BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 126/01 Verkündet am: 14. Juni 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB (1986) Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 Der Anspruch des Eigentümers gegen den Träger der öffentlichen Verwaltung auf Entschädigung für die Nutzung eines Grundstücks, das ohne eine Ordnung der rechtlichen Beziehungen im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus für Zwecke der öffentlichen Verwaltung in Anspruch genommen wurde, beruht auf Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB. Der Anspruch beträgt 2 % p.a. des gemäß § 20 Abs. 2 SachenRBerG geminderten für den Geschoßwohnungsbau in dem Gebiet festgestellten Richtwerts. BGH, Urteil v. 14. Juni 2002 - V ZR 126/01 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 14. Juni 2002 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krger, Dr. Kle in, Dr. Lemke und Dr. Gaier fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Februar 2001 aufgeh o - ben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entsche i - dung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das B e - rufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klger wurden am 27. August 1996 als Eigentmer eines 69.420 qm groûen Grundstcks in L. in das Grundbuch eingetragen. Das Grun dstck ist neben anderen Grundstcken in den 80er Jahren fr den komplexen Wohnungsbau (L. -G. Wohnkomplex VIII) in Anspruch genommen und mit Wohngebuden und ffentlichen Anlagen bebaut worden. Seine Überfhrung in Volkseigentum oder eine vertragliche Regelung der Nutzung des Grundstcks e r folgten nicht. - 3 - 36.823 qm des Grundstcks nutzt die beklagte Stadt, berwiegend fr ffentliche Zwecke, nmlich fr Verkehrswege, Schulen und andere ffentliche Einrichtungen. Im Jahre 1995 leitete sie fr das Grundstck ein Bodensond e - rungsverfahren ein. Auf ihr Ersuchen vom 29. Juni 1995 wurde am 15. August 1995 ein Vermerk gemû § 6 Abs. 4 BoSoG in das Grundbuch ei n getragen. Die Klger verlangen fr die Nutzung des Grundstcks durch die B e - klagte im Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995 90.768,69 DM En t - schdigung zuzglich Zinsen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der verlangten Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne E r - folg geblieben. Mit der Revision erstrebt sie die Abweisung der Kl a ge. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht sieht den Anspruch der Klger nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB als begrndet an. Es meint, der Anspruch betrage nach dem zur Bestimmung seiner Hhe anzuwendenden Sachenrechtsberein i - gungsgesetz gemû §§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 20 Abs. 2, 19 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 SachenRBerG 2% p.a. des um den pauschalen Abschlag von einem Drittel verminderten Bodenrichtwe r ts des Grundstcks von 370 DM/qm. II. - 4 - Die Revision ist im Endergebnis begrndet. 1. Die Revision macht allerdings ohne Erfolg geltend, die Ansprche der Klger wegen der Nutzung des Grundstcks durch die Beklagte fnden ihre Grundlage in Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB und seien nach den dort bestim m - ten Grundstzen zu b e messen. a) Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB ist in das Sachenrechtsnderungsg e - setz vom 21. September 1994 auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Bu n - destages eingefgt worden. Die Vorschrift wurde als befristete "Notordnung" fr notwendig erachtet, weil die Rechtsverhltnisse an zu ffentlichen Zwecken genutzten Privatgrundstcken grundstzlich nicht der Sachenrechtsbereinigung unterliegen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SachenRBerG). Damit endete der durch Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 EGBGB fr die Trger d er ffentlichen Verwaltung bewirkte Rechtsschutz insoweit grundstzlich mit Ablauf des 31. Dezember 1994. Zur Aufrechterhaltung eines privatrechtlichen Rechts zum Besitz bis zum Erlaû eines Gesetzes zur Bereinigung der betroffenen Rechtsverhltnisse b e - durfte es eines besonderen Moratoriumstatbestandes (vgl. Senatsurt. v. 24. Mai 1996, V ZR 148/94, WM 1996, 1860, 1862; Beschl uû empfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7425, S. 56, 57, 92). Die bei Inkrafttreten des Sachenrechtsnderungsgesetzes ausstehende Regelung ist durch das Grundstcksrechtsbereinigungsgesetz vom 26. Oktober 2001 zw i - schenzeitlich getroffen worden. Die zivilrechtliche Bereinigung der Inanspruc h - nahme von Grundstcken in der ehemaligen DDR zu ffentlichen Zwecken e r - folgt hiernach grundstzlich nach dem Verkehrsflchenbereinigungsgesetz (vgl. Senatsurt. v. 18. Januar 2002, V ZR 104/01, WM 2002, 768, 771 ; BT- Drucks. 14/6204, S. 1, 11, 13, 23, 25), das Art. 1 des Grundstcksrechtsbere i - nigung s gesetzes bildet. - 5 - b) Soweit Grun dstcke im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus ohne eine Überfhrung in Volkseigentum bebaut worden sind, verhlt es sich a n - ders. Die Ordnung der Eigentumsverhltnisse an den im Rahmen dieser Ma û - nahmen bebauten Grundstcken erfolgt, auch soweit die Bebauung ffentl i - chen Zwecken dient, nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 SachenRBerG) bzw. nach dem das Sachenrechtsberein i - gungsgesetz ergnzenden Bodensonderungsgesetz (vgl. § 20 Abs. 3 ff S a - chenRBerG). Damit aber beruht das Recht der Trger der ffentlichen Verwa l - tung zum Besitz der betroffenen Grundstcke seit dem 1. Januar 1995 auf dem Anspruch auf den Erwerb des Eigentums nach dem Sachenrechtsberein i - gungsgesetz (Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB). Der Entschdigungsa n - spruch der Eigentmer wegen der Vorenthaltung ihres Besitzes folgt nicht aus dem ergnzenden Moratoriumstatbestand von Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB, sondern aus der allgemeinen Regelung von Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB. Die Hhe des Anspruchs wird von den Regelungen des Sache n - rechtsbereinigungsgesetzes ber den Erbbauzins bestimmt. Die dem Morator i - umsbesitz aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB korrespondierenden Entschd i - gungsgrundstze finden keine Anwendung. Das wird durch das Verkehrsflchenbereinigungsgesetz be sttigt. § 13 Abs. 2 VerkFlBerG ordnet den Vorrang des Sachenrechtsbereinigungsgese t - zes ausdrcklich an, soweit die Ordnung der Nutzung privater Grundstcke durch die Trger der ffentlichen Verwaltung nach dem Sachenrechtsrechtsb e - reinigungsgesetz zu erfolgen hat. Dem widersprche es, die Entschdigung s - grundstze von Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB auch dort anzuwenden, wo das Besitzrecht auf dem allgemeinen Besitzrecht wegen eines nach dem Sache n - - 6 - rechtsbereinigungsgesetz zu ordnenden Zustands beruht (vgl. Hirschinger, NJ 2001, 570, 574; Tri m bach/Matthiesen, VIZ 2002, 1, 8). c) Fr den Gesetzgeber bestand auch keine Veranlassung, die in Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB geschaffene "Notordnung" und die dort b e - stimmte Entschdigungsregelung auf solche ffentlich genutzten Grundstcke zu erstrecken, die im Bereich einer komplexen Bebauung liegen. Die Recht s - verhltnisse an diesen Grundstcken sind bewuût einer endgltigen Regelung im Wege der Sachenrechtsbereinigung bzw. Bodensonderung zugefhrt wo r - den, um die Bereinigung der rechtlichen Zuordnung aller Grundstcke, die im Rahmen einer Maûnahme des komplexen Wohnungsbaus in Anspruch g e - nommen worden sind, nach einheitlichen Grundstzen zu gewhrleisten (R e - gierungsentwurf zum SachenRÄndG, BT-Drucks. 12/5992, S. 66; B e - schluûempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7425, S. 60 f). Fr die Zeit bis zum Abschluû der Bereinigung ist das Moratorium aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 EGBGB durch das Sachenrechtsnderungsgesetz an die bereinigungsrechtlichen Tatbestnde angepaût (Satz 3) und mit einer auf diese Flle zugeschnittenen Entgeltverpflichtung (Satz 8) versehen worden (BT-Drucks. 12/5992, S. 184; BT-Drucks. 12/7425, S. 91). Fr die zu ffentl i - chen Zwecken genutzten Grundstcke verblieb daneben nur insoweit ein B e - drfnis fr eine vorlufige Regelung der Besitzverhltnisse, als diese nicht in ein einheitliches Bebauungskonzept eingebunden sind. Fr diese Flle wurde das in Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB geregelte eigenstndige Besitzmoratorium geschaffen (vgl. Senatsurt. v. 24. Mai 1996, V ZR 148/96, aaO 1861; BT- Drucks. 14/6204, S. 25; Beschluûempfehlung und Bericht des Rechtsau s - schusses zum Ver m BerG-RegE, BT-Drucks. 13/11041, S. 31). - 7 - d) Die vom Gesetzgeber gewollte Beschrnkung von Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBG B auf ffentlich genutzte Grundstcke, deren Bebauung auûe r - halb des komplexen Wohnungsbaus vorgenommen wurde, findet auch in der Systematik der gesetzlichen Regelungen Au s druck. Die in Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB bestimmte Entgeltpflicht b e - ruht auf dem in Satz 3 der Vorschrift geregelten Besitzrecht. Dieses gilt in den in §§ 3 Abs. 3, 4, 121 SachenRBerG bezeichneten Fllen weiter. Dieses - auch den Kommunen eingerumte - Besitzrecht (vgl. § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 S a - chenRBerG) umfaût nach der Verweisung von § 4 Nr. 2 und 3 SachenRBerG nicht nur den Besitz an Grundstcken, die im Rahmen des staatlichen und g e - nossenschaftlichen Wohnungsbaus bebaut worden sind (vgl. § 6 Nr. 2 SachenRBerG), sondern auch den Besitz an solchen Grundstcken, die von staatlichen Stellen fr die Errichtung von ffentlichen Zwecken dienenden G e - buden, baulichen Anlagen, Verkehrsflchen und fr andere Zwecke des G e - meingebrauchs wie Parkanlagen und Grnflchen verwendet wurden, soweit die Verwendung oder Bebauung im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus erfolgte (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 a bb, § 11 SachenRBerG). Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3, 8 EGBGB stellen damit nach der Systematik des Gesetzes b e - sondere Bestimmungen fr die in einem komplexen Baugebiet belegenen, zu ffentlichen Zwecken genutzten Grundstcke dar. Auch das schlieût fr den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen die Geltung von Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB aus. e) Daû Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht durch Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB verdrngt wird, wird auch nicht durch Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 9 EGBGB in Frage gestellt. Zwar bleiben nach dieser Bestimmung g e - setzliche Regelungen unberhrt, die ein abweichendes Nutzungsentgelt oder - 8 - einen frheren Beginn der Zinszahlungspflicht begrnden. Die Regelung b e - sagt damit aber entgegen der Ansicht der Revision nicht, daû Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB den Bestimmungen in Abs. 1 vorgeht. Hierzu htte es ang e - sichts der bewuût auf die Flle der Sachenrechtsbereinigung zugeschnittenen Vorschrift von Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGB GB der Bestimmung eines ausdrckl i - chen Vo r rangs in Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB bedurft. 2. Das Berufungsurteil ist auch insoweit frei von Rechtsfehlern, als es die von den Klgern aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB verlangte En t - schdigungsanspruch wegen der Nutzung des Grundstcks durch die Beklagte auf 2 % p.a. des um den Abschlag von einem Drittel geminderten Bodenrich t - werts der fr die zur Wohnbebauung in Anspruch genommenen Flchen des Grun d stcks bemiût. a) Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB s tellt die Bereinigung nach dem Bodensonderungsgesetz der Bereinigung nach dem Sachenrechtsberein i - gungsgesetz gleich. Die Beklagte schuldet fr die Nutzung der von ihr in A n - spruch genommenen Teilflche des Grundstcks seit der Einleitung des Ve r - fahrens zur Bereinigung der Eigentumsverhltnisse an dem Grundstck Nu t - zungsentgelt . Der genaue Zeitpunkt, an welchem das Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz eingeleitet worden ist, ist nicht festgestellt. Hierauf kommt es auch nicht an, weil ein solches Verfahren auf jeden Fall vor dem 1. Juli 1995, von dem an die Klger Entgelt verlangen, eingeleitet war. Das folgt schon aus dem Ersuchen der Beklagten vom 29. Juni 1995 um Eintragung eines Vermerks nach § 6 Abs. 4 BoSoG. - 9 - b) Zur Hhe des Nutzungsentgelts verweis t Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB auf die Regelungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zum Erbbauzins. Der Verweis bedeutet nicht, daû diese Vorschriften deckungsgleich auf den Moratoriumszins anzuwenden sind (vgl. Senatsurt. v. 18. Februar 2000, V Z R 324/98, WM 2000, 1160, 1162, u. v. 14. Dezember 2001, V ZR 212/01, WM 2002, 768, 771). Der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz geschuldete Erbbauzins wird durch die Grûe des fr die Bebauung in Anspruch genommenen Grundstcks, dessen Wert und die Art der Bebauung bestimmt. aa) Die Grûe des betroffenen Grundstcks und seine Inanspruch- nahme zur Bebauung mssen nicht bereinstimmen. Soweit die Bebauung eines Grundstcks seine bauliche Nutzbarkeit nicht erschpft und das Grundstck weiter bebaut werden kann, ist der Bereinigungsanspruch des Nutzers gemû §§ 22 ff SachenRBerG auf die fr seine Maûnahmen in Anspruch genommene Flche begrenzt. Dieselbe Begrenzung gilt seit Ablauf des 31. Dezember 1994 fr das Recht des Nutzers zum Besitz (Senatsurt. v. 27. September 1996, V ZR 115/95, WM 1997, 121, 123). Nur fr diese Flche schuldet er Nutzungsentschdigung gemû Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB. Die Grûe der von der Beklagten genutzten Teilflche des Grundstcks betrgt nach dem bereinstimmenden Vortrag der Parteien 36.823 qm. bb) Ausgangspunkt der Bemessung des Erbbauzinses ist der Bodenwert des Grundstcks (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG). Liegt ein Richtwert nach - 10 - § 196 BauGB vor, ist von diesem Wert auszugehen (§ 19 Abs. 5 Satz 1 SachenRBerG). So verhlt es sich hier. Der vom Berufungsgericht festgestellte Richtwert von 370 DM/qm hat die zum Geschoûwohnungsbau genutzten Flchen des Baugebiets zum Gegen- stand. Entgegen der Meinung der Revision ist auch fr die Bestimmung des Anspruchs der Klger auf Entschdigung wegen der zu ffentlichen Zwecken von der Beklagten genutzten Teilflche des Grundstcks von diesem Wert auszugehen. § 20 SachenRBerG fhrt dazu, daû der Bodenwert von Grundstcken, die im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus bebaut worden sind, abweichend von ihrem Verkehrswert zu bestimmen ist. Ausgangspunkt der Wertbemessung ist der Wert des unbebauten baureifen Grundstcks. Dieser Wert ist um die Kosten fr die Erschlieûung, Vermessung und Baureifmachung zu mindern, die werterhhend in den Bodenwert einflieûen. Zur Bestimmung des bereinigungsrechtlich maûgeblichen Werts mssen diese Kosten ausgesondert werden, weil sie regelmûig nicht von den Eigentmern getragen worden sind (Erman/Ebbing, BGB, 10. Aufl., §§ 19, 20 SachenRBerG Rdn. 10; MnchKomm-BGB/Wendtland, 3. Aufl., § 19 SachenRBerG Rdn. 5; Vossius, § 19 SachenRBerG Rdn. 8, BT-Drucks. 12/5992 S. 210). Fr den Bereich des komplexen Wohnungsbaus muû darber hinaus ein Betrag fr einen fiktiven Flchenverlust abgesetzt werden, zu dem es bei einer Bebauung der betroffenen Grundstcke bei Anwendbarkeit des Baugesetzbuchs gekommen wre. Das wird dadurch erreicht, daû vom Bodenwert ein Abzug in Hhe eines Drittels gemacht wird (§ 20 Abs. 2 SachenRBerG). Der Abzug erfolgt unab- hngig von den tatschlichen Kosten der Erschlieûung und der Verwendung - 11 - des betroffenen Grundstcks innerhalb des Wohngebiets. Hierdurch sollen einerseits die Berechnung vereinfacht und andererseits Unterschiede ausgeglichen werden, die daraus resultieren, daû im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus einzelne Grundstcke als Verkehrs- oder Grnflchen in Anspruch genommen wurden und damit keinen konkret feststellbaren Verkehrswert haben, whrend andere Grundstcke zu gewerblichen Zwecken bebaut worden sind und damit einen den Wert der zur Wohnbebauung verwendeten Grundstcke bersteigenden Verkehrswert haben. Auf die Tatsache und die Art der Bebauung hatten die Eigentmer keinen Einfluû. Die insoweit zufllig begrndeten Unterschiede sollen nicht zu einer unter- schiedlichen Bestimmung des Ankaufspreises oder des Erbbauzinses bei der Sachenrechtsbereinigung fhren und perpetuiert werden (Vossius, § 20 SachenRBerG Rdn. 6). Die Eigentmer aller Grundstcke des Wohnungs- baugebiets bilden daher zur Bestimmung des Bodenwerts als Grundlage der Geldleistungspflichten nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz eine fiktive Gemeinschaft. Der Wert aller Grundstcke des Baugebiets wird unabhngig von ihrer Bebauung oder ihrer Verwendung in grundstzlich derselben Hhe angenommen (§ 20 Abs. 2 SachenRBerG), soweit ein Richtwert vorliegt, mit dem Richtwert. Der Ausgleich der tatschlichen Wertunterschiede erfolgt zwischen den Nutzern, die die bestehenden oder zu bildenden Grundstcke innerhalb des Plangebiets erwerben (vgl. § 20 Abs. 5 SachenR BerG). cc) Dem Ziel von §§ 19, 20 SachenRBerG, durch die Annahme eines fiktiven Werts die Berechnung auszuscheidender werterhhender Umstnde zu erleichtern und Unterschiede bei der Bebauung im Rahmen des komplexen Wohungsbaus auszuscheiden, muû auch bei der Bemessung des aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB geschuldeten Nutzungszinses Rechnung getragen - 12 - werden. Die Ziele von §§ 19, 20 SachenRBerG wrden verfehlt, wenn nur die im Bereinigungsverfahren festzusetzende Entschdigung der Eigentmer fr den Verlust oder die dingliche Sicherung der Bebauung der Grundstcke pauschalierend und ausgleichend erfolgte, und nicht auch die Bestimmung der fr die Dauer des Bereinigungsverfahrens geschuldeten Nutzungsentsch- digung. Übergeordneter Zweck des komplexen Wohnungsbaus der DDR war die Errichtung von Wohnungen im staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau. Fr diesen sieht § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG 2 % des Bodenwerts als Erbbauzins vor. Dieser Satz gilt auch fr die Hhe der whrend der Dauer des Bodensonderungsverfahrens geschuldeten Entsch- digung. Unterschiede bei der Verwendung eines Grundstcks oder von Teilflchen eines Grundstcks haben insoweit keine Bedeutung. c) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch eine Herabsetzung der Nutzungsentschdigung gemû § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SachenRBerG abgelehnt. Der Senat hat schon im Urteil vom 18. Februar 2000, V ZR 324/98, WM 2000, 1160, 1162, eine Herabsetzung der Entschdigung in der sogenannten Eingangsphase fr die Flle der Bodensonderung abgelehnt. Im Urteil vom 14. Dezember 2001, V ZR 212/01, WM 2002, 768, 771 = NL-BzAR 2002, 128 mit Anm. Schramm S. 105, hat er zu dieser Frage allgemein Stellung genommen, die Ablehnung der Herabsetzung verallgemeinert und auf die Flle des freiwilligen Landtauschs gemû § 54 LwAnPG erstreckt. Diese Rechtsprechung hat der Senat im Urteil vom 22. Mrz 2002, V ZR 210/01, - 13 - Umdruck S. 4, 5, bisher unverffentlicht, besttigt. Die Revisonsbegrndung gibt keinen Anlaû zu ihrer Aufgabe. 3. Die Entschdigung a us Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB steht jedoch nur dem Eigentmer eines Grundstcks zu. Die Klger sind erst am 27. August 1997 in das Grundbuch eingetragen worden. Durch die Eintragung wurde nach dem als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Grundbuchauszug die Auflassung des Grundstcks an die Klger vollzogen. Damit knnen den Klgern aus ihrem Eigentum an dem Grundstck keine Ansprche wegen dessen Nutzung durch die Beklagte im Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1995 zustehen. Eine Abtre tung dieser An- sprche der Voreigentmerin haben sie in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet. Die Vorinstanzen und die Parteien haben das Fehlen der Aktiv- legitimation der Klger bisher bersehen. Die Behauptung der Abtretung in der mndlichen Verhandlung vor dem Senat ist nicht wirksam in den Rechtsstreit eingefhrt. Durch die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurckver- weisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht erhalten die Klger hierzu Gelegenheit. Tropf Krger Klein Lemke Gaier
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