ECLI:DE:BGH:2017:070317UVIZR125.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 125/16 Verkündet am: 7. März 2017 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StVG § 7 Abs. 1, § 9; ZPO § 51 Dem Schadensersatzanspruch des nichthaltenden Sicherungseigentümers aus § 7 Abs. 1 StVG kann die Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs nicht entgegengehalten werden, wenn ein Verschulden de s- jenigen, d er die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, nicht feststeht. (Festhalten an den Senatsurteilen vom 30. März 1965 - VI ZR 257/63, NJW 1965, 1273 f.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182 ff.; vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 288/09, BGHZ 187, 37 9 ff.). Dies gilt auch, wenn der nichthaltende Sicherungseigentümer den Halter e r- mächtigt hat, diesen Anspruch im Wege gewillkürter Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen. BGH, Urteil vom 7. März 2017 - VI ZR 125/16 - LG Stuttgart AG Ludw igsburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und d ie Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer für Recht erkannt: Die Revisi on der Beklagten gegen das Urt eil der 13. Zivilkammer des Lan d g erichts Stuttgart vom 24. Februar 2016 wird zurückg e- wiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als G e- samtschuldner. Von Rechts wegen T atbestand Der Kläger nimmt nach ei nem Verkehrsunfall die Beklagten auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Anspruch. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Halter des an eine Bank sicherungsübereigneten Fahrzeugs. Der Beklagte zu 1 war Halter des gegnerischen Fahrzeugs, die Beklagte zu 2 dess en Kraftfah r- zeug haftpflichtversicherer. Die Beklagte zu 2 legte ihrer Regulierung eine Ha f- tungsquote von 50/50 zugrunde. Die den Fahrzeugkredit finanzierende Bank und Sicherungseigentümerin des beschädigten Fahrzeugs (hiernach " Sicherungseigentümerin " ) ermächtigte den Kläger, ihre Schadensersatzansprüche aus dem Unfallgeschehen gegen die Beklagten im eigenen Namen geltend zu machen . Der Kläger begehrte in 1 2 - 3 - gewillkürter Prozessstandschaft Ersatz restlicher Reparaturkosten, der Wer t- minderung des Fahr zeugs u nd vorgerichtliche r Sachverständigenkosten sowie aus eigenem Recht Ersatz des Nutzungsausfall s und ein er allgemeinen Ko s- tenpauschale . Der Hergang des Unfalls ließ sich nicht aufklären , e in Verschulden der jeweiligen Fahrzeugführer e benso wenig fest stell e n. Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung auf Grundlage einer Haftungsverteilung von 50/50 veru r- teilt. Auf die Berufung des Klägers , der die Feststellung des Amtsgerichts, der Unfallhergang sei unaufklärbar, nicht angegriffen hat, hat das Berufungsg ericht die Beklagten zur vollständigen Zahlung fahrzeugbezogener Schadenspositi o- nen (Sachschaden, Minderwert, Sachverständigenkosten) verurteilt und im Ü b- rigen die vom Amtsgericht angenommene Haftungsquote bestätigt. Die Bekla g- ten begehren mit der vom Beru fungsgericht zugelassene n Revision die Wiede r- herstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne aufgrund der Ermächtigung der Sicherungs eigentümerin deren Schadense r- sa tzansprüche im eigenen Namen geltend ma chen . Als Sicherungsgeber habe er ein wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung der Ansprüche. Eine B e- nachteiligung der B eklagten sei nicht ersichtlich. In der Sache müsse sich die Sicherungseigentümerin die Be triebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs mangels Zurechnungsn orm nicht entgegenhalten lassen; w eder § 17 Abs. 2 StVG noch § 9 StVG oder § 254 BGB seien anwen d- 3 4 5 - 4 - bar. Daher seien die Beklagten verpflichtet, fahrzeugbezogene Schadens e r- satzansprüche der Sicherung seigentümerin vollständig zu tragen. Nur auf eig e- ne Schadens ersatzansprüche müsse sich d er Kläger die mitwirkende Betrieb s- gefahr des von ihm gehaltenen Fahr zeugs anrechnen lassen . II. Das angegriffene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachp rüfung stand. En t- gegen der Auffassung der Revision ist der Kläger befugt, die Ansprüche der Sicherungseigentümerin , die im Revisionsverfahren allein noch von Interesse sind, in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen. Die se Ansprüche bestehen in der vom Berufu ngsgericht festgestellten Höhe. 1. Der erkennende Senat kann die Erklärung der Sicherungseigentüm e- rin zum Inhalt und Umfang der Proze ss ermächtigung selbst würdigen. Bei der Proze ss führungsbefugnis handelt es sich um eine Prozess voraussetzung, die in jede r Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist. Das Revisionsgericht ist dabei weder an die Feststellungen des B e- r u fungsgerichts gebunden, noch beschränkt sich seine Prüfung auf die Tats a- chen und Beweismittel, die dem Ber ufungsgericht vorgelegen haben. Das Rev i- sionsgericht hat vielmehr gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz selbständig festzustellen, ob die Vorau s- setzungen für die Proze ss führungsbefugnis im Zeitpunkt der letzte n mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1987 - III ZR 2/86, BGHZ 100, 217, 219 mwN). Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine gewillkürte Prozessstandschaft zulässig ist, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber 6 7 8 - 5 - zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt worden ist und er ein eig e- nes schutzwürdiges Interesse an ihr hat ( BGH, Urteile vom 12. Juli 1985 - V ZR 56/84, NJW - RR 1986, 158; vom 19. März 1987 - III ZR 2/86, BGHZ 100, 21 7 , 218 ; vom 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01, NJW 2002, 1038). Schutzwürdig ist ein Interesse des Klägers nur, wenn der Beklagte durch die gewählte Art der Prozessführung nicht unbillig benachteiligt wird (BGH, Urteile vom 2. Oktober 1987 - V ZR 182/86, NJW - R R 1988, 126, 127; vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, 155 / 156 ) . Darüber hinaus muss sich der Prozessfü h- rende im Rechtsstreit grundsätzlich auf die ihm erteilte Ermächtigung berufen und zum Ausdruck bringen, wessen Recht er geltend macht (vg l. BGH, Urteil vom 21. März 1985 - VII ZR 148/83, BGHZ 94, 117, 122). Diese Voraussetzu n- gen sind im Streitfall erfüllt. a) Eine von der Sicherungs eigentümerin erteilte Ermächtigung zur Pr o- zessführung im eigenen Namen liegt i n ihrer Erklärung vom 15. Sept ember 2014. Der Kläger hat sich durch den Klageantrag, die Darstellung des Sachve r- halts un d die Erklärung, Schadensersatzansprüche der Sicherungseigentümerin aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen geltend zu machen , au s- drüc k lich auf diese Ermächtig ung gestützt. b) Auch von einem schutzwürdigen Interesse des Klägers an der Pr o- zessführung im eigenen Namen geht das Berufungsgericht zutreffend aus . E in schutzwürdige s Interesse ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat (BGH, Urteil vom 5. Fe b- ruar 2009 - III ZR 164/09, NJW 2009, 1213, 1215 mwN). Es kann auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden ( BGH, Urteil vom 24. August 2016 - VIII ZR 182/15, NJW 2017, 487 , 488; Senatsurteil vom 19. September 1995 - VI ZR 166/94 , NJW 1995, 3186; BGH, Urteil vom 23. September 1992 - I ZR 251/90, BGHZ 119, 237, 242 ). Für die Klage des Sicherungsgebers wird 9 10 - 6 - ein solches in der Rechtsprechung bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1985 - VIII ZR 251/84, BGHZ 96, 182, 185 ; vgl. zum Vorbehaltskäufer BGH, Urteil vom 5. Februar 1964 - VIII ZR 156/62, LM Nr . 24 zu § 985 BGB; vgl. für den Leasingnehmer OLG Karlsruhe, r+s 2014, 577, 578 ). Es kann für die Prozessführungsbefugnis dahinstehen, ob dem in Pr o- zessstandschaft k lagenden Fahrzeughalter , wie von der Revision geltend g e- macht , daneben eigene - etwa auf das Anwartschaftsrecht gestützte - , infolge der Zurechnung der Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten Fahrzeugs geringer e Ansprüche gegen die B eklagten zustehen. Dem Kläger steht es au f- grund der zivilproz essualen Dispositionsmaxime sowie der Parteiherrschaft über das Verfahren (§ 253 Abs. 2 Nr. 2, § 30 8 Abs. 1 Satz 1 ZPO) frei , hinsich t- lich des Fahrzeugschadens allein die Ansprüche der Sicherungs eigentümerin einzuklagen. Durch das Einrücken des Fahrzeughalters in die Kläger position entsteht den Beklagten kein Nachteil. Sie stehen wirtschaftlich und prozessual nicht schlechter . D enn m achte die Sicherungs eigentümerin ihre Ansprüche selbst gelten d, könnten die Beklagten ihr in der Konstellation des Streitfalls die B e- triebsgefahr ebenfalls nicht entgegenhalten ( vgl. dazu die Ausführungen unter II 2 ). 2. Ohne Erfolg greift die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts an, dass den Ansprüchen der das Fahrzeug nicht haltenden Sicherungseige n- tümerin die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs nicht entgegengehalten werden kann . Eine Norm, aufgrund der er sich der nicht haltende Sicherungse i- gentümer die Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten, vom Sicherungsg e- ber gehaltenen Fahrzeugs zurechnen lassen müsste, besteht nicht . 11 12 13 - 7 - a) Eine Zurechnung der Betriebsgefahr nach § 17 StVG scheidet aus. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 10. Juli 2007 (VI ZR 199/06 , BGHZ 173, 182 Rn. 8 ) se ine Auffassung bekräftigt, dass § 17 StVG nur anzuwenden ist, wenn auch der Geschädigte nach den Bestimmu n- gen des Straßenverkehrsgesetzes ha ftet (vgl. Senatsurteil vom 30. März 1965 - VI ZR 257/63, NJW 1965, 1273 , 1274 ). Eine Erstreckung des Normanwe n- dungs bereichs auf den nicht haltenden Sicherungseigentümer ist abz u lehnen, insbesondere nachdem der Gesetzgeber durch die Änderung des § 17 Abs. 3 Satz 3 StVG mit dem 2. Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vo r- schriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I, S. 26 74) zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich der Möglichkeit des Auseinanderfallens von Halter - und Eigentümerste l- lung bewusst war (BT - Drucks 14/8780, S. 22 f.), und eine über § 17 Abs. 3 Satz 3 StVG hinausgehende Änderung nicht vorgenommen hat . Eine durchg ehende Gleichstellung von Eigentümer und Halter im Rahmen des § 17 StVG ist vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Auch ist der Wortlaut der Vo r schrift insoweit eindeutig. b) Als Zurechnungsnorm scheide t auch § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB aus. Ohne festgestellte s Verschulden de s F ührers des klägerischen Fahrzeugs sind die Anwendungsvoraussetzungen des § 9 StVG nicht gegeben , denn § 9 StVG setzt ein Verschulden voraus ( Lemcke, in: van Bühren/Lemcke/ Jahnke, Anwaltshandbuch Verkehrsrecht, 2. Aufl., Tei l 2, Rz. 215 f.; ders. , r+s 2014, 579; Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 9 StVG Rn. 9b; König, in: König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 9 StVG Rn. 17; Eggert, in: Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Str a- ß enverkehrsrechts, 6. Aufl., § 2 Rn. 303; Schröder/Hoffmann - Benz, in: Müller/ Bachmeier/Starkgraff, Fachanwaltskommentar Verkehrsrecht, 2. Aufl., § 9 StVG Rn. 1 ). 14 15 - 8 - Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Senats vom 7. Dezember 2010 ( VI ZR 288/09 , BGHZ 187, 379 Rn. 12 ). Nur im Fall des - hier nicht festgestellten - (Mit - ) Verschuldens des Führers des sicherungsübe r- eigneten Fahrzeugs wäre die Betriebsgefahr im Rahmen der Haftungsabw ä- gung gemäß § 9 StVG, § 254 BGB mit zu berücksichtigen ( vgl. Senatsurteil vom 30. März 1965 - VI ZR 257/63, NJW 1965, 1273, 1274). Ein nur vermutetes Verschulden genügt nicht. c) Entgegen der Auffassung der Revision kommt eine Zurechnung g e- mäß § 278 BGB schon mangels Bestehens einer Sonderverbindung zwischen der Sicherungseigentümerin und den Beklagten nicht in Betracht (vgl. Senatsu r- teile vom 30. März 1965 - VI ZR 257/63, NJW 1965, 1273, 1274; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182 Rn. 15). d ) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht, wenn man mit den Vor - instanzen und den Parteien von einem dinglichen Anwartschaftsrecht des Kl ä- gers bezogen auf das Eigentum an dem unfallbeteiligten Kraftfahrzeug ausgeht. Etwaige eig e ne Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der Verletzung seines Anwartschaft srechtes oder der Beschädigung des Sicherungsgutes st e- hen im Streitfall seiner Geltendmachung der Rechte der Sicherungseigentüm e- rin nicht entgegen. Auf solche eigenen Recht e stützt der Kläger seine Klage nämlich nicht, sondern lediglich auf die der Sicheru ngseigentümerin. Das Sicherungseigentum ist echtes Eigentum im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 12. Mai 1992 - VI ZR 257/91, BGHZ 118, 201, 2 05), also Volleigentum (vgl. BeckOGK B GB/ Klinck BGB, Stand 1. Dezember 2016, § 930 Rn. 194; Mü nchKommBGB / Oechsler, 7. Aufl., Anh. §§ 929 - 936 Rn. 40). Der Sicherungs eigentümer hat bei Beschädigung des Sicherungsgutes grun d- sätzlich Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB und aus § 7 StVG. Mit der Ermächtigung des Sicherungsgebers durch die Siche rungseigentümerin 16 17 18 19 - 9 - ist im Streitfall gewährleistet , dass der Substanzscha den in einer Hand geltend gemacht wird . Damit wird zugleich einer doppelten Geltendmachung der A n- sprüche vorgebeugt . D er Schädiger könnte einer weiteren Klage de r Sich e- rungseigentümeri n den Einwand der Rechtskraft (BGH, Urteile vom 7. Juli 1993 - IV ZR 190/92, BGHZ 123, 132, 135 f.; vom 12. Juli 1985 - V ZR 56/84, WM 1985, 1324 unter I 3; vom 2. Oktober 1987 - V ZR 182/86, NJW - RR 1988, 126, 127) und einer Klage des anwartschaftsberechti gten Sicherungsgebers aus e i- genem Recht jedenfalls den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgege n- halten. Galke von Pentz Oehler Klein Allgayer Vorinstanzen: AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 25.03.2015 - 9 C 2738/14 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 2 4.02.2016 - 13 S 46/15 -
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