BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 126/01 Verkündet am: 24. April 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2002 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 10. Zivil- senats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Mrz 2001 insoweit aufgehoben, als auf die Ber u - fung der Beklagten der Antrag der Klgerin abgewiesen worden ist, ihr durch Vorlage eines Sachverstndige n - gutachtens Auskunft zu erteilen über den Wert der im Grundbuch von W. des Amtsgerichts L., Blatt 8, und im Grundbuch von Lu. des Amtsgerichts L., Bl. 1495, ei n - getragenen Grundstücke am 7. August 1990. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ande r - weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e - richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klgerin macht gegen die Beklagte, ihre Halbschwester, im Wege der Stufenklage Pflichtteilsergnzungsansprche nach ihrer am 2. Januar 1992 verstorbenen Mutter geltend. Die Beklagte ist Alleinerbin ihres am 17. August 1993 verstorbenen Vaters. Dieser war in zweiter Ehe mit der Erblasserin verheiratet und von ihr testamentarisch zu ihrem Alleinerben eingesetzt worden. Die Klgerin verlangt Auskunft ber den Bestand des Nachlasses und die von der Erblasserin in den letzten zehn Jahren vor ihrem Tod vorgenommenen Schenkungen sowie Ermittlung des Wertes der Grun d - stcke, die die Beklagte aufgrund eines vor dem Staatlichen Notariat in Lu. am 7. August 1990 geschlossenen Vertrages von ihrer Mutter be r - tragen erhalten hat. Das Landgericht hat der 1998 erhobenen Klage bis auf einen Teil des Wertermittlungsanspruchs stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klgerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts. Entscheidungsgrnde: Die Revision hat keinen Erfolg, soweit die Klgerin Auskunft ber Nachlaßbestand und Schenkungen der Erblasserin verlangt. - 4 - Hinsichtlich des Wertermittlungsanspruchs hat sie Erfolg; insoweit fhrt sie zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Pflichtteilsa n - spruch, dessen Durchsetzung der Auskunftsanspruch diene, verjhrt (§ 2332 BGB); mangels Informationsbedrfnisses der Klgerin könne diese Auskunft ber den Bestand des Nachlasses daher nicht mehr ve r - langen. Die von der Klgerin verlangte Auskunft ber Schenkungen der Erblasserin in den letzten zehn Jahren habe die Beklagte erteilt. Sie h a - be am 31. Mrz 2000 eidesstattlich versichert, ihr seien unentgeltliche Übertragungen von Grundstcken nicht bekannt. b) Das hlt den Angriffen der Revision stand. aa) Der Auskunftsanspruch ber den Nachlaßbestand ist nicht unter Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO a.F. ohne Begrndung abgewiesen worden. Die Revision bersieht, daß das Berufungsgericht diesen Antrag wegen eingetretener Verjhrung des Pflichtteilsanspruchs und des d a - durch bedingten Fortfalls des Informationsbedrfnisses abgelehnt hat. Diese Beurteilung lßt Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1984 - IVa ZR 56/83 - NJW 1985, 384 f.). Sie wird auch von der Revision mit dem weiteren Hinweis auf die ihrer Ansicht nach einem Auskunftsanspruch nicht gengende eidesstattliche Versicherung, wie die Revisionserwiderung zu Recht bemerkt, nicht in Zweifel gezogen. bb) Die Rge d er Revision, die eidesstattliche Versicherung könne den Auskunftsanspruch ber Schenkungen der Erblasserin nicht erfllt - 5 - haben, weil sie sich nicht auch auf bewegliche Sachen beziehe, greift im Ergebnis ebenfalls nicht. Allerdings enthlt die eidesstattliche Versicherung keine entspr e - chenden Angaben der Beklagten. Die Klgerin hat jedoch bereits mit der Klageschrift und danach unverndert ihr Auskunftsverlangen au s - schlieûlich darauf gesttzt, die Grundbesitzberlassung gemû Vertrag vom 7. August 1992 geb e Anlaû zu der Annahme, die Erblasserin habe weiteren Grundbesitz ihrem Ehemann oder der Beklagten bertragen. Das wird im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils zutreffend wiede r - gegeben. Darauf bezieht sich folgerichtig auch die Berufungsbegr n - dung der Beklagten. Dem Auskunftsbegehren hat die Beklagte mit der zugleich vorgelegten eidesstattlichen Versicherung gengt. Die Klgerin hat diesen geltend gemachten Auskunftsanspruch spter nicht schlssig fr die Beklagte erkennbar auf bewegliche Sachen erweitert. Der bloûe Hinweis in der Berufungserwiderung auf fehlende Ausknfte zu beweglichen Sachen reicht dafr nicht, zumal nach dem gesamten Parteivorbringen - insbesondere auch zu dem Nachlaûverm - gen - kein Anhalt fr andere nicht auf Grundbesitz bezogene unentgeltl i - che Zuwendungen der Erblasserin besteht, aus denen sich Ansprche auf Ergnzung des Pflichtteils ergeben knnten. 2. a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klgerin im Hi n - blick auf die der Beklagten 1990 bertragenen Grundstcke keinen Pflichtteilsergnzungsanspruch nach § 2325 BGB. Zwar sei gemû Art. 235 § 1 EGBGB das Brgerliche Gesetzbuch maûgebend. § 2325 - 6 - BGB schtze aber nur denjenigen, der im Zeitpunkt der Schenkung schon pflichtteilsberechtigt war. Das treffe auf die Klgerin nicht zu. Fr sie habe im maûgeblichen Zeitpunkt des Übertragungsvertrages § 396 Abs. 1 Nr. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) gegolten, wonach Kinder des Erblassers nur dann einen Pflichtteilsanspruch hatten, wenn sie ihm g e - genber unterhaltsberechtigt waren. Damals sei die Klgerin aber wir t - schaftlich schon von ihrer Mutter unabhngig gewesen. b) Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Der Senat hat kurz vor Erlaû des Berufungsurteils entschieden, daû es auch fr die Pflichtteilsberechtigung gemû Art. 235 § 1 EGBGB nicht auf das ZGB, sondern auf § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB ankommt, die §§ 2325, 2329 BGB daher auch auf Schenkungen anzuwenden sind, die ein nach der Ein i - gung Deutschlands verstorbener Erblasser in der ehemaligen DDR unter Geltung des ZGB vorgenommen hatte (BGHZ 147, 95, 96 ff. = NJW 2001, 2398 = ZEV 2001, 238 m. Anm. Klingelhffer = BGH-Report 2001, 417 m. Anm. Pentz = JZ 2001, 1088 m. Anm. Kuchinke). Daran ist nach erneuter Überprfung festzuhalten. Es geht um die Reichweite und den Umfang des Pflichtteilsrechts, das der Klgerin nach dem Tod ihrer Mutter 1992 zusteht. Dafr ist grundstzlich das Erbstatut maûgebend (Staudinger/Drner, [2000] Art. 25 EGBGB Rdn. 186, 188; Soergel/Schurich, EGBGB 12. Aufl. Art. 25 Rdn. 44 und - beschrnkt auf § 232 5 BGB - MnchKomm/Birk, EGBGB 3. Aufl. Art. 25 Rdn. 140). 3. Das Berufungsgericht wird dem Wertermittlungsanspruch nac h - zugehen und die dafr erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. - 7 - Insoweit ist zu bercksichtigen, daû der Pflichtteilsberechtigte schon fr den Wertermittlungsanspruch darzulegen und zu beweisen hat, daû u n - ter Bercksichtigung von Leistung und Gegenleistung eine zumindest gemischte Schenkung vorliegt, wobei es entscheidend auf die Wertve r - hltnisse beim Vollzug des Vertrages ankommt (vgl. BGHZ 89, 24, 29 f., 32 und BGHZ 147, 95, 98). Terno Seiffert Ambrosius Wendt Felsch
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