ECLI:DE:BGH:2017 :210217BVZR125.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 125/16 vom 21. Februar 2017 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Kaze le, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Gründe: Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet . Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. 1. Das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der Nichtzula s- sungsbeschwerde lässt nicht erkennen, dass sich die unterbliebene Entsche i- dung über den - überwiegend unzuläss igen - Antrag nach § 320 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Klägerin ausgewirkt hat. Insofern kann auf die Gründe des angegri f- fenen Senatsbeschlusses Bezug genommen werden. Die mit der Anhörungsrüge vertretene Ansicht der Klägerin, dass es auf die Entscheidungser heblichkeit des übergangenen Vortrags zu ihrem Tatb e- standsberichtigungsantrag nicht ankomm e , trifft nicht zu. Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) kommt bei einem behaupteten Ver stoß des Berufung s- gerichts gegen den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör und auf effekt i- 1 2 3 - 3 - ven Rechtsschutz nur in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung auf di e- sem Verstoß beruht. Dies ist ausgeschlossen, wenn das Vorbringen, das in der angegri ffenen Entscheidung übergangen worden sein soll, nicht entsche i- dungserheblich ist (vgl. für die Verfassungsbeschwerde BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 1 BvR 1225/15, juris Rn. 14 f.; BVerfG, NJW 2017, 318 Rn. 22 mwN; st. Rspr.). 2. Der Senat hat au ch nicht dadurch gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verstoßen, dass er hinsichtlich der weiter geltend g e- machten Zulassungsgründe von der Begründung seiner Entscheidung abges e- hen hat. Aus diesem durch § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO z ugelassenen Vorgehen kann nicht geschlossen werden, das Vorbringen der Klägerin zu di e- sen Zulassungsgründen sei nicht zur Kenntnis genommen worden. Der Senat ist auch nicht gehalten, diese Begründung nunmehr nachz u- h o len. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 Z PO noch unmittelbar aus dem Verfa s- sungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 19 ff.). Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZP O die B e- stimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auszuhebeln (BGH, B e- schluss vom 8. Oktober 2015 - VII ZR 238/14, IBR 2016, 61 Rn. 3). Stresemann Brückner Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 07.01.2015 - 5 O 1533/14 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.12.2015 - 8 U 82/15 - 4 5
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