BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 126/02 vom5. November 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederich-sen und die Richter Stöhr und Zollbeschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kölnvom 5. März 2002 wird zurückgewiesen.Gründe: Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Nichtzulas-sungsbeschwerde keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klä-rungsfähige Rechtsfrage aufzeigt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl vonFällen stellen kann. Das Berufungsgericht hat in nicht zu beanstandender Wei-se festgestellt, daß der von der Klägerin zum Unfallzeitpunkt befahrene Teil desRadwegs nicht zur bevorrechtigten Frankfurter Straße gehörte. Verallgemeine-rungsfähige Fragen dazu, wann ein Radfahrer vorfahrtsberechtigt ist und wanner die Sorgfaltspflichten des § 10 StVO zu beachten hat, stellen sich daher imStreitfall nicht. Zur Fortbildung des Rechts ist eine Entscheidung nicht erforder-lich, weil der Fall keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Ge-setzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. - 3 -Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 122.710,05 MüllerWellnerDiederichsenStöhrZollGründe:
Full & Egal Universal Law Academy