BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 127/08 Verk374ndet am: 27. Januar 2010 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. Januar 2010 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. April 2008 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt als Geb344udeversicherer von der Beklagten als Haftpflichtversicherer einer Mieterin Ersatz von ihrem Versicherungs-nehmer erstatteten Aufwendungen, die durch einen in dem gemieteten Einfamilienhaus am 14. August 2006 entstandenen Brand verursacht wurden. Mietsachsch344den sind in die Haftpflichtversicherung einge-schlossen. Den Schaden am Hausrat der Mieterin hat deren Hausratver-sicherer reguliert. 1 Die Kl344gerin st374tzt ihren auf Ausgleich des h344lftigen Zeitwertscha-dens gerichteten Anspruch in H366he von noch 5.256,87 200 auf die nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 169, 86 Tz. 22 ff.; Urteil vom 18. Juni 2008 - IV ZR 108/06 - VersR 2008, 1108) entsprechend an- 2 - 3 - wendbaren Grunds344tze der Doppelversicherung (247 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.). Die Beklagte meint, eine Doppelversicherung liege nicht vor. Nach Ziffer V.2. ihrer Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen und Zusatzbedingungen f374r die Allgemeine Haftpflichtversicherung (RBH) sei-en die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversi-cherer bei 374bergreifenden Schadenereignissen (RVA) fallenden R374ck-griffsanspr374che von der Deckung ausgeschlossen. 3 Das Landgericht hat der Klage in H366he von 5.256,87 200 nebst Zin-sen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesge-richt zur374ckgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollst344ndige Abweisung der Klage. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben (wie schon fr374her: OLG Bamberg VersR 2007, 1651 f.; LG Coburg r+s 2007, 421 ff.) zutreffend entschieden, dass der Ausschluss f374r unter das RVA fallende R374ckgriffsanspr374che in Ziffer V.2. RBH dem Aus-gleichsanspruch entsprechend den Grunds344tzen der Doppelversicherung nicht entgegensteht. Der Senat folgt der vom Oberlandesgericht Koblenz (VersR 2009, 676 und 1656) vertretenen Ansicht nicht, durch eine solche Klausel sei dieser Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, weil und inso-weit der Kl344gerin der Regress gegen die Mieterin schon durch den ge-gen374ber dem vom Bundesgerichtshof entwickelten Regressverzicht vor-rangigen Regressverzicht nach dem RVA verwehrt sei. Diese Argumen- 5 - 4 - tation ber374cksichtigt Sinn, Zweck und Auswirkung des RVA wie des Aus-schlusses nicht hinreichend. 1. a) aa) Zweck des vom Senat entwickelten Regressverzichts ist der Schutz der Interessen des Vermieters und des Mieters (BGHZ 169, 86 Tz. 9 ff.). Der Regressverzicht soll dagegen ebenso wenig wie der Regressverzicht nach dem RVA (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1984 - VI ZR 115/82 - VersR 1984, 325 unter II 2) dem Haftpflichtversicherer des Sch344digers zugute kommen. Der vom Senat im Wege der Rechts-fortbildung geschaffene Ausgleichsanspruch (BGHZ 169, 86 Tz. 22 ff.) ist das 304quivalent daf374r, dass dem Geb344udeversicherer trotz bestehenden Haftpflichtversicherungsschutzes im Interesse beider Mietvertragspartei-en der Regressverzicht zugemutet wird (BGHZ aaO Tz. 9-21; Senatsur-teil vom 18. Juni 2008 - IV ZR 108/06 - VersR 2008, 1108 Tz. 11). Im Er-gebnis f374hrt dieser zu einer Halbierung der Leistungspflicht des Haft-pflichtversicherers. 6 bb) Auch durch den Regressverzicht nach dem RVA wird der Mie-ter so behandelt, als sei sein Sachersatzinteresse in der Feuerversiche-rung mitversichert. Dies f374hrt ebenso wie bei dem vom Senat entwickel-ten Regressverzicht bei einer Mietsachsch344den deckenden Haftpflicht-versicherung zu einer der Doppelversicherung strukturell vergleichbaren Interessenlage (OLG Bamberg und LG Coburg aaO; LG K366ln VersR 2008, 1258 f.; Langheid in R366mer/Langheid, VVG 2. Aufl. 247 67 Rdn. 37; Sieg BB 1982, 900 f.; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. J I Rdn. 11 f., 14 f.; Kohleick, Die Doppelversicherung im deutschen Versi-cherungsvertragsrecht S. 36 ff.). Daraus folgt, dass nach der Rechtspre-chung des Senats (vgl. BGHZ 169 aaO Tz. 22 ff.) dem Feuerversicherer auch wegen des Regressverzichts im Rahmen des RVA grunds344tzlich ein 7 - 5 - Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von 247 59 Abs. 2 VVG a.F. gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters zuzubilligen ist. Das ist das 304quivalent daf374r, dass die Feuerversicherer aus sozialer Verantwortung zum Schutz der Sch344diger (freiwillig) auf den Regress verzichten. b) Der Regressverzicht ist gem344337 Ziffer 6 RVA in der Fassung von 2005 (Text bei G374nther, Der Regress des Sachversicherers 3. Aufl. S. 30 ff.) je Schadenereignis nach unten und oben begrenzt. Er gilt nach Ziffer 6a RVA bei einem Regressschuldner f374r eine Regressforderung bis zu 600.000 200, jedoch nur insoweit, als die Regressforderung 150.000 200 374bersteigt. Bis zu diesem Betrag wird also grunds344tzlich auf den Regress nicht verzichtet. Ziffer 6b RVA erweitert den Verzicht auf diesen Bereich aber unter anderem f374r Sch344den an der Mietsache, sofern eine Haft-pflichtversicherung nach den AHB keine Deckung bietet, weil der Versi-cherungsschutz nach 247 4 I 6 a AHB, jetzt Ziffer 7.6 AHB 2008 ausge-schlossen ist. Daraus ist umgekehrt zu entnehmen, dass Regress ge-nommen wird, wenn Haftpflichtdeckung besteht. Nach dem Zweck des RVA sollte bis zu der Untergrenze von Anfang an nicht auf einen Re-gress verzichtet werden, weil sich der Regressschuldner in diesem Be-reich im Allgemeinen 374ber eine Haftpflichtversicherung absichern konnte (BGH, Urteil vom 24. Januar 1984 aaO; OLG D374sseldorf VersR 1998, 966, 967; Siegel, VersR 2009, 46, 48; Essert, VersR 1981, 1111, 1112; G374nther aaO S. 34; Dietz, Wohngeb344udeversicherung 2. Aufl. L 5.4; Sieg aaO). Wortlaut, Systematik und Zweck des RVA, den Sch344diger, nicht aber dessen Haftpflichtversicherer zu entlasten, f374hren deshalb zu der Auslegung, dass der Regressverzicht im Verh344ltnis zu einer Mietsach-sch344den deckenden Haftpflichtversicherung jedenfalls bis zum Betrag von 150.000 200 subsidi344r sein soll. 8 - 6 - 9 2. Der damit nach Ziffer 6b RVA vorbehaltene Regress gegen den haftpflichtversicherten Sch344diger soll durch Ziffer V.2. RBH abgewehrt und damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Diese Aus-schlussklausel ist nach 247 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirk-sam, weil sie den Zweck des Haftpflichtversicherungsvertrages in einem wesentlichen Punkt gef344hrdet und den Mieter auch im 334brigen unange-messen benachteiligt. a) Durch Ziffer V.2. RBH wird dem Versicherungsnehmer - abweichend von 247 4 I 6 a AHB - Versicherungsschutz f374r die gesetzli-che Haftpflicht aus der Besch344digung von Wohnr344umen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten R344umen in Geb344uden gew344hrt. Auf diesen Versicherungsschutz ist der Mieter von Wohnraum angewiesen. Leicht fahrl344ssig verursachte Sch344den durch Brand k366nnen ein existenzgef344hr-dendes Ausma337 erreichen. Der Einschluss von gemietete Wohnr344ume betreffenden Haftpflichtsch344den ist deshalb l344ngst die Regel, die Wirk-samkeit eines formularm344337igen Ausschlusses w344re fraglich (247 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dieser versprochene Versicherungsschutz wird durch Ziffer V.2. RBH eingeschr344nkt (vgl. Siegel, r+s 2007, 498 f.). Allerdings wird nicht ein bestimmtes Risiko vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Vielmehr will der Haftpflichtversicherer nicht leisten, wenn der Feuerver-sicherer den Mieter als Quasi-Versicherungsnehmer im Wege des Re-gressverzichts sch374tzt. Damit hat die Klausel die Bedeutung einer einfa-chen, die umfassend erteilte Leistungszusage einschr344nkenden Subsidi-arit344tsabrede. 10 b) Die Klausel ist insbesondere in ihrer praktischen Auswirkung geeignet, den versprochenen Versicherungsschutz auszuh366hlen. 11 - 7 - 12 aa) Durch den Leistungsausschluss in Ziffer V.2. RBH wird der Versicherungsnehmer auf das RVA verwiesen. Dessen Text kennt er nicht. Er wird ihm laut Anmerkung zur Klausel "auf Wunsch zur Verf374-gung gestellt". Damit wird der Versicherungsnehmer auf ein ihm v366llig unbekanntes Vertragswerk verwiesen. Welche Versicherer danach auf einen Regress verzichten, ergibt sich daraus nicht. Der sachliche Gehalt des RVA ist f374r den Versicherungsnehmer nur schwer zu erfassen. Die Grenzen seiner Verst344ndnism366glichkeiten sind sp344testens dann 374ber-schritten, wenn er bemerkt, dass Ziffer 6b RVA ihn wieder auf die Haft-pflichtversicherung zur374ckverweist, eine Bestimmung, deren Bedeutung - wie der vorliegende Fall zeigt - schon f374r sich genommen und insbe-sondere im Verh344ltnis zu Ziffer V.2. RBH auch von spezialisierten Versi-cherungsjuristen nicht erkannt wird. Es kommt hinzu, dass durch die Ver-weisung auf das RVA auch dessen 304nderungen, die ohne Beteiligung der Parteien des Haftpflichtversicherungsvertrages vorgenommen werden, den Umfang des Versicherungsschutzes beeinflussen k366nnen (vgl. Grommelt, r+s 2007, 230, 231 f.). So sind beispielsweise seit dem 1. Januar 2010 Mietsachsch344den von der Erweiterung des Regressver-zichts in Ziffer 6b RVA nicht mehr umfasst (Siegel, VersR 2009, 678, 680). Eine solche Gestaltung des Versicherungsschutzes ist nicht nur intransparent, sondern auch inhaltlich unangemessen. bb) Die Verweisung des Versicherungsnehmers auf das RVA be-gr374ndet ferner die praktisch erhebliche Gefahr, dass er letztlich durch keinen der beiden Versicherer den ihm zustehenden Schutz erh344lt. Wie in drei anderen Verfahren vom dort in Anspruch genommenen Haft-pflichtversicherer vorgetragen wurde, haben Geb344udefeuerversicherer in der Vergangenheit haftpflichtversicherte Verursacher eines Brandscha-dens h344ufig in Anspruch genommen, obwohl das RVA anwendbar gewe- 13 - 8 - sen sei. In solchen F344llen besteht nach Auffassung der Haftpflichtversi-cherer Anspruch auf Deckungsschutz auch nicht in Form der Anspruchs-abwehr. Dar374ber, ob das RVA einem Regressanspruch gegen den Mieter entgegensteht, werden Feuerversicherer und Haftpflichtversicherer aber oft unterschiedlicher Meinung sein. So kann etwa dar374ber gestritten wer-den, ob der Brand auf grober Fahrl344ssigkeit beruht, ob er von den eige-nen Sachen des Mieters ausgegangen ist oder - wie hier - ob die Subsi-diarit344tsklausel in der Haftpflichtversicherung wirksam ist und sich ge-gen374ber der bereits er366rterten einfachen Subsidiarit344tsregelung in Ziffer 6b RVA durchsetzt. Dann steht der Mieter zwischen beiden Versicherern, muss sich auf eigene Kosten und eigenes Risiko gegen den Regressan-spruch verteidigen und l344uft Gefahr, bei einer Verurteilung trotz Haft-pflichtversicherung keinen Freistellungsanspruch zu haben. In eine sol-che Lage darf ein Haftpflichtversicherer seinen Versicherungsnehmer nicht bringen (vgl. BGHZ 171, 56 Tz. 11 ff.; Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 54/04 - VersR 2007, 1119 Tz. 11 ff.). Diese Gefahr, die nach den Erfahrungen des Senats nicht selten durch unberechtigte De-ckungsablehnungen von Haftpflichtversicherern hervorgerufen wird, war auch ein wesentlicher Grund daf374r, trotz bestehender Haftpflichtdeckung einen Regressverzicht des Geb344udeversicherers anzunehmen (BGHZ 169, 86 Tz. 17). Es ist auch nicht hinzunehmen, dass Haftpflichtversiche-rer und Geb344udeversicherer durch gegenseitige rechtliche Abwehrma337-nahmen den nach allgemeiner Meinung gebotenen Schutz des leicht fahrl344ssig handelnden Wohnungsmieters unterlaufen (vgl. BGHZ 169, 86 Tz. 8; Staudinger/Kassing, VersR 2007, 10; Looschelders, JR 2007, 424, 426; G374nther, VersR 2006, 1539, 1541). cc) Die Bef374rchtung, dass der Versicherungsnehmer bei kollidie-renden Subsidiarit344tsabreden letztlich ganz ohne Versicherungsschutz 14 - 9 - bleibt, ist auch der Grund daf374r, dass nach herrschender Meinung keine der beiden Subsidiarit344tsklauseln eingreift mit der Folge eines Aus-gleichs nach 247 59 Abs. 2 VVG a.F. (Kollhosser in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 59 Rdn. 28; Staudinger/Kassing aaO S. 13 Fn. 46; Winter, VersR 1991, 527, 530 f.; Segger, VersR 2006, 38, 41; BK/Schauer, 247 59 VVG Rdn. 52; Versicherungsrechts-Handbuch/Armbr374ster, 2. Aufl. 247 6 Rdn. 88). 3. Die Kl344gerin hat entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht auf die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs verzichtet. Die Ansicht der Beklagten, ein solcher Verzicht ergebe sich aus dem Rund-schreiben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft an die Vorst344nde der Haftpflichtversicherer vom 28. November 1997 zur Neufassung des RVA, ist nicht richtig. Es ist schon fraglich, welche Be-deutung ein Rundschreiben des Gesamtverbandes 374berhaupt f374r die Auslegung des RVA haben soll. 334berdies kann dieses Rundschreiben den Ausgleichsanspruch analog 247 59 Abs. 2 VVG a.F. gar nicht erfassen, weil seinerzeit niemand an einen solchen Ausgleichsanspruch gedacht hat. Der Senat hatte es fr374her abgelehnt, in eine sogenannte reine Sach-versicherung ein Haftpflichtinteresse einzubeziehen (Urteil vom 15 - 10 - 23. Januar 1991 - IV ZR 284/89 - VersR 1991, 462 unter I). Abgesehen davon geht es hier nicht um das RVA in der Fassung von 1998. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Coburg, Entscheidung vom 07.12.2007 - 13 O 374/07 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 03.04.2008 - 1 U 15/08 -
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