BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 126/11 vom 17. April 201 2 in Sachen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 20 1 2 durch den Vo r- sitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederic h- sen und den Richte r Stöhr beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. März 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 22.076 Gründe: I. Die Klägerin stürzte am 19. Juli 2006 in der Parfümerieabteilung einer F i- liale der Beklagten auf einer fa rblosen Seifenlauge, die auf hellem Laminatb o- den ausgelaufen war. Sie zog sich einen Bruch des rechten Handgelenks zu. Nachdem das Landgericht dem Schadensersatzanspruch der Klägerin unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 20 % teilweise stattg egeben 1 2 - 3 - hatte, hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen. II. 1. Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht durch die Zurückweisung des - erstmals in einem nach der Berufungsverhandlung eingegangenen Schriftsatz - erfolgten neuen Vo r- trags und Beweisantritts der Klägerin zu m vergangenen Zeitraum zwischen dem E rkennen der Seifenlauge bis zum Unfall der en Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in en tscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gemäß dem Gewährleistungsgehalt von Art. 103 Abs. 1 GG und § 531 Abs. 2 ZPO, auf den das Berufungsgericht die Zurückweisung gestützt hat, darf ein e in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen , vom Beruf ungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungse r- heblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen B e- weisantritt für erf orderlich hält. D er Hinweis muss so rechtzeitig erfolgen, dass darauf noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagiert wer den kann. Danach sind neue Angriffs - und Verteidigungsmittel in zweiter Instanz unter anderem zuzulassen, wenn sie einen Gesich tspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich g e- halten worden ist (§ 531 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das neue Angriffs - und Verteidigungsmittel schon in erster Instanz od er in der Berufungserwiderung hätte vorgebracht werden können. Die Parteien sollen durch die Vorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu Darlegungen und Beweisangeboten gezwungen werden, die vom Standpunkt des erstinstanzl i- 3 4 - 4 - chen Gerichts aus unerheblich sind ( vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05, NJW - RR 2006, 1292 Rn. 16 ; Beschlüsse vom 15. März 2006 - IV ZR 32/05, NJW - RR 2006, 937 Rn. 4 ; vom 26. Juni 2008 - V ZR 2 25/07, juris Rn. 5 f. mwN). D er Zulassungsgrund des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO komm t allerdings nur zum Tragen, wenn ein Gesichtspunkt entweder von allen Verfa h- rensbeteiligten übersehen worden ist oder wenn das Gericht erster Instanz schon vor Erlass seines Urteils zu erkennen gegeben hat, dass es einen b e- stimmten Gesichtspunkt für unerh eblich erachtet. Die Vorschrift findet nämlich nur unter der weiteren ungeschriebenen Voraussetzung Anwendung, dass die (objektiv fehlerhafte) Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sac h- vo r trag der Partei beeinflusst hat und daher, ohne dass desw egen ein Verfa h- rensfehler gegeben wäre, mitursächlich dafür geworden ist, dass sich Parte i- vorbringen in das Berufungsverfahren verlagert (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 302; vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03, NJW - RR 20 04, 927, 928; vom 23. September 2004 - VII ZR 173/03, NJW - RR 2005, 167, 168; vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05, aaO Rn. 17 ; vom 11. März 2010 - IX ZR 104/08, VersR 2010, 946 Rn. 35). Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht den neuen Vortrag der Kl ägerin fehlerhaft nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und dadurch deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Das ersti n- stanzliche Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2010 darauf hingewiesen, es sei Sache de r Bek lagten darzulegen und zu beweisen, dass sie und die für sie tätigen Personen kein Verschulden treffe , und dass die vo r- getragenen Umstände nicht ausreichten, ein solches Verschulden auszuschli e- ßen. Aufgrund dieses Hinweises durfte die Klägerin davon ausgehe n, dass ihr Vortrag zur Begründetheit der Klage ausreiche und ein Beweisantritt durch die damals tätigen Verkäuferinnen von ihr er Seite aus nicht erforderlich sei. Wenn das Berufungsgericht nunmehr eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, 5 - 5 - musste es - wi e in der mündlichen Verhandlung geschehen - darauf hinweisen und den als Reaktion auf diesen Hinweis unter Beweisantritt erfolgten Vortrag der Klägerin berücksichtigen, dass vom Erkennen der Flüssigkeit auf dem he l- le n Laminatboden bis zum Sturz der Kläger in mindestens zehn Minuten ve r- gangen seien und ausreichend Zeit gewesen sei, um die Klägerin zu warnen. 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass hinsichtlich der Darlegungs - und Beweislast bei Unfällen dieser Art zwische n der Feststellung der objektiven Pflichtwidrigkeit bzw. Verletzung der Verkehrss i- cherungspflicht und dem Nachweis eines Verschuldens des Schädigers zu u n- terscheiden ist . Hinsichtlich der Feststellung einer objektiven Pflichtwidrigkeit verbleibt es bei der Beweislast des Geschädigten. Steht eine objektive Pflich t- verletzung fest, muss der Schädiger bei vertraglichen Ansprüchen darlegen und beweisen, dass ihm oder den Personen, für die er einzustehen hat, kein Ve r- schulden zur Last fällt . Bei Ansprüchen aus un erlaubter Handlung wird bei einer feststehenden Verletzung der äußeren Sorgfalt entweder die Verletzung der inneren Sorgfalt indiziert oder es spricht ein Anscheinsbeweis für die Verletzung der inneren Sorgfalt (vgl. Senat, Urteile vom 26. September 1961 - VI ZR 92/61, NJW 1962, 31 f.; vom 11. März 1986 - VI ZR 22/85, VersR 1986, 765, 766; vom 31. Mai 1994 - VI ZR 233/93, VersR 1994, 996, 997). Allein aus einem Ausru t- schen auf feuchtem Boden ergibt sich aber noch nicht, dass infolge der Feuc h- tigkeit ein obj ektiv verkehrswidriger Zustand bestanden hat, der für den G e- schädigten zu Beweiserleichterungen bezüglich des von ihm zu erbringenden 6 - 6 - Verschuldensnachweises führen kann (Senatsurteil vom 5. Juli 1994 - VI ZR 238/93, VersR 1994, 1128, 1129). Galke Zoll W ellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 02.09.2010 - 20 O 13263/09 - OLG München, Entscheidung vom 29.03.2011 - 13 U 4532/10 -
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