BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 127/06 vom 19. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird teil-weise stattgegeben. Das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts vom 16. Mai 2006 wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Zahlung von Werklohn in H366he von 24.817,16 200 nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdever-fahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Im 334brigen wird die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision zur374ckgewiesen. Streitwert: 42.105,20 200; stattgebender Teil: 24.817,16 200 - 3 - Gr374nde: I. 1 Die Kl344gerin verlangt von den Beklagten restlichen Werklohn und ent-gangenen Gewinn. 2 Die Beklagten sind Mitglieder der Wohnungseigent374mergemeinschaft ei-nes Anwesens in S. Das Anwesen wurde urspr374nglich von der K-GmbH als Bautr344ger renoviert und umgebaut, an die die Beklagten erhebliche Zahlungen leisteten. W344hrend der Arbeiten wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Ver-m366gen der K-GmbH er366ffnet. Die Wohnungseigent374mer erteilten daraufhin der Kl344gerin, deren Ge-sch344ftsf374hrer auch Gesch344ftsf374hrer der K-GmbH gewesen war, m374ndlich den Auftrag, die Arbeiten an dem Anwesen zu Ende zu bringen. Die Kl344gerin f374hrte dort verschiedene Arbeiten aus. Die Beklagten leisteten Abschlagszahlungen. Nachdem die Beklagten sich weigerten, weitere Zahlungen vorzunehmen, stell-te die Kl344gerin ihre Arbeiten ein. Die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Arbeiten wurden von den Beklagten an andere Handwerker vergeben. 3 Die Kl344gerin hat auf der Grundlage ihrer Schlussrechnungen restlichen Werklohn sowie entgangenen Gewinn verlangt. 4 Das Landgericht hat die Beklagten nach Beweiserhebung durch Ver-nehmung verschiedener Zeugen verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kl344gerin restlichen Werklohn in H366he von 31.158,65 200 (inklusive eines Generalunter-nehmerzuschlags in H366he von 5.768,84 200) sowie entgangenen Gewinn in H366he von 9.435,61 200, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen und die Klage im 334brigen ab-gewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage ohne erneute Beweisaufnahme insgesamt abgewiesen und die Anschlussberu- 5 - 4 - fung der Kl344gerin, mit der diese die Zahlung weiterer 1.510,94 200 nebst Zinsen verlangt hatte, zur374ckgewiesen. Mit der Revision, deren Zulassung die Kl344gerin beantragt, verfolgt sie ihr Zahlungsbegehren weiter. II. 6 1. Das Berufungsgericht f374hrt unter anderem aus, die Kl344gerin habe we-der substantiiert dargetan noch mit einer f374r die richterliche 334berzeugungsbil-dung hinreichenden Gewissheit nachgewiesen, dass sie die gegen374ber den Beklagten abgerechneten streitgegenst344ndlichen Arbeiten erbracht habe und diese nicht zur G344nze oder wenigstens zum Teil bereits von der K-GmbH er-bracht und dieser gegen374ber auch verg374tet worden seien. Die auf den Hinweis des Berufungsgerichts erfolgte Stellungnahme der Kl344gerin habe keinen neuen Gesichtspunkt, insbesondere keinen substantiierten Vortrag dahingehend ent-halten, wann genau welche Gewerke von der Kl344gerin erbracht worden seien. Daher sei eine weitere Beweisaufnahme nicht veranlasst. 2. Das Berufungsurteil beruht, wie die Kl344gerin zu Recht r374gt, auf einer Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG), soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Kl344gerin auf restlichen Werklohn in H366he von 24.817,16 200 aberkannt hat. 7 a) Unter Versto337 gegen den Anspruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r hat es das Berufungsgericht unterlassen, dem Beweisangebot der Kl344gerin im Schriftsatz vom 10. April 2006 nachzugehen und den dort erstmals benannten Zeugen F. zum Umfang der von der Kl344gerin erbrachten Leistungen zu h366ren. F374r dieses Vorgehen st374tzt sich das Berufungsgericht darauf, die Kl344gerin habe nicht substantiiert dargetan, dass die abgerechneten streitgegenst344ndlichen Arbeiten von ihr erbracht worden seien. Diese Beurteilung des Berufungsge- 8 - 5 - richts beruht auf einem gravierenden Fehlverst344ndnis der Anforderungen an die Substantiierungslast der Kl344gerin und stellt ihrerseits einen Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Denn das Berufungsgericht hat den Parteivortrag und seine rechtliche Bedeutung in einer Weise verkannt, die nicht nur als Rechts-fehler, sondern als eine Verletzung des Anspruchs der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r zu werten ist. Die Kl344gerin hat vorgetragen, dass alle in den Schluss-rechnungen aufgef374hrten Arbeiten von ihr auf der Grundlage des zwischen den Parteien im Juni 2001 geschlossenen Werkvertrages erbracht worden seien. Diesen Vortrag durfte das Berufungsgericht nicht mit der Begr374ndung als un-substantiiert au337er Acht lassen, es sei nicht dargetan, wann genau welche Ge-werke von der Kl344gerin erbracht worden seien. Vielmehr h344tte es ihn in gebote-ner Weise zur Grundlage seiner rechtlichen Pr374fung und einer erforderlichen weiteren Beweiserhebung machen m374ssen. b) Das Berufungsurteil kann teilweise auf dem Geh366rsversto337 beruhen. Es ist nicht auszuschlie337en, dass das Berufungsgericht bei einer Art. 103 Abs. 1 GG gen374genden Ber374cksichtigung des Kl344gervortrags und entsprechen-der Beweiserhebung zu einer f374r die Kl344gerin g374nstigeren Beurteilung des Werklohnanspruchs gelangt w344re. Betroffen ist hiervon der vom Landgericht zugesprochene restliche Werklohn in H366he von 31.158,65 200 abz374glich des Ge-neralunternehmerzuschlags in H366he von 5.768,84 200; gegen374ber der Aberken-nung dieses Zuschlags ist kein durchgreifender Zulassungsgrund gegeben. Von dem verbleibenden Werklohn ist des Weiteren ein Betrag in H366he von 572,65 200 in Abzug zu bringen f374r die Mehrwertsteuer eines von der Kl344gerin berechne-ten, unstreitig jedoch nicht eingebauten Haust374relements, den das Landgericht versehentlich nicht ber374cksichtigt hat. 9 - 6 - c) Soweit das Berufungsurteil damit auf einem Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht, ist es gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 10 11 3. Von einer Begr374ndung der Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung der weitergehenden Nichtzulassungsbeschwerde wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Dressler Bauner Safari Chabestari Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 24.03.2005 - 3 O 252/02 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 16.05.2006 - 4 U 199/05-121-
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