ECLI:DE:BG H:2016:280116BVIIZR126.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z R 126/13 vom 28. Januar 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin nen Graßnack und Wimmer beschlossen: Der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision wird stattgegeben. Das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 2013 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgeho ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: bis 850.000 Gründe: I. Die Klägerin zu 1 betreibt ein Juweliergeschäft in K. Die Klägerin zu 2 ist ihr Warenversicherer. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der der Klägerin zu 1 aufgrund eines Einbruchs in das Juweliergeschäft in der Nacht vom 11. auf den 12. April 2005 entstanden ist, die K lägerin zu 2 aus übergegangenem Recht, nachdem sie den Schaden der Kl ä- gerin zu 1 teilweise reguliert hat. Die Beklagte installierte im Auftrag der Kläg e- 1 - 3 - rin zu 1 die Alarmanlage des Juweliergeschäftes und wartete diese im Rahmen eines mit der Klägerin zu 1 geschlossenen Wartungsvertrags. Die unbekannten Täter verschafften sich Zugang zum Juweliergeschäft, indem sie auf ein Vordach kletterten, dort unterhalb der Hauswand in der Nähe des Haupteingangs eine kleine Öffnung in einen mit Teerpappe verkleideten H olzbereich machten und von dort über eine Zwischendecke in das Ladenlokal gelangten. Hierzu zerschnitten sie ein Blech, das durch einen Erschütterung s- melder geschützt war. Nachdem sie ein Loch in die Deckenverkleidung gebr o- chen hatten, kletterten ein oder mehrere Täter durch die Öffnung in die Scha u- fenster und leerten dort insgesamt sechs Auslagen. Obgleich die Alarmanlage in dieser Nacht scharf gestellt war, erfolgte kein Alarm an das mit der Anlage verbundene Polizeirevier. Der Einbruch wurde erst am Morg en des 12. April 2005 entdeckt. In der Folge des Einbruchs installierte die Beklagte eine neue Alarmanlage. Die Bestandteile der alten Alarmanlage wurden von ihr entsorgt. Die Klägerinnen behaupten, die Alarmanlage sei nicht funktionstüchtig gewesen, ins besondere sei der Erschütterungs melder auf dem Vordach von der Beklagten zu unempfindlich eingestellt worden . Die Beklagte behauptet demg e- genüber , der Einbruch sei am Wochenende zu vor in der Zeit zwischen dem 9. April und dem 11. April 2005 vorbereitet wor den, in der die Alarmanlage was zwischen den Parteien unstreitig ist nicht scharf gestellt gewesen sei. Über den hierbei ausgelösten und durch ein LED - Lichtsignal angezeigten " sti l- len Alarm " habe sich der Mitarbeiter der Klägerin zu 1 bei der anschließ enden Scharfstellung am 11. April 2005 hinweggesetzt. Die Klägerin zu 1 behauptet, bei dem Einbruch seien insgesamt 1.522 Uhren und Schmuckstücke zu einem Gesamt e entwendet worden. Die Klägerin zu 2 fordert von der Beklagte n aus übergega n- 2 3 4 - 4 - genem Recht die Erstattung des gegenüber der Klägerin zu 1 regulierten B e- r- vom Zoll aufgefunden wurden. In Höhe dieses Teilbetrags hat die Klägerin zu 1 die Klage für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Teilerled i- gung widersprochen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufungen der Kl ä- gerinnen hat das Berufungsge richt das landgerichtliche Urteil teilweise abgeä n- dert und die Beklagte unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Kläg e- rin zu 1 verurteilt, an diese einen Betrag in Höhe Klägerin zu 2 einen Betrag in Höhe Berufungsgericht festgestellt, dass der Rechtsstreit im Umfang erledigt ist. Die weitergehende Berufung hat das Berufungsgericht zurückg e- wiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagte n , mit der sie weite r- hin die Abweisung der Klage erreichen will. II. 1. Das Berufungsgericht ist de r Auffassung, der Klägerin zu 1 stehe g e- mäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Zahlungsanspruch in H öhe von 559.165,43 und der Klägerin zu 2 gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. m. § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ein Anspruch in Höhe von 248.166,91 zu. Es sei davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Alarmanlage von der Beklagten f ehlerhaft eingestellt und/oder nicht ordnungsgemäß gewartet worden sei und dies zu einem Versagen anlässlich des streitgegenständlichen 5 6 7 - 5 - Einbruchs geführt habe, so dass kein Alarm an die Polizei weitergeleitet worden sei. Insoweit bestehende Zweifel gingen zu Lasten der Beklagten, da sie Teile der Alarmanlage entsorgt habe, so dass diese nicht mehr habe untersucht we r- den können. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Alarmanl a- ge jedenfalls in der Zeit nach dem Einbruch nicht ordnungsgemäß funktioniert habe und daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass dies auch bereits zuvor nicht der Fall gewesen sei. Dies folge aus der Aussage des Zeugen Dipl. - Ing. O . als sachverständigen Zeugen. Dieser habe bekundet, dass er bei nicht scharf gestell ter Anlage einen "stillen" Alarm ausgelöst habe. Zuvor habe er sich vergewissert, dass zu diesem Zeitpunkt kein anderer Alarm gespeichert gewesen sei und die LED am Steuerungsteil ("Steuerungslinie mit Schal l z u- satz" SMS) nicht geleuchtet habe. In der Fol ge habe sich die Anlage nicht scharf schalten lassen, was bei ordnungsgemäßer Funktion hätte möglich sein müssen. Vielmehr habe der Notdienst der Beklagten geholt werden müssen, der den gespeicherten Alarm an der SMS zurückgesetzt habe. Dass die Alar m- anlag e am 11. April 2005 nach Verkaufsschluss habe scharf gestellt werden können, wäre, wenn die Anlage so funktioniert habe, wie vom Zeugen O . g e- schildert, nicht möglich gewesen, wenn am 11. April 2005 ein "stiller" Alarm g e- speichert gewesen wäre. Unstreitig h abe die Anlage im scharf gestellten Z u- stand in der Zeit von Montagabend (11. April 2005) bis Dienstagmorgen (12. April 2005) nicht ausgelöst. Angesichts dieser Sachlage stehe fest, dass die Alarmanlage insgesamt nicht ausgelöst habe. Ob der oder die Täter nur einmal in der Nacht auf den 12. April 2005 oder gegebenenfalls mehrmals in das Juweliergeschäft eingedrungen seien, bedürfe insoweit keiner Entsche i- dung. 8 - 6 - Dieses Ergebnis werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die LED in der SMS bei Entdeckung des Einbruchs am Morgen des 12. April 2005 g e- leuc h tet habe. Der Zeuge G . , ein Mitarbeiter der Beklagten, habe nicht au s- schließen können, dass die Spurensicherung der Polizei bereits vor seinem Ei n- treffen an der Einbruchstelle und an dem durch Erschütterung smelder gesiche r- ten Blech tätig gewesen sei und der Erschütterungsmelder erst nach Entd e- ckung des Einbruchs ausgelöst worden sei. Ebenso wenig spreche gegen das Ergebnis, dass es den Zeugen M . und G . am Mittag des 12. April 2005 möglich gewesen sei , die Al armanlage scharf zu stellen, obgleich der (vermutlich durch die Spurensicherung ausgelöste) "stille" Alarm gespeichert gewesen sei. Denn, wie der Zeuge M . bekundet habe, hätten die Zeugen zuvor den gespeicherten Alarm an der SMS zurückgesetzt. Weshalb die Alarmanlage trotz des massiven Einbruchs nicht ausgelöst habe, lasse sich nicht mehr aufklären, weil die B e- klagte die Teile der in der Folge ausgebauten Anlage vernichtet habe. Es liege jedoch nahe, dass die Erschütterungsmelder auf dem Vordach nicht sensi bel genug eingestellt gewesen seien. Da die Wartung und die zweckentsprechende Einstellung nach dem abgeschlossen Wartungs vertrag der Beklagten obl egen hätten, habe sie hierdurch die ihr obliegenden Pflichten verletzt . Soweit insoweit eine Unsicherheit bes tehe, gehe diese zu Lasten der Beklagten, da sie die a n- sonsten für eine sachverständige Begutachtung geeigneten Teile d er Alarma n- lage vernichtet habe. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefoc htenen Urteils und zur Zurückverwe i- sung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den A n- spruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungse r- heblicher Weise verletzt, Art. 103 Abs. 1 GG. 9 10 - 7 - a) Ein Verstoß gegen den An spruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis nimmt. Da eine Partei sich regelmäßig ein für sie günstiges Beweis - ergebnis zu Eigen macht, verletzt das Übergehen eines solche n Beweiser - gebnisses deren Anspruch auf rechtliches Gehör, sofern es entscheidungs e r- heblich ist (vgl. BGH, Beschlü ss e vom 3. Dezember 2015 VII ZR 77/15 Rn. 14 ; vom 11. Oktober 2011 VIII Z R 88/11 Rn. 9; vom 10. November 2009 VI ZR 325/08, NJW RR 2010, 495 Rn. 6 und vom 7. Dezember 2010 VIII ZR 96/10, NJW RR 2011, 704 Rn. 13). b) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Ab s. 1 GG im Streitfall verletzt. Das Berufungsgericht hat die für die Beklagte günstigen Aussagen der Zeugen M . und G . im Rahmen sei ner Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, wonach die von der Beklagten installierte Alarmanlage nach dem Einbruch in der Weise ordnungsgemäß funktioniert habe, dass auf Tests hin der Alarm mit Weiterschaltung zur Polizei habe ausgelöst werden können (vgl. Prot okoll der öffentlichen Sitzung vom 16. September 2010, Bl. 884 und 887 d. A.) . Das B e- rufungsgericht hat sich mit diesen Aussagen in keiner Weise befasst und damit den Inhalt des Vortrags der Beklagten nicht vollständig ausge schöpft. Der durch die Au ssagen der Zeugen M . und G . bestätigte Umstand, dass der Erschütterungsalarm nach dem Einbruch bei Tests ausgelöst werden kon n- te, ist erheblich. Denn hierdurch wird der vom Berufungsgericht gezogene Schluss auf eine Fehlfunktion der Alarmanlage in dem in F rage kommenden Tatzeitraum zwischen dem 9. und dem 12. April 2005 in Frage gestellt. Das B e- rufungsgericht gibt keine Erklärung dafür, dass der Alarm trotz eingeschalteter Alarmanlage in der Tatnacht vom 11. auf den 12. April 2005 nicht auslös t e, o b- wohl ein Auslösen des Alarms unmittelbar im Anschluss an den Einbruch mö g- 11 12 13 14 - 8 - lich gewesen ist. Dass der Alarm in der Tatnacht nicht ausgelöst hatte, kann unter Einbeziehung dieses zusätzlichen Indizes nicht allein dadurch erklärt we r- den, dass ein zuvor erfolgt es Scharfstellen der Alarmanlage am 11. April 2005 darauf hindeute, dass in den Tagen zuvor kein Alarm ausgelöst wor den sei. Vielmehr wird durch den vorgenannten Umstand auch diese, auf die Aussagen des Zeugen O . gestützte Schlussfolgerung in Zweifel gezog en. Indem das Berufungsgericht sich mit diesem für die Beweiswürdigung erheblichen und für die Beklagte günstigen Umstand in keiner Weise befasst und diesen nicht in seine Beweiswürdigung ein b ezogen hat, hat es das Recht 15 - 9 - der Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise ve r- letzt. Denn es ist n icht auszuschließen, dass es bei Berücksichtigung dieses Umstands zu einer für die Beklagte günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Richterin Wimmer ist aus dienstlichen Gründen an der Unterschriftsleistung gehindert. Eick Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.09.2009 - 3 - 3 O 57/06 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.05.2013 - 5 U 166/09 -
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