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, D r. Schneider und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. Februar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über di e Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurück verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die in Hamburg ansässige Klägerin befasst sich mit dem Vertrieb von Schiffs e rsatzteilen. Die Beklagte, die ihren Sitz auf Zypern hat und in den Ja h- ren 2007/2008 schon einmal in Geschäftsbeziehungen zur Klägerin stand, b e- reedert in Riga ( Lettland ) den Hochseeschlepper " T . " , der sich von April 2010 bis April 2011 zwecks Überholung und Reparatur im polnischen Gdingen auf einer W erft befand. Aus diesem Anlass fragte sie bei der Klägerin um E r- satzteile und Ingenieurleistungen nach, die diese ihr in einer Vielzahl von als " specification " bezeichneten Schreiben unter Angabe entsprechender Teile , Leistungen und Preise mitteilte. Ob es sich dabei jeweils um verbindliche Ang e- bote oder lediglich um Preisübersichten beziehungsweise Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten handelte, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie 1 - 4 - die Frage, ob für die auf Grund dieser " specifications " erbracht en Lieferungen und Leistungen Hamburg als Gerichtsstand vereinbart worden ist. Mit ihrer in Hamburg erhobenen Klage begehrt die Klägerin in Höhe von die (restliche) Bezahlung von Lieferungen und Lei s- tungen, die sie, ausgehend vo n ihren ab Mitte Oktober 2010 übersandten " sp e- cifications " , der Beklagten zwischen dem 10. Januar 2011 und dem 15. Juni 2011 in Rechnung gestellt hat . I n eine r vorangegangenen " specification " vom 15. Juni 2010 findet sich in den auf der Vorderseite aufgefü hrten Bedingungen für die darin genannte Lieferung erstmals folgende Klausel: " PLACE OF JURISDICTION HAMBURG " S eit Mitte August 2010 enthalten die der Beklagten übersand te n " specif i- cations " auf ihrer Vorderseite durchgängig diese Klausel. Die B eklagte bestäti g- te - so die teilweise bestrittene Behauptung der Klägerin - alle in der Folge ganz oder jedenfalls in Teilen zur Ausführung gelangten " specifications " entweder durch E - Mail oder bisweilen auch fernmündlich, ohne der genannten Klausel jeweil s entgegenzutreten; lediglich der Leistungsumfang sei dabei in einzelnen Fällen modifiziert oder reduziert worden . Im August 2010 verhandelten die Parteien über eine Rahmenvereinb a- rung für von der Klägerin bereits erbrachte oder noch zu erbringende Leist u n- gen. Gang , Dauer und Ergebnis dieser Verhandlungen, die auch Fragen eines Gerichtsstandes oder eines Schiedsgerichts zum Gegenstand hatten, sind zw i- schen den Parteien streitig. Jedenfalls trafen die Parteien bei zwischen ihnen im November 2010 geführten Gesprächen über offene Rechnungen und eine For t- setzung der begonnenen Reparaturen unter de m 24. November 2011 eine Ve r- einbarung über erbrachte Leistungen und deren Bezahlung, ohne dass sich darin - abweichend von einem vorangegangenen Vertragsentwurf - Reg elungen zu einer (außer - ) gerichtlichen Streitbeilegung finden . 2 3 4 - 5 - Nachdem die Reparatur des Hochseeschleppers im Frühjahr 2011 abg e- schlossen war, kam es im Frühsommer 2011 zu einem Motorschaden, den die Beklagte auf d en Einbau von der Klägerin geliefert er , allerdings angeblich nicht normgerechter Ersatzteile zurückführt. Hieraus leitet sie Schadensersatza n- sprüche her, deretwegen sie die Klägerin in Riga gesondert auf Zahlung g e- rich t lich in Anspruch nimmt und mit denen sie auch hier vorsorglich gegen die Klag eforderung aufrechnet . In erster Linie verteidigt sich die Beklagte gegenüber der Klageforderung mit der Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte. Das Landgericht Hamburg hat seine internationale Zuständigkeit für die En t- scheid ung des Rechtsstreits durch Zwischenurteil bejaht. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelass e- nen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Das angerufene Landgericht Hamburg sei für die Entscheidung inter - national nicht zuständig. Da die Beklagte ihren Sitz auf Zypern hab e, komme eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 3 Abs. 1 EuGVVO nur nach Maßgabe der Art. 5 bis 24 EuGVVO und nach diesen Reg e- 5 6 7 8 9 - 6 - lungen allein bei Vorliegen einer Zuständigkeitsvereinbarung der Parteien g e- mäß Art. 23 EuGVVO in Betrac ht. Daran fehle es. Allerdings seien in den von der Klägerin übersandten " specifications " entgegen der Ansicht der Beklagten jeweils - au ch die Gerichtsstandsklausel erfassende - verbindliche Angebote und nicht nur Preisübersichten und Auffo r- derungen zu r Abgabe eines Angebots zu sehen. Soweit die " specifications " durch Verwendung der Klausel " Subject to p r ior sale " unter dem Vorbehalt des Zwischenverkaufs gestanden hätten oder auch ausdrücklich als " non - binding offer " bezeichnet worden seien, komme Erste rem lediglich die Bedeutung eines Widerrufsvorbehalts zu, während die zweite Regelung sich nur auf die Liefer zeit bezogen habe. Beides habe aber einem Rechtsbindungswillen der Klägerin an die von ihr versandten " specifications " nicht entgegengestanden, wie auch die von ihr dabei zugleich verwendete Bindungsk lausel " Validity: 6 Weeks " zeige. Angenommen habe die Beklagte das in den " specifications " enthaltene Angebot, sich auf ein en Gerichtsstand Hamburg zu einigen, jedoch nicht. Zwar hätten die Parteien s ich im Zuge der im August 2010 geführten Verhandlungen nicht bereits in gegenteiliger Richtung auf einen Gerichtsstands Riga geeinigt ; die darauf hindeutende E - Mail vom 13. August 2010 habe nur einen Zwische n- stand der Verhandlungen beider Parteien wiederge geben, der nicht in eine u m- fassende Einigung eingemündet sei . Allerdings ergebe sich aus den Gesam t- umständen dieser und der nachfolgenden Verhandlungen der Parteien, dass die Beklagte nicht bereit gewesen sei, auf einen Gerichtsstand in Hamburg ei n- zugehen . Das gelte auch für diejenigen E - Mails der Beklagten, mit denen sie die mit der genannten Gerichtsstandsklausel versehenen Angebote der Kläg e- rin einschränkungslos mit Worten wie etwa " We confirm the offer " angenommen habe. Zwar sei die pauschale Annahme ei nes Vertragsangebots in der Regel so auszulegen, dass der Annehmende mit sämtlichen vorgeschlagenen Vereinb a- rungen einverstanden sei, es sei denn, einzelnen Angebotselementen werde 10 11 - 7 - - wie hier nicht - explizit wi dersprochen . Vorliegend sei e i n solche r expl izite r Widerspruch aber entbehrlich gewesen, da die Klägerin das Erklärungsverha l- ten der Beklagten nicht dahin habe verstehen können, dass diese mit der Z u- ständigkeit der Gerichte in Hamburg einverstanden sei. Der Klägerin habe vie l- mehr nach der für beide Seiten gleichermaßen erkennbaren Gesamtsituation und Interessenlage der Parteien klar sein müssen, dass die Beklagte, ohne dies jeweils förmlich und wiederholend bei jeder Annahme einzelner " specifications " erklären zu müssen, mit einer ausschließlichen Zu ständigkeit der Hamburger Gerichte keinesfalls einverstanden gewesen sei. Insoweit sei bereits zweifelhaft, ob die Klägerin, die mit der Beklagten b e- reits seit 2007 hinsichtlich des Hochseeschleppers " T . " in Geschäftsbezi e- hungen gestanden habe, ohn e dass dabei von den gesetzlichen Regeln ab w e i- chende Gerichtsstandsvereinbarungen gefordert oder vereinbart worden sei en , ihre dahingehende Vertragspraxis ohne Weiteres durch entsprechende Aufdr u- cke auf ihren Angeboten habe ändern können, oder ob dem Gesch äftspartner nach Treu und Glauben nicht ein expliziter Hinweis auf die Änderung der G e- schäftspraxis geschuldet gewesen sei, ohne den nicht davon ausgegangen werden könne, dass er diese Änderung zur Kenntnis genommen habe und sich ihr habe unterwerfen wolle n. Das gelte umso mehr, als auch in den ersten Angeboten aus dem vorli e- genden Reparaturkomplex bis zum Angebot vom 15. Juni 2010 keine Gericht s- standsklausel enthalten gewesen sei . Zwar hätten die auf die jeweiligen Ang e- bote erteilten Aufträge in rechtl icher Hinsicht einzelne Verträge dargestellt. Sie hätten sich aber auf ein einheitliches Gesamtprojekt, nämlich die Überholung des Hauptmotors, bezogen, bei dessen Realisierung beide Parteien hätten e r- warten dürfen, dass wesentliche Änderungen der Abwicklu ngsmodalitäten nicht nur beiläufig in auf Einzelangeboten aufgedruckten Allgemeinen Geschäftsb e- dingungen mitgeteilt, sondern ausdrücklich angesprochen würden. Solange ein 12 13 - 8 - solcher explizite r Hinweis nicht erfolg t sei , habe die Gegenseite im Rahmen der Abwic klung dieses einheitlichen wirtschaftlichen Projekts deshalb darauf ve r- trauen dürfen , dass es bei der bisherigen Praxis verbleibe. Dementsprechend sei en auch die von der Beklagten abgegebene n Annahmeerklärung en ohne einen solchen vorherigen ausdrücklichen Hinweis der Klägerin nur so zu ve r- stehen gewesen , dass sie auf Basis der bisherigen Praxis, das heißt wie bisher ohne Gerichtsstandsvereinbarung, habe kontrahie ren wolle n . Andernfalls wäre es nämlich dazu gekommen, dass für zukünftige Ford e- rungen der Kl ägerin die Gericht e in Hamburg zuständig gewesen wären, für bereits begründete Forderungen dagegen nicht. Eine solche Aufspaltung der gerichtlichen Zuständigkeit sei aber bei einem wirtschaftlich einheitlichen Pr o- jekt nicht interessengerecht. Denn der Geri chtsort hinge in diesem Fall von dem Zufall ab, welche Forderung streitig werde; bei mehreren streitigen Forderungen hätten Prozesse unter Umständen sogar an verschiedenen Orten geführt we r- den müssen . Dass die Beklagte mit ihren Annahmeerklärung e n ein solc hes E r- gebnis nicht habe herbeiführen wollen, habe sich auch für die Klägerin aufdrä n- gen müssen. Dem mutmaßlichen Interesse entspreche es vielmehr, dass der Gerichtsstand, der für die erste entstandene Forderung gelte, auch für die sp ä- ter im Zuge der Abwick lung des Projekts entstehenden Forderungen einschl ä- gig sei. Dass die Klägerin selbst bei widerspruchslose r Annahme der " specific a- tions " durch die Beklagte nicht von deren Einverständnis mit einem Gericht s- stand Hamburg habe ausgehen können, ergebe sich w eiterhin daraus, d as s die Parteien wiederholt versucht hätten, im Rahmen ausdrücklicher Verhandlungen eine Einigung über die Art und Weise und den Ort einer gerichtlichen Ausein - andersetzung herbeizuführen, und dass eine solche Einigung tatsächlich nicht z u erzielen gewesen sei. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Parteien im August 2010 bei ihren Gesprächen über den Abschluss eines Rahmenve r- 14 15 - 9 - trages - erfolglos - über eine Schiedsgerichtsvereinbarung Hamburg verhandelt hätten und die Klägerin dabei de n Schiedsort Hamburg habe durchsetzen wo l- len, habe die Beklagte nicht befürchten müssen, dass im Widerspruch zu di e- sem Verhandlungsstand ihre zeitlich parallele uneingeschränkte Annahme der " specifications " als Einverständnis mit der Zuständigkeit der staa tlichen Geric h- te in Hamburg ausgelegt würde. Das gelte umso mehr, als die Klägerin gewusst habe, dass die von ihr vorgeschlagene Schiedsabrede von der Beklagten nicht akzeptiert werden würde, weshalb sie sich im Verlauf der im August 2010 g e- führten Verhand lungen zunächst sogar mit einem Schiedsgericht in Riga ei n- verstanden erklärt habe. Solange die Verhandlungen über eine Schiedsgerichtszuständigkeit a n- gedauert hätten, habe deshalb kein Raum für die Annahme einer parallel z u- stande gekommenen Gerichtsstan dsvereinbarung bestanden. Diese Verhan d- lungen seien zudem - wie auch die Klägerin über lange Zeit hinweg nicht in A b- rede genommen habe - erst mit der am 24. November 2010 getroffenen Ve r- einbarung abgeschlossen worden. Soweit die Klägerin erst gegen Ende de s Berufungsrechtszugs auf einen Hinweis des Senats zu Bedenken gegen die vom Landgericht vertretene Auffassung behauptet habe, dass zwischen August und November 2010 nicht verhandelt worden sei, sei dies als neuer streitige r Vortrag in der Berufungsinstanz als verspätet zurückzuweisen. Auch für die Zeit nach dem 24. November 2010 sei das Erklärungsve r- halten der Beklagten nicht so zu verstehen gewesen, als sei sie mit den auf den " specifications " aufgedruckten Gerichtsstandsvereinbarungen einverstanden ge wesen. Äußerlich habe sich weder die Gestaltung der " specifications " noch das Erklärungsverhalten der Beklagten geändert. Ebenso sei für die bis dahin geschlossenen Einzelverträge weder eine Schiedsabrede noch eine Gericht s- standsvereinbarung zustande gekom men, so dass keine der bisherigen Ford e- rungen in Hamburg hätte geltend gemacht werden können. Das Problem einer 16 17 - 10 - interessenwidrig en Aufspaltung der Gerichtsstände nach der Entstehungszeit der Forderungen hätte sich deshalb in verschärfter Form gestellt. Das s die B e- klagte nunmehr nach Scheitern einer Gerichtsstandsvereinbarung für Hamburg mit einem umfassenden Gerichtsstand in Hamburg einverstanden gewesen sein sollte, habe die Klägerin nicht erwarten können und auch nicht erwartet. Für diesen Fall hätte viel mehr nichts näher gelegen, als dass die Parteien in der Vereinbarung vom 24. November 2010 nicht nur Regelungen zur Bezahlung noch offener Rechnungen, sondern auch Regelungen für die Fortsetzung der Reparatur unter Aufnahme einer entsprechenden Gerichtssta ndsvereinbarung getroffen hätten. Wenn danach der Klägerin aufgrund d er gesamten Umstände klar gewesen sei, dass die Beklagte nicht vor staatlichen Gerichten in Hamburg habe klagen und verklagt werden wollen, sei es treuwidrig und verdiene keinen Schutz, w enn sie sich gleichwohl auf die äußerlich widerspruchslose Hinnahme einer in aufgedruckten AGB enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung berufe. Ungeachtet dieser bereits fehlenden Willensübereinstimmung d er Parte i- en zu einer Gerichtsstandsvereinbarung kön ne in den Fällen, in denen die Schriftform nicht gewahrt sei, auch schon deshalb nicht von einer zu r Wirksa m- keit der Gerichtsstandsvereinbarungen dann nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b EuGVVO erforderlichen Gepflogenheit ausgegangen werden, weil die Rea ktion der Beklagten auf die " specifications " häufig gewechselt habe. So h a- be die Klägerin selbst vorgetragen, dass die Angebote per E - Mail oder telef o- nisch angenommen worden seien. Insbesondere hinsichtlich der Ingenieurlei s- tungen, d ie nach der Berechnung der Klägerin nahezu ein Drittel der streitg e- genständlichen Forderungen ausmachten, habe sich die Klägerin erstinstan z- lich nur darauf berufen, dass die Parteien insoweit in rege m Austausch gesta n- den hätten und eine Beauftragung erfolgt sei, wie sie sich aus der Vereinbarung vom 24. November 2007 ergebe. Gepflogenheiten setzte n jedoch eine tatsäc h- 18 - 11 - liche Übung voraus, die auf der Einigung der Parteien beruhe; s ie könn t en zwar die Form ersetzen, nicht jedoch die Einigung. Schließlich genüg te n auch diejenigen " specifications " , die nur unter Ei n- schränkung en angenommen worden sei e n, d er Form des Art. 23 EuGVVO nicht. So habe der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 19. Oktober 2010 - VIII ZR 34/09) entschieden, dass von einer Beanstandung und damit Able h- nung eines A ngebots hinsichtlich der Angebotspreise zugleich eine in dem A n- gebot enthaltene Gerichtsstandsklausel erfasst sei. Das gelte auch hier, zumal die Klägerin selbst in ihren Angeboten den Vorbehalt gemacht habe, dass der angebotene Preis nur für den Fall eine r vollständigen Beauftragung gelten solle. In Fällen, in denen das Angebot nur teilweise von der Beklagten bestätigt wo r- den sei, sei deshalb eine Einigung über den Preis aufgrund des Vorbehalts noch nicht erzielt worden mit der Folge, dass die eingeschränk te Bestätigung durch die Beklagte lediglich ein neues Angebot dargestellt habe, welches eine Gerichtsstandsklausel gerade nicht enthalten habe. Darüber hinaus habe die Klägerin ihre Angebote zeitlich, und zwar in der Regel für sechs Wochen, befristet. F ür einige dieser Angebote sei die Anna h- mefrist jedoch bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin verstrichen g e- wesen. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine Einigung der Parteien über e i- nen für die streitgegenständlichen Forderungen der Klägerin auf Hamburg la u- tenden Gerichtsstand selbst in den Fällen verneint, in denen die Beklagte die ihr erteilten " specifications " ohne Einschränkung durch E - Mail angenommen hat. 19 20 21 22 - 12 - Ebenso sind auch die hilfsweise angestellten Überlegungen des Berufungsg e- richts zu denjenigen Fällen, in denen die Beklagte die " specifications " lediglich fernmündlich und/oder mit Einschränkungen oder Modifikationen oder auße r- halb gesetzter Annahmef risten angenommen hat, nicht frei von Rechtsfehlern. 1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsg e- richt allerdings davon ausgegangen, dass sich eine internationale Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Landgerichts Hambur g , das gemäß § 280 ZPO in zulässiger Weise durch selbstständig anfechtbares Zwischenurteil e r- kannt hat, vorliegend nur aus einer Vereinbarung der Parteien über die Zustä n- digkeit im Sinne von Art. 23 der gemäß Art. 80 f. der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 de s Europäischen P arlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstr e- ckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (ABl. L 351 S. 1) bis zum 9. Januar 2015 geltenden Verordnung (EG) Nr. 44 /2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (ABl. 2001 L 12 S. 1; im Folgenden: EuGVVO) ergeben kann . Die nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO z ur Begründung dieser Zuständigkeit erforderliche Gericht s- standsvereinbarung muss - soweit hier von Bedeutung - nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a oder b EuGVVO entweder schriftlich oder mündlich mit schrif t- licher Bestätigung oder in einer Form geschlosse n sein, welche den Gepfloge n- heiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall zumindest insoweit gegeben, als die Beklagte die " specifications " der Klägerin in den von ihr versandten E - Mails uneinge schränkt mit Worten wie etwa " We confirm the offer " bestätigt hat. Auch für diejenigen Fallgestaltungen, in denen - zumindest nach den B e- hauptungen der Klägerin - die Beklagte die " specifications " lediglich fernmün d- lich und/oder mit Einschränkungen oder Mo difikationen oder außerhalb geset z- 23 24 - 13 - ter Annahmefristen angenommen hat und zu denen das Berufungsgericht - nach seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig - keine näheren Feststellungen mehr getroffen hat, kann das Zustandekommen einer wirksamen Gericht s- standsvere inbarung nicht von vornherein verneint werden. Insoweit gilt zudem , dass für die in Rede stehende Zulässigkeit der Klage bereits die schlüssige Darlegung des Anspruchs und einer hierauf bezogenen Gerichtsstandsabrede in der den Anspruch begründenden Ver einbarung durch die Klägerin genügt, und zwar ungeachtet eines - hier teilweise erfolgten - B e- streitens einigungs - und damit anspruchsbegründendender Tatsachen durch die Beklagte . Das ergibt sich aus dem auch für die Beurteilung von Gericht s- standsvereinbar ungen nach der EuGVVO anwendbaren Grundsatz, dass Ta t- sachen, die sowohl für die Zulässigkeit al s auch für die Begründetheit einer Klage notwendigerweise erheblich sind (sogenannte doppelrelevante Tats a- chen) , erst bei Prüfung der Begründetheit festgestellt werden. Denn f ür die Feststellung der Zulässigkeit reicht bereits die einseitige Behauptung aller e r- forderlichen Tatsachen durch den Kläger aus ( BGH, Urteile vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237, 240 f.; vom 30. Oktober 2003 - I ZR 59/00, WM 2004,1146 unter II 2 mwN). 2. Soweit die Beklagte die den Klageforderungen zugrunde liegenden " specifications " der Klägerin uneingeschränkt durch E - Mail bestätigt hat, liegt eine formgerechte Einigung der Parteien auf die in den " specifications " entha l- t ene Klausel " P lace of jurisdiction Hamburg " vor und ist deshalb gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für die betreffenden Forderungen gegeben. a) Anders als die Revisionserwiderung mit der von ihr erhobenen Gege n- rüge meint, hat das Berufungsgericht allerdings rechtsfehlerfrei angenommen, dass in den der Beklagten übersandten " specifications " ein auch auf eine Ein i- 25 26 27 - 14 - gung über den Gerichtsstand abzielendes bindendes Angebot der Klägerin und nicht ledig lich unverbindliche Preisübersichten oder Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots gelegen haben. Das gilt unabhängig davon, ob die jeweilige n, durchweg auf den Abschluss von Einzelverträgen gerichteten " specification s " die Lieferung von Schiffsersatzteile n und da durch W aren zum Gegenstand ha t- te n , auf die gemäß Art. 3 Nr. 2 EGBGB, Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 CISG das UN - Kaufrechtsübereinkommen und damit Artikel 14 CISG Anwendung finde n , oder ob darin schwerpunktmäßig In genieurl eistungen angeboten waren, die sich ma ngels Eingreifens von Art. 3 Abs. 2 CISG hinsichtlich eines Bindungswillens gemäß Art. 3 Nr. 1 Buchst. b EGBGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Rom I - VO nach unvereinheitlichtem deutsche n (Werkvertrags - ) Recht und damit insoweit nach § 145 BGB beurte il en (vgl. dazu MünchKommHGB/Benicke, 3. Aufl., Art. 3 CISG Rn. 11; MünchKommBGB/Westermann, 6. Aufl., Art. 3 CISG Rn. 5; Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb. 2013, Art. 3 CISG Rn. 9 , 11 ; jeweils mwN). Denn die Anforderungen an die Feststellung eines Bindungs wi l- lens, für den es jeweils auf den durch Auslegung (Art. 8 CISG, §§ 133, 157 BGB) zu ermittelnden Parteiwillen ankommt (Staudinger/Magnus, aaO, Art. 3 CISG Rn. 10 mwN), unterscheiden sich dabei angesichts der weitgehenden Deckungsgleichheit der hier bei an zulegenden Maßstäbe (vgl. BeckOK - BGB/ Saenger, Stand: 1. November 2014, Art. 8 CISG Rn. 1 mwN) nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise. aa) Soweit die der Beklagten übermittelten " specifications " ganz übe r- wiegend die Klausel " Subject to p r ior sale " ( Zwischenverkauf vorbehalten) au f- weisen, hat das Berufungsgericht dies ohne Rechtsfehler nicht als Ausdruck eines fehlenden Bindungswillens der Klägerin gewertet, sondern dem lediglich die Bedeutung eines den Bindungswillen nicht in Frage stellenden Widerru f s- rechts beigemessen (ebenso etwa Staudinger/Magnus, aaO, Art. 14 Rn . 14 mwN) . D amit war zugleich die Gerichtsstandsklausel nicht nur unverbindlich 28 - 15 - angekündigt, sondern in der gewählten Schriftform zur vertraglichen Annahme und damit verbindlich zu der von Art. 23 EuGVVO vorausgesetzten Einigung ge stellt . Denn ob ein Bindungswille vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Hier bei ist allerdings grundsätzlich davon auszugehen, dass tendenziell ein Bindungswille umso eher anzunehmen ist, als die zu beurteilende Erkl ärung des Anbietenden den Bestimmtheitserfordernissen hinsichtlich Adressatenkreis, Ware, Liefe r- menge und Preis entspricht (Piltz, Internationales Kaufrecht, 2. Aufl., Rn. 3 - 33; MünchKommHGB/Ferrari, aaO, Art. 14 Rn. 12 mwN). Insoweit spricht für eine von einem Bindungswillen getragene Verbindlichkeit der " specifications " , dass sie allein an die Beklagte und nicht an einen unbestimmten Adressatenkreis gerichtet waren (Piltz, aaO, Rn. 3 - 2 1). Ein untrügliches Indiz für einen Bi n- dungswillen d er Beklagten ist a uch der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, dass die Klägerin mit Wendungen wie " Validity: 6 Weeks " eine für bindende Angebote typische Annahmefrist (vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 2 CISG, § 148 BGB) gesetzt hat , aus der ein Empfänger der Erklärung in d er Situation der Beklagten schließen musste, dass die Klägerin sich ungeachtet eines für den Fall des Zwischenverkaufs vorbehaltenen Widerrufsrechts für diese Zeit jedenfalls an die erteilten " specifications " gebunden halt en wollte (vgl. Piltz, aaO, Rn. 3 - 32). bb) Nichts anderes ergibt sich, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutre f- fend gesehen hat, daraus, dass die Klägerin den von ihr angegebenen Liefe r- zeiten vielfach den Zusatz " non - binding offer " hinzugefügt hat. Denn auch dad urch hat sie die Verbind lichkeit der erteilten Angebote nicht in Frage stellen wollen, sondern nur einen Richtwert für die in solch einem Fall etwa nach Art. 33 Buchst. c CISG zu bestimmende angemessene Lieferfrist vorgeben wo l- len (vgl. dazu Staudinger/Magnus, aaO, Art. 33 Rn. 16 ; Widmer Lüchinger in Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum E inheitlichen UN - Kaufrecht, 6. Aufl., Art. 33 Rn. 14 mwN). 29 - 16 - b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch selbst in den Fällen, in denen die Beklagte die ihr mit der genannten Gerichtsstandsklau sel übermittel - ten Angebote der Klägerin uneingeschränkt durch E - Mail angenommen hat, die für alle in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 EuGVVO genannten Abschlussvarianten zu d e- ren Wirksamkeit erforderliche tatsächliche Willenseinigung der Parteien (vgl. EuGH, Urteile vom 9. Dezember 2003 - C - 116/02, RIW 2004, 289 Rn. 50 f. - Gasser ; vom 7. Februar 2013 - C - 543/10, IHR 2013, 85 Rn. 26 ff. - Refcomp; jeweils mwN) verneint. aa) Voraussetzung für das Vorliegen einer wirksamen, in seinen Mer k- m a len autonom zu bestimmend en Gerichtsstandsvereinbarung (EuGH, Urteil vom 10. März 1992 - C - 214/89, NJW 1992, 1671 Rn. 13 f. - Powell Duffryn ) ist nach Art. 23 Abs. 1 EuGVVO - in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den z u- vor schon nach Artikel 17 des Brüsseler EWG - Übereinkommens üb er die g e- richtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. II 1972 S. 774; EuGVÜ) geltenden Anforderungen ( vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2009 - C - 533/07, NJW 2009, 1865 Rn. 48 ff. - Falco Privatstiftung ; BGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 2 4 9/04, BGHZ 167, 83 Rn. 14) - das tatsächliche Vorli e- gen einer Willenseinigung zwischen den Parteien über eine die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts begründende Abrede oder K lausel, welche klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist . Z ugleich sollen die damit einhergehe n- den Formerfordernisse gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht ( EuGH, Urteile vom 14. Dezember 1976 - C - 24/76, Slg. 1976 , 1831 Rn. 7 - Estasis Salotti; vom 14. Dezember 1976 - C - 25/76, Slg. 1976, 1851, 1860 R n . 6 - Galeries Segoura ; vom 20. Februar 1997 - C - 106/95, NJW 1997, 1431 Rn. 15 - MSG ; vom 7. Februar 2013 - C - 543/10, aaO Rn. 27 - Refcomp ). 30 31 - 17 - bb) Diese vom Tatricht er auf der Grundlage des jeweils berufenen Pr o- zessrecht s festzustellenden Voraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 1996 - III ZR 95/95, NJW 1996, 1819 unter 1 a) hat das Berufungsg e- richt rechtsfehlerhaft durch Heranziehung von Umständen verneint, die im Wor t- laut der Vereinbarungen keinen Niederschlag gefunden haben und die selbst bei einer unterstellte n Anwendbarkeit der sich gemäß Art. 8 CISG, §§ 133, 157 BGB aus dem materiellen Vertragsrecht ergebenden weiten Auslegungsma ß- stäbe ( dazu nachstehend unter II 2 b cc ) für eine Auslegung der " specifications " und deren Annahme durch die Beklagte keine Berücksichtigung verdienen. (1 ) Z war kann die Auslegung von - wie hier ungeachtet der in den " sp e- cifications " enthaltenen Formularklauseln - Individual vereinbarungen durch den Tatrichter vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegung s- stoff a ußer Acht gelassen worden ist und die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht . Leidet die tatrichterliche Auslegung jedoch an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revis i- onsgericht nicht ( BGH, Urteil e vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 37; vom 11. Oktober 2012 - IX ZR 30/10, WM 2012, 2144 Rn. 10; vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 17; jeweils mwN ). Das ist hier der Fall. (2 ) Bei der Auslegung einer solchen Vere inbarung , die in diesem Fall das Revisionsgericht selbst vornehmen kann, wenn - wie hier - die dazu erfo r- derlichen Feststellungen bereits getroffen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13, WRP 2015, 356 Rn. 61 mwN), ist in ers ter Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entne h- mende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (BGH, Urteile vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, aaO Rn. 18; vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, 32 33 34 - 18 - BGHZ 150, 32, 37 mwN ; BGH, Be schluss vom 11. November 2014 - VIII ZR 302/13, NJW 2015, 409 Rn. 11 ). Weder im Wortlaut der " specific a- tions " noch der darauf durch E - Mail erfolgten Annahmeerklärungen der Bekla g- ten findet sich jedoch ein Anhalt, dass die in den " specifications " aufgeführ te Gerichtsstandsklausel von der Einigung der Parteien ausgenommen sein sollte. Dem steht - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht entgegen, dass die Beklagte, als sie die " specifications " d er Klägerin mit Wendungen wie " We confirm the offer " angenommen hat, dabei nicht noch einmal ausdrücklich ihr Einverständnis mit den darin auf der Vorderseite enthaltenen Gericht s- standsklauseln erklärt hat. Denn zu einer solchen, auch durch Briefwechsel möglichen Einigung (Rauscher/Mankowski, Europäisches Zi vilprozess - und Ko l- lisionsrecht, Bearb. 2011, Art. 23 Brüssel I - VO Rn. 15a mwN) bedarf es für die Annahmeerklärung kein er ausdrücklichen Wiederholung des darauf bezogenen Angebots. Es genügt vielmehr jede Erklärung, die - wie hier - die uneing e- schränkte Zu stimmung zum Angebot zum Ausdruck bringt und die sich deshalb auch auf die schlichte Zustimmung beschränken kann (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1985 - VIII ZR 253/84, WM 1985, 1481 unter II 2; Schroeter in Schlechtriem/Schwenzer, aaO, Art. 18 Rn. 4; Mün chKommBGB/Busche, aaO, § 147 Rn. 3). (3) Zwar gilt , wenn man mit dem Berufungsgericht eine solche auf den ersten Blick eindeutige Annahmeerklärung gleichwohl für auslegungsfähig ha l- ten wollte, zugleich das Gebot der nach beiden Seiten hin gerechten Aus legung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Vertrag s- zwecks, wozu auch die sonstigen Begleitumstände des Vertragsschlusses he r- anzuziehen sind, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können ( BGH, Urteile vom 11. Ok tober 2012 - IX ZR 30/10, aaO Rn. 11; vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, aaO Rn. 18; jeweils mwN). Ebenso gilt, dass ein übereinstimmender Parteiwille dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation 35 36 - 19 - vorgeht, selbst wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nu r einen unvol l- kommenen Ausdruck gefunden hat (Senatsbeschluss vom 11. November 2014 - VIII ZR 302/13, aaO mwN). Beides kommt hier jedoch - wie auch die Revision mit Recht geltend macht - für eine gegen den Wortlaut der Parteierklärung spre chende Auslegung nicht zum Tragen. ( a ) Zu einem übereinstimmend gebildeten Willen beider Parteien , die Gerichtsstandsklausel gegen den Wortlaut ihrer bei Abschluss der Einzelvertr ä- ge abgegebenen Erklärungen nicht mit vereinbaren zu wollen , hat das Ber u- fungsgericht kein e Feststellungen getroffen; dazu fehlt auch sonst jeder Anhalt. Ebenso wenig tragen die vom Berufungsgericht angeführten Umstände die Wertung, die Klägerin habe die Annahmeerklärungen nach ihrem Empfängerh o- rizont nur so verstehen können, dass die Gerichtss tandsklausel ausgenommen sein und in Wirklichkeit nur eine - dann sogar einem wirksamen Vertragsschluss gemäß Art. 19 Abs. 1 , 3 CISG beziehungsweise § 150 Abs. 2 BGB jedenfalls bis zu einer späteren Annahmebetätigung entgegenstehende - verdeckte Tei l- annahm e erklärt werden sollte. Das Berufungsgericht berücksichtigt insbeso n- dere nicht hinreichend, dass die Klägerin die in Rede stehende Gerichtsstand s- klausel seit August 2010 beständig in ihren " specifications " verwendet und dadurch unmissverständlich zum Ausd ruck gebracht hat, dass sie ihre Lief e- rungen und Leistungen nur zu den angegebenen Bedingungen erbringen wollte. Es wäre deshalb Sache der Beklagten gewesen, insoweit zu widersprechen und bei ihren Annahmeerklärungen die Gerichtsstandsklausel von einer Ang e- botsannahme auszunehmen, statt die Klägerin in dem Glauben zu wiegen, sie könne bei künftigem Streit über die von ihr erbrachten Lieferungen und Leistu n- gen sowie die daraus resultierenden Forderungen die Gerichte an ihrem Sitz anrufen, ohne sich auf ein i n Zypern gelegen es Heimatgericht der Beklagten ( Art. 3, 60 Abs. 1 EuGVVO), auf ein Gericht am Erfüllungsort in Polen (Art. 5 37 - 20 - EuGVVO) oder ein weiteres Gericht , wie etwa dasjenige in Riga , verweisen la s- sen zu müssen. ( b ) Das gilt für die auf Seiten der Klägerin zu berücksichtigende, vom Berufungsgericht jedoch außer Acht gelassene Interessenlage umso mehr, als die im August 2010 geführten Verhandlungen der Parteien über eine Rahme n- vereinbarung und insbesondere die Vereinbarung vom 24. November 2010 , aus der sich erhebliche, im einzelnen festgestellte Zahlungsrückstände und die M o- dalitäten ihrer Rückführung ergeben, unmissverständlich zeigen, dass die Ve r- tragsbeziehungen der Parteien längst nicht mehr störungsfrei verliefen. Die Klägerin hatte vor diesem H intergrund vielmehr allen Anlass, eine ihr günstige Gerichtsstandsvereinbarung durchzusetzen , so dass es gerade auch unter B e- rücksichtigung dieser Interessenlage Sache der Beklagten gewesen wäre, dem entgegenzutreten und keine Angebote zu akzeptieren, in d enen die streitige Gerichtsstandsklausel enthalten war. ( c ) Auch der Umstand, dass sich die Parteien weder in den im August 20 10 geführten Verhandlungen über einen Rahmenvertrag noch in der Verei n- barung vom 24. November 2010, die sich nahezu ausschließ lich mit bereits e r- brachten Lieferungen und Leistungen befasst, nicht über eine Gerichtsstand s- vereinbarung hatt en einigen können, kann entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts nicht dahin gedeutet werden, dass damit jegliche, insbesondere künftige Ger ichtsstandsabreden unbeachtlich sein sollten oder so gar als tre u- widrig und damit als nicht geschrieben zu behandeln wären. Der Senat braucht - da nicht streitgegenständlich - nicht zu entscheiden, ob für diejenigen Ford e- rungen, die in der Vereinbarung vom 24. November 2010 einvernehmlich fes t- gestellt worden sind, konkludent zugleich eine ihren Einzelverträgen etwa z u- g runde liegende Gerichtsstandsvereinbarung aufgehoben sein sollte oder ob sich die Forderungsfeststellungen auf eine bloße Festschreibung des F ord e- rungsbestand s beschränkt haben. Für die von dieser Vereinbarung nicht erfas s- 38 39 - 21 - ten Forderungen sowie vor allem auch für die Zukunft, in der die Klägerin ihre Angebote beständig unter Zugrundelegung der Gerichtsstandsklausel unterbre i- tet hat, und damit zug leich für etwaige Streitigkeiten, die aus den hier streitg e- genständlichen Forderungen erwachsen könnten, kann d a s jedenfalls nicht ge l- ten. Dies ist ersichtlich ungeregelt geblieben. ( d ) Nicht tragfähig ist auch die Überlegung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ungeachtet der Praxis der Parteien, jeweils Einzelverträge über die für die Schiffsreparatur gerade erforderlichen Lieferungen und Leistungen zu schließen, darauf vertrauen können, dass es angesichts der wirtschaftlichen Einheitlichkeit des Projekts bei der ursprünglichen Angebotspraxis der Klägerin, die keine Gerichtsstandsklausel v orgesehen hat, verbleiben würde. Entspr e- chendes gilt für die Annahme, auch die Klägerin habe die von der Beklagten abgegebenen Annahmeerklärungen mangels vorherig en ausdrücklichen Hi n- weises auf die Änderung ihrer Angebotspraxis nur so verstehen können, dass die Beklagte allein auf Basis der bisherigen Praxis, das heißt wie bisher ohne Gerichtsstandsvereinbarung, habe kontrahieren wollen. Dabei lässt das Ber u- fungsge richt nicht nur unberücksichtigt, dass die Gerichtsstandsklausel unübe r- sehbar auf den Vorderseiten der " specifications " innerhalb der zentralen Ang e- botsbedingungen aufgeführt war und deshalb selbst bei flüchtigem Lesen nicht verborgen bleiben konnte. Es üb ersieht weiter, dass die Parteien seit August 2010 gerade auch über die Gerichtsstandsfrage verhandelt haben, so dass die Beklagte aus diesem Grunde schlechthin nicht darüber hinwegsehen konnte, dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt dazu übergegangen war, nur noch unter Beifügung der Gerichtsstandsklausel anzubieten . ( e ) Soweit das Berufungsgericht schließlich meint, eine mit dem Wec h- sel der Angebotspraxis einhergehende Aufspaltung der gerichtlichen Zustä n- digkeit sei bei einem wirtschaftlich einheitlich en Projekt wie dem vorliegenden nicht interessengerecht gewesen, verkennt es, dass es in erster Linie Sache 40 41 - 22 - der - zudem wirtschaftlich erfahrenen - Parteien war, ihre Interessen wahrz u- nehmen und zu bestimmen. Wenn der Klägerin angesichts der sich abzeic h- ne nden Störungen der Vertragsbeziehungen daran gelegen war, etwaige Stre i- tigkeiten künftig an einem ihr genehmen Gerichtsstand zu lokalisieren, und sie dieses durchgesetzt hat, ist dies ungeachtet eines dadurch abweichenden G e- richtsstandes für vorangegangene Vertragsverhältnisse hinzunehmen. Die g e- genteilige Auffassung des Berufungsgerichts wird deshalb den Anforderungen an eine nach beiden Seiten hin interessengerechte Auslegung auch insoweit nicht gerecht. cc ) Die Auslegung des Berufungsgerichts erweist sich auch aus einem weiteren Grunde als unzutreffend . Denn es berücksichtigt bei der von ihm vo r- genommenen Auslegung und der dabei verneinten Einigung der Parteien auf die in den " specifications " enthaltene Gerichtsstandsklausel nicht, dass insoweit schon nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union a l- lenfalls ein beschränkter Rückgriff auf das der Klausel zugrunde liegende mat e- rielle Vertragsverhältnis zulässig gewesen wäre . D ie EuGVVO lässt nämlich die Vorschriften des materiellen Recht s unberührt; ihr Ziel ist vielmehr die Scha f- fung einheitlicher Regeln für die internationale gerichtliche Zuständigkeit. De m- entsprechend muss das nationale Gericht im Interesse der zu den Zielen der Verordnung gehörenden Rechtssicherheit in der Lage sein, an Hand der No r- men de r Verordnung ohne Schwierigkeiten über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden, ohne in eine Sachprüfung eintreten zu müssen. Dieses Bestreben, die Rechtssicherheit dadurch zu gewährleisten, dass sich mit Gewi ss heit vo r- hersehen lässt , welches Gericht zuständig sein wird, ist im Rahmen des Art. 23 EuGVVO durch die Festlegung strenger Formvoraussetzungen zum Ausdruck gekommen, da Ziel dieser Bestimmung ist , klar und eindeutig ein Gericht eines Vertragsstaats zu bestimmen, das gemäß dem übereinstimmenden Willen der Parteien ausschließlich zuständig sein soll (EuGH, Urteile vom 3. Juli 1997 42 - 23 - - C - 269/95, RIW 1997, 775 Rn. 27 ff. - Benincasa; vom 16. März 1999 - C - 159/97, WM 1999, 1187 Rn. 47 f. mwN - Castelletti ). Dementsprechend kann d ie Wahl ein es vereinbarten Gerichts auch nur an Hand von Erwägungen geprüft werden, die im Zusammenhang mit den E r- fordernissen des Art. 23 EuGVVO - hier dem Erfordernis einer tatsächlichen , klar und deutlich zum Ausdruck gekommenen Willenseinigung der Part eien - stehen. Dagegen sieht diese Bestimmung - anders als etwa Art. 5 EuGVVO - von jed em objektiven Zusammenhang zwischen dem streitigen Rechtsverhäl t- nis und dem vereinbarten Gericht ab , was insbesondere auch eine zusätzliche Prüfung der Angemessenheit de r Klausel und des vom Verwender damit v e r- folgten Ziels ausschließt (EuGH, Urteil vom 16. März 1999 - C - 159/97, aaO Rn. 49 ff. mwN - Castelletti). Genau dies hat das Berufungsgericht mit den von ihm ungeachtet der schriftlich dokumentierten Willenseinigung angestellten E r- wägungen zu einer bereits aus vermeintlich entgegenstehenden Interessen g e- folgerten fehlenden Annahmefähigeit des Angebots auf Abschluss einer G e- richtsstandsvereinbarung beziehungsweise der noch einmal gesondert an § 242 BGB gemessenen und d abei wegen Interessenwidrigkeit verneinten Berüc k- sichtigungsfähigkeit einer solchen Vereinbarung aber rechtsfehlerhaft getan. dd ) Danach kann - wie der Senat an h and des vorstehend unter II 1 wi e- dergegebenen Prüfungsmaßstabs mangels Erfordernisses weiter er Feststellu n- gen selbst entscheiden kann - die von Art. 23 Abs. 1 EuGVVO vorausgesetzte Willenseinigung der Parteien auf den in den " specifications " aufgeführten G e- richtsstand Hamburg jedenfalls für d ie Fälle nicht verneint werden, in denen die Beklagte d ie betreffenden Angebote der Klägerin ohne jede Einschränkung fristgerecht durch E - Mail angenommen hat. Dass diese E - Mails die für die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarungen weiter notwendige Schriftform gewahrt haben, steht gemäß Art. 23 Abs. 2 EuGV VO außer Frage (vgl. Senat s- beschluss vom 7. Januar 2014 - VIII ZR 137/13, IHR 2014, 56 Rn. 4 mwN). 43 44 - 24 - ee) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung mit einer von ihr weiter erhobenen Gegenrüge geltend, die Vorinstanzen hätten hinsichtlich des Mita r- beiters B . der Klägerin, der die " specifications " gezeichnet ha be , keine Ve r tretungsmacht festgestellt, m it W irkung für und gegen die Klägerin eine G e- richtsstandsvereinbarung zu schließen; dahingehend habe die insoweit darl e- gungs - und beweisbelastete Kläge rin auch noch nicht einmal substantiiert vo r- getragen. (1) E ines solchen nach den Umständen des Falles als selbstverständlich mitzulesenden Sachvortrags hat es nicht eigens bedurft . D enn d ie erforderliche Vertretungsmacht des jeweils für die Klägerin h andelnden Mitarbeiters hat sich allein schon aus dem hier nach dem Wirkungsstatut, das insoweit auf das Recht der Niederlassung der Klägerin und da rüber auf das deutsche Recht verweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1990 - VII ZR 218/89, WM 1990, 1847 unt er II 1 c), zur Anwendung kommenden § 5 4 Abs. 1 HGB ergeben , und zwar auch für die dem UN - Kaufrechtsübereinkommen unterfallenden Kaufverträge der Parteien (Staudinger/Magnus, aaO, Art. 4 CISG Rn. 37 mwN). § 54 Abs. 1 HGB sieht unter anderem vor, dass i n Fällen, in denen j e- mand ohne Erteilung der Prokura zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt ist, die Vollmacht (Handlungsvollmach t) sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen erstreckt , die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derart i- ger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. So verhält es sich hier. Denn bei den in Rede stehenden Einzelverträgen hat es si ch ersichtlich um derartige G e- schäfte gehandelt. Die erforderliche Ermächtigung braucht zudem nicht au s- drücklich erteilt zu sein. Es genügt vielmehr eine konkludente Bevollmächt i- gung, die regelmäßig schon in der Übertragung einer verkehrstypisch mit Han d- lu ngsvollmacht verbundenen Stellung oder Aufgabenzuweisung im betreffenden 45 46 47 - 25 - Geschäftsbetrieb liegt (Ensthaler/Schmidt, GK - HGB, 8. Aufl., § 54 Rn. 8; Oe t- ker/Schubert, HGB, 3. Aufl., § 54 Rn. 12; jeweils mwN; vgl. ferner BGH, Urteile vom 25. Februar 1982 - VII ZR 268/81, WM 1982, 445 unter 2 a; vom 19. März 2002 - X ZR 157/99, WM 2003, 749 unter III 2). Davon ist jedenfalls für die im Streit stehenden " specifications " auszug e- hen, die nahezu durchgängig von dem als " Deputy General Director " bezeic h- neten Mitarb eiter S . und nicht - wie die Revisionserwiderung ge l- tend macht - von dem Mitarbeiter B . gezeichnet sind und gängige Gege n- stände eines Vertriebs von Schiffsersatzsteilen betreffen. Das gilt zugleich für eine bei Auslandsgeschäften übliche Gerichtsstandsklausel, wie sie sich hier zugunsten des Anbietenden in den erteilten " specifications " findet. (2) Ungeachtet dessen wären selbst bei (ursprünglichem) Fehlen der e r- forderlichen Vertretungsmacht die bis dahin schwebend unwirksamen Verträge (§ 177 Abs. 1 BGB) zumindest dadurch gemäß § 184 Abs. 1 BGB ex tunc wir k- sam geworden, dass die Klägerin die Vertretung durch die Ausführung der von ihr als gültig behandelten Verträge sowie durch ihre auf die Wirksamkeit der Verträge und der dara us erwachsenen Zahlungsansprüche gestützten Klage zumindest konkludent genehmigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1990 - X ZR 82/88, WM 1990, 1573 unter II 1 d; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 182 Rn. 3) . Das gilt gemäß Art. 4 Satz 2 CISG, Art. 3 Nr. 1 Buchst. b EGBGB, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Rom I - VO auch für die dem UN - Kaufrechtsüber - einkommen unterfallenden Kaufverträge der Parteien (vgl. Staudinger/Magnus, aaO, Art. 23 CISG Rn. 7 mwN). Das gilt in gleicher Weise für die in den Vertr ä- gen enthalt enen Einigungen auf den Gerichtsstand Hamburg . Denn Art. 23 EuGVVO regelt nach einhelliger Auffassung insbesondere nicht die Frage einer Stellvertretung bei den der Einigung zu g runde liegenden Willenserklärungen sowie die Heilung von Vertretungsmängeln . In soweit ist vielmehr auf das nach dem Internationalen Privatrecht des Forums maßgebliche materielle Recht 48 49 - 26 - - hier sowohl nach dem Wirkungs - als auch nach dem Vertragsstatut das u n- vereinheitlichte deutsche Recht des BGB - zurückzugreifen (Stein/Jonas/ Wagner , ZPO, 22. Aufl., Art. 23 EuGVVO Rn. 40 f.; Kropholler/von Hein, Euro - päisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 23 EuGVO Rn. 28; Rauscher/ Mankowski, aaO Rn. 41; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 23 Rn. 81 f.; jeweils mwN). 3. Das Berufungsurteil erweist sich auch für diejenigen Fallgestaltungen nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO), in denen - zumindest nach den Behauptungen der Klägerin - die Beklagte die " specifications " lediglich fernmündlich und/oder mit Einschränkungen oder Modifikationen oder auße r- halb gesetzter Annahmefristen angenommen hat. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht - nach seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig - hierzu keine näheren Feststellungen mehr getroffen hat, und dass dem Berufu ngsurteil auch nicht hinreichend sicher entnommen werden kann, ob das Berufungsgericht seiner Prüfung nur die von der Klägerin im Wege der Klagenhäufung (§ 260 ZPO) zur Entscheidung gestellten Forderungen zu g runde gelegt hat, wie sie sich aus den von ihr a b dem 10. Januar 2011 gestellten Rechnungen ergeben, kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen auch für diese Fallgestaltungen das Zustandekommen einer wirksamen Gerichtsstandsverei n- barung jedenfalls nicht von vornherein verneint werden. Das gilt sowohl für die dazu erforderliche Einigung als auch für die von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a oder b EuGVVO zusätzlich geforderte Formwahrung. a) Soweit die Beklagte bestimmte " specifications " der Klägerin durch E - Mail und damit in einer de n Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a, Abs. 2 EuGVVO entsprechenden Form lediglich teilweise angeno m- men hat, scheitert die zu einer wirksamen Einigung erforderliche Annahme des Angebots und einer damit einheitlich angebotenen Gerichtsstandsve reinbarung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht notwendig schon an di e- 50 51 - 27 - se r Abweichung. Denn es ist durchaus denkbar, dass ein Angebot dahin ve r- standen werden kann, dass es auch in Teilen annahmefähig sein soll , weil etwa zwischen mehreren ang ebotenen Positionen keine zwingende inhaltliche oder preisliche Verknüpfung besteht oder eine angebotene Menge lediglich als Höchstmenge zu verstehen ist, d ie angebotenen Waren oder Leistungen also erkennbar nicht als nur in diesem Umfang annahmefähige Ein heit angeboten sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1986 - V ZR 176/84, WM 1986, 557 unter I 3 a, insoweit in BGHZ 97, 147 nicht abgedruckt ; Erman/Armbrüster , BGB, 14. Aufl., § 150 Rn. 5 ). Ebenso kann die Beantwortung eines Vertragsangebots mit dem Versuc h, günstigere Bedingungen zu erreichen, im Einzelfall auch als bereits feststehende Annahme gewertet werden, die zugleich den von einer Annahme nicht abhängig gestellten Vorschlag enthält, den Vertrag noch nac h- träglich zu g unsten des Annehmenden zu ändern ( BGH, Urteil vom 30. Januar 1997 - IX ZR 133/96, WM 1997, 625 unter III 1 b ; Erman/Armbrüster BGB, aaO Rn. 4 ). Bei einem solchen Verst ändnis von Angebot und/oder Annahme läge aber nicht nur die erforderliche Willenseinigung auch hinsichtlich der Gericht s- sta ndsklausel vor, sondern wäre zugleich die von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a EuGVVO geforderte Schriftform gewahrt. b) Soweit die Beklagte bestimmte " specifications " d er Klägerin lediglich fernmündlich und /oder mit (zunächst) einigungsschädlichen Einsc hränkungen oder Modifikationen (vgl. Art. 19 Abs. 2, 3 CISG) angenommen hat, müsste dies entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls noch nicht notwendig zur Formunwirksamkeit der auch auf die Gerichtsstandsklausel in den Angeb o- ten bezogenen An nahmeerklärungen führen. Insbesondere würde es im Falle von Einschränkungen oder Modifikationen bei einer anschließend nicht der Form des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a EuGVVO entsprechenden Annahme des Gegenangebots etwa durch bloße Annahmebetätigung (vg l. Art. 18 Abs. 3, Art. 19 Abs. 1 CISG, § 150 Abs . 2, § 151 BGB) nicht bereits an der erforderl i- 52 - 28 - ch en Einigung über die Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung fehlen. E be n- so wenig kann nach den Umständen in diesen Fällen von vornherein das Vo r- handensein ein er die Einhaltung der Schriftform nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b EuGVVO ersetzenden Gepflogenheit verneint werden. aa) Soweit das Berufungsgericht eine Annahme der " specifications " unter Einschränkungen oder Modifikationen so auslegen will, dass e in darin liegendes Gegenangebot der Beklagten sich nicht auf die im Angebot enthaltene G e- richtsstandsvereinbarung erstreckt habe und es deshalb an der hierzu erforde r- lichen Willenseinigung fehle , wird einem solchen Auslegungsergebnis jedenfalls nicht ohne Weiteres gefolgt werden können. Vielmehr ist eine Gegenofferte, wenn sie nur einzelne Änderungen enthält, bei einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (Art. 8 CISG, §§ 133, 157 BGB) unter Berüc k- sichtigung des von Art. 19 Abs. 1 CISG wie a uch von § 150 Abs. 2 BGB verfol g- ten Ziels, das Vertragsschluss v erfahren in Gang zu halten, nach dem hierbei maßgeblichen Horizont des Erklärungsempfängers im Zweifel dahin auszul e- gen, dass der E rklärende alle Bedingungen der ursprünglichen Offerte, zu d e- ne n er selbst keine abweichenden Vorschläge gemacht, in sein Gegena ngebot aufgenommen hat, so dass dieses , wenn sich ihm keine entgegenstehende E r- klärung entnehmen lässt, zu den im Übrigen unveränderten Bedingungen des ursprünglichen Angebots abgegeben ist ( vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 - VII ZR 141/03, BGHZ 162, 259 , 269 ; Schroeter in Schlechtriem /Schwenzer, aaO, Art. 19 Rn. 11). Soweit sich dem vom Berufungsgericht in Bezug geno m- menen Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2010 (VIII ZR 34/09, IHR 2011, 17 9 Rn. 6 ff.) Abweichendes entnehmen lässt, hält der Senat daran nicht fest. bb) Auch die Beurteilung einer Einhaltung der die Schriftform ersetze n- den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b EuGVVO an das Vorli e- gen einer Gepflogenheit bedarf in diesen Fällen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weiterer Feststellungen. 53 54 - 29 - (1) Soweit die streitgegenständlichen (Einzel - ) Verträge dem Geltungsb e- reich des UN - Kaufrechtsübereinkommens unterfallen, erstreckt sich allerdings die in Art. 11 CISG geregelte Formfreiheit entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (Piltz, aaO Rn. 2 - 130; Perales Viscasillas in Kröll/Mistelis/ Perales Viscasillas, UN - Convention on the International Sales of Goods (CISG), 2011, Art. 11 Rn. 13 mwN insbesondere zu ebe nfalls in diese Richtung weisender US - amerikanische r und kanadischer Rechtsprechung) nicht auf die in solchen Ve r- trägen e nthaltenen Gerichtsstandsklauseln , so dass nicht schon aus diesem Grunde die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 EuGVVO geregelten Schriftformerfo rderni s- se außer Betracht bleiben können . Denn Art. 11 CISG bezieht sich nur auf so l- che vertraglichen Absprachen, die einen gemäß Art. 4 Satz 1 CISG in den A n- wendungsbereich des Übereinkommens fallenden (kaufrechtlichen) Inhalt h a- ben . Prozessrechtlich g eprägte Abreden wie etwa Gerichtsstandsklauseln u n- terfallen dagegen ungeachtet ihrer klarstellenden Erwähnung in Art. 19 Abs. 3, Art. 81 Abs. 1 Satz 2 CISG , die insoweit nur verbreitete Auslegungsgrundsätze (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 3. Juli 1997 - C - 269/ 95, aaO Rn. 31 f. - Benincasa ; BGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, aaO Rn. 15; BeckOK - ZPO/Toussaint, Stand 1. Januar 2015, § 38 Rn. 10 mwN) aufgreifen und in das UN - Kaufrecht überführen, jedenfalls hinsichtlich der Anforderungen an ihr wir k- sames Zustandekommen nicht den Bestimmungen des Übereinkommens, so n- dern beurteilen sich gemäß Art. 4 Satz 2 CISG nach dem dafür maßgeblichen Recht des Forumstaates (schweiz. Bundesgericht, CISG - online Nr. 627; Ka n- tonsgericht Zug (Schweiz), IHR 2005, 119, 120; C ámara Nacional de Apelaci o- nes en lo Comercial (Argentinien), CISG - online Nr. 87; Schmidt - Kessel in Schlechtriem/Schwenzer, aaO, Art. 11 Rn. 7 mwN; Staudinger/Magnus, aaO, Art. 11 CISG Rn. 7 mwN). Das sind hier gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 71 Ab s. 1 EuGVVO neben dem Einigungserfordernis die über diejenigen 55 56 - 30 - des UN - Kaufrechts teilweise hinaus gehenden prozessrechtlichen (Schriftform - ) Vorgaben des Art. 23 EuGVVO . (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann eine die Schriftform gemäß A rt. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b EuGVVO ersetzende G e- pflogenheit nicht schon deshalb verneint werden, weil die Reaktion der Bekla g- ten auf die " specifications " nach dem eigenen Vortrag der Klägerin, wonach die Angebote auch per E - Mail oder telefonisch angenom men worden seien, häufig gewechselt habe. Das ist - anders als die Revisionserwiderung meint - für das Vorhandensein einer Gepflogenheit ebenso wenig entscheidend wie die Frage, ob die Einigung der Parteien aufgrund eines außerhalb gesetzter Annahmefri s- ten erfolgten Gegenangebots der Beklagten erfolgt ist, soweit das Gegenang e- bot dabei die Bedingungen eines zuvor mit der Gerichtsstandsklausel unterbre i- teten Angebots der Klägerin aufgegriffen hat. Entscheidend ist vielmehr die auf eine Einbeziehung der Geric htsstandsklausel abzielende Willensübereinsti m- mung der Parteien über di e laufende Geschäftsbeziehung hinweg . Es kommt deshalb darauf an, ob die Klägerin aufgrund der von einer so l- chen Willensübereinstimmung getragenen und auf eine Abwicklung der G e- schä ftsbeziehungen unter Einbeziehung der Gerichtsstandsklausel gerichteten Vertragspraxis der Parteien darauf vertrauen konnte , dass die Klausel auch in den Fällen, in denen die Beklagte die durchgängig unter Verwendung der Kla u- sel abgegebenen Angebote biswei len nur mündlich und/oder zu geänderten Mengen oder Massen angenommen hat , Teil des vereinbarten Vertragsinhalts war (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1976 - C - 25/76, aaO Rn. 11 - Gal e- ries Segoura; K r opholler/von Hein, aaO Rn. 50 ff. ; Stein/Jonas/Wagner, aaO Rn. 71). Maßgeblich dafür ist die tatsächliche Entstehung einer Vertragspraxis, die von einer grundsätzlichen Einigkeit der Parteien über die Einbeziehung der in Rede stehenden Gerichtsstandsklausel auf die in ihrer Geschäftsbeziehung zu schließenden Geschäfte getragen war und in der diese Einigkeit in der Folge 57 58 - 31 - mit einem hohen Maß an Beständigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg ungeachtet der im Einzelfall zum Tragen gekommenen Form des Vertrag s- schlusses ihren Ausdruck gefunden hat (vgl. Senatsur teil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 119/03, WM 2004, 2230 unter II 2 a; Rauscher/Mankowski, aaO Rn. 26). Zu der danach anzustellenden Gesamtschau der Geschäftsbeziehung der Parteien hat das Berufungsgericht, das rechtsfehlerhaft von einem gegen die Geri chtsstandsklausel erhobenen Gesamtwiderspruch der Beklagten au s- gegangen ist, keine Feststellungen getroffen. Dabei werden insbesondere die Bedeutung und (beschränkte) Reichweite der zwischen den Parteien im August und November 2010 geführten Verhandlungen der Parteien sowie die anschli e- ßend unverändert fortgesetzte Angebotspraxis der Klägerin neu zu bewerten sein (vgl. auch vorstehend unter II 2 b bb [2, 3] ) . Zugleich wird - soweit übe r- haupt von Bedeutung - zu Verlauf und Dauer der genannten Verhandlungen z u berücksichtigen sein, dass das Landgericht zu diesem für seine Entscheidung bedeutungslosen Punkt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ke i- ne eindeutigen Feststellungen getroffen, sondern erst das Berufungsgericht diese Frage für erheblich erac htet hat . Es wird deshalb - wie auch die Revision geltend macht - zu bedenken sein , ob der vom Berufungsgericht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als verspätet zurückgewiesene Sachvortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 13. Januar 2014, mit dem sie auf ei nen zuvor erteilten Hinweis des Berufungsgerichts vom 17. Dezember 2013 reagiert hatte , nicht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen wäre (vgl. dazu Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 531 Rn. 17 mwN). 59 - 32 - III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Be stand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da di e Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierbei macht der Senat von der Möglichk eit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 28.06.2013 - 404 HKO 23/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.02.2014 - 14 U 126/13 - 60
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