ECLI:DE:BGH:2016:270916BIVZR125.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 125 /16 vom 27 . September 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und di e Richterin Dr. Brockmöller am 27. September 201 6 beschlossen: Der Sena t beabsichtigt, die Revision des Klä ger s gegen das Urteil de s 20. Zivilsenats des Oberl and es gerichts Köln vom 8 . April 201 6 g emäß § 552a Satz 1 ZPO z u- rückzuweisen. Die Parteien erha lten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherung sbeiträge d r eier fondsgebundene r Re n- tenve rsicherung en . Diese wurde n jeweils aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 200 4 nach dem so genan n- ten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im 1 - 3 - Folgenden § 5a VVG a.F.) abge schlossen. In der Folge zahlte d. VN die Versicherungsprämien. Mit Schreiben vom 25. September 2014 und den Klageschriften vom Dezember 2014 erklärte d. VN zu allen drei Vertr ä- gen den Widerspruch. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN jeweils mit dem Versicherungsschein die Versicherungsb e- dingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherung s- aufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über das W i- derspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klag e verlangt d. VN Rückzahlung aller auf d ie Vertr ä g e geleisteten Beiträge nebst Zinsen . Nach Auffassung d. VN sind die Versicherungsvertr ä g e nicht wir k- sam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen G e- meinschaftsrecht verstoßenden § 5a A bs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können. II. Das Land gericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandes g e- richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufung s- gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint . D. VN habe die Prämien jeweils mit Rechtsgrund gel eistet. Er sei in allen drei Fällen ordnungsgemäß über das Wide r- spruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und d ie Versicherungsvertr ä g e sei e n wirksam zustande gekommen. Ob § 5a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. gegen europä i- sches Recht verstoße, bedürfe keiner Entscheidung. Die Ausübung des Widerspruchsrechts sei hier jeweils treuwidrig, weil d. VN die bekannt 2 3 4 - 4 - gemachte Wid erspruchsfrist beim Vertragsschluss in allen drei Fällen habe verstreichen lassen und über viele Jahre die Prämien gezahlt habe . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. III. Die Voraussetzungen f ür die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es bei identischer Widerspruchsbeleh rung und gleichem Text im jeweiligen Ve r- sicherungsschein von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (12 U 41/15), das die Belehrung für unzureichend gehalten hat, abweiche. Diese Frage ist jedoch geklärt, weil der Senat mit B e- schluss vom 3 0. Juni 2015 (IV ZR 16/14, juris) die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bereits gebilligt ha t . Mit revisionsrechtlich beanstandungsfreier Begründung hat das Berufungsgericht, anders als die Revision meint, entschieden, dass die jeweilige Widerspru chsbelehrung unter Einbeziehung des Gesamtinhalts des Policenbegleitschreibens d. VN noch ausreichend deutlich mache, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Der Senat hat mit genanntem Beschluss die tatrichterliche Beu r- teilung desselben Berufungssenats für revisionsrechtlich unbedenklich erklärt, wonach eine wortgleiche Widerspruchsbelehrung der Beklagten den gesetzlichen Anforderungen auch im Hinblick auf die Nennung der fristauslösenden Unterlagen im Policenbegleitsch reiben genügt und die 5 6 7 8 - 5 - Revision durch Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen (Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2015 und 16. September 2015 - IV ZR 16/14, juris). Entgegen der Ansicht der Revision gibt die abweichende Beurteilung durch das Oberlandesg ericht Karlsruhe zu einer wortgleichen Widerspruchsbelehrung (Urteil vom 11. August 2015 12 U 41/15 nicht veröffentlicht ) keinen Anlass zu einer Änderung der Senatsrechtspr e- chung. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, wird trotz Verwe ndung des Begriffs "Beilagen" im Versicherungsschein hinre i- chend klar, dass es sich auch bei den unter diesem Begriff angeführten Verbraucherinformationen um Unterlagen im Sinne der Widerspruchsb e- lehrung handelt. Auch das hat der Senat mittlerweile in eine r gleichgel a- gerten Sache entschieden (Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2016 und 7. September 2016 IV ZR 28/16, juris). Bedenkenfrei war das Ber u- fungsgericht schließlich auch der Ansicht, die Belehrung in dem jeweil i- gen Policenbegleitschreiben sei in druckte chnisch deutlicher Form e r- folgt. 2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung auch stand. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unte rliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revis i- on begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sche i- det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat , ist es d. VN auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaft srechtswidri g- 9 10 - 6 - keit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung de r drei Ver träge auf de r en angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus B e- reicherungsansprüche herzuleiten (vg l. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Ve r- tragsschluss im Jahre 2004 jeweils ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte über Jahre die Versicherungsprämien, bis er dann jeweils im Jahr 2014 den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. erklärte. Die jahrelangen Pr ä- mienzahlungen des bereits bei Vertragsschluss 2004 über die Mögl ic h- keit, den jeweiligen Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den B e- stand de r Vertr ä ge begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. Die Anwendung d er Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc h- tigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die pra k- tische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck 11 - 7 - des Widerspruchsrechts nicht (vgl. ergänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f.). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 05.10.2015 - 26 O 491/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 08.04.2016 - 20 U 198/15 -
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