BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 126/04 Verk374ndet am: 22. November 2005 B366hringer-Mangold, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 180, 247 286 a.F. a) Ein Arzt kann haften, wenn es aufgrund der verz366gerten Erstellung eines 344rztli-chen Zeugnisses nicht zum Abschluss einer Risikolebensversicherung kommt, weil der Patient inzwischen gestorben ist. b) Mahnt eine Versicherung an Stelle des Versicherungsnehmers die 334bersendung eines 344rztlichen Attestes an, bedarf es einer Bevollm344chtigung durch diesen. BGH, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 126/04 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. November 2005 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 1. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. April 2004 aufgehoben, das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hei-delberg vom 26. September 2003 abge344ndert und die Klage ins-gesamt abgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Nebenintervention des Streithelfers des Beklagten verursachten Kosten zu tragen. Die durch die Nebenintervention des Streithel-fers der Kl344gerin entstandenen Kosten tr344gt dieser selbst. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz, weil dieser wegen der versp344teten 334bersendung eines 344rztlichen Zeugnisses daf374r verantwortlich 1 - 3 - sei, dass ein Lebensversicherungsvertrag mit der K. H. AG nicht mehr vor dem Tod ihres Mannes abgeschlossen werden konnte. 2 Die Kl344gerin und ihr Ehemann beabsichtigten Anfang 2001, ein Einfami-lienhaus zu errichten. Zur Absicherung des erforderlichen Kredits verlangte die finanzierende Bank den Abschluss einer Risikolebensversicherung 374ber 400.000 DM, die der Ehemann der Kl344gerin am 27. April 2001 bei der K. H. AG beantragte. Versicherungsbeginn sollte der 1. Mai 2001 sein; die Kl344gerin war als Bezugsberechtigte der Versicherungsleistung genannt. Nachdem die K. H. AG dem Ehemann ein entsprechendes Formular zu-gesandt hatte, begab sich dieser am 16. Juli 2001 zu seinem Hausarzt, dem Streithelfer der Kl344gerin, der eine Gemeinschaftspraxis mit dem Streithelfer des Beklagten betreibt. Der Hausarzt 374bersandte der K. H. AG das mit Datum 16. Juli 2001 ausgef374llte "304rztliche Zeugnis" und f374gte unter "Bemerkungen" hinzu: "Bei R374ckfragen bez374glich der kardialen Befunde bitte an Kardiologen Dr. L. (Beklagter) in H. wenden." Der Ehemann suchte am 17. Juli 2001 den Beklagten auf, der ihn untersuchte und unter dem 27. Juli 2001 einen Bericht an die Streithelfer 374bersandte. 3 Mit Schreiben vom 3. August 2001, dessen Zugang der Beklagte bestrei-tet, bat der Gesellschaftsarzt der K. Versicherungen den Beklagten unter Hin-weis auf den Lebensversicherungsantrag und eine erfolgte Entbindung von der Schweigepflicht um Beantwortung "beiliegender Fragen". Unstreitig erhielt der Beklagte zwei Schreiben der K. H. AG vom 22. August und 13. September 2001, in denen er unter Hinweis auf das erbetene haus344rztliche Zeugnis gebe-ten wurde, den Bericht so schnell wie m366glich zu 374bersenden, da die Versiche-rung ohne das Zeugnis die Risikobeurteilung nicht abschlie337en m366chte. Der Beklagte fertigte am 20. Oktober 2001 einen 344rztlichen Bericht, der inhaltlich 4 - 4 - dem bereits an die Streithelfer 374bermittelten entsprach, und 374bersandte ihn an die K. H. AG. Diese unterbreitete daraufhin am 31. Oktober 2001 ein gegen374ber dem Normaltarif um einen Risikozuschlag von monatlich 140 DM erh366htes An-gebot. Zu einem Vertragsschluss kam es nicht, weil der Ehemann am 30. Oktober 2001 verstorben war. 5 Die Kl344gerin hat zun344chst die K. H. AG in Anspruch genommen. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich, in dem sich diese zur Zahlung von 102.000 200 verpflichtete. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Kl344gerin 102.516,75 200. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt er weiter die vollst344ndige Abweisung der Klage. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kl344gerin stehe gegen den Beklagten ein Anspruch aus 247 286 BGB a.F. zu. Der Beklagte sei mit der Erf374l-lung einer Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag in Verzug geraten. Die Behandlung sei zwar nach der Untersuchung und 334bersendung der Diagnose an den Streithelfer der Kl344gerin zun344chst abgeschlossen gewesen. Auch nach Beendigung eines Vertragsverh344ltnisses k366nnten sich aber weitere Pflichten aus der Vertragsbeziehung ergeben. Dies sei hier der Fall gewesen, als die Versicherungsgesellschaft den Beklagten um ein Gesundheitszeugnis ersucht habe. Auch wenn durch dieses Ersuchen und die sp344tere 334bersendung durch den Beklagten ein vertragliches Verh344ltnis zwischen dem Beklagten und der 6 - 5 - K. H. AG, zustande gekommen sei, sei der Beklagte zus344tzlich aus dem fr374he-ren Behandlungsvertrag mit dem Ehemann der Kl344gerin verpflichtet gewesen, das Zeugnis auszustellen. Die Schreiben der Versicherung vom 22. August und 13. September 2001 h344tten n344mlich nicht nur eine im eigenen Namen vorge-brachte Aufforderung enthalten, sondern gleichzeitig den Wunsch des Verstor-benen nach einem weiteren Zeugnis 374ber die Untersuchung vom 17. Juli 2001 zum Ausdruck gebracht. Infolge der gegebenen Dreieckskonstellation zwischen dem Beklagten, dem Ehemann der Kl344gerin und der K. H. AG habe das Schrei-ben vom 13. September 2001 auch eine Mahnung im Interesse und im Namen des Ehemanns zur Erf374llung der Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag dargestellt. Daher habe sich der Beklagte jedenfalls seit dem 20. September 2001 in Verzug befunden. Daneben lasse sich eine Haftung aus positiver Vertragsverletzung herlei-ten. Der Beklagte habe n344mlich die sich aus dem Behandlungsvertrag erge-bende Nebenpflicht verletzt, das Zeugnis in angemessener Zeit zu erstellen. 7 II. Das Berufungsurteil h344lt einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 8 1. Der Kl344gerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz aus 247 286 BGB a.F. zu, weil der Beklagte nicht mit einer gegen374ber ihrem Ehemann bestehen-den Leistungspflicht in Verzug geraten ist. 9 a) Entgegen der Auffassung der Revision ist allerdings nicht ausge-schlossen, dass eine Haftung des Arztes besteht, wenn es aufgrund der verz366-gerten Erstellung eines 344rztlichen Zeugnisses nicht zum Abschluss einer Le- 10 - 6 - bensversicherung kommt, weil der Patient inzwischen gestorben ist und die An-geh366rigen deshalb keine Versicherungsleistungen erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1981 - IV a ZR 98/80 - VersR 1981, 452, 453; Rieger/Krieger in Rieger, Lexikon des Arztrechts, 2. Aufl., 2270 Rdn. 12 und 20; Andreas, ArztR 1998, 209, 216). Zwar meint die Revision, ein Arzt habe nur f374r solche Sch344den einzustehen, die dadurch entstanden seien, dass das 344rztliche Zeug-nis nicht mehr aktuell gewesen sei bzw. den tats344chlichen aktuellen Gesund-heitszustand nicht mehr wiedergegeben habe. Diese Einschr344nkung entspricht jedoch nicht der Interessenlage, wenn - wie hier - das Attest zum Abschluss einer Risikolebensversicherung ben366tigt wird, die der Absicherung eines Kredits oder eines anderen konkreten wirtschaftlichen Risikos dient. In solchen F344llen erscheint es nahe liegend, die wirtschaftlichen Interessen des Patienten in den Schutzbereich der vertraglichen Verpflichtung des Arztes einzubeziehen, das 344rztliche Zeugnis innerhalb einer angemessenen Zeit zu erstellen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich aus 247 25 der (Muster-) Berufsordnung f374r die deut-schen 304rztinnen und 304rzte (MBO-304 1997/2000). Danach sind Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung der Arzt verpflichtet ist oder die auszustellen er 374bernommen hat, innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben. Diese Standespflicht ist zugleich eine Rechtspflicht (vgl. Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., 247 53 Rdn. 2; Rieger/Krieger, aaO, 2270 Rdn. 12). Wel-che Frist angemessen ist, kann dabei nicht generell, sondern nur nach den je-weiligen Umst344nden des Einzelfalls beantwortet werden (vgl. OVG NRW HeilBGE A 2.7 Nr. 36; VG K366ln HeilBGE A 2.7 Nr. 39; Narr, 304rztliches Berufs-recht, 13. Lieferung, Rdn. B 218). b) Im Streitfall bedarf dies keiner Entscheidung. Denn der Beklagte hat seine Vertragspflicht gegen374ber dem verstorbenen Ehemann der Kl344gerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, welche die Revision als f374r sie g374ns-tig hinnimmt, erf374llt, als er den Bericht mit Datum vom 27. Juli 2001, also 11 - 7 - 10 Tage nach der Untersuchung des R. M. an den Streithelfer der Kl344gerin 374-bermittelte. Ob durch das Ersuchen der K. H. AG vom 22. August 2001 eine weitere oder erneute Vertragspflicht gegen374ber R. M. begr374ndet wurde, ein 344rztliches Zeugnis direkt an die K. H. AG zu 374bersenden, und ob diese, was die Revision in Abrede stellt, im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens der K. H. AG vom 13. September 2001 bereits f344llig war, kann dahinstehen. Weiter muss nicht entschieden werden, ob - wie die Revision meint - das vorgenannte Schreiben bereits inhaltlich nicht den Anforderungen gen374gt, die an eine Mah-nung zu stellen sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. M344rz 1998 - X ZR 70/96 - NJW 1998, 2132, 2123). Ein Schadensersatzanspruch der Kl344gerin aus 247 286 BGB a.F. scheitert n344mlich bereits daran, dass der Beklagte jedenfalls nicht mit einer Leistungspflicht gegen374ber dem Ehemann der Kl344gerin in Verzug geraten ist. Ein solcher Verzug konnte schon deshalb nicht eintreten, weil das Schrei-ben vom 13. September 2001, aus dem das Berufungsgericht die den Verzug begr374ndende Mahnung ableitet, nicht vom Ehemann der Kl344gerin, sondern von der Versicherungsgesellschaft stammte. Um Verzug auszul366sen, bedarf es aber grunds344tzlich einer Mahnung des Gl344ubigers des konkreten Anspruchs. Zwar handelt es sich bei der Mahnung um eine sogenannte gesch344fts-344hnliche Handlung, auf die die Vorschriften 374ber Rechtsgesch344fte und Willens-erkl344rungen, also auch die Bestimmungen 374ber die Stellvertretung entspre-chend anwendbar sind, so dass die Mahnung auch von einem gesetzlichen o-der bevollm344chtigten Vertreter ausgehen kann (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 1992, 1093, 1094; OLG Bremen, FamRZ 1995, 1515; OLG Hamm, OLGR 1999, 302; M374nchKommBGB/Thode, 4. Aufl., 2001, 247 284 Rdn. 39; Staudin-ger/L366wisch, BGB, Neubearbeitung 2004, 247 286 Rdn. 48 m.w.N.). Die Kl344gerin zeigt aber keine Umst344nde auf, aus denen sich eine Bevollm344chtigung der K. H. AG entnehmen lie337e, einen dem Ehemann der Kl344gerin zustehenden Anspruch gegen den Beklagten durchzusetzen. Eine solche liegt auch nicht in der Erkl344- 12 - 8 - rung zur Entbindung von der Schweigepflicht im Versicherungsantrag. Dabei handelt es sich n344mlich nur um eine Erm344chtigung des Versicherers, behan-delnde 304rzte - wie den Beklagten - hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Versicherungsnehmers zu befragen. Damit soll ein eigenes Recht des Versi-cherers begr374ndet werden, erforderlichenfalls die vom Versicherten gemachten Angaben durch Nachfrage bei den 304rzten zu 374berpr374fen. Allein daraus ergibt sich jedoch noch keine Bevollm344chtigung zu einer Mahnung im Namen des Versicherungsnehmers. Denn eine solche 334berpr374fung dient allein dem Ver-tragsinteresse der Versicherung und kann im Einzelfall sogar den Interessen des Erm344chtigenden zuwider laufen. Auch das Berufungsgericht stellt eine derartige Bevollm344chtigung nicht fest, sondern beschr344nkt sich darauf, die K. H. AG habe auch im Namen und Interesse des Ehemanns der Kl344gerin gehandelt. Da die Schreiben vom 22. August und vom 13. September 2001 indes keine ausdr374ckliche Erkl344rung enthalten, in dessen Namen zu handeln, ist im Hinblick auf 247 164 Abs. 2 BGB schon zweifelhaft, ob sich aus den Schreiben 374berhaupt ein Handeln in frem-dem Namen entnehmen l344sst. Jedenfalls fehlte es aber an der f374r eine wirksa-me Stellvertretung erforderlichen Vertretungsmacht, so dass die Mahnung der K. H. AG gem344337 247 180 Satz 1 BGB grunds344tzlich unwirksam ist (vgl. OLG Bre-men, FamRZ 1995, 1515; OLG Koblenz, NJW-RR 1992, 1093, 1094; M374nch-KommBGB/Schramm, 4. Aufl., 2001, 247 180 Rdn. 1; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearbeitung 2004, 247 180 Rdn. 12). Selbst wenn man im Hinblick auf die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts aufgrund des Schreibens der Versiche-rung vom 13. September 2001 nach 247247 180 S. 2, 177 Abs. 1 BGB von einer zun344chst schwebend unwirksamen Mahnung ausginge, ergibt sich aus den ge-troffenen Feststellungen nichts daf374r, dass die in diesem Fall erforderliche Ge-nehmigung der gesch344fts344hnlichen Handlung entsprechend 247 177 BGB erteilt worden w344re (vgl. OLG Bremen, FamRZ 1995, 1515; Soergel/Leptien, 13. Aufl., 13 - 9 - 1999, 247 180 Rdn. 9 und 10; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearbeitung 2004, 247 180 Rdn. 4 und 6). 14 2. Das angefochtene Urteil wird auch nicht von der Hilfsbegr374ndung ge-tragen, dass der Kl344gerin jedenfalls ein Anspruch aus positiver Vertragsverlet-zung zustehe. Neben den 247247 284 ff. BGB a.F. bleibt f374r die Grunds344tze der po-sitiven Vertragsverletzung kein Raum, soweit die schuldhafte Verz366gerung der Leistung zu beurteilen ist. Sonst k366nnten die Verzugsvoraussetzungen, insbe-sondere das Erfordernis der Mahnung, umgangen werden (vgl. BGHZ 11, 80, 83 f. sowie BGH, Urteile vom 19. Oktober 1977 - VIII ZR 42/76 - NJW 1978, 260 und vom 4. Juli 2001 - VIII ZR 279/00 - NJW 2001, 3114; Erman/Hager, BGB, 11. Aufl., 247 286 Rdn. 12; M374nchKommBGB/Thode, 4. Aufl., 2001, 247 284 Rdn. 4; Staudinger/L366wisch, BGB, Neubearbeitung 2001, Vorb. zu 247247 275-283 Rdn. 28, 36 und zu 247247 284-292 Rdn. 14; 247 284 Rdn. 77). - 10 - III. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf den 247247 91, 101 ZPO. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 26.09.2003 - 4 O 34/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.04.2004 - 1 U 188/03 -
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