BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 1 2 6 /11 vom 1. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub und die Richterinnen Dr. B rückner und Weinland beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des S e- nats vom 12. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Gründe: Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte benennt kein Vorbringen aus der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision , das der Senat übergangen haben soll. Vielmehr verweist er darauf, dass der Senat seine vorinstanzlich eingereichte n Schrift - 1 - 3 - sätze und Fotos nicht berücksichtigt habe. e- schwer ist aber in der Beschwerde darzulegen und glaubhaft zu machen. Krüger Lemke Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 29.10.2010 - 10 O 3065/09 - OLG Dresden, Entscheidu ng vom 13.04.2011 - 6 U 1819/10 -
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