BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 126/10 vom 28. Juli 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Half meier und Prof. Leupertz beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin, die Zwangsvollstreckung aus der der Antragstellerin am 20. Juli 2011 erteilten vollstreckbaren Ausfert i- gung einstweilen ohne Sicherheitsleistung einzustellen, wird z u- rückgewiesen. Gründe: 1. Auf Antrag der Antragstellerin ist dieser als Rechtsnachfolgerin der E . Grundbesitzverwaltung GmbH & Co. Vermögensverwaltungsgesel l- schaft KG, der Klägerin des Erkenntnisverfahrens, gemäß § 727 Abs. 1 ZPO eine vol l streckbare Ausfertigung ert eilt worden. Dagegen hat die Schuldnerin gemäß § 732 Abs. 1 ZPO Erinnerung eingelegt und gemäß § 732 Abs. 2 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einstweilen einz u- ste l len. 2. D er Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung i st zurückzuwe i- sen. a) Die Antragstellerin hat durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen, dass die Klägerin die titulierte Forderung an sie abg e treten hat. b) Die Schuldnerin meint, diese Abtretung sei unwirksam. Nach dem e i- genen Vortrag der Klägerin seien im Grundbuch vier Sicherungshypotheken 1 2 3 4 - 3 - eingetragen. Deshalb wäre auch für eine wirksame Übertragung der Forderung eine entsprechende Eintragung im Grundbuch erforderlich gewesen. Dieser Vortrag rechtfertigt nicht die Einstellung der Z wangsvollstreckung. Es kann dahinstehen, ob der Einwand der Schuldnerin im Verfahren nach § 732 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen ist. Denn ihr Vortrag erlaubt keine zuverlässige Prüfung, ob die Abtretung aus den von der Schuldnerin geltend gemachten Gründen u nwirksam sein könnte. Es ist nicht dargelegt, für wen die angeblichen Sicherungshypotheken eingetragen sind. Unbehelflich ist der Hinweis der Schuldnerin darauf, dass die Hypotheken nach dem eigenen Vortrag der Kläg e- rin eingetragen seien. Die Antragsteller in hat einen solchen Vortrag im Klaus e l - erteilungsverfahren nicht gehalten. Er ist in diesem Verfahren auch von der Schuldnerin nicht weiter belegt, etwa durch Vorlage eines Grundbuchau s zugs. c) Die Schuldnerin meint weiter, der Wirksamkeit der Abtretun g stehe entgegen, dass die Klägerin als Prozessstandschafter für die Wohnungseige n- tümer geklagt habe. Auch d amit hat sie keinen Erfolg. Rechtsnachfolger des Gläubigers im Sinne des § 727 ZPO ist derjenige, der anstelle des im Titel genannten Gläubigers de n nach dem Titel zu vollstr e- ckenden Anspruch selbst oder jedenfalls die Berechtigung erworben hat, den Anspruch geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, Rn. 16 in Juris; Schuschke/Walker/S chuschke, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 727 Rn. 4). Nach dem Berufungsurteil war die Klägerin aktivlegitimiert einschließlich der Berechtigung, Leistung an sich zu verlangen. Dementspr e- chend wurde die Beklagte verurteilt, an die K lägerin zu zahlen. Diese dadurch erwo r bene Rechtsstellung konnte die Klägerin an die Antragstellerin übertragen. Entgegen der Ansicht der Schuldnerin wurde eine isolierte Vollstreckungsstan d- 5 6 7 - 4 - schaft, die unzulässig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 218/83, BGHZ 92, 347) , dadurch nicht begründet. d ) Schließlich legt die Schuldn e rin ein Rechtsschutzbedü rfnis für eine Anordnung nach § 732 Abs. 2 ZPO nicht dar. Sie trägt nichts dazu vor, welche ihr nicht zuzumutenden Nachteile sie nunmehr dadu rch erleidet, dass die Kla u- sel auf die Antragstellerin ausgestellt worden ist. Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 01.10.2009 - 4 O 6202/02 - OLG Dresden, Entscheidung vom 07.07.2010 - 1 U 1570/09 - 8
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