ECLI:DE:BGH:2017:010217BVIIZR125.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z R 125 /1 4 vom 1. Februar 201 7 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Borris beschlossen: Die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision i n de m Urteil des 7. Zivil - senats des Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena vom 14. Mai 2014 werden gegenei nander aufgehoben. Hinsichtlich der übrigen Kosten des Rechtsstreits verbleibt es bei den Kostenentscheidungen im Urteil des Landgerichts Erfurt vom 2. August 2013 (Az. 1 HKO 48/08), wonach von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz der Kläger 88 % un d die Beklagte 12 % trägt, und im Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena vom 14. Mai 2014, aufgrund derer die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahr en wird bis zum 17. Januar 2017 auf 44.291,46 und danach auf bis zu 35.000 festgesetzt . - 3 - Gründe: Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinsti m- mend für erledigt erklärt haben, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Verfahr ens, einschließlich derjenigen der Vorinstanzen, gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach - und Streitstandes zu entscheid en (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075). Grundsätzlic h entspricht es billigem Ermessen, der Partei, die ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unterlegen wäre, die Verfahrenskosten und die erstattungsfähigen außergerichtlichen Auslagen der Gegenseite auf - zuerlegen . Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch gerechtfertigt, wenn sich die Parteien wie hier im Rahmen eines außergerichtlichen Ve r- gleichs auf eine Kostenaufhebung verständigt haben. Zwar ist der Senat an eine solche Einigung nicht gebunden; er ist aber nicht daran gehindert, die von den P arteien als angemessen erachtete Kostenregelung bei seiner nach bill i- gem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - AnwZ (B) 59/09 Rn. 3; Beschluss vom 1 2 - 4 - 8. Dezember 2006 V ZR 249/05, NJW 2 007, 835 Rn. 17; Zöller/Herget, ZPO, 31 . Aufl., § 91a Rn . 58 "Vergleich"). Der Senat folgt mit der Kostenentscheidung der zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung. Eick Kartzke Jurgeleit Graßnack Borris Vorinstanzen: LG Erfurt, En tscheidung vom 02.08.2013 - 1 HKO 48/08 - OLG Jena, Entscheidung vom 14.05.2014 - 7 U 716/13 -
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