ECLI:DE:BGH:2017:260417UIVZR126.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 126/16 Verkündet am: 26. April 2017 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 313 Abs. 1 Sehen die Bedingungen einer 1991 geschlossenen Rentenversicherung die Verso r- gung von Hinterbliebenen in Form von Witwenrente vor, so kann eine Vertragsa n- passung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in B e- tracht kommen, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Lebenspartne r- schaft auf der Grundlage des Lebenspartnerschaftsgese t zes vom 16. Februar 2001 begründet hat. - 2 - BGH, Urteil vom 26. April 2017 - IV ZR 126/16 - OLG Köln LG Bonn Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Dr. Götz auf die mündlic he Verhandlung vom 26. April 2017 für Recht erkannt: Auf d ie Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. A p- ril 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten d es Rev i- sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwi e- sen . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Vers i- cherungsvereins, im Falle des Ablebens des Klägers dessen Leben s- partner aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Rentenvers i- cherungsvertrag eine Hinterbliebenenrente zu gewähren. Der Beklagte ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 seiner Satzung eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende berufsständische Versorgungsei n- richtung zur Alters - , Inva liden - und Hinterbliebenenversorgung in Form 1 2 - 3 - von Renten und Kapitalleistungen. D er 1961 geborene Kläger schloss im Jahr 1991 mit dem Beklagten eine Rentenversicherung. Diese bildet e i- nen wesentlichen Teil der Altersversorgung des Klägers , der sich im Hinbl ick auf den Vertragsschluss seinerzeit von der Versicherungspflicht beim berufsständischen Versorgungswerk befreien ließ. Zu dem vom Beklagten versprochenen Leistungsumfang gehört e i- ne Witwenrente. In den Vertragsbestandteil gewordenen Versicherung s- gru ndsätzen (AVB) des Beklagten heißt es hierzu: § 21 Gegenstand der Versicherung (1) 1 Bei der Kasse können im Rahmen ihres Geschäft s- planes Pensionsversicherungen abgeschlossen we r- den. 2 Die Kasse gewährt dadurch Anspruch auf Ruh e- geld in Form von Alters - und Berufsunfähigkeitsrenten und auf Hinterbliebenenversorgung in Form von Wi t- wen - und Waisenrenten. (4) 1 Weibliche Mitglieder können auf Antrag eine Witwe r- rente für den Ehemann, mit dem sie bei Antragstellung § 22 Emp fangsberechtigte (1) 1 Empfangsberechtigt aus der Versicherung sind für i- 2 Empfangsberechtigt aus der Versich e- der begünstigte Eh e- § 38 Altersrente 3 - 4 - (3) 2 Liegt bei männlichen Mitgliedern mit Erreichen des rechnungsmäßigen Alters von 65 Jahren keine A n- wartschaft auf Witwenrente vor, so erhöht sich die A l- tersrente von diesem Zeitpunkt an um 30%. 3 Das g le i- che gilt für weibliche Mitglieder, die eine Witwerr ente gemäß § 21 Abs. 4 versichert haben, wenn die Ehe mit dem begünstigten Ehemann vor Erreichen ihres rec h- nungsmäßigen Alters von 65 Jahren aufgelöst worden § 40 Witwen - und Witwerrente (1) 1 Eine Witwenrente erhält die Witwe des Mitglieds oder Re (2) 3 Die Rentenzahlung endet mit dem Ablauf des K a- lendervierteljahres, in dem die Witwe stirbt oder wi e- der heiratet. 4 Im letzten Fall wird eine Abfindung von fünf Jahresrenten gezahlt. (3) 1 Die Witwenrente beträgt 60% des Betrages, de r als Ruhegeld des Mitglieds versichert wurde. 2 Ist die Eh e- frau mehr als zehn Jahre jünger als der Versicherte, so ermäßigt sich die Witwenrente für jedes volle Jahr , um das der Altersunterschied zehn Jahre übersteigt, um 2% ihres Betrages. Der Kläger begründete mit seinem Lebensgefährten i m August 2001 die Lebenspartnerschaft. Im Dezember 2013 benannte er dem B e- klagten seinen Lebensgefährten als aus der Rentenversicherung b e- zugsberechtigten Hinterbliebenen. Der Beklagte lehnte die mögliche Za h- lung eine r Hinterbliebenenrente an diesen unter Hinweis darauf ab, dass Leistungen an " sonstige Hinterbliebene " in dem versicherten Tarif nicht vorgesehen und in den Beiträgen nicht einkalkuliert seien. 4 - 5 - Der Kläger meint, ein Ausschluss seines Lebenspartners von der Bezugsberechtigung verstoße gegen Art. 3 GG, der in Bezug auf das Vertragsverhältnis der Parteien eine mittelbare Drittwirkung entfalte. Er hat erstinstanzlich beantragt, im Einzelnen be zeichnete Klauseln der §§ 21, 22 und 40 AVB für unwirksam zu erkl ären. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger, soweit für d as Revision sverfahren von Interesse, hilfsweise die Festste l- lung begehrt, dass seinem Lebenspartner im Falle des Fortbestehens der Lebenspartners chaft bei seinem Ableben eine Hinterbliebenenrente wie eine Witwen - und Witwerrente zu gewähren sei. Diesem Antrag hat das Oberlandesgericht entsprochen. Mit seiner Revision verfolgt der B e- klagte die vollständige Zurückweisung der Berufung, während der Klä ger im Wege der Anschlussrevision hilfsweise eine Klarstellung des oberla n- desgerichtlichen Urteilstenors er strebt. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgeri cht. Über die hilfsweise erhobene Anschlussrevision ist nicht zu entscheiden. I. Das Berufungsgericht , dessen Urteil in VersR 2017, 82 veröffen t- licht ist, hat den Feststellungsantrag für zulässig gehalten. Die Parteien stritten um den Umfang der Leist ungspflichten aus einem bestehenden Rentenversicherungsvertrag. Damit gehe es um die Feststellung eines bestehenden Rechtsverhältnisses. Der Kläger habe ein Rechtsschutzb e- dürfnis zu wissen, welches Leistungsversprechen de s Beklagten er mit 5 6 7 - 6 - seinen Prämienza hlungen bediene. E in Feststellungsanspruch ergebe sich dann zwar nicht aus den §§ 21 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG, denn § 19 Abs. 1 AGG sei nach § 33 Abs. 4 AGG auf vor dem 22. De - zember 2007 begründete Schuldverhältnisse, die eine privatrechtliche V ersicherung zum Gegenstand haben, nicht anwendbar. Auch sei der Beklagte als private Versicherungsgesellschaft nicht unmittelbar an Art. 3 GG gebunden. Der geltend gemachte Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung des Lebenspartners des Klägers aus dem z wischen den Parteien g e- schlossenen Versicherungsvertrag ergebe sich aber im Wege der ergä n- zenden Vertragsauslegung gemäß § 313 Abs. 1 BGB. Eine entscheide n- de Veränderung der rechtlichen Verhältnisse seit dem Vertragsschluss im Jahr 1991 liege in der Einfüh rung des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Jahr 2001 sowie seiner späteren Weiterentwicklung und der ebenfalls 2001 erfolgten Verpartnerung des Klägers mit seinem Lebenspartner. Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz sei eine fundamentale Änderung der Rechtslage dergestalt eingetreten, dass erstmals gleichgeschlechtliche Partnerschaften die Möglichkeit der rechtlichen Anerkennung erhalten hätten, die sie in unterhaltsrechtlicher und vermögensrechtlicher Hinsicht Ehegatten weitgehend gleichgestellt habe. Eine der art grundlegende Änderung der Rechtslage hätten die Parteien bei Abschluss des Vertr a- g e s im Jahr 1991 nicht vorausgesehen. Es liege nahe, dass sie bei Kenntnis der geänderten Rechtslage im Rahmen des Vertragsschlusses Regelungen vereinbart hätten, die dies er geänderten Rechtslage gerecht geworden wären. Das ergebe sich aus dem Zweck des abgeschlossenen Rentenversicherungs vertrages , der der Versorgung nicht nur des Kl ä- gers, sondern - aus Sicht bei Vertragsschluss - auch seines etwaigen späteren Ehegatten die ne. Die Absicherung der Hinterbliebenen sei ko n- 8 - 7 - stitutiver Bestandteil der vom Beklagten angebotenen Versicherungen gewesen und habe dem dem Vertrag zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien entsprochen. Die im Vertrag enthaltenen Regelungen und Wertung en als Ausgangspunkt einer ergänzenden Vertragsauslegung geböten im Streitfall einen Einbezug des Lebenspartners des Klägers in das Leistungsversprechen des Beklagten. Das erweitere den Vertrag s- gegenstand nicht. Über das rechtliche Beziehungsfeld, das mit dem Ve r- tragsschluss im Jahr 1991 habe geregelt werden sollen, greife die vom Kläger erstrebte Auslegung des Vertrages nicht hinaus. Dass die ergä n- zende Auslegung zu einer erheblichen Störung des Äquivalenzverhäl t- nisses oder überhaupt zu einer wirtschaftlic hen Mehrbelastung de s B e- klagten führe und daher für diesen unzumutbar sei, lasse sich nicht fes t- stellen. Die im Vertrag versprochene Witwenrente sei keine für den Ve r- sicherungsnehmer kostenlose Draufgabe, sondern werde von diesem mit einem deutlichen Absch lag bei der eigenen Rente bezahlt. Dem Vortrag des Klägers, dass sich aus einer Gleichstellung seines Lebenspartners mit einem Witwer oder einer Witwe ein kalkulatorischer Nachteil für den Beklagten nicht ergebe, habe dieser nicht widersprochen. II. D as hält r echtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. D as Berufungsgericht hat den hilfsweise gestellten Festste l- lungsantrag allerdings zu Recht für zulässig gehalten. a) Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Bezi ehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, etwa auf bestimmte Verpflic h- tungen, beschränken (Senatsurteil vom 5. März 2014 - IV ZR 102/13, j u- 9 10 11 - 8 - ris Rn. 15 m.w.N.) . Ein Rechtsverhältnis liegt auch dann vor, wenn eine Verbindlichkeit noch n icht entstanden, aber für den späteren Eintritt de r- selben der Grund in der Art gelegt ist, dass die Entstehung einer Ve r- bindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt (Senatsurteil vom 5. März 2014 - IV ZR 102/13 aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1951 - III ZR 119/51, BGHZ 4, 133 unter I 1 ; st. Rspr. ). Das trifft auf den der Feststellungsklage zu grunde liege n- de n Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente zu , weil er - sein Bestehen unterstellt - gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1 Satz 1 AVB in dem Rentenversicherungsvertrag zwischen den Parteien bereits dergestalt angelegt ist, dass seine Entstehung allein vom Fortbestand der Lebenspartnerschaft und dem Über leben des L e- benspartners des Klägers abhängt. N icht erforderlich ist demgegenüber, dass sich das Rechtsverhäl t- nis bereits zu einem konkreten Anspruch oder einer bestimmten Lei s- tungspflicht verdichtet hat . Anders als die Revision meint, sind die die s- bezüglichen , vom Senat für die Krankheitskostenversich erung entwicke l- ten Zulässigkeitsanforderungen an die Feststellung der Eintrittspflicht des Versicherers für Behandlungsko sten (dazu Senatsurteile vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131/05, VersR 2006, 535 Rn. 14 ff.; vom 13. Mai 1992 - IV ZR 213/91, VersR 1992, 9 50 unter I 2 ; vom 23. September 1987 - IVa ZR 59/86, VersR 1987, 1107 unter 2 ) hier nicht anwendbar . Ihnen liegt eine Abwägung zwischen dem Interesse des Versicherers, nur diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die dem Versicherungsne h- mer berechtigterweise e rwachsen, und dem Interesse des Versich e- rungsnehmers, kein nicht abschätzbares Kostenrisiko für eine medizin i- sche Behandlung eingehen zu müssen , zugrunde (Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131/05 aaO Rn. 15) . Vergleichbar widerstreite n- 12 - 9 - de Interessen bestehen in der privaten Rentenversicherung , wenn die Höhe der zu leistenden Rente wie hier vertraglich vereinbart ist, nicht . - 10 - Ebenso besteht ein Bedürfnis des Klägers an einer alsbaldigen Klärung. Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, dass der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist und sein Lebenspartner im Falle des Ablebens des Kl ä- gers die Frage eines Leistungsanspruchs gegenüber de m Beklagten zu klären hat . Vielmehr hat ein Versicherter ein rechtliches Interesse, B e- stand und Ausgestaltung seiner Hinterbliebenenversorgung vor Eintritt des Versicherungsfall e s zu klären, um etwaige Versorgungslücken rech t- zeitig erkennen und ihnen gegebenenfalls Rechnung tragen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 18 . März 1982 - I ZR 15/80, VersR 1982, 1049 u n- ter I ; BAGE 79, 236 unter A III 2 a ; BVerwGE 38, 346, 348 f. ) . b) Bei der gebotenen Auslegung des Klagantrags ist - e ntgegen der Ansicht der Revision - von dem begehrten Feststellungsurteil zu e r- warten, das s der bestehende Streit sachgerecht und erschöpfend beig e- legt wird (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131/05, VersR 2006, 535 Rn. 14; BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 235/04, NJW - RR 2006, 1485 Rn. 16). Inhalt und Reichweite des Klagebegehrens werden nicht allein durch den Wortlaut des Antrags bestimmt. Dieser ist unter Berücksicht i- gung der Klagebegründung auszulegen. Dabei ist im Zweifel wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und rech t liches Gehör das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interesse n- lage der erklärenden Partei entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, WM 2016, 1599 Rn. 12 m.w.N.). Nach diesen Ma ß- stäben ist der Feststellungsantrag - in Übereinstimmung mit dem Ber u- fungsgericht - dahingehend zu verstehen, dass der Kläger die Festste l- 13 14 15 - 11 - lung einer Hinterbliebenenrente entsprechend einer Witwenrente b e- rechnet ab Vertragsschluss im Jahr 1991 begehrt. Anha ltspunkte dafür, dass die Rente , abweichend von der sich aus den Versicherungsbedi n- gungen ergebenden Witwenrente , erst ab Inkrafttreten des Lebenspar t- nerschaftsgesetzes be rechnet werden soll , ergeben sich aus der auf eine vollständige Gleichbehandlung von Lebenspartnerschaft und Ehe abzi e- lenden Klagebegründung nicht. Die Gewährung einer Wit wer rente strebt der Kläger, trotz Verwendung des Wortes " Witwer " im Klagantrag, e r- sichtlich bereits deswegen nicht an, weil er - wie die Revisionserwid e- rung zutreffend au sführt - den dafür nach den Versicherungsbedingu n- gen des Beklagten notwendigen Antrag nicht gestellt hat . Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Bescheidung des hilfsweise im Wege der Anschlussrevision erhobenen und lediglich das Klag e begehren im Sinne der vorstehenden Auslegung klarstellend en Feststellungsantrags. 2. Auf der Grundlage des revisionsrechtlich maßgeblichen Sac h- verhalts lässt sich die Begründetheit des Feststellungsantrags nicht a b- schließend beurteilen. a) Der Senat hat erhebliche Bedenken, ob - wie das Berufungsg e- richt angenommen hat - ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung des Lebenspartners des Klägers im Wege der ergänzenden Vertragsausl e- gung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rentenversich e- rungsvertrag hergeleitet werden kann . Im Ergebnis kann dies jedoch o f- fen bleiben, da nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt vorbehaltlich hiernach erforderlicher we iterer Sachverhaltsaufklärung jedenfalls dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers auf Vertragsa n- pa ssung unter dem Gesichtspunkt des Wegf alls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. D ie Grenzen zwischen e r- 16 17 - 12 - gänzender Vertragsauslegung und Vertragsanpassung nach den Regeln des Fehlens oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind f ließend (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - II ZR 67/12, BGHZ 197, 284 Rn. 26; MünchKomm - BGB/Finkenauer, 7 . Aufl. § 313 Rn. 46 jeweils m.w.N.). Wäre für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum , weil sie das Vertragsverhältnis derart umgestaltete, dass eine Herleitung aus dem Vertragswillen aussch i ede, bleibt gleichwohl der Anwendungsbereich für eine Vertragsanpassung wegen gestörter Geschäftsgrundla ge eröffnet (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - II ZR 67/12 aaO Rn. 26 f. ). b ) Geschäftsgrundlage sind die be i Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäft s- gegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sof ern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (BGH, Urteile vom 4. März 2015 - XII ZR 46/13, NJW 2015, 1523 Rn. 32; vom 24. März 2010 VIII ZR 160/09, NJW 2010, 1663 Rn. 17; vom 10. September 2009 VII ZR 82/08, BGHZ 182, 218 Rn. 24) . Zu treffend hat das Berufungsgericht eine schwerwiegende Ve r- änderung solcher Umstände darin gesehen, dass der Klä ger mit seinem Leb enspartner eine Lebenspartnerschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG eingegangen ist , durch die er Unterhalts - und Versorgungsv erpflichtu n- gen hat begründe n können . Die vom Beklagten nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AVB gewährte Witwe n- rente trägt dem Interesse des Versicherten Rechnung, seinen hinterbli e- benen Ehegatten zu versorgen. Sie soll eine durch den Tod des Vers i- cherten und den dadurch bedingten Wegfall von Arbeitseinkommen oder Rente beim Hinterbliebenen entstehende Versorgungslücke schließen 18 19 - 13 - ( vgl. zur betrieblichen Altersversorgung BVerfGE 124, 199 unter B I 3 b bb (2) (c); BAGE 62, 345 unter II 1 c ). E in durchschnittlicher Ver sich e- rungsnehmer entnimmt dies bereits der vertraglichen Ausgestaltung der Witwenrente in § 40 Abs. 2 Satz 3 AVB , wonach die Rente nzahlungen bei Wiederheirat der Witwe - entsprechend dem damit wegf allenden Ve r- sorgungsbedarf - enden . Vor diesem Hintergrund geht das Berufungsg e- richt zu Recht und von der Revision unangegriffen davon aus, dass die unterbliebene Erstreckung der Witwenrente auf gleichgeschlechtliche Lebenspartner in § 22 Abs. 1 Satz 1 AVB auf der - für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 1991 zutreffenden - Vorstellung der Parteien beruht e , dass sich gleichgeschlechtliche Lebenspartner mit Blick auf die gegenseitige Versorgung nach dem Tod eines Lebenspartners nicht in einer der Ehe vergleichbaren Weise rechtlich binden konnten . Die s hat sich indessen nach Abschluss des Versicherungs vertr a- ges geändert. Zunächst hat der Gesetzgeber mit Inkrafttreten des Gese t- zes über die E ingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaft s- gesetz - LPartG) vom 16. Februar 20 0 1 (BGBl. I S. 266) am 1. Au gust 2001 erstmals ein familienrechtliches Institut für eine auf Dauer angele g- te gleichgeschlechtliche Paarbindung geschaffen (BT - Drucks. 14/375 1 S. 1, 33) , das die Lebenspartner nach § 2 Satz 1 LPartG zu Fürsorge und Unterstützung und nach § 5 Satz 1 LPar tG zum angemessenen U n- terhalt verpflichte t . Ergänzend dazu hat das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Überarbeitung des Leb enspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) Regelungen zur Altersverso r- gung der Lebenspartner gescha ffen . Insoweit befinden sich mittlerweile gleichgeschlechtliche Lebenspartner hinsichtlich der Hinterbliebenenve r- sorgung in einer der Ehe vergleichbaren Situation (vgl. BAGE 129, 105 Rn. 32 ff. und 62; BAG FamRZ 2010, 370 Rn. 24 f.). 20 - 14 - Infolgedessen ist die Geschäftsgrundlage des Rentenversich e- rungs vertrages zwischen den Parteien gestört , weil die dort vereinbarte Witwenrente den dem Vertrag nach den Vorstellungen der Parteien z u- grunde liegenden Zweck nicht mehr in vollem Umfang erreichen kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - I ZR 101/94, BGHZ 133, 281 unter I V 3 b). D ie Absicherung der Hinterbliebenen des Klägers ist , wie das Berufungsgericht mit Blick auf § 1 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Beklagten zutreffend sieht, konstitutiver Bestandteil der vo n diesem a n- gebotenen Versicherungen . Solange als zu versorgender Hinterbliebener eines Versicherten neben etwaigen Kindern allein die Ehefrau in Betracht kam , wie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien, e r- füllt e der zwischen den Partei en geschlossene Rentenversicherungsve r- trag diesen Zweck. Für den Kläger hat sich indessen m it Eingehen der Lebenspartnerschaft und deren rechtlicher Annäherung an die Ehe der Kreis der zu versorgenden Hinterbliebenen erweitert. Der auf die Verso r- gung einer Ehefrau beschränkte Rentenversicherungsvertrag wird der vom Kläger gewollte n Hinterbliebenenversorgung dan ach nicht mehr in vollem Umfang gerecht . G egen d ie Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Parteien bei Kenntnis der geänderten Rechtslage im Ra hmen des Vertragsschlusses Regelungen vereinbart hätten, die dieser geä n- derten Rechtslage gerecht würden, wendet sich die Revision nicht . c ) Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt allerdings noch nicht zu einer Vertragsanpassung. Vielmeh r muss, worauf die Rev i- sion zutreffend hinweist, gemäß § 313 Abs. 1 BGB als weitere Vorau s- setzung hinzukommen, dass dem Vertragsteil, der die Anpassung ve r- langt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfall e s, insbeso n- dere der vertraglichen oder ge setzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden k a nn . Durch diese 21 22 - 15 - Formulierung kommt zum Ausdruck, dass nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse eine Vertragsanpassun g rechtfertigt. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt. Ob dies der Fall ist, kann nur nach einer umfassenden I n- teressenabwägung unter Würdigung aller Umstände festge stellt werden (BGH, Urteil vom 4. März 2015 - XII ZR 46/13, NJW 2015, 1523 Rn. 34; Beschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 6 66/13, NJW 2015, 690 Rn. 23 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. November 2012 - IV ZR 219/12, VersR 2013, 302 Rn. 7; jeweils m.w. N.) . Anders, als die Revision meint, ist dem Kläger ein Festhalten am unveränderten Vertrag danach aber nicht zumutbar. aa ) Eine Vertragsanpassung scheidet nicht bereits mit Blick auf die vertragliche Risikoverteilung aus. Zwar ermöglichen es Erwartun gen und Umstände, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikob e- reich nur des einen Vertragsteils fallen, grundsätzlich nicht, sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (BGH, Urteil e vom 12. Juli 2013 - V ZR 122/12, NJW 2013, 3779 R n. 18; vom 24. September 2002 XI ZR 345/01, NJW 200 2 , 3695 unter III 2 b insoweit bei BGHZ 152, 1 1 4 nicht abgedruckt ; MünchKomm - BGB /Finkenauer, 7. Aufl. § 313 Rn. 61 ). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer entnimmt dem zw i- schen den Parteien abgeschl ossenen Rentenversicherungsvertrag aber nicht, dass allein der Versicherte das Risiko des Hinzutretens eines z u- sätzlichen, vom Vertrag nicht erfassten Hinterbliebenen tragen soll. Die s ergibt sich insbesondere nicht aus § 38 Abs. 3 Satz 2 AVB, wonach der b ei Rentenbeginn unverheiratete Versicherte anstelle einer Hinterblieb e- nenversorgung eine um 30% erhöhte Altersrente erhält. Zwar kann durch die Vereinbarung einer (erhöhten) Gegenleistung die Übernahme des 23 - 16 - Störungsrisikos abgegolten sein (NK/Krebs, 2. Aufl . § 313 Rn. 45). Die dem unverheirateten Versicherten zu seinen Lebzeiten zukommende e r- höhte Rentenleistung kann aber die mit der Hinterbliebenenversorgung bezweckte Absicherung gegen die durch den Tod des Versicherten und den dadurch bedingten Wegfall von Arbeitseinkommen oder Rente en t- stehende Versorgungslücke nicht ersetzen . A uch der Gedanke, dass derjenige, der die entscheidende Änd e- rung der Verhältnisse selbst bewirkt hat, aus dem dadurch herbeigefüh r- ten Wegfall der Geschäftsgrundlage keine Rechte herleiten kann (BGH, Urteil e vom 21. Dezember 2010 - X ZR 122/07, NJW 2011, 989 Rn. 27 ; vom 24. September 2002 - XI ZR 345/01 aaO ; vom 4. Juli 1996 - I ZR 101/94, BGHZ 133, 281 unter I V 3 b ; jeweils m.w.N. ), greift im Streitfall nicht durch. Zwar beruht d as Eingehen der Lebenspartnerschaft durch den Kläger auch auf dessen Entscheidung , e r und sein Lebenspartner haben damit aber lediglich ein zuvor seitens des Gesetzgebers durch das Lebenspartnerschaftsgesetz geschaffenes Recht wahrgenommen. bb ) Aussch laggebend ist vielmehr , dass dem Interesse des Kl ä- gers an einer Hinterbliebenenversorgung seines Lebenspartners im Streitfall eine hervorgehobene Bedeutung zukommt und diesem durch die begehrte Anpassung Rechnung getragen werden kann (vgl. dazu MünchKomm - B GB/Finkenauer aaO Rn. 77). ( 1 ) Bei Verträgen mit Versorgungscharakter besteht typischerweise ein gesteigertes Schutzbedürfnis des Versorgungsempfängers (MünchKomm - BGB/Finkenauer aaO Rn. 196; NK/Krebs, 2. Aufl. § 313 Rn. 51 und 6 4 ; vgl. auch BGH, Urte il vom 18. Januar 1996 - I ZR 65/94, NJW - RR 1996, 942 unter I I 1 b). Dieser ist auf die Versorgungsleistu n- 24 25 26 - 17 - gen in aller Regel angewiesen, weil sie seinen Lebensunterhalt sichern oder einen Beitrag dazu leisten (vgl. zur Anpassung von Versorgung s- verpflichtun gen BAGE 25, 146 unter B II 5 a; MünchKomm - BGB/ Finkenauer aaO ). So liegt es auch im Streitfall. Die vom Kläger begehrte Hinterbliebenenrente dient , der Witwenrente vergleichbar , der Verso r- gung seines Lebenspartners durch Schließen der bei diesem durch den Tod des Klägers und den dadurch bedingten Wegfall von Arbeitsei n- kommen oder Rente entstehenden Versorgungslücke. Dementsprechend hat der Kläger, d er seinem Lebenspartner nach § 2 Satz 1 LPartG zu Fürsorge und Unterstützung und nach § 5 Satz 1 LPartG zum a ngeme s- senen Unterhalt verpflichtet ist, ein gewichtiges Interesse an einer se i- nen Verpflichtungen entsprechenden Hinterbliebenenversorgung seines Lebenspartners . Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach Erlass des L e- benspartnerschaft sgesetzes un d Eingehen der Lebenspartnerschaft lä n- gere Zeit hat verstreichen lassen, bevor er den Beklagten aufgefordert hat, seinen Lebenspartner als Hinterbliebenen in der abgeschlossenen Lebensversicherung anzuerkennen. Entgegen der Ansicht der Revision ist dies k ein gewichtiges Indiz dagegen, dass dem Kläger ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann , weil der Beklagte bislang ke i- ne Leistungen aus der Hinterbliebenenversorgung erbracht hat und dem Kläger damit die Folgen der un ver änderten Regelung nicht vor Augen g e führt worden sind. Auch im Übrigen führt das Abwarten des Klägers nicht dazu, dass ihm ein Festhalten an dem bestehenden Vertrag zuz u- muten ist. Es erscheint bereits fraglich, ob - wie die Revision meint - auf die Einführung des Lebenspartnersc haftsgesetzes im Jahr 20 0 1 und die vom Kläger im selben Jahre eingegangene Lebenspartnerschaft abz u- stellen ist. Näher liegt es stattdessen , dem Kläger zuzubilligen, dass er 27 - 18 - erst aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 (BVer fGE 124, 199 ff.), die Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung auf die Lebenspartnerschaft zu er - strecken, Veranlassung gehabt hat, sich an den Beklagten zu wenden. Dies kann aber offenbleiben, weil nicht festgestellt und auch nicht e r- sichtlich ist, dass der Kläger in den Jahren 2009 oder 2001 die Möglic h- keit zum Abschluss einer seinen Interessen besser Rechnung tragenden Hinterbliebenenversorgung gehabt hat. ( 2 ) Ob demgegenüber d urchgreifende Interessen des Beklagten betroffen (vgl. MünchKomm - BGB/Finkenauer, 7. Aufl. § 313 Rn. 77) sind und inwieweit ih m grundrechtlicher Schutz mit Blick auf seine Vertrag s- freiheit als Unternehmer aus Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 2013, 3086 Rn. 21; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 - IV ZR 199/10, BGHZ 191, 159 Rn. 42) bei Anpassung eines zivilrechtlichen Versich e- rungs vertrages im Wege mittelbarer Drittwirkung zugutekommt , lässt sich nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Vortrag der Parteien sowie den bisher getroffene n Feststellungen nicht abschließend beurteilen. I n- soweit ist der Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen . Die Störung der Geschäftsgrundlage führt nach § 313 Abs. 1 BGB dazu, dass der Vertrag unter Berücksichtigung der beiderseitigen Int e- ressen an die veränderten Verhältnisse anzupassen ist (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 II ZR 67/12, BGHZ 197, 284 Rn. 30). Die Revision hat hierzu vorgetragen, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, ob sich aus der Gleichstel lung des Lebenspartners des Klägers mit einer Witwe im Streitfall ein kalkulatorischer Nachteil für den Beklagten ergibt, weil bei der Kalkulation der Hinterbliebenenversorgung möglicherweise 28 29 - 19 - den versicherten Personenkreis betreffenden Statistiken wie insb esond e- re Sterbetafeln maßgebliche Bedeutung zukommt. Inwieweit dies Au s- wirkungen auf die Kalkulation der Versicherungsprämien hat, wird das Berufungsgericht nach ergänzendem Vortrag der Parteien festzustellen haben. Hierbei wird es auch in Rechnung zu stel len haben, dass dem Beklagten im Rahmen der beiderseitigen Interessenabwägung ein A n- spruch auf eine erhöhte Prämienzahlung im Zusammenhang mit der vom Kläger begehrten Vertragsanpassung zustehen kann. Ein wesentlich e r- höhtes Risiko, das die Grundlagen der Prämienkalkulation beeinflusst und das der Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorau s- sehen konnte, muss er nicht kostenfrei tragen ( vgl. hierzu auch § 163 VVG; MünchKomm - VVG/Wandt, 2. Aufl. § 163 Rn. 33 f. ) . Insoweit könnte sich ein Prämienan passungsanspruch des Beklagten im Rahmen der Vertragsanpassung zu treffenden Abwägung ergeben. ( 3 ) Auf die Frage , o b der allgemeine Gleic hheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG - wie die Revisionserwiderung meint - zugunsten des Klägers im Privatrecht Drittw irkung entfaltet , kommt es danach nicht entsche i- dungserheblich an. Weitergehende Ansprüche für den Kläger als solche nach den oben erörterten Grundsätzen des Wegfalls der Geschäft s- grun d lage ergäben sich hieraus jedenfalls nicht. cc ) Sollte nach den zu treffenden Feststellungen eine Anpassung der Hinterbliebenenversorgung in Betracht kommen, so scheitert diese nicht daran, dass eine Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausscheidet , wenn eine gesetzliche Regelung ein bestimmte s Risiko abschließend regelt ( vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2012 - IV ZR 1/11, VersR 2012, 980 Rn. 22; BGH, Urteile vom 8. Mai 2008 - VII ZR 106/07, NJW 2008, 2427 Rn. 19; vom 24. März 1994 VII 30 31 - 20 - ZR 159/92, MDR 1994, 846; vom 25. Februar 1993 - VII ZR 24/92 , BGHZ 121, 378 unter III 2 c cc (1)). Ist es der Wille des Gesetzgebers, dass der Erlass eines Gesetzes keine Auswirkungen auf zuvor geschlossene Ve r- einbarungen haben soll, darf ein Ver trags partner nicht schon aus dem Erlass des Gesetzes für sich allein d en Wegfall der Geschäftsgrundlage herleiten (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 1958 - VII ZB 10/58 , NJW 1958, 1540 unter 3). Das trifft auf den Erlass des Lebenspar tnerschaft s- gesetzes und dessen spätere Überarbeitung indessen nicht zu. ( 1 ) Eine ausdrüc kliche Bestimmung , nach der die Schaffung des Instituts der Lebenspartnerschaft bestehende Versicherungsverträge u n- berührt lassen soll, enthält das Lebenspartnerschaftsgesetz nicht. Das ihm zugrunde liegende Artikelgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 2 66) erstreckt lediglich in seinem Art. 3 § 38 das Eintrittsrecht des nicht benannten Bezugsberechtigten in § 177 Abs. 2 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung für den Fall der Zwangsvoll - streckung oder der Insolvenz des Versicherers auf den Lebenspartner (vgl. BT - Drucks. 14/3751 S. 65) . Das Gesetz zur Überarbeitung des L e- benspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) en t- hält keine private Versicherungsverträge betreffenden Übergangsvo r- schriften. ( 2 ) Auch § 33 Abs. 4 Sat z 1 AGG steht einer auf der rechtlichen Anerkennung der Lebenspartnerschaft beruhende n Anpassung des zw i- schen den Parteien geschlossenen Rentenversicherungs vertrages nicht entgegen . Diese Vorschrift schließt ihrem Wortlaut nach lediglich die Anwendung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots aus § 19 Abs. 1 AGG auf vor dem 22. Dezember 2007 geschlossene privatrechtliche Ve r- sicherungsverträge aus . Ob dies, wie die Revision meint, zugleich b e- 32 33 - 21 - deutet, dass der Gesetzgeber noch im Jahr 2006 aus der rechtlich en A n- erkennung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft nicht den Schluss hat ableiten wollen, dass künftig jede Anknüpfung an die sexue l- le Identität in bestehenden älteren privatrechtlichen Versicherungsve r- trägen nicht mehr zulässig sei, kann dahins tehen. Denn die Erstreckung der Hinterbliebenenversorgung auf den Lebensgefährten des Klägers ist - unabhängig von der Anknüpfung an dessen sexuelle Identität - bereits mit Blick auf den dem Rentenversicherungsvertrag zugrunde liegenden Versorgungszweck ge boten. Eine Sperrwirkung des § 33 Abs. 4 Satz 1 AGG für die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage besteht nicht, weil nach § 32 AGG die allgemeinen Bestimmungen gelten, soweit - wie hier - im Allgemeinen Gleichbehandlungsges etz nichts Abweichendes bestimmt ist. Insoweit sind namentlich die Vorschriften des Schuldrechts aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergänzend anzuwenden (BT - Dr uck s. 16/1780 S. 53). Gem äß § 2 Abs. 3 Satz 1 AGG wird im Ü brigen die Ge l- tung sonstiger Benachteilig ungsverbote oder Gebote der Gleichbehan d- lung durch dieses Gesetz nicht berührt. d ) Sollte nach den zu treffenden Feststellungen eine Vertragsa n- passung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage durchzuführen sein, so kommt dabei , anders als die Revision meint, dem Zeitpunkt der Vertragsanpassung keine Bedeutung zu . D ie gebotene Gleichstellung des Lebenspartners mit einer Ehefrau erfordert , dass di e- ser im Versorgungsfall die Hinterbliebe nenrente in der gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 AVB vorgeseh enen Höhe erhält. Über für in der Verga n- genheit liegende Zeiträume zu erbringende Rentenleistungen ist demg e- genüber nicht zu entscheiden. 34 35 - 22 - e ) O ffenbleiben kann , inwieweit die Parteien verpflichtet gewesen sind, an einer Vertragsanpassung mitzuwirken , b evor der eine den and e- ren Teil aus dem geänderten Vertragsverhältnis gerichtlich in Anspruch nehmen kann ( so BGH, Urteil vom 30. September 2011 - V ZR 17/11, BGHZ 191, 139 Rn. 3 3 ; Erman/Böttcher, 14. Aufl. § 313 BGB Rn. 41a; a.A. MünchKomm - BGB/Finkenauer, 7. Aufl. § 313 Rn. 122 ; jeweils m.w.N. ). Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass der Beklagte vorgerichtlich eine Vertragsanpassung abgelehnt und keine weiteren Verhandlungen über eine Vertragsanpassung angeboten hat. Darüber hinausgehend e Möglichkeiten einer außergerichtlichen Ve r- tragsanpassung, die den Interessen des Klägers Rechnung getragen hä t- te und vom Beklagten akzeptiert worden wäre, zeigt die Revision nicht auf. Die dann erhobene Klage kann unmittelbar auf die - nach Auffa s- sung de s Klägers - nach dem angepassten Vertragsinhalt geschuldete Leistung gerichtet werden ( BGH, Urteil vom 30. S eptember 2011 - V ZR 17/11 aaO Rn. 34; MünchKomm - BGB/Finkenauer aaO Rn. 127; jeweils m.w.N.) . f ) Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläg er schließlich seinen Anspruch nicht verwirkt. Verwirkung tritt ein, wenn seit der Mö g- lichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erschein en lassen. Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des B e- rechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 39). Zum Zeitablauf müssen damit besondere, auf dem Verha l- ten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertra u- en des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen A n- 36 37 - 23 - spruch nicht mehr geltend machen (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2 006 IV ZR 24/04, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02, NJW 2003, 824 unter II 1; vgl. auch Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 - IV ZR 242/13, VersR 2015, 45 Rn. 45). Solche Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auc h die Revision trägt dazu nicht vor. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Götz Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 23.11.2015 - 9 O 276/15 - OL G Köln, Entscheidung vom 15.04.2016 - 20 U 1/16 -
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