ECLI:DE:BGH:2016:171116BIVZR125.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 125 /1 6 vom 17 . November 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter in Harsdorf - Gebhardt , de n Richter Lehmann , die Richterin nen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 17. Novem ber 201 6 beschlossen: D ie Revision gegen das Urteil de s 2 0 . Zivil senats des Oberl and es gerichts Köln vom 8 . April 201 6 wird g emäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten de r Kläger seite zurüc k- ge wi e sen. Der Streitwert für da s Revisionsverfahren wird auf 16.695,39 Gründe: Die vom Berufungsgericht zu gelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO z u- rückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung ni cht vorli e- gen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat d ie Parteien mit Beschluss vom 27 . September 2016 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen. Der Schriftsatz des K läger vertreters vom 7 . Nov ember 201 6 gibt keine Veranlassung, von der Zurüc kweisung der Revision abzusehen. 1 2 - 3 - Soweit dort darauf hingewiesen wird , die Revision sei auf die E u- roparechtswidrigkeit des Policenmodells insgesamt gestützt, begründet dies im St reitfall keine Pflicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, da es auf diese Frage hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss näher au s- geführt hat, wäre es dem Kläger , d e r trotz Belehrung darüb er, dass er die Verträge nicht zustande kommen lassen musste, diese bis zum W i- derspruch über mehrere Jahre durchgeführt hat, wegen widersprüchl i- chen Verhaltens verwehrt, sich bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswi d- rigkeit des Policenmodells auf eine Unwir ksamkeit de r Vertr äge zu ber u- fen. Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Europä i- schen Union in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmer s festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht. Ent gegen der Ansicht der Revision sind die Maßstäbe für die B e- rücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäisch en Union geklärt (siehe im Einzel nen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, B GHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG, Nichtan nahmebeschluss vom 4. März 2015 1 BvR 3280/14, juris Rn. 31 ff. m.w.N.) und die Annahme rechtsmis s- bräuchlichen Verhaltens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rechtsprechung (vgl. Senatsurtei l aaO; vgl. auch BVerfG aaO). Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc h- tigen auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts n icht. Die Erwägungen der Zweiten und 3 4 5 - 4 - Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Vers i- cherungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages s i- cherzustellen, werden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im Streitf all, dass d. VN, d e r dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden ist, die Verträge ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diese gleichwohl in Voll zug gesetzt und sie über mehrere Jahre durchgeführt hat (vgl. ergä n- zend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f.). Mayen Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 05.10.2015 - 26 O 491/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 08.04.2016 - 20 U 198/15 -
Full & Egal Universal Law Academy