BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 127/00 Verkündet am: 30. Oktober 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 823 Abs. 1 Ad, 826 Gd, 894; ZPO § 325 Abs. 1 und 2 a) Zur Frage der Rechtskraftwirkung eines (Versäumnis-)Urteils, das einer Klage aus § 894 BGB auf Berichtigung des Grundbuchs in Ansehung eines tatsächlich nicht bestehenden dinglichen Wohnungsrechts stattgibt. b) Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 bzw. § 823 Abs. 1 BGB, wenn eine etwaige, dadurch begründete Rechtsposition durch rechtskraftfreie Veräußerung des betroffenen Wohnungseigentums an einen gu t - gläubigen Erwerber gegenstandslos wird. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2001 - VI ZR 127/00 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 30. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr.Mller und die Ric h - ter Dr. Dressler, Dr Greiner, Wellner und Pauge fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Mrz 2000 aufgeh o - ben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ve r - handlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revis i - onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin begehrt Schadensersatz wegen Verletzung eines Wo h - nungsrechts. Mit Grundstcksberlassungsvertrag vom 3. Mai 1979 bereignete die Klgerin ihrem Sohn W. ein in Magdeburg gelegenes Mehrfamilienhaus, in dem sie selbst eine Zweizimmerwohnung bewohnte. Als Gegenleistung g e - whrte W. der Klgerin das Recht zum mietfreien Wohnen an den von ihr g e - nutzten Rumen. Im Jahre 1995 ging das Eigentum an dem Grundstck auf die Beklagten ber. Diese nahmen umfangreiche Sanierungs- und Ausbauarbeiten - 3 - vor, in deren Folge es zur Unterbrechung smtlicher Versorgungsleitungen und zur Gefhrdung der Standsicherheit des Gebudes kam. Mit sofort vollziehb a - rer Duldungsverfgung vom 24. August 1995 untersagte das Bauordnungsamt der Stadt Magdeburg der Klgerin die weitere Nutzung der Wohnung, worau f - hin sie eine von den Beklagten zur Verfgung gestellte Ersatzwohnung bezog. Am 20. Juni 1996 erwirkte die Klgerin beim Amtsgericht Magdeburg ein - inzwischen rechtskrftiges - Versumnisurteil gegen die Beklagten, durch das diese verurteilt wurden, ihre Zustimmung zur Grundbuchberichtigung dahing e - hend zu erteilen, daß zugunsten der Klgerin ein alleiniges kostenloses Wo h - nungsrecht auf Lebenszeit an der ehemals von ihr bewohnten Wohnung ei n - getragen werde. Zu einer entsprechenden Eintragung in das Grundbuch kam es jedoch nicht. In der Folgezeit begrndeten die Beklagten an dem Anwesen Wohnungseigentum und verußerten die zuvor von der Klgerin genutzte Wohnung ohne Hinweis auf deren etwaige Rechte an Dr. K.. Dieser wurde am 15. August 1997 als Eigentmer in das Grundbuch eingetragen. Die Klgerin hat geltend gemacht, daß die Beklagten ein ihr zustehe n - des dingliches Wohnungsrecht verletzt htten. Mit dieser Begrndung hat sie unter anderem Schadensersatz verlangt und gemeint, dessen Höhe bestimme sich nach dem kapitalisierten Wert des Rechts, der sich auf 19.818,91 DM b e - laufe. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Das Oberlande s - gericht hat auf die Berufung der Beklagten den zuerkannten Schadensersatz auf 6.000 DM verringert und die Klage im brigen abgewiesen. Die weiterg e - hende Berufung hat es zurckgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfo l - gen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. - 4 - Entscheidungsgrnde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klgerin von den B e - klagten Schadensersatz aus § 826 BGB verlangen. Die Beklagten htten das dingliche Wohnungsrecht der Klgerin vorstzlich und sittenwidrig vereitelt. Zwar habe ihr bis zum Erlaû des Versumnisurteils des Amtsgerichts Magd e - burg ein solches Recht nicht zugestanden. Das im Grundstcksberlassung s - vertrag vom 3. Mai 1979 vereinbarte Recht der Klgerin, die bisher von ihr g e - nutzten Rume auch in Zukunft mietfrei zu bewohnen, weise allein schul d - rechtlichen Charakter auf. Es stelle insbesondere kein Mitbenutzungsrecht im Sinne der §§ 321, 322 ZGB dar. Jedoch sei durch das Versumni surteil des Amtsgerichts Magdeburg das Wohnungsrecht der Klgerin als dingliches Recht rechtskrftig festgestellt worden. Denn die Entscheidung ber die im Rahmen der Grundbuchberichtigungsklage zu klrende Frage, wem das dingliche Recht an dem Grundstck zustehe, nehme an der Rechtskraft des in jenem Verfahren ergangenen Urteils teil. Das Wohnungsrecht der Klgerin sei nicht mehr durchsetzbar und im Verhltnis zum jetzigen Eigentmer durch das sittenwidrige Verhalten der B e - klagten erloschen. Diese htten, obwohl sie um die dingliche Berechtigung der Klgerin gewuût htten, den Umstand der leerstehenden und nach dem Grundbuch unbelasteten Wohnung ausgenutzt, um sie an den gutglubigen Erwerber zu veruûern, der damit gemû § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB lastenfreies - 5 - Eigentum erworben habe. Die Beklagten htten insgesamt (auch) den Zweck verfolgt, das Recht der Klgerin auf Dauer zu vereiteln. Nur durch dieses Vo r - gehen sei es ihnen möglich gewesen, aus dem Wohnungseigentum Gewinn zu schlagen, was insgesamt sittenwidrig gewesen sei. Dabei htten sie den auf § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB beruhenden Rechtsverlust der Klgerin im Wissen um die die Sittenwidrigkeit begrndenden Umstnde zumindest billigend in Kauf genommen. Die Beklagten schuldeten daher Ersatz des Wertes des Wohnung s - rechts, der durch Kapitalisierung nach Maûgabe des § 16 Wertermittlungsve r - ordnung (WertV) zu bemessen sei und sich auf 23.745,24 DM belaufe. Die Klgerin msse sich allerdings ein hlftiges Mitverschulden anrechnen lassen, da sie trotz des ihr vorliegenden Versumnisurteils des Amtsgerichts Magd e - burg nicht die Eintragung des Wohnungsrechts im Grundbuch, durch die ein gutglubig lastenfreier Eigentumserwerb durch Dr. K. verhindert worden wre, herbeigefhrt habe. Die nach Bercksichtigung des Mitverschuldens verble i - bende Schadensersatzforderung in Höhe von 11.872,62 DM sei bis auf 6.000 DM durch das Zurverfgungstellen einer Ersatzwohnung abgegolten. II. Diese Erwgungen halten einer revisionsrechtlichen Überprfung nicht stand. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme des B e - rufungsgerichts, die Beklagten htten der Klgerin vorstzlich Schaden zug e - fgt. - 6 - 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, daû der Klgerin bis zum Erlaû des Versumnisurteils des Amtsgerichts Ma g - deburg kein dingliches Wohnungsrecht zustand. Die diesbezglichen Ausf h - rungen des Berufungsgerichts lassen Rechtsfehler nicht erkennen; sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. 2. Bedenken begegnet jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, durch das dem Grundbuchberichtigungsbegehren stattgebende rechtskrftige Versumnisurteil des Amtsgerichts Magdeburg sei das Bestehen eines dingl i - chen Wohnungsrechts zwischen den Parteien bindend festgestellt. Zwar steht der berwiegende Teil der Rechtsprechung und Literatur auf dem Standpunkt, daû ein Urteil ber den Grundbuchberichtigungsanspruch rechtskrftig auch ber das Bestehen oder Nichtbestehen des geltend gemachten dinglichen Rechts entscheide (RG JW 1931, 1805, 1806; 1936, 3047; RGZ 158, 40, 43; BGH, Urteil vom 25. November 1977 - V ZR 102/75 - WM 1978, 194, 195; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Dezember 1975 - IV ZR 101/74 - LM § 322 ZPO Nr. 79; Thringer OLG, OLG-NL 2001, 41; OLG Naumburg, OLG-NL 1998, 182; Staudinger -Gursky, Kommentar zum BGB, 13. Aufl., § 894 Rdnr. 118; Stein/Jonas/Leipold, Kommentar zur ZPO, 21. Aufl., § 322 Rdnr. 92, 220; MnchKomm-Gottwald, Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 322 Rdnr. 50; MnchKomm -Wacke, Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 894 Rdnr. 34; Mdrich, MDR 1982, 455, 456). Denn die begehrte Grundbucheintragung verfolge ke i - nen anderen Zweck als die Feststellung der Eigentumslage (MnchKomm- Gottwald, aaO). Die Grundbuchberichtigungsklage sei nur die technische Form, in der der Streit um die Existenz oder Nichtexistenz eines bestimmten dinglichen Rechts ausgetragen werde (Thringer OLG, aaO; MnchKomm- Gottwald, aaO; Staudinger-Gursky, aaO; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdnr. 220). - 7 - Dieser Auffassung ist jedoch entgegenzuhalten, daû die dingliche Rechtslage fr die Entscheidung ber den Grundbuchberichtigungsanspruch nur eine Vorfrage darstellt, die Beurteilung einer Vorfrage jedoch grundstzlich nicht in Rechtskraft erwchst (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1999 - V ZR 358/97 - WM 2000, 320, 321 m.w.N.; Zller-Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 22. Aufl., Vorbem. vor § 322 Rdnr. 36; Musielak, Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 322 Rdnr. 24). Dieser Grundsatz gilt uneingeschrnkt fr den mit § 894 BGB vergleichbaren Herausgabeanspruch gemû § 985 BGB (BGH, Urteil vom 13. Mrz 1981 - V Z R 115/80 - NJW 1981, 1517; BGH, Urteil vom 13. Novem- ber 1998 - V ZR 29/98 - NJW-RR 1999, 376, 377; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1999 - V ZR 358/97 - aaO; Staudinger-Gursky, aaO, § 894 Rdnr. 118 und § 985 Rdnr. 134 f; Stein/Jonas/Leipold, aaO, § 322 Rdnr. 91; MnchKomm -Gottwald, aaO, Rdnr. 97; Zller-Vollkommer, aaO). Ebenso wie das Ziel einer Vindikationsklage aus § 985 BGB die Herausgabe des Besitzes und nicht die Feststellung der prjudiziellen Vorfrage des Eigentums ist, hat die Grundbuchberichtigungsklage aus § 894 BGB nicht die Feststellung eines dinglichen Rechts an einem Grundstck zum Gegenstand, sondern will dem Berechtigten die dem Besitz bei beweglichen Sachen entsprechende und in erster Linie als Rechtsscheintrger und Publizittsmerkmal des Veruûerun g - statbestandes dienende Buchposition wieder verschaffen. Es liegt daher nahe, daû sich die Klgerin hier zur Begrndung eines dinglichen Wohnungsrechts nicht auf das Versumnisurteil berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1999 - V ZR 358/97 - aaO). Diese Frage bedarf indes hier keiner abschlieûe n - den Entscheidung, weil die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts auch bei der von ihm angenommenen weitergehenden Rechtskraftwirkung die Verurteilung der Beklagten nicht zu rechtfertigen vermgen. - 8 - 3. Selbst wenn das rechtskrftige Versumnisurteil das Bestehen eines dinglichen Wohnungsrechts festgestellt htte, so htte dies nur Wirkungen zwischen den Parteien, nicht jedoch auf die dingliche Rechtslage als solche gehabt. Die Beklagten haben durch die Veruûerung des Wohnungseigentums der Klgerin allenfalls die Mglichkeit genommen, sich im Rahmen der subje k - tiven Grenzen der Rechtskraft des Versumnisurteils auf das Bestehen eines dinglichen Wohnungsrechts zu berufen und ein solches im Grundbuch eintr a - gen zu lassen. Ein aufgrund der Rechtskraft des Versumnisurteils im Verhl t - nis zu den Beklagten als bestehend zugrunde zu legendes dingliches Wo h - nungsrecht der Klgerin knnte dem Rechtsnachfolger der Beklagten im Wege der Rechtskrafterstreckung nur dann nicht entgegengehalten werden, wenn er die Wohnung rechtskraftfrei gemû § 325 Abs. 2 ZPO erworben htte. Dies wrde voraussetzen, daû er keine Kenntnis von der Anhngigkeit des vora n - gegangenen Rechtsstreits zwischen den Parteien hatte (vgl. BGHZ 114, 305, 309 m.w.N.). War ihm der frhere Rechtsstreit hingegen bekannt, htte die Rechtskraft des gegen die Beklagten ergangenen Urteils bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts gemû § 325 Abs. 1 ZPO auch gegen den Erwerber als deren Rechtsnachfolger gewirkt. Dann aber wre fr die Annahme, der Klgerin sei durch den Verlust eben dieses Rechts ein Schaden entstanden, kein Raum. 4. Die Revision wendet sich darber hinaus mit Erfolg gegen die Beu r - teilung des Berufungsgerichts, daû die Beklagten die Klgerin vorstzlich g e - schdigt htten. Das Berufungsgericht sieht die vorstzliche Schdigung darin, die B e - klagten htten Wohnungseigentum begrndet und veruûert, obwohl sie um die im Verhltnis zu ihnen rechtskrftig festgestellte dingliche Berechtigung der - 9 - Klgerin gewuût htten. Es begrndet jedoch mit keinem Wort, aus welchen Umstnden es eine derartige Kenntnis der Beklagten ableitet. Eine solche liegt schon deshalb eher fern, weil das Wohnungsrecht zu keinem Zeitpunkt im Grundbuch eingetragen war. Sie ergibt sich auch nicht mit einer fr die Bej a - hung von Vorsatz ausreichenden Sicherheit aus dem gegen die Beklagten e r - gangenen Versumnisurteil des Amtsgerichts Magdeburg. Denn das Ber u - fungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob dieses Urteil den B e - klagten tatschlich zur Kenntnis gelangt ist und welche Schlsse sie daraus gezogen haben. Selbst wenn die Beklagten das Versumnisurteil erhalten h a - ben sollten, folgt hieraus nicht ohne weiteres, daû sie von dessen rechtlicher Tragweite fr eine etwaige dingliche Berechtigung der Klgerin wuûten. Eine derartige Kenntnis wrde voraussetzen, daû die Beklagten aus der im Urteil enthaltenen Verpflichtung zur Zustimmung zu einer Grundbuchberichtigung den Schluû darauf gezogen htten, daû sich die Klgerin zumindest von nun an auf ein ihnen gegenber bestehendes dingliches Wohnungsrecht berufen kann. Dies liegt jedoch - wie die Revision mit Recht geltend macht - angesichts der oben dargestellten unklaren Rechtslage keineswegs auf der Hand, zumal die Beklagten der Klgerin eine Ersatzwohnung zur Verfgung gestellt haben. III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Grnden als richtig. 1. Zwar knnte sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch mglicherweise auch aus § 82 3 Abs. 1 BGB ergeben, wenn man mit dem B e - - 10 - rufungsgericht davon ausgeht, daû sich die Klgerin gegenber den Beklagten aufgrund der Rechtskraftwirkung des Versumnisurteils auf das Bestehen e i - nes dinglichen Wohnungsrechts htte berufen knnen und die Beklagten z u - mindest fahrlssig diese Rechtsposition durch eine rechtskraftfreie Veruû e - rung des Wohnungseigentums gegenstandslos gemacht haben. Insoweit b e - stehen jedoch ebenfalls die unter II. Ziff. 2 bis 4 errterten Bedenken. 2. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus den §§ 541, 538 BGB bzw. aus § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines schuldrechtlichen Wohnungsrechts. Zwar drfte die Vereinbarung zw i - schen der Klgerin und ihrem Sohn im Grundstcksberlassungsvertrag vom 3. Mai 1979, mit der der Klgerin ein Wohnungsrecht an den bis zu diesem Zeitpunkt von ihr bewohnten Rumen gewhrt wurde, rechtlich als Mietverhl t - nis im Sinne der §§ 94 ff Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB) einzuordnen sein (vgl. Znker, Bodenrecht, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Rep u - blik, Berlin 1989, S. 247 und 295; Fragen und Antworten, NJ 1976/17, S. 524). Die sonst fr die Wirksamkeit eines Mietvertrages erforderliche Zuweisung der Wohnung im Sinne des § 99 ZGB drfte angesichts der Tatsache entbehrlich sein, daû die Klgerin die Rume, auf die sich der Mietvertrag bezieht, bereits zuvor innehatte (vgl. Fragen und Antworten, aaO). In dieses Mietverhltnis knnten die Beklagten gemû Art. 232 § 1 EGBGB in Verbindung mit § 571 BGB eingetreten sein, wenn ihr Eigentumserwerb auf einer Veruûerung im Sinne des § 571 BGB beruht. Das Berufungsgericht hat jedoch keine Festste l - lungen hierzu getroffen. Abgesehen davon gewhren die §§ 541, 538 BGB bzw. § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines vertraglich vereinbarten Wohnung s - rechts nicht den von der Klgerin begehrten Schadensersatz in kapitalisierter - 11 - Form. Im Gegensatz zum dinglichen Wohnungsrecht, dem absolute Wirkung zukommt, verkrpert ein schuldrechtliches und damit lediglich relativ wirkendes Wohnungsrecht keinen eigenen, vom Vertrag losgelsten Wert, der durch K a - pitalisierung ermittelt werden kann. So findet auch die zur Bemessung des Ve r - kehrswertes von Grundstcken, grundstcksgleichen Rechten, Rechten an diesen und Rechten an Grundstcken erlassene WertV auf schuldrechtliche Rechtspositionen keine Anwendung (vgl. § 1 Abs. 2 WertV). Die Verletzung eines schuldrechtlichen Wohnungsrechts gibt dem Geschdigten vielmehr nur einen - monatlich fllig werdenden (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1963 - VIII Z R 100/63 - MDR 1964, 319; BGH, Urteil vom 11. Juli 1979 - VIII ZR 183/78 - MDR 1979, 1016; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 7. Aufl., § 538 Rdnr. 64) - Anspruch auf Ersatz des durch die Vorenthaltung der ve r - traglich eingerumten Gebrauchsmglichkeit entstandenen Vermgenssch a - dens (vgl. hierzu BGHZ 101, 325, 332 f; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1990 - III ZR 38/90 - BGHR BGB § 249 Vermgensschaden 7; LG Kln NJW-RR 1992, 77). Einen solchen Anspruch macht die Klgerin jedoch nicht mehr ge l - tend, nachdem ein entsprechender Antrag vom Landgericht im Hinblick auf die ihr zur Verfgung gestellte Ersatzwohnung abgewiesen worden ist. Dr. Mller Dr. Dressler Dr. Greiner Wellner Pauge
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