BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 126/05 Verk374ndet am: 14. Februar 2006 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Hd, ZPO 247 287 Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" ist der Tatrichter im Rahmen einer Sch344tzung nach 247 287 ZPO nicht gen366tigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Viel-mehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermie-tung an Unfallgesch344digte generell einen erh366hten Tarif - u.U. auch durch einen pau-schalen Aufschlag auf den "Normaltarif" (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO m.w.N.) - rechtfertigen. BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - LG M374hlhausen - 2 - AG Nordhausen - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 10. Januar 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts M374hlhausen vom 28. April 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversiche-rer Anspr374che auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 8. Juni 2001 geltend, bei dem der PKW Opel Vectra des Kl344gers besch344-digt wurde. Die Haftung der Beklagten f374r den Unfallschaden ist dem Grunde nach au337er Streit. 1 Der Kl344ger, dessen Fahrzeug der PKW-Gruppe 04 zuzuordnen ist, mie-tete bei einer Autovermietung einen Ersatzwagen, welcher zu der niedrigeren Gruppe 03 z344hlt, f374r 14 Tage zu einem Unfallersatztarif an. Ausweislich der 2 - 4 - Rechnung der Autovermietung belaufen sich die gesamten Mietwagenkosten einschlie337lich der Kosten f374r die Haftungsbeschr344nkung auf insgesamt 4.049,57 DM (= 2.070,51 200). Die Beklagte zahlte hierauf lediglich 2.229,65 DM. Mit seiner Klage hat der Kl344ger die restlichen Mietwagenkosten geltend ge-macht, wobei er von dem auf die Haftungsbeschr344nkung entfallenden Betrag von 531,02 DM nebst Mehrwertsteuer nur die H344lfte geltend macht, da sein Un-fallfahrzeug nicht vollkaskoversichert gewesen sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Landgericht das erst-instanzliche Urteil abge344ndert und dem Kl344ger den geltend gemachten Betrag von 773,04 200 in der Hauptsache sowie unter Zur374ckweisung der weitergehen-den Berufung einen Teil der geltend gemachten Zinsen zugesprochen. Mit der vom Landgericht gegen sein Urteil zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf (vollst344ndige) Klageabweisung weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe dem Kl344ger die tats344chlich entstandenen Mietwagenkosten in voller H366he zu erstatten. Es vermag sich den Rechtsausf374hrungen des erkennenden Senats zur Ersatzf344-higkeit von Mietwagenkosten in den in j374ngster Zeit ergangenen Entscheidun-gen (BGHZ 160, 377, 383 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568) nicht anzuschlie337en und meint, es k366nne grunds344tzlich offen bleiben, ob eine betriebswirtschaftliche Rechtferti-gung f374r einen gegen374ber dem Normaltarif h366heren Unfallersatztarif bestehe oder nicht. Insoweit handle es sich um Kalkulationsgrundlagen von Mietwagen-unternehmen, auf die der Gesch344digte keinerlei Einfluss habe und deren Ein- 3 - 5 - zelheiten ihm im Regelfall nicht bekannt seien. Dem Gesch344digten seien dar-374ber hinaus regelm344337ig weder die Unterscheidung zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif noch die Einzelheiten jener Tarife bekannt, so dass kein Ge-sch344digter auf die Idee komme - noch dazu innerhalb der f374r die Reparatur des eigenen Fahrzeuges ben366tigten Zeit - die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung dieser Tarife zu hinterfragen und zu 374berpr374fen. Aber auch dann, wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstelle, dass keine betriebswirtschaftliche Rechtfer-tigung f374r den h366heren Preis des Unfallersatztarifs gegen374ber dem Normaltarif bestehe, habe diese dem Kl344ger im vorliegenden Fall die entstandenen Miet-wagenkosten zu erstatten, da diesem ein Normaltarif nicht zug344nglich gewesen sei. Der Bundesgerichtshof habe in keiner der zitierten Entscheidung definiert, was unter "zug344nglich" zu verstehen sei. Hiervon k366nne nur ausgegangen wer-den, wenn der Gesch344digte in subjektiver Hinsicht in der Lage gewesen sei, einen Mietwagen zu einem Normaltarif anzumieten. Dies setze jedoch regel-m344337ig voraus, dass der Gesch344digte 374ber ein Problembewusstsein verf374ge und ihm die Unterschiede zwischen beiden Tarifen bekannt seien. Anderenfalls werde er regelm344337ig davon ausgehen, dass der ihm vom Autovermieter ange-botene Tarif derjenige sei, der auf seine speziellen Bed374rfnisse zugeschnitten ist. Dann aber sei ihm ein Normaltarif mangels entsprechender Kenntnis nicht "zug344nglich", so dass er zum Unfallersatztarif anmieten d374rfe. Die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass einem Gesch344digten ein Normaltarif zug344nglich gewesen sei, liege beim Sch344diger bzw. bei dessen Haftpflichtversicherer, da es sich insoweit um einen Versto337 des Gesch344digten gegen seine Schadensminderungspflicht handele. Im vorliegenden Fall sei durch die Beklagte nicht vorgetragen worden, woher der Kl344ger Kenntnis von g374nstigeren Normaltarifen gehabt haben solle. Deshalb sei davon auszugehen, dass ihm diese nicht zug344nglich gewesen seien und er grunds344tzlich berechtigt gewesen sei, zum Unfallersatztarif anzumieten. - 6 - II. 4 Das angefochtene Urteil h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand, denn es beruht auf einem grundlegenden Missverst344ndnis der vom er-kennenden Senat f374r die Ersatzf344higkeit so genannter Unfallersatztarife aufge-stellten Rechtsgrunds344tze, die das Berufungsgericht freilich zum Zeitpunkt sei-ner Entscheidung noch nicht alle kennen konnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 126 und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133). 1. Danach kann der Gesch344digte vom Sch344diger bzw. dessen Haft-pflichtversicherer nach 247 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verst344ndiger, wirt-schaftlich vern374nftig denkender Mensch in der Lage des Gesch344digten f374r zweckm344337ig und notwendig halten darf. Der Gesch344digte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen F344llen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehal-ten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren m366glichen den wirtschaftli-cheren Weg der Schadensbehebung zu w344hlen. Das bedeutet f374r den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem 366rtlich relevanten Markt - nicht nur f374r Unfallgesch344digte - erh344ltlichen Tarifen f374r die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grund-s344tzlich nur den g374nstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Gesch344digte verst366337t allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadens-geringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der 5 - 7 - gegen374ber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Ta-rifs mit R374cksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.344.) einen gegen374ber dem "Normaltarif" h366heren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach 247 249 BGB erfor-derlich sind. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach 247 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Bera-tung durch einen Sachverst344ndigen - zu sch344tzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 2005, 284). Dabei ist er nicht gen366tigt, die Kalkulations-grundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nach-zuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgesch344digte generell einen erh366hten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" (vgl. Se-natsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO m.w.N.) - rechtfertigen. Die Darlegungs- und Beweislast f374r die Frage, ob der Aufschlag auf ei-nen g374nstigeren "Normaltarif" wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung erforderlich war im Sinne des 247 249 BGB, tr344gt dabei nach allgemeinen Grunds344tzen des Beweisrechts der Gesch344digte, da es sich um Voraussetzungen f374r die H366he seines Schadenser-satzanspruchs handelt (vgl. etwa Baumg344rtel/Strieder, Handbuch der Beweis-last im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., 247 249 Rn. 1). Die Schwierigkeiten, die sich daraus f374r den Gesch344digten ergeben k366nnen, rechtfertigen dabei ebenso we-nig wie bei Herstellungskosten anderer Art eine im Grundsatz abweichende Be-trachtungsweise. Soweit bei Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs der Vermieter nicht selbst aus abgetretenem Recht des Gesch344digten klagt und 6 - 8 - dem Tatrichter die erforderlichen Sch344tzungsgrundlagen liefert, kann er im Falle einer Klage des Gesch344digten diesem die ben366tigten Informationen erteilen und ihm - wie im vorliegenden Fall geschehen - als Streithelfer beitreten, wozu ihn der Gesch344digte mittels einer Streitverk374ndung auffordern kann. Die prozessua-len Wirkungen einer Streitverk374ndung bzw. einer Streithilfe (vgl. 247 68 ZPO) k366nnen in einem Folgeprozess zwischen Vermieter und Mieter bei der Frage eine Rolle spielen, ob der Vermieter bei dem Angebot eines "speziell auf die Bed374rfnisse des Unfallgesch344digten zugeschnittenen Unfallersatztarifs" gegen (vor-)vertragliche Aufkl344rungs- und Hinweispflichten versto337en hat. Erweist sich dagegen im Prozess gegen den Sch344diger bzw. dessen Haftpflichtversicherer der Aufschlag auf den "Normaltarif" wegen konkreter unfallbedingter Mehrleis-tungen als objektiv erforderlich, was der Beurteilung des Tatrichters unterliegt, kommt es auf die Frage der "Zug344nglichkeit" eines g374nstigeren Tarifes - bei der auch die vom Berufungsgericht angesprochenen subjektiven Elemente eine Rolle spielen k366nnen - nicht mehr an. Da das Berufungsgericht im Streitfall die Erforderlichkeit des Unfaller-satztarifs offengelassen hat, ist zugunsten der Beklagten revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der "Unfallersatztarif" auch mit R374cksicht auf die Unfallsitua-tion nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" war im Sinne des 247 249 BGB. 7 2. Auch die Hilfsbegr374ndung des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerhaft und vermag deshalb seine Entscheidung nicht zu tragen. 8 a) Ist der "Unfallersatztarif" auch mit R374cksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" im Sinne des 247 249 BGB, kann der Gesch344digte im Hinblick auf die gebotene subjektbezoge-ne Schadensbetrachtung (vgl. hierzu etwa Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) 9 - 9 - den 374bersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforder-lichenfalls beweist, dass ihm unter Ber374cksichtigung seiner individuellen Er-kenntnis- und Einflussm366glichkeiten sowie der gerade f374r ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeit-lich und 366rtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich g374nstigerer "(Normal-)Tarif" zug344nglich war (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich hierbei nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht, f374r die grunds344tzlich der Sch344diger die Beweislast tr344gt, sondern um eine An-spruchsvoraussetzung. Kann der Gesch344digte nach 247 249 BGB grunds344tzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht f374r die ausnahmsweise Ersatzf344higkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzug344nglichkeit eines "Normaltarifs". b) F374r die Frage der Zug344nglichkeit ist auf die konkreten Umst344nde des Einzelfalles abzustellen. Dabei k366nnen sowohl objektive als auch subjektive Elemente eine Rolle spielen. Der Senat hat mittlerweile in seinem Urteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - (VersR 2005, 850), welches das Berufungsgericht offensichtlich noch nicht gekannt hat, Kriterien f374r die Zug344nglichkeit aufgestellt. Dabei kommt es insbesondere f374r die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunter-schiede f374r den Gesch344digten darauf an, ob ein vern374nftiger und wirtschaftlich denkender Gesch344digter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem g374nstigeren Tarif gehalten ist. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfaller-satztarifs haben muss, die sich aus dessen H366he sowie aus der kontroversen Diskussion und der neuen Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben k366nnen. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenz-angebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spie- 10 - 10 - len, wie schnell der Gesch344digte ein Ersatzfahrzeug ben366tigt. Allein das "allge-meine Vertrauen" darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei der-jenige, der "auf seine speziellen Bed374rfnisse zugeschnitten" sei, rechtfertigt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, zu Lasten des Sch344di-gers und dessen Haftpflichtversicherer ungerechtfertigt 374berh366hte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren. Im vorliegenden Fall legte bereits die H366he des angebotenen Unfaller-satztarifs, n344mlich 4.049,57 DM f374r ein Fahrzeug der Gruppe 03 f374r 14 Tage, das sind Kosten von rund 290,00 DM pro Tag, f374r einen vern374nftigen und wirt-schaftlich denkenden Gesch344digten eine Frage nach g374nstigeren Tarifen nahe. Eine solche Nachfrage liegt schon deshalb im eigenen Interesse des Gesch344-digten, weil er andernfalls Gefahr l344uft, dass ihm ein nach den oben dargeleg-ten Grunds344tzen 374berh366hter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach g374nstigeren Tarifen zu erkundigen, insbesondere wenn der Kl344ger ein Ersatzfahrzeug - wie hier - f374r eine l344ngere Dauer anmietet (vgl. Se-natsurteile vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090, 1091 f. und - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092 sowie vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - BGHZ 132, 373, 378). 11 - 11 - 3. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird unter Beachtung der vorgenannten Rechtsgrunds344tze die fehlenden Feststellungen nachzuholen haben. 12 M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Nordhausen, Entscheidung vom 23.09.2004 - 26 C 795/03 - LG M374hlhausen, Entscheidung vom 28.04.2005 - 1 S 354/04 -
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