BUNDESGERICHTSHOF Beschluss V ZR 127/07 vom 5. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Mai 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Revisionsverfahren betr344gt 14.673,84 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger ist Erbeserbe der fr374heren Eigent374merin eines am Ufer der Havel in H. belegenen Grundbesitzes, der seinerzeit aus drei Flurst374cken 85/1 (1.715 m 2 ), 85/3 (472 m 2 ) und 85/5 (2.940 m 2 ) bestand. Die im Grenzgebiet der DDR zu Berlin (West) befindlichen Flurst374cke wurden in den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts in Volkseigentum 374berf374hrt und zwar die unmit-telbar am Ufer gelegenen Flurst374cke 85/1 und 85/3 mit Kaufvertr344gen vom 18. Juli 1962 und vom 11. M344rz 1965, das Flurst374ck 85/5 durch Inanspruchnahmebescheid vom 24. September 1968. 1 Die Oberfinanzdirektion C. stellte in einem Zuordnungsbescheid 1999 fest, dass die beklagte B. seit dem 3. Oktober 1990 Eigent374merin dieser Flurst374cke ist. Die Stadt H. , die nach der Mauer-366ffnung auf den freigegebenen Fl344chen eine Uferstra337e angelegt hatte, beantragte bei der Beklagten, ihr die unmittelbar am See gelegene Teilfl344che zu verkaufen. 2 - 3 - Die Flurst374cke wurden neu vermessen und - wie folgt - neu gebildet: Die unmittelbar am See gelegene Teilfl344che ist jetzt das Flurst374ck 993 mit einer Gr366337e von 5.127 m 2 , das aus einer Verschmelzung der fr374heren Flurst374cke 85/1, 85/3 mit einem Teil des zerlegten Flurst374ckes 85/5 entstanden ist. Der restliche Teil des ehemaligen Flurst374cks 85/5 ist nunmehr das Flurst374ck 994. Der Kl344ger stellte f374r beide Flurst374cke einen Antrag auf R374ckerwerb nach dem Mauergrundst374cksgesetz. Die Oberfinanzdirektion C. lehnte den Antrag des Kl344gers auf einen Kauf der unmittelbar am See gelegenen Fl344che unter Hinweis auf das 366ffentliche Interesse an einem Erwerb dieser Fl344che durch die Stadt ab. Die gegen diesen Bescheid nach 247 7 Abs. 2 MauerG erhobene Klage blieb erfolglos. F374r die andere Teilfl344che stellte die Oberfinanzdirektion die Erwerbsberechtigung des Kl344gers nach dem Mauergrundst374cksgesetz fest. 3 Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kl344ger die Zustimmung der Beklagten zur Berichtigung des Grundbuchs bez374glich beider Flurst374cke (993 und 994) be-antragt. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger den Antrag auf Grundbuchberichtigung teilweise weiter. Er beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Abschreibung der Teilfl344chen der ehemaligen Flur-st374cke 85/1 und 85/3 aus dem Flurst374ck 993, Flur 10, Gemarkung H. , herbeizuf374hren und sodann einer Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Kl344gers als Eigent374mer des neu gebildeten Flurst374cks zuzustimmen. 4 II. Der Senat weist die Revision durch einstimmigen Beschluss zur374ck, weil die Voraussetzungen f374r ihre Zulassung nicht mehr vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (247 552a Satz 1 ZPO). 5 - 4 - 1. Ma337geblicher Zeitpunkt f374r die Beurteilung der Frage, ob die Vor-aussetzungen f374r die Zulassung der Revision vorliegen, ist derjenige, an dem das Revisionsgericht 374ber die Sache entscheidet (BGH, Beschl. v. 20. Januar 2005, I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650). 6 a) Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der im Zeitpunkt seiner Entscheidung - h366chstrichterlich noch nicht entschiedenen - Rechtsfrage von grunds344tzlicher Bedeutung zugelassen, ob die Kaufvertr344ge, die auf der Grund-lage des 247 10 DDR-Verteidigungsgesetz 374ber Mauer- und Grenzgrundst374cke abgeschlossen wurden, einer Pr374fung an der seinerzeit auch in der DDR geltenden Vorschrift des 247 138 Abs. 1 BGB standhalten. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung mehr, nachdem der Senat in einer Parallelsache die entscheidungserheblichen Fragen entschieden hat (Urteil vom 7. M344rz 2008, V ZR 89/07 - zur Ver366ffentlichung vorgesehen). 7 b) Andere Zulassungsgr374nde kommen hier nicht in Betracht. Eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil die allgemeinen zivilrechtlichen Anspr374che ausgeschlossen sind. 8 2. Die Rechtssache hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 9 a) Dem Kl344ger stehen Anspr374che auf Vermessung zur Wiederherstellung des alten Zustands und auf Grundbuchberichtigung nach 247 894 BGB nicht zu. 10 aa) Der Senat hat mit Urteil vom 7. M344rz 2008 (V ZR 89/07, Rz. 14 ff.) ausgef374hrt, dass ein im Vorfeld einer Enteignung abgeschlossener Vertrag 374ber den Verkauf eines Mauer- oder Grenzgrundst374cks an die DDR nach den Bestimmungen in Art. 19, 41 EVertr unter Hinnahme der Rechtswirklichkeit der DDR ebenso als wirksam zu behandeln ist wie eine f374r diesen Zweck erfolgte Inanspruchnahme durch Bescheid (dazu bereits: Senat, Urt. v. 16. Dezember 11 - 5 - 2005, V ZR 83/05, NJW-RR 2006, 884, 885). Das schlie337t die Geltendmachung allgemeiner zivilrechtlicher Anspr374che aus, mit der Folge, dass das Erwerbsgesch344ft insoweit auch einer Pr374fung an 247 138 Abs. 1 BGB entzogen ist. Diese 334berf374hrungen in das Volkseigentum sind nur nach Ma337gabe des Mauergrundst374cksgesetzes r374ckg344ngig zu machen, das insoweit eine abschlie-337ende Regelung enth344lt. Wegen der weiteren Begr374ndung wird auf das zitierte Senatsurteil verwiesen. b) Das Vorbringen der Revision nach dem Hinweis des Senats auf die beabsichtigte Zur374ckweisung durch einen Beschluss nach 247 552a ZPO f374hrt zu keiner anderen Beurteilung. 12 aa) Soweit vorgebracht wird, der Senat sei mit der auf die Art. 19, 41 EVertr gest374tzten Begr374ndung von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. April 1996 (BAGE 81, 11 ff.) abgewichen, trifft das nicht zu. Das Bundesarbeitsgericht nimmt an, dass sich aus Art. 17 bis 19 EVertr nicht die Unwirksamkeit politisch motivierter, den Arbeitnehmer benachteiligender arbeitsrechtlicher Ma337nahmen ergibt und dass auch die mit rechtstaatlichen Grunds344tzen unvereinbaren K374ndigungen nicht nach Art. 19 Satz 2 EVertr und den dazu erlassenen Bestimmungen aufzuheben sind, weil sie keine Verwaltungsakte sind. 13 Im 334brigen geht auch das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass die poli-tisch motivierten K374ndigungen zur Sicherung der SED-Herrschaft, deren Wirksam-keit in der DDR faktisch nicht in Frage gestellt werden konnte, zwar un-rechtm344337ige Ma337nahmen waren, aber nach Art. 17, 18 EVertr 374ber den 2. Oktober 1990 hinaus wirksam blieben und die Wiedergutmachung nur nach den insoweit abschlie337enden Regelungen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes erfolgt (BAGE 78, 244, 252; 83, 11, 20). Dieses sieht auch bei einer durch SED-Unrecht zerst366rten beruflichen Biographie keine 204Restitution223 durch einen An- 14 - 6 - spruch auf Wiedereinstellung, sondern lediglich Anspr374che auf bevorzugte be-rufliche Fortbildung und Umschulung, laufende wirtschaftliche Ausgleichszahlun-gen und einen Ausgleich von Nachteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung vor (BAGE 78, 244, 252; 83, 11, 18). Die Grunds344tze f374r die Bereinigung des Un-rechts aus politisch motivierten Benachteiligungen im beruflichen Bereich unter-scheiden sich insoweit nicht von denjenigen f374r den Entzug des Eigentums an Mauergrundst374cken nach dem Mauergrundst374cksgesetz. In beiden F344llen wird eine Ma337nahme der DDR trotz ihres Unrechtsgehalts hingenommen, und der Ausgleich f374r die daraus entstandenen Nachteile erfolgt ausschlie337lich nach den Ma337gaben eines besonderen Gesetzes. bb) Entgegen der Auffassung der Revision laufen dadurch die Hei-lungsvorschriften in Art. 231 247 7 ff. EGBGB nicht leer. Diese gelten allgemein und heilen Fehler bei denjenigen Ver344u337erungsgesch344ften, die nicht auf staatlichem Unrecht beruhen und f374r die deshalb auch die Sondervorschriften des Wiedergut-machungsrechts nicht einschl344gig sind. 15 - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 16 Kr374ger Klein Stresemann Roth Czub Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 15.06.2006 - 3 O 221/05 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.05.2007 - 5 U 130/06 -
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