BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 126/11 vom 12. Januar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die Rich terinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem U r- teil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. April 2011 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig ve r- wo r fen. Der Gegensta nd swert festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu m a- er Beschwerdeführer muss darlegen und glaubhaft machen, dass dieser Wert überschritten wird (Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180). Daran fehlt es. 1. Der Beklagte hat zur Glaubhaftmachung seiner aus der Verurteilung zur Erwei terung des Weges folgenden Beschwer ein Kostenangebot vorgelegt, welches einen Betrag von 100.820,63 Bemessung der Beschwer des Beklagten nicht zugrunde gelegt werden, weil die Notwendigkeit der darin genannten Maßnahmen nicht dargelegt und das Angebot ohne Erläuterung nicht nachvollziehbar ist. Das Kostenangebot enthält 1 2 - 3 - Positionen über Freianlagen für die Villa A . , Geländemodellierung, Erdarbe i- ten für eine Medientrasse, Entwässerungskanalarbeiten sowie Pflanz - und S äarbeiten (Positionen 1 bis 4). Solche Arbeiten sind - jedenfalls ohne nähere Erläuterung - mit Baumaßnahmen zur Erweiterung eines Fußweges nicht in Verbindung zu bringen. Auch hinsichtlich der Positionen " Treppen " und " San d- steinmauer neu setzen " (Position en 5 und 7) fehlt es an einer Darlegung des Beklagten zur Erforderlichkeit eines Treppenbaus und eines Mauerneubaus. Ob die Position 8 " Wegebau Zuwegung von Parkplatz bis Einfahrt S . " Arbeiten zur Errichtung des im Tenor des Berufungsurtei ls bezeichneten Weges auf dem Grundstück Fl ur . - Nr. 298 betrifft, ist zweifelhaft, da das Grundstück nicht bis zur Einfahrt S . reicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufwendungen für die Erweiterung des Weges den von der Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrages veranschlagten 2. Verurteilung des Beklagten zur Gewährung eines fußläufigen Durchgangs über sein Grundstück dur ch Öffnung der Tore oder Beseitigung des Zaunes erreicht. Dass der Beklagte hierdurch nennenswert beschwert wird, ist nicht vorgetragen. 3 4 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 29.10.2010 - 10 O 3065/09 - OLG Dresden, Entscheidung vom 13.04.2011 - 6 U 1819/10 - 5
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