BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 127/09 Verk374ndet am: 29. Januar 2010 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SachenRBerG 247 118 Abs. 2 Nr. 2 Das Einverst344ndnis des Grundst374ckseigent374mers nach 247 118 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG bezieht sich nur auf die Mitbenutzung, nicht auch auf ihre Unentgelt-lichkeit. Es muss nicht ausdr374cklich erkl344rt, sondern kann auch durch ein konkluden-tes Verhalten zum Ausdruck gebracht werden, aus dem sich klar ergibt, dass die Mit-benutzung nicht blo337 geduldet werden soll. BGH, Urteil vom 29. Januar 2010 - V ZR 127/09 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerinnen wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Juni 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kl344-gerinnen erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerinnen sind Eigent374merinnen eines etwa 3.000 m 2 gro337en Grundst374cks in Brandenburg an der Havel, auf dem sich heute ein Wirtschafts-geb344ude, ein Schuppen und mehrere in den 70er Jahren errichtete Garagen befinden. Das Grundst374ck wurde urspr374nglich f374r das Fuhrunternehmen des Rechtsvorg344ngers der Kl344gerinnen genutzt; es grenzte zu diesem Zeitpunkt an die 366ffentliche Stra337e. Im Jahre 1963 wurden die Nachbargrundst374cke zur Er-richtung eines Wohnungsneubaukomplexes nach dem Aufbaugesetz enteignet. Im Zuge dieser Ma337nahme wurde dem Rechtsvorg344nger der Kl344gerinnen der 1 - 3 - an die 366ffentliche Stra337e grenzende 227 m 2 gro337e Teil seines Grundst374cks in einer Tiefe von 15 m gegen eine Entsch344digung von 5.790 Mark/DDR zur Anle-gung eines Gr374nstreifens neben der Stra337e enteignet. Als Zufahrt zu dem Grundst374ck der Kl344gerinnen, das sonst keine Zufahrt hat, dient seitdem ein et-wa 3 m breiter, mit Kopfsteinpflaster befestigter Weg an dem Nordrand des ent-eigneten Streifens. Die Kl344gerinnen m366chten ihr Grundst374ck verkaufen und ver-langen von der Beklagten die Einr344umung einer Grunddienstbarkeit zur Absi-cherung der Zufahrt zu ihrem Grundst374ck. Sie meinen, die Beklagte schulde ihnen diese unentgeltlich. Ein etwa geschuldetes Entgelt belaufe sich auf allen-falls einmalig 2.835 200, bei Ausgestaltung als Rente auf 142 200 j344hrlich. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, zugunsten des jeweiligen Ei-gent374mers des Grundst374cks der Kl344gerinnen eine Grunddienstbarkeit mit dem beantragten Inhalt zu bewilligen, jedoch Zug um Zug gegen Zahlung entweder einer monatlichen Rente von 75 200 oder eines einmaligen Entgelts von 15.000 200. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen beider Parteien mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung der Grunddienstbarkeit Zug um Zug gegen Zahlung eines einmaligen Entgelts von 15.000 200 erfolgt. Dagegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelas-sene Revision der Kl344gerinnen, die weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur unentgeltlichen Bewilligung der Grunddienstbarkeit, hilfsweise eine Herabset-zung des Entgelts auf einmalig 2.835 200 oder monatlich 11,83 200 anstreben. 2 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts k366nnen die Kl344gerinnen von der Beklagten nach 247 116 Abs. 1 SachenRBerG die Einr344umung einer Grund-dienstbarkeit an dem enteigneten Streifen verlangen, um die Zufahrt zu ihrem eingeschlossenen Grundst374ck abzusichern. Die Beklagte habe die Einr344umung der Grunddienstbarkeit aber nach 247 118 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG von der Zahlung eines einmaligen Entgeltes abh344ngig machen d374rfen. Ein Anspruch auf Entgelt scheide nach 247 118 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG zwar aus, wenn sich der Eigent374mer des f374r die Zufahrt genutzten Grundst374cks mit der Mitbenutzung einverstanden erkl344rt habe. Dieses Einverst344ndnis m374sse sich aber auf die dauernde unentgeltliche Nutzung beziehen und m374sse, wenn nicht ausdr374cklich erkl344rt, so doch jedenfalls eindeutig sein. Das sei hier nicht festzustellen. Die Beklagte k366nne die Einr344umung der Grunddienstbarkeit nach 247 118 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SachenRBerG auch von der Zahlung des vollen f374r die Einr344u-mung eines Wegerechts der beanspruchten Art 374blichen Entgelts abh344ngig ma-chen, weil die Kl344gerinnen ihr Grundst374ck verkaufen wollten. Das Entgelt ent-spreche der Werteinbu337e, die das dienende Grundst374ck durch die Belastung erleide. Diese bemisst das Berufungsgericht, sachverst344ndig beraten, mit 15.000 200. 3 II. Diese Erw344gungen halten einer rechtlichen Pr374fung nicht stand. Mit der gegebenen Begr374ndung l344sst sich die Verurteilung der Beklagten zur Bewilli-gung der beantragten Grunddienstbarkeit nur Zug um Zug gegen Zahlung eines einmaligen Betrags von 15.000 200 nicht rechtfertigen. 4 - 5 - 1. Die Kl344gerinnen k366nnen von der Beklagten, was nach Anfechtung des Berufungsurteils nur durch die Kl344gerinnen rechtskr344ftig feststeht, nach 247 116 Abs. 1 SachenRBerG die Bestellung einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung der Zufahrt zu ihrem Grundst374ck verlangen. Die Beklagte kann die Erf374llung dieses Anspruchs nach 247 118 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG von der Zahlung eines einmaligen Entgelts abh344ngig machen, wenn ihr ein solches Entgelt nach 247 118 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG zusteht. 5 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Mitbenutzer dem Grundst374ckseigent374mer nach 247 118 Abs. 1 Satz 2 Sachen RBerG grunds344tzlich zur Zahlung eines Entgeltes verpflichtet ist. Dieses Entgelt entspr344che hier nach 247 118 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SachenRBerG auch dem vollen Betrag des f374r die mit der beanspruchten Dienstbarkeit verbundenen Beein-tr344chtigung 374blichen Entgelts, weil die Kl344gerinnen das Grundst374ck verkaufen und damit die Nutzung des herrschenden und die Mitbenutzung des belasteten Grundst374cks 344ndern m366chten. Dass sie das noch nicht getan haben, w344re un-erheblich, weil der Ausgleich in einer einmaligen Zahlung erfolgen soll und die 304nderung der Nutzung durch die Kl344gerinnen feststeht. Das Berufungsgericht hat schlie337lich der Regelung in 247 118 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG zutreffend entnommen, dass das Wahlrecht zwischen einer einmaligen und einer Renten-zahlung abweichend von 247 262 BGB nicht dem Nutzer als Schuldner des Ent-gelts, sondern dem Grundst374ckseigent374mer als dessen Gl344ubiger zustehen soll. 6 3. Die gegebene Begr374ndung tr344gt aber die weitere Annahme des Beru-fungsgerichts nicht, der Anspruch sei nicht nach 247 118 Abs. 2 Nr. 2 Sachen- RBerG ausgeschlossen. Das Gegenteil ist vielmehr m366glich. 7 - 6 - a) Unscharf ist schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Nach 247 118 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG ist der Anspruch des Grundst374ckseigent374-mers auf Entgelt ausgeschlossen, wenn sich der Eigent374mer mit der Mitbenut-zung einverstanden erkl344rt hat. Dabei kommt es nicht ohne weiteres auf das Verhalten des jetzigen Eigent374mers oder seiner unmittelbaren Rechtsvorg344nger an, wovon das Berufungsgericht aber ausgeht. Das Einverst344ndnis muss, wie die Inanspruchnahme der Mitbenutzung (arg. aus 247 116 Abs. 1 Nr. 1 Sachen- RBerG), vor Ablauf des 2. Oktober 1990 erkl344rt worden sein. Auch der Gesetz-geber ist davon ausgegangen, dass es bei der Aufnahme oder f374r die Fortset-zung der Mitbenutzung erkl344rt werden muss (vgl. Entwurfsbegr374ndung in BT-Drucks. 12/5992 S. 180). Ma337geblich ist deshalb hier, ob die f374r die Verwaltung des fr374heren Volkseigentums zust344ndigen Stellen mit der Nutzung des Wegs auf dem enteigneten Gr374nstreifen durch die Rechtsvorg344nger der Kl344gerinnen und ihre Garagenmieter einverstanden waren. 8 b) Das Einverst344ndnis des damaligen Eigent374mers muss sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nur auf die Mitbenutzung als solche und nicht auch auf deren Unentgeltlichkeit beziehen. 9 aa) Die Frage ist allerdings umstritten. Nach einer von dem Berufungsge-richt geteilten Ansicht muss sich das Einverst344ndnis nicht nur auf die Mitbenut-zung, sondern auch auf deren Unentgeltlichkeit beziehen (M374nchKomm-BGB/Smid, 4. Aufl., 247 118 SachenRBerG Rdn. 10; Toussaint in Kimme, Offene Verm366gensfragen, 247 118 Rdn. 5; Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., 247 118 Rdn. 11). Nach der Gegenmeinung gen374gt es, wenn der Eigent374mer mit der Mitbenutzung einverstanden ist (Eickmann in Eickmann, SachenRBerG, 247 118 Rdn. 6; Frenz in: Czub/Schmidt-R344ntsch/Frenz, SachenRBerG, 247 118 Rdn. 3; Baumgart, in: R344dler/Raupach/Bezzenberger, Verm366gen in der ehemaligen 10 - 7 - DDR, 247 118 SachenRBerG Rdn. 3). Beide Ansichten werden nicht n344her be-gr374ndet. bb) Der Senat hat die Frage bislang offen gelassen (Urt. v. 12. Januar 2007, V ZR 148/06, NJW-RR 2007, 526, 527). Er entscheidet sie jetzt im zwei-ten Sinne. 11 (1) Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es auf das Einverst344ndnis mit der Mitbenutzung, nicht auch auf ein Einverst344ndnis mit der Unentgeltlich-keit an. In einem von diesem Wortlaut abweichenden Sinne l344sst sich die Vor-schrift nur auslegen, wenn ihr Wortlaut dem ihr zugedachten Zweck nicht ent-spricht. Das ist nicht der Fall. 12 (2) Die Einr344umung einer Dienstbarkeit kann nach 247 116 Abs. 1 Sa-chenRBerG von zwei verschiedenen Gruppen von Nutzern beansprucht wer-den. Das sind zum einen die Mitbenutzer, die sich mit dem Grundst374ckseigen-t374mer 374ber die Mitbenutzung verst344ndigt, diese Verst344ndigung aber weder aus-dr374cklich noch konkludent in einer anderen Vereinbarung (dazu: Senat, Urt. v. 12. Mai 1999, V ZR 183/98, VIZ 1999, 489; Urt. v. 7. November 2003, V ZR 65/03, VIZ 2004, 278, 279; Urt. v. 14. November 2003, V ZR 72/03, VIZ 2004, 193, 194) schriftlich festgehalten und deshalb im Ergebnis allein die rechtliche Absicherung des Gewollten durch ein Mitbenutzungsrecht vers344umt haben. Die andere Gruppe bilden Mitbenutzer, die eine in der DDR bestandsfeste Mitbe-nutzung (dazu Senat, Urt. v. 19. Juni 2009, V ZR 231/08, ZOV 2009, 235) ohne eine solche Verst344ndigung mit dem Grundst374ckseigent374mer erreicht haben. Sie beruht im g374nstigsten Fall auf einer Duldung des betroffenen Grundst374cksei-gent374mers. Sie kann aber auch ohne dessen Wissen, unter Umst344nden sogar gegen dessen Willen entstanden sein. Das Fehlen einer Verst344ndigung mit dem 13 - 8 - Grundst374ckseigent374mer rechtfertigt nach Auffassung des Gesetzgebers eine abweichende Behandlung. (3) Liegt die Verst344ndigung vor, erleidet der Grundst374ckseigent374mer nach der Wertung des Gesetzgebers durch die Nachholung der noch fehlenden grundbuchlichen Absicherung in den Formen des b374rgerlichen Rechts keinen zus344tzlichen ausgleichsbed374rftigen Nachteil, weil der mit der Dienstbarkeit er-zielte Rechtszustand dem schon zu Zeiten der DDR gewollten entspricht (Ent-wurfsbegr374ndung in BT-Drucks. 12/5992 S. 180). Anders liegt es nach der Ein-sch344tzung des Gesetzgebers, wenn der Grundst374ckseigent374mer sein Einver-st344ndnis mit der Mitbenutzung nicht erteilt hat. Er muss dann zwar im Hinblick auf den Vertrauensschutz unter den weiteren Voraussetzungen der 247247 116, 117 SachenRBerG die Mitbenutzung auf Dauer hinnehmen, darf aber einen Aus-gleich beanspruchen, weil er sich in der DDR nicht auf eine Mitbenutzung ein-gelassen hat. Bei diesem Wertungsansatz kommt es allein auf die Zustimmung zur Mitbenutzung, nicht aber darauf an, ob und mit welchem Ergebnis die Betei-ligten die Frage des Entgelts er366rtert haben. Diesen Ansatz bringt die Vorschrift eindeutig zum Ausdruck. F374r eine abweichende Auslegung ist deshalb kein Raum. 14 c) Das Einverst344ndnis braucht schlie337lich nicht ausdr374cklich erkl344rt zu werden. Der Grundst374ckseigent374mer kann auch durch schl374ssiges Verhalten zum Ausdruck bringen, dass er die Mitbenutzung nicht blo337 duldet, sondern mit ihr einverstanden ist. 15 aa) Diese Frage ist ebenfalls umstritten. Nach einer Ansicht muss das Einverst344ndnis ausdr374cklich erkl344rt werden (LG Berlin VIZ 2002, 586, 588; M374nchKomm-BGB/Smid, aaO, 247 118 SachenRBerG Rdn. 10; Eickmann aaO, 247 118 Rdn. 6 a. E.; Frenz aaO, 247 118 Rdn. 3; Toussaint, aaO, 247 118 Rdn. 5). 16 - 9 - Nach anderer Ansicht kann das Einverst344ndnis auch konkludent erkl344rt werden (Vossius, aaO, 247 118 Rdn. 10). Der Senat folgt der zweiten Meinung. bb) Das Einverst344ndnis nach 247 118 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG unterliegt keiner bestimmten Form. Der Gesetzgeber verlangt, anders als gem344337 247 312d Abs. 3 BGB bei dem Ausschluss des Widerrufsrechts bei Vertr344gen 374ber Dienstleistungen, die auf Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten voll-st344ndig erf374llt worden sind, auch nicht, dass das Einverst344ndnis ausdr374cklich erkl344rt werden muss. Das hat zur Folge, dass das Einverst344ndnis wie jede an-dere rechtsgesch344ftliche Erkl344rung nicht nur ausdr374cklich erkl344rt werden kann, sondern auch durch konkludentes Verhalten (vgl. BGH, Urt. v. 14. M344rz 1963, VII ZR 257/61, NJW 1963, 1248; OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 1145 f.; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., Einf. v. 247 116 Rdn. 6). Strengere Anforde-rungen k366nnten nur gelten, wenn das dem Zweck der Vorschrift entspr344che. Das ist indessen nicht der Fall. Der Gesetzgeber m366chte dem Grundst374cksei-gent374mer, der sich mit der Mitbenutzung einverstanden erkl344rt hat, den An-spruch auf Entgelt abschneiden, weil die Einr344umung der Dienstbarkeit f374r ihn bei wertender Betrachtung keine zus344tzliche Verm366genseinbu337e bedeutet. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers liegt deshalb in dem Einverst344ndnis mit der Mitbenutzung auch kein Verzicht auf den zudem erst nach dem Wirksam-werden des Beitritts eingef374hrten Anspruch auf Entgelt, an den strengere An-forderung zu stellen w344ren (Senat, Urt. v. 30. September 2005, V ZR 197/04, BGH-Report 2006, 4, 5). Vielmehr fehlt es schon an einem Bereinigungstatbe-stand, der einen Ausgleich durch ein Entgelt erfordert. Unter diesem Gesichts-punkt ist allein entscheidend, dass der Grundst374ckseigent374mer mehr getan hat, als die Mitbenutzung blo337 hinzunehmen, und dass sich das aus seinem Verhal-ten klar ergibt. In welcher Form dieses "Mehr" zum Ausdruck gekommen ist, ist bei der von dem Gesetzgeber verfolgten Wertung unerheblich. 17 - 10 - 4. Das Urteil kann schon wegen des Ausgangspunktes, das Einver-st344ndnis m374sse sich auch auf die Unentgeltlichkeit beziehen, keinen Bestand haben. Es erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig (vgl. 247 561 ZPO). Das w344re zwar der Fall, wenn die Kl344gerinnen das hinreichend klare konkludente Einverst344ndnis des Grundst374ckseigent374mers mit der Mitbe-nutzung nicht schl374ssig dargelegt h344tten. Nach dem f374r das Revisionsverfahren als wahr zu unterstellenden Vortrag der Kl344gerinnen lag bei Aufnahme der Mit-benutzung des enteigneten Gr374nstreifens eine solche konkludente Zustimmung indessen vor. 18 aa) Die Kl344gerinnen haben vorgetragen, der heute vorhandene Weg sei nach der Enteignung des Grundst374cks im Zusammenhang mit der Gestaltung des Gr374nstreifens auf dem bislang dem Rechtsvorg344nger der Kl344gerinnen ge-h366renden Grundst374ck angelegt und gepflastert worden. Darin l344ge ein im vor-beschriebenen Sinne klares konkludentes Einverst344ndnis mit einer Mitbenut-zung des Gr374nstreifens. Denn der Weg diente allein als Zufahrt zu dem Grund-st374ck der Kl344gerinnen. Die Pflasterung des Wegs hatte ersichtlich nur den Zweck, das Befahren mit den Fuhrwerken des Fuhrunternehmens zu erm366gli-chen, das damals auf dem Grundst374ck betrieben wurde. Solche Ma337nahmen durch den damaligen Rat der Stadt B. als Tr344ger der Aufbauma337nah-me, wie er in dem Enteignungsbescheid vom 10. Mai 1963 bezeichnet wird, stellen, wenn nicht eine Einladung zur Mitbenutzung, so doch einen eindeutigen Hinweis auf ein Einverst344ndnis mit der durch diese Ma337nahmen erm366glichten Mitbenutzung dar. 19 Daran 344ndert es entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nichts, dass dem Rechtsvorg344nger der Kl344gerinnen eine Entsch344digung gezahlt wor-den ist. Die Berechnung der Entsch344digung ist im Gegenteil ein Argument f374r das bestehende Einverst344ndnis des damaligen Rats der Stadt B. und 20 - 11 - des von ihm eingesetzten Rechtstr344gers von Volkseigentum mit der weiteren Benutzung der Zufahrt - nach der Enteignung als Mitbenutzung von Volkseigen-tum - durch den Rechtsvorg344nger der Kl344gerinnen. Aus der dazu vorgelegten Berechnung ergibt sich n344mlich, dass die Entsch344digung ausschlie337lich f374r den verh344ltnism344337ig kleinen Grundst374cksstreifen an der 366ffentlichen Stra337e gezahlt worden ist, der als Gr374nstreifen vorgesehen war und dazu nach wie vor ver-wendet wird. Diese Art der Berechnung war nur m366glich, wenn ein Einverst344nd-nis mit der weiteren Benutzung der Zufahrt bestand. Andernfalls h344tte die Ent-eignung des an der 366ffentlichen Stra337e gelegenen Grundst374cksstreifens auch das nicht f366rmlich enteignete 374brige gro337e Grundst374ck weitgehend entwertet, weil es dann zugangslos geworden w344re. Die Entsch344digung h344tte dann deut-lich h366her ausfallen m374ssen. bb) Die Kl344gerinnen haben ferner vorgetragen, auf ihrem Grundst374ck h344tten Mieter ihres Rechtsvorg344ngers mit staatlicher Bauzustimmung die heute noch vorhandenen Garagen errichtet. Auch dieser Umstand gen374gt im vorlie-genden Fall als Ausdruck eines hinreichend klaren konkludenten Einverst344nd-nisses des Grundst374ckseigent374mers. Die Bauzustimmung erging zwar nach 247 5 Abs. 6 der Verordnung 374ber Bev366lkerungsbauwerke vom 8. November 1984 (GBl. I S. 433) und ihren Vorg344ngerregelungen unbeschadet der Rechte Dritter. Deshalb kommt es grunds344tzlich auf die Zustimmung des Grundst374ckseigent374-mers selbst an. Hier liegt aber eine entscheidende Besonderheit vor. Aus den Pl344nen, die die Garagennutzer nach den von den Kl344gerinnen vorgelegten Ver-waltungsvorg344ngen ihren Bauzustimmungsantr344gen an den damaligen Rat der Stadt B. entsprechend 247 4 Abs. 1 Nr. 2 und 5 der Verordnung 374ber Bev366lkerungsbauwerke zum Nachweis der Eigentums- und Nutzungsverh344ltnis-se und der Erschlie337ung beigef374gt hatten, ergibt sich nicht nur, dass die Gara-gen auf dem Grundst374ck der Kl344gerinnen errichtet werden sollten. Aus ihnen geht vielmehr auch hervor, dass die Errichtung und die Nutzung der Garagen 21 - 12 - nur m366glich waren, wenn die schon seinerzeit vorhandene Zufahrt auf dem Volkseigentum genutzt werden konnte. Das durfte die Baubeh366rde des Rats der Stadt B. wegen der Unantastbarkeit von Volkseigentum (vgl. 247 20 Abs. 1 Satz 1 ZGB a.F.) nur zulassen, wenn der verantwortliche Rechtstr344ger, nach den Enteignungsunterlagen der ehemals volkseigene Betrieb Kommunale Wohnungswirtschaft B. , damit einverstanden war. Aus der Erteilung der Bauzustimmung kann deshalb auf ein Einverst344ndnis des Grundst374cksei-gent374mers mit der Mitbenutzung geschlossen werden. III. Beide Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht - bei seinem Ansatz fol-gerichtig - nicht aufgekl344rt. Die Sache ist deshalb nicht zur Entscheidung reif und an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. F374r die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin: 22 1. Die Beklagte hat zwar den Vortrag der Kl344gerinnen zur Anlegung des Wegs auf dem Gr374nstreifen und zu den Bauzustimmungen bestritten. Sie hat ihr Bestreiten aber nicht n344her substantiiert. Ob sie dazu berechtigt war, er-scheint zweifelhaft. Die Beklagte d374rfte n344mlich eine sekund344re Darlegungslast f374r die Vorg344nge treffen, die sie selbst 374berblickt. Welche Vorg344nge das sind, h344ngt wesentlich davon ab, ob die Beklagte aus dem fr374heren volkseigene Be-trieb Kommunale Wohnungswirtschaft B. hervorgegangen oder eine Neugr374ndung ist. Im ersten Fall w344re zu ber374cksichtigen, dass dieser fr374here volkseigenen Betrieb Rechtstr344ger und als solcher f374r die ordnungsgem344337e Verwaltung des Volkseigentums verantwortlich war. 23 2. Sollte die neue Verhandlung zu dem Ergebnis f374hren, dass auch ein konkludentes Einverst344ndnis des Eigent374mers nicht vorliegt, ist zu pr374fen, ob das Sachverst344ndigengutachten zur H366he des Entgelts 374berzeugt. Der Sach- 24 - 13 - verst344ndige st374tzt seine Bewertung entscheidend auf die Annahme eines mitti-gen Verlaufs des Wegs und der realistischen M366glichkeit einer vollen Ausnut-zung des planungsrechtlich zul344ssigen Bauvolumens. Beide Annahmen haben die Kl344gerinnen angegriffen. Dabei hat der Sachverst344ndige einger344umt, dass seine erste Annahme falsch ist. Die zweite Annahme hat er trotz der La-genachteile des Grundst374cks im Wesentlichen nur mit der Kreativit344t der Archi-tekten und dem Hinweis auf die Bebauung eines sehr kleinen Grundst374cks in Be. verteidigt. Mit diesen Schw344chen des Gutachtens hat sich das Beru-fungsgericht in seinem Urteil nicht auseinandergesetzt. Ihnen m374sste nachge-gangen werden, falls ein Entgeltanspruch zu bejahen sein sollte. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 15.02.2008 - 10 O 297/05 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.06.2009 - 5 U 70/08 -
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