BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 126/07 Verk374ndet am: 22. Januar 2008 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 328, 247 823 Abs. 1 Dc, Eb Die 334bertragung der Streupflicht durch den Vermieter auf einen Dritten dient auch der Sicherung des Zugangs zum Mietobjekt. Die dort wohnhaften Mieter k366nnen deshalb in den Schutzbereich des 334bertragungsvertrages einbezogen sein. Die deliktische Einstandspflicht des mit der Wahrnehmung der Verkehrssiche-rung Beauftragten besteht auch dann, wenn der Vertrag mit dem Prim344rver-kehrssicherungspflichtigen nicht rechtswirksam zustande gekommen ist. BGH, Urteil vom 22. Januar 2008 - VI ZR 126/07 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. Januar 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. M344rz 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz f374r die Folgen eines durch Eisgl344tte verursachten Sturzes. 1 Am 5. Februar 2001 gegen 9.30 Uhr st374rzte die Kl344gerin beim Verlassen des von ihr bewohnten Hauses in Berlin, weil trotz Schnee- und Eisgl344tte der Eingangsbereich nicht hinreichend bestreut war. Sie zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu. Die Stadt Berlin hat die ihr obliegende R344um- und Streupflicht auf die Hauseigent374mer 374bertragen. Der Eigent374mer des betreffenden Grund-st374cks hat seinerseits seit 374ber 10 Jahren die Beklagte mit der Erf374llung der ihm 2 - 3 - obliegenden Pflichten betraut. Die nach 247 6 Abs. 1 Stra337enreinigungsgesetz Berlin vorgeschriebene 334bertragungsanzeige an die Stadt Berlin fehlte f374r den Winter 2000/2001. Die Kl344gerin ist der Auffassung, dass die Beklagte aufgrund der 334bernahme der R344um- und Streupflicht f374r die Folgen des Sturzes hafte. 3 Mit Beschluss vom 25. April 2003 wurde gegen die Beklagte das Insol-venzverfahren er366ffnet. Am 7. April 2005 wurde vom Amtsgericht die Rest-schuldbefreiung angek374ndigt und am 18. Mai 2005 nach Abhaltung des Schlusstermins das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Beklagten auf-gehoben. Das Landgericht hat die Klage mangels Rechtsschutzbed374rfnisses als unzul344ssig abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin blieb erfolglos. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihre Anspr374che in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt die Klage zwar f374r zul344ssig, aber nicht f374r be-gr374ndet. Die Insolvenzordnung sehe eine Pr344klusion von Anspr374chen, die nicht zur Insolvenztabelle angemeldet worden sind, nicht vor. Sie ergebe sich auch nicht aus 247 87 InsO. Der Klageerhebung stehe auch nicht 247 294 InsO entgegen (vgl. LG Arnsberg NZI 2004, 515, 516). Ein Titel k366nne w344hrend der Wohlver-haltensphase nicht vollstreckt werden und im Fall einer Restschuldbefreiung st374nde 247 301 InsO einer Vollstreckung entgegen. 4 Im 334brigen verneint das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten, weil eine Anspruchsgrundlage nicht gegeben sei. Es ist der Auffassung, dass der Vertrag, mit dem die R344um- und Streupflicht f374r die Wintersaison 2000/2001 5 - 4 - vom Hauseigent374mer auf die Beklagte 374bertragen worden sei, keine Schutz-wirkung zugunsten der Kl344gerin entfalte. Der Mietvertrag mit dem Eigent374mer umfasse nicht die 366ffentliche Stra337e, so dass die Kl344gerin den 374brigen Stra337en-benutzern gleichgestellt sei. Die deliktische Haftung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht scheitere daran, dass die Beklag-te am 5. Februar 2001 f374r den Unfallort nicht verkehrssicherungspflichtig gewe-sen sei. Zwar k366nne nach 247 6 Abs. 1 des Stra337enreinigungsgesetzes Berlin ein Dritter in die Verpflichtung des Eigent374mers des Anliegergrundst374cks zur Durchf374hrung des Winterdienstes eintreten. Hierf374r sei aber die Anzeige der 334bertragung an die Beh366rde und deren Zustimmung Voraussetzung. Beides fehle f374r die Wintersaison 2000/2001. II. Das Berufungsurteil h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 6 1. Zwar hat das Berufungsgericht mit Recht die Klage f374r zul344ssig erach-tet. Hierf374r besteht ein Rechtsschutzbed374rfnis, auch wenn sich die Beklagte in der Wohlverhaltensphase befindet und f374r die Kl344gerin das Vollstreckungsver-bot nach 247 294 Abs. 1 InsO gilt, obwohl die streitgegenst344ndliche Forderung nicht zur Tabelle angemeldet wurde und nicht bei der Verteilung der eingegan-genen Betr344ge durch den Treuh344nder ber374cksichtigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 288/03 - WM 2006, 1780 m.w.N.). Mangels Vollstre-ckungswirkung der Klage kann der Kl344gerin die Geltendmachung der Forderung aber nicht aufgrund des Vollstreckungsverbots nach 247 294 Abs. 1 InsO unter-sagt werden. Die Parteien befinden sich noch im Erkenntnisverfahren und nicht im Vollstreckungsverfahren. Ein Rechtsschutzinteresse kann der Kl344gerin auch nicht mit Blick auf die Regelung in 247 301 Abs. 1 InsO abgesprochen werden. 7 - 5 - Danach wirkt die Restschuldbefreiung, wird sie erteilt, gegen alle Insolvenz-gl344ubiger. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift auch f374r Gl344ubiger, die ihre For-derungen nicht angemeldet haben. Ob der Beklagten die begehrte Restschuld-befreiung erteilt werden wird, kann derzeit nicht abschlie337end beurteilt werden (vgl. 247247 295 ff. InsO). W374rde die Restschuldbefreiung versagt, k366nnten die In-solvenzgl344ubiger sofort gegen die Beklagte aus der Eintragung in die Tabelle vollstrecken (247 201 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO). Das Vollstreckungs-verbot des 247 294 Abs. 1 InsO st374nde dem nicht mehr entgegen (vgl. 247 299 In-sO). W374rde die Kl344gerin darauf verwiesen, sie m374sse erst die Versagung bzw. den Widerruf einer bereits erteilten Restschuldbefreiung abwarten, um den Rechtsstreit fortzusetzen, w374rde sie gegen374ber den anderen Gl344ubigern, die sofort vollstrecken d374rfen und k366nnten, benachteiligt. Dies ist nicht Sinn und Zweck der Regelungen der 247247 294 Abs. 1, 301 Abs. 1 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - IX ZR 73/06 - WM 2007, 1844, 1845; Brandenburgisches Oberlandesgericht - Urteil vom 12. Dezember 2007 - 3 U 82/07 - Rn. 14/17 ju-ris; LG Arnsberg, NZI 2004, 515, 516; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., 247 87 Rn. 3). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist 247 87 InsO nicht analog f374r das Restschuldbefreiungsverfahren anwendbar (vgl. Uhlenbruck, aaO). Da-gegen spricht schon, dass die gesetzliche Regelung in 247 301 Abs. 1 Satz 2 In-sO davon ausgeht, dass auch Gl344ubiger, die nicht Insolvenzgl344ubiger sind, Forderungen geltend machen k366nnen. 2. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die recht-lichen Ausf374hrungen, mit denen das Berufungsgericht jegliche Anspruchsm366g-lichkeit f374r die Kl344gerin gegen die Beklagte verneint. Die Beklagte k366nnte auf-grund der 334bernahme der Streu- und R344umpflicht deliktisch zum Schadenser-satz und damit auch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet sein. 8 - 6 - a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats k366nnen Verkehrssicherungspflichten mit der Folge eigener Entlastung delegiert werden. Die Verkehrssicherungspflichten des urspr374nglich Verantwortlichen verk374rzen sich dann auf Kontroll- und 334berwachungspflichten. Wer sie 374bernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich. Voraussetzung hierf374r ist, dass die 334ber-tragung klar und eindeutig vereinbart wird (vgl. Senatsurteile vom 4. Juni 1996 - VI ZR 75/95 - VersR 1996, 1151, 1152; vom 17. Januar 1989 - VI ZR 186/88 - VersR 1989, 526 f. und vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 79/87 - VersR 1988, 516, 517; OLG Hamm VersR 2000, 862; OLG N374rnberg VersR 1996, 900; OLG D374sseldorf NJW 1992, 2972; VersR 1995, 535; OLG Celle RuS 1997, 501; Gei-gel/Wellner, Der Haftpflichtprozess 25. Aufl. Kap. 14 Rn. 204). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist hingegen nicht erforderlich, dass die nach 366ffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Anzeige der 334bertragung ge-gen374ber der zust344ndigen Beh366rde erfolgt ist. Die deliktische Einstandspflicht des mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherung Beauftragten besteht auch dann, wenn der Vertrag mit dem Prim344rverkehrssicherungspflichtigen nicht rechtswirksam zustande gekommen ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1989 - VI ZR 186/88 - aaO; BGB-RGRK/Steffen 12. Aufl., 247 823 Rn. 129; M374nch-Komm-BGB/Wagner, 4. Aufl., 247 823 Rn. 288 f.; Soergel/Krause, BGB, 13. Aufl., 247 823 Anh. II Rn. 53 f.; Staudinger/J. Hager (1999) 247 823 BGB E 64; von Bar, Verkehrspflichten, 1980, S. 121). Entscheidend ist, dass der in die Verkehrssi-cherungspflicht Eintretende faktisch die Verkehrssicherung f374r den Gefahrenbe-reich 374bernimmt und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den prim344r Verkehrssicherungspflichtigen unterbleiben, weil sich dieser auf das T344tigwer-den des Beauftragten verl344sst. Dieser ist aufgrund der von ihm mitveranlassten neuen Zust344ndigkeitsverteilung f374r den 374bernommenen Gefahrenbereich nach allgemeinen Deliktsgrunds344tzen verantwortlich. Insofern ist seine Verkehrssi-cherungspflicht nicht abgeleiteter Natur. Vielmehr erf344hrt sie mit der 334bernahme 9 - 7 - durch den Beauftragten in seine Zust344ndigkeit eine rechtliche Verselbst344ndi-gung. Er ist es fortan, dem unmittelbar die Gefahrenabwehr obliegt und der da-f374r zu sorgen hat, dass niemand zu Schaden kommt. Inhalt und Schutzbereich dieser verselbst344ndigten Verkehrssicherungspflicht bestimmen sich allein da-nach, was objektiv erforderlich ist, um mit der Gefahrenstelle in Ber374hrung kommende Personen vor Schaden zu bewahren. b) Hat die Beklagte die von ihr 374bernommene Verpflichtung zur Streuung des Fu337weges schuldhaft verletzt, ist die Kl344gerin infolgedessen gest374rzt und sind die geltend gemachten Verletzungen darauf zur374ckzuf374hren, ist der An-spruch dem Grunde nach zu bejahen. Ob dies der Fall ist, kann der erkennende Senat aufgrund der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen nicht ent-scheiden. 10 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommen - da es sich um einen Altfall handelt nur hinsichtlich des materiellen Schadens (Art. 229 247247 5, 8 Abs. 1 EGBGB) - auch vertragliche Schadensersatzanspr374che aufgrund der Schutzwirkung des Vertrages zwischen dem Eigent374mer und der Beklagten zu Gunsten der Kl344gerin in Betracht. In den Schutzbereich eines Vertrages sind Dritte einbezogen, auf die sich Schutz- und F374rsorgepflichten aus vertraglichen Vereinbarungen nach dem Vertragszweck zwangsl344ufig erstrecken. Um die Schutzpflichten zugunsten Dritter nicht zu weit auszudehnen, ist allerdings er-forderlich, dass der Dritte bestimmungsgem344337 mit der Hauptleistung in Ber374h-rung kommt und der Gl344ubiger ein schutzw374rdiges Interesse an der Einbezie-hung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages hat (vgl. BGHZ 133, 168, 171 ff.). Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass im Streitfall diese Voraus-setzungen zu bejahen sind. Die Sicherung des unmittelbaren Zugangs zum Haus bei Schnee- und Eisgl344tte ist Aufgabe des Vermieters. Sie dient vor allem dem Schutz der Mieter (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1968 - VI ZR 134/67 - 11 - 8 - VersR 1968, 1161; Palandt/Weidenkaff BGB 67. Aufl. 247 535 Rn. 60). Dass die 334bertragung der Streupflicht den sicheren Zugang der Mieter zum Haus und damit u.a. f374r die Kl344gerin gew344hrleisten sollte, liegt auf der Hand. Dies war auch f374r die Beklagte ohne weiteres erkennbar. 12 4. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur weiteren Sachaufkl344rung zur374ckzuverweisen. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 26.07.2006 - 18 O 104/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 15.03.2007 - 10 U 165/06 -
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