BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 126/09 Verk374ndet am: 5. Februar 2010 Weschenfelder Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG 247 29 Abs. 1 Eine von 247 29 Abs. 1 Satz 2 WEG abweichende Besetzung des Verwaltungs-beirats entspricht nur dann einer ordnungsgem344337en Verwaltung, wenn die Wohnungseigent374mer die Weichen f374r eine solche Wahl durch eine Vereinba-rung im Sinne von 247 10 Abs. 2 WEG gestellt oder aber der Wohnungseigent374-mergemeinschaft die Festlegung der Zahl der Beiratsmitglieder zur Entschei-dung durch Mehrheitsbeschluss zugewiesen haben. BGH, Urteil vom 5. Februar 2010 - V ZR 126/09 - LG N374rnberg-F374rth AG Regensburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kl344gerin werden das Urteil der 14. Zivil-kammer des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 10. Juni 2009 und das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 15. Januar 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben bzw. abge344ndert, als zu dem zu TOP 8 (Neuwahl des Verwaltungsbeirats) ergangenen Beschluss der Wohnungseigent374mergemeinschaft vom 18. Juli 2008 zum Nachteil der Kl344gerin entschieden worden ist. Der Beschluss wird f374r ung374ltig erkl344rt. Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Kl344gerin 1/10 und die Beklagten 9/10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Revisionsver-fahrens tragen die Beklagten. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigent374mergemein-schaft. Auf der Mitgliederversammlung vom 18. Juli 2008 stand u.a. die Neu-wahl des bislang aus drei Mitgliedern bestehenden Verwaltungsbeirats auf der Tagesordnung (TOP 8). Gew344hlt wurden nur zwei Wohnungseigent374mer, weil sich kein weiterer Wohnungseigent374mer zu einer Kandidatur bereit fand. Die von der Kl344gerin hiergegen und gegen weitere Beschl374sse erhobene Anfech-tungsklage ist - soweit sie sich gegen den zu TOP 8 ergangenen Beschluss wendet - in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Landge-richt zugelassenen Revision m366chte die Kl344gerin diesen Beschluss weiterhin zu Fall bringen. Die Beklagten beantragen die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Wahl eines nur aus zwei Mitgliedern bestehenden Verwaltungsbeirats entspreche zwar nicht einer ord-nungsgem344337en Verwaltung. Dies bleibe aber folgenlos, weil die Nichtwahl ei-nes dritten Beiratsmitgliedes ohne Einfluss auf das Ergebnis der durchgef374hrten Wahl sei. Die Wohnungseigent374mer h344tten lediglich einen Erg344nzungsanspruch auf die Wahl eines dritten Mitgliedes, der gegebenenfalls gerichtlich durchge-setzt werden m374sse. 2 - 4 - II. 3 Das Berufungsurteil h344lt einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Die gegen den zu TOP 8 ergangenen Beschluss gerichtete Anfech-tungsklage ist begr374ndet. Die Entsendung von nur zwei Wohnungseigent374mern in den Verwaltungsbeirat ist rechtsfehlerhaft. Dies kann jedes Mitglied der Wohnungseigent374mergemeinschaft geltend machen (vgl. Senat, BGHZ 156, 19, 22 m.w.N.). 1. Nach 247 29 Abs. 1 Satz 2 WEG ist der Beirat mit drei Wohnungseigen-t374mern zu besetzen. Von dieser Vorgabe weicht der angefochtene Beschluss ab. Da Beschl374sse auch Rechtsnachfolger binden (247 10 Abs. 4 WEG), kommt es f374r deren Auslegung grunds344tzlich auf den Wortlaut und den Sinn an, wie er sich aus unbefangener Sicht als n344chstliegend erschlie337t (vgl. nur Senat, BGHZ 139, 288, 292; Urt. v. 15. Januar 2010, V ZR 72/09, zur Ver366ffentlichung be-stimmt; Wenzel in B344rmann, WEG, 10. Aufl., 247 10 Rdn. 187 m.w.N.). Gemessen daran, ist der Beschluss zu TOP 8 nicht dahin auszulegen, dass der Verwal-tungsbeirat erst durch die sp344tere Wahl eines dritten Mitgliedes konstituiert werden sollte. Ein solcher Vorbehalt ist dem Beschluss nicht zu entnehmen. Vielmehr ist der Beschluss im Hinblick auf den ebenfalls aus dem Protokoll er-sichtlichen Umstand, dass der Verwaltungsbeirat zuvor aus drei Mitgliedern be-stand, sich f374r die anstehende Neuwahl aber kein dritter Wohnungseigent374mer zu einer Kandidatur bereit fand, n344chstliegend so zu verstehen, dass es dies-mal mit der Entsendung von nur zwei Wohnungseigent374mern sein Bewenden haben sollte. 4 Auf dieser Grundlage ist der Beschluss zwar nicht nichtig. Es liegt inner-halb der Kompetenz der Wohnungseigent374mer, die Mitglieder des Verwal-tungsbeirats durch Mehrheitsbeschluss zu bestimmen. Auch zielt die beschlos- 5 - 5 - sene Regelung - wie soeben dargelegt - nicht auf eine generelle k374nftige Ab-weichung von der in 247 29 Abs. 1 Satz 2 WEG vorgeschriebenen Besetzung ab. Das 344ndert allerdings nichts daran, dass die Besetzung des Beirats mit nur zwei Mitgliedern rechtsfehlerhaft und daher anfechtbar ist (LG Konstanz NZM 2003, 812; Hogenschurz in Jenni337en, WEG, 247 29 WEG Rdn. 17; Merle in B344rmann, aaO, 247 29 Rdn. 11 u. 16; Niedenf374hr in Niedenf374hr/K374mmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., 247 29 Rdn. 12 m.w.N.; Bub, ZWE 2002, 7, 8 f.; vgl. auch BayObLG WuM 2003, 527 f.). Die gesetzeswidrige Besetzung des Beirats ent-spricht nicht einer ordnungsgem344337en Verwaltung. Eine von 247 29 Abs. 1 Satz 2 WEG abweichende Besetzung ist nur dann ordnungsgem344337, wenn die Woh-nungseigent374mer die Weichen f374r eine solche Wahl durch eine Vereinbarung im Sinne von 247 10 Abs. 2 WEG gestellt oder aber der Wohnungseigent374merge-meinschaft die Festlegung der Zahl der Beiratsmitglieder zur Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss zugewiesen haben (vgl. auch OLG D374sseldorf NJW-RR 1991, 594; KG NJW-RR 1989, 460; Bub, aaO). So verh344lt es sich hier nicht. 2. Der Versto337 gegen die Grunds344tze einer ordnungsgem344337en Verwal-tung kann nicht im Hinblick auf die von dem Berufungsgericht f374r m366glich gehal-tene sp344tere - hier jedoch bislang unterbliebene - Bestimmung eines dritten Wohnungseigent374mers hingenommen werden. 6 Die Auffassung des Berufungsgerichts vermag schon deshalb nicht zu 374berzeugen, weil auch die nachtr344gliche Bestimmung eines dritten Beiratsmit-glieds - gleichg374ltig ob durch Mehrheitsbeschluss oder durch das Gericht - in jedem Fall die Bereitschaft eines weiteren Wohnungseigent374mers zur 334ber-nahme des Amtes voraussetzt (vgl. nur Merle in B344rmann, aaO, 247 29 Rdn. 18; Bub, ZWE 2002, 7, 11), an deren Fehlen die Wahl eines dritten Beiratsmitglie-des aber gerade gescheitert ist. Sie begegnet auch im 334brigen durchgreifenden Bedenken, weil der angegriffene Beschluss damit - entgegen seinem Rege- 7 - 6 - lungsgehalt (dazu oben 1.) - im Ergebnis doch unter Vorbehalt gestellt w374rde. Denn die Zulassung der Nachwahl f374hrte gerade dazu, dass der Verwaltungs-beirat bis zu seiner Komplettierung durch ein drittes Mitglied noch gar nicht ein-gesetzt w344re, er als Organ der Wohnungseigent374mergemeinschaft noch nicht best374nde und deshalb die beiden bereits gew344hlten Mitglieder zumindest einst-weilen gehindert w344ren, eine T344tigkeit als Verwaltungsbeirat zu entfalten. Davon abgesehen kann eine Besetzung des Beirats durch das Gericht allenfalls in begr374ndeten Ausnahmef344llen in Betracht gezogen werden. Der Verwaltungsbeirat ist kein notwendiges Organ der Wohnungseigent374merge-meinschaft. Seine Einsetzung steht zumindest grunds344tzlich im Belieben der Wohnungseigent374mer (dazu Merle, aaO, 247 29 Rdn. 9 m.w.N.). Als Hilfs- und Kontrollorgan nimmt er lediglich erg344nzende Funktionen war (dazu n344her etwa BayObLG NJW 1972, 1377, 1378; Merle, aaO, 247 29 Rdn. 51 ff.). Die Woh-nungseigent374mergemeinschaft ist auch ohne Verwaltungsbeirat in vollem Um-fang handlungs- und funktionsf344hig. Daher besteht zumindest im Regelfall kein Bed374rfnis, den Wohnungseigent374mern die Bestimmung der Mitglieder des Ver-waltungsbeirats abzunehmen. Erachten diese die Einsetzung eines Verwal-tungsbeirats als dringlich, m366gen sie 334berzeugungsarbeit leisten und einen drit-ten Wohnungseigent374mer zu einer 204Kandidatur223 bewegen und sodann einen den Vorgaben des 247 29 Abs. 1 Satz 2 WEG entsprechenden Beirat bestimmen. Ihnen bleibt es auch unbenommen, die erforderliche Zahl der Beiratsmitglieder im Wege der Vereinbarung (247 10 Abs. 2 WEG) zu reduzieren. Schlie337lich sind die Wohnungseigent374mer nicht gehindert, durch Mehrheitsbeschluss einen Sonderausschuss f374r bestimmte einzelne Aufgaben einzurichten, sofern da-durch nicht den Wohnungseigent374mern und dem Verwalter die ihnen nach dem Gesetz oder durch Vereinbarung zugewiesenen Befugnisse beschnitten werden (Merle, aaO, 247 29 Rdn. 48; vgl. auch OLG Frankfurt OLGZ 1988, 188, 89). Die Anzahl der Mitglieder eines solchen Ausschusses festzulegen, liegt im Ermes- 8 - 7 - sen der Wohnungseigent374mer. Das Gesetz enth344lt hierf374r keine ausdr374ckliche Festlegung. Die Bestimmung der Mitgliederzahl muss lediglich den Grunds344t-zen einer ordnungsgem344337en Verwaltung entsprechen. III. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 91, 92 und 97 Abs. 1 ZPO. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Regensburg, Entscheidung vom 15.01.2009 - 11 C 2581/08 - LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 10.06.2009 - 14 S 1464/09 -
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