BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 127/10 Verk374ndet am: 1. M344rz 2011 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG 247 15 Abs. 2 Satz 1 Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, gegen eine unrichtige Presseberichter-stattung vorzugehen, so kann eine T344tigkeit in derselben Angelegenheit auch dann vorliegen, wenn sich die f374r den Betroffenen ausgesprochenen Abmahnungen sowohl gegen den f374r das Printprodukt verantwortlichen Ver-lag und den verantwortlichen Redakteur als auch gegen die f374r die Verbrei-tung der Berichterstattung im Internet Verantwortlichen richten. BGH, Urteil vom 1. M344rz 2011 - VI ZR 127/10 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 3. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und St366hr und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. M344rz 2010 im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als das Berufungsgericht 374ber die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 2009 entschieden und diese zur374ckgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird das Schlussurteil des Landge-richts auf die Berufung der Beklagten teilweise abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Kl344gerin in H366he von weiteren 578,87 200 nebst Zinsen von der Inanspruchnahme durch ihre Prozessbevollm344chtigten freizustel-len. Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen die Kl344ge-rin 5 % und die Beklagte 95 %. Die Kosten des Revisionsverfah-rens tr344gt die Kl344gerin. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagte, die das Internetportal be-treibt, auf Freistellung von au337ergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in An-spruch. 1 Die Beklagte ver366ffentlichte am 5. August 2008 auf ihrer Internetseite ei-nen Artikel, der am selben Tag textidentisch in der von der S. AG verlegten BILD-Zeitung erschien. Autor des Artikels war der bei der S. AG angestellte Redakteur K. 2 Mit Schreiben ihrer Prozessbevollm344chtigten vom 6. August 2008 forder-te die Kl344gerin zun344chst die S. AG sowie den Redakteur K. zur Abgabe straf-bewehrter Unterlassungserkl344rungen auf. Mit einem weiteren Schreiben ihrer Prozessbevollm344chtigten vom 7. August 2008 lie337 die Kl344gerin auch die Beklag-te zur Abgabe einer entsprechenden Erkl344rung auffordern. Die S. AG gab mit Schreiben vom 11. August 2008 - zugleich f374r die Beklagte und den Redakteur K. - die geforderte Unterlassungserkl344rung ab. Diese Unterlassungserkl344rung nahm die Kl344gerin auch gegen374ber der Beklagten an und verlangte von dieser die Erstattung au337ergerichtlicher Rechtsanwaltskosten f374r die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs in H366he von 1.023,16 200 bei einem Gegenstands-wert von 20.000 200. Mit weiteren Schreiben verlangte sie die Erstattung au337erge-richtlicher Rechtsanwaltskosten f374r die jeweilige Geltendmachung des Unterlas-sungsanspruchs von der S. AG in H366he von 1.419,19 200 bei einem Gegens-tandswert von 40.000 200 und von dem Redakteur K. in H366he von 1.196,43 200 bei einem Gegenstandswert von 30.000 200. Die Beklagte hat die drei wortgleichen Abmahnschreiben geb374hrenrechtlich als eine Angelegenheit behandelt und der Kl344gerin lediglich insgesamt einen Anspruch auf eine 1,3 Gesch344ftsgeb374hr in H366he von 1.999,32 200 aus einem addierten Streitwert in H366he von 90.000 200 3 - 4 - (nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) zugebilligt und hieraus einen auf die Beklagte entfallenden Anteil von 2/9 des Gesamtbetrages in H366he von 444,29 200 errechnet. Nachdem das Landgericht der Freistellungsklage der Kl344-gerin durch Teilanerkenntnisurteil in H366he von 444,29 200 stattgegeben hat, hat die Kl344gerin noch die Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Versto337es der Be-klagten gegen die Unterlassungserkl344rung sowie die Freistellung von restlichen Rechtsanwaltsgeb374hren in H366he von 578,87 200 geltend gemacht. Das Landge-richt hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Kammergericht hat die nach Teilr374cknahme nur noch gegen die Freistellungsverpflichtung gerichtete Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren hinsicht-lich der nicht anerkannten au337ergerichtlichen Rechtsanwaltskosten weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei dem Abmahnschreiben ge-gen374ber der Beklagten einerseits und den (hier nicht im Streit befindlichen) Abmahnschreiben gegen374ber der S. AG und dem verantwortlichen Redakteur K. andererseits handele es sich nicht um dieselbe Angelegenheit. Zwar sei die Textberichterstattung in der BILD-Zeitung und die Ver366ffentlichung im Online-Angebot der Beklagten textlich - also vom Wortlaut her - identisch, so dass die Abmahnungen gegen beide Gesellschaften wie auch gegen den Redakteur kei-nen gesonderten Pr374fungsaufwand f374r die Anw344lte erfordert h344tten und grund-s344tzlich einheitlich h344tten bearbeitet werden k366nnen. Eine getrennte Verfolgung des Unterlassungsanspruchs gegen die Beklagte durch ein separates Abmahn-schreiben sei jedoch geboten und zweckm344337ig gewesen. Es h344tten vertretbare 4 - 5 - sachliche Gr374nde f374r eine getrennte Geltendmachung bestanden, so dass nicht lediglich Mehrkosten verursacht worden seien. Hierbei sei vor allem relevant, dass es sich bei der Beklagten um eine eigenst344ndige juristische Person des Privatrechts handele, die in eigener Verantwortung 374ber den Umgang mit dem von der Kl344gerin gegen sie geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu ent-scheiden habe. Inwiefern die Beklagte hierbei gesellschaftsrechtlich mit der S. AG verbunden und von deren Entscheidungstr344gern abh344ngig sei, sei zu-mindest nach au337en hin f374r die Kl344gerin nicht erkennbar gewesen. Die Beklagte sei als presserechtlich Verantwortliche im Impressum genannt. Mithin handele es sich um verschiedene St366rer, gegen die die Kl344gerin vorgegangen sei. Es fehle an der Gegenstandsgleichheit der anwaltlichen T344tigkeit, wenn es sich um ein gegen mehrere Personen gerichtetes Begehren handele, das jeden Gegner selbst344ndig - wenn auch mit inhaltsgleichen Leistungen - betreffe, die jeder nur f374r sich erf374llen k366nne. II. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt revisionsrechtlicher 334ber-pr374fung nicht stand. Das Berufungsurteil steht nicht im Einklang mit den Urteilen des erkennenden Senats vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, NJW 2010, 3035 und vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155, die das Berufungs-gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht ber374cksichtigen konnte. 5 1. Allerdings ist die Bemessung der H366he des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach 247 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin 374berpr374fbar, ob der Tatrichter Rechts-grunds344tze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfak-toren au337er Betracht gelassen oder seiner Sch344tzung unrichtige Ma337st344be 6 - 6 - zugrunde gelegt hat (vgl. Senat, Urteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 18; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 13; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, NJW 2010, 3037 Rn. 12 und vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO Rn. 14). Dies ist hier der Fall. 2. Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Gesch344digten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverh344ltnis des Gesch344-digten zu dem f374r ihn t344tigen Rechtsanwalt und dem Au337enverh344ltnis des Ge-sch344digten zum Sch344diger zu unterscheiden. Voraussetzung f374r einen Erstat-tungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grunds344tzlich, dass der Ge-sch344digte im Innenverh344ltnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche T344tigkeit im Au337enverh344ltnis aus der ma337geblichen Sicht des Gesch344digten mit R374cksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckm344337ig war (Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, VersR 2008, 413 Rn. 17, vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO, Rn. 20; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 14; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09 und vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO Rn. 15). 7 3. Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszu-gehen ist, l344sst sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Ber374cksich-tigung der jeweiligen Umst344nde beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags ma337gebend ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 18 f.; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, aaO Rn. 17 und vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO Rn. 16). 8 - 7 - a) Die Annahme einer Angelegenheit im geb374hrenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine einzige Pr374fungsaufgabe zu erf374llen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen T344tigkeit kann vielmehr grunds344tzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahr-nehmung der Rechte des Gesch344digten verschiedene, in ihren Voraussetzun-gen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu pr374fen bzw. mehrere getrennte Pr374fungsaufgaben zu erf374llen hat. Denn unter einer Angelegenheit im geb374hrenrechtlichen Sinne ist das gesamte Gesch344ft zu verstehen, das der Rechtsanwalt f374r den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rah-men, innerhalb dessen der Rechtsanwalt t344tig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen T344tigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverh344ltnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche T344tigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann durchaus mehrere Gegenst344nde umfassen (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO Rn. 25, mwN). F374r ei-nen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen T344tigkeit reicht es grunds344tzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenst344nde in dem Sinn einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden k366nnen, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen - z.B. in einem einheitlichen Abmahnschrei-ben - geltend gemacht werden k366nnen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, 1045; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927, 2928; AnwK-RVG/N. Schneider, 5. Aufl., 247 15 Rn. 31 f.). 9 b) Die Inanspruchnahme mehrerer Sch344diger kann eine einzige Angele-genheit in diesem Sinne sein. Dies kommt in F344llen wie dem vorliegenden ins-besondere dann in Betracht, wenn den Sch344digern eine gleichgerichtete Verlet-zungshandlung vorzuwerfen ist und demgem344337 die erforderlichen Abmahnun-gen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben. So ist das Vorliegen einer Angelegenheit zu bejahen, wenn Unterlassungsanspr374-che die gleiche Berichterstattung betreffen, an deren Verbreitung die in An- 10 - 8 - spruch Genommenen in unterschiedlicher Funktion mitwirken (Senatsurteile vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 19 und vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO Rn. 19). Abweichendes mag gelten, wenn es um - auch unternehmerisch - eigenst344ndige Publikationen geht (vgl. LG Hamburg, AfP 2010, 197, 198). In der Regel kommt es auch nicht darauf an, dass jede Ab-mahnung wegen der verschiedenen Rechtspers366nlichkeiten gegen374ber jedem Sch344diger ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann. Sofern die Reaktionen der verschiedenen Sch344diger auf die gleichgerichteten Abmahnungen nicht ein-heitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, k366nnen aus der urspr374nglich einheitlichen Angelegen-heit mehrere Angelegenheiten entstehen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO Rn. 21; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 20; BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, aaO). c) Der Beurteilung als eine Angelegenheit steht auch nicht schon entge-gen, dass die Rechtm344337igkeit einer Berichterstattung hinsichtlich verschiedener in Anspruch zu nehmender Personen - etwa des Autors des Artikels, des Ver-lags, des Domain-Inhabers und des Betreibers des Online-Angebots - getrennt zu pr374fen ist (vgl. LG Frankfurt am Main, AfP 2009, 77, 78; a.A. LG Berlin, JurB374ro 2009, 421, 422; AfP 2009, 86, 87). Insofern mag es sich um verschie-dene Gegenst344nde handeln (vgl. dazu BGH, Beschl374sse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 52/04, NJW 2005, 3786; vom 15. April 2008 - X ZB 12/06, AnwBl. 2008, 638; OLG Stuttgart, JurB374ro 1998, 302, 303). Mehrere Gegenst344nde bzw. Pr374fungsaufgaben k366nnen indes in derselben Angelegenheit behandelt werden (Senatsurteile vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO Rn. 17; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 16 und vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., 247 15 Rn. 6, 8). 11 - 9 - 4. Nach diesen Grunds344tzen kann die Beurteilung des Berufungsge-richts, dass es sich im Streitfall bei den Abmahnschreiben um mehrere Angele-genheiten gehandelt habe, rechtlich keinen Bestand haben. 12 a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Text-berichterstattung in der BILD-Zeitung der S. AG und die Ver366ffentlichung im Online-Angebot der Beklagten vom Wortlaut her identisch, so dass die Abmah-nungen gegen beide Gesellschaften wie auch gegen den Redakteur f374r die Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin keinen gesonderten Pr374fungsaufwand erforderten und grunds344tzlich einheitlich bearbeitet werden konnten. Dement-sprechend waren auch die jeweiligen Abmahnschreiben inhaltlich identisch. Un-ter diesen Umst344nden rechtfertigt allein die Tatsache, dass es sich um mehrere St366rer mit eigenst344ndiger Rechtspers366nlichkeit handelt, nicht die Annahme un-terschiedlicher Angelegenheiten im Sinne des 247 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. 13 b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Kl344gerin - wie die Revisionserwiderung geltend macht - erst nach den Abmahnschreiben an die S. AG und den Redakteur von der Internet-Ver366ffentlichung der Beklagten erfahren haben will. Allein durch die Erweiterung des urspr374nglichen Auftrages in Bezug auf ein zus344tzliches inhaltsgleiches Abmahnschreiben gegen374ber der Beklagten entstand unter den Umst344nden des Streitfalles keine neue Angele-genheit im geb374hrenrechtlichen Sinne. Ein berechtigtes Interesse der Kl344gerin an einer getrennten Verfolgung l344sst sich auch nicht - wie die Revisionserwide-rung weiter meint - aus einer gr366337eren 334bersichtlichkeit einer getrennten Ver-folgung der Anspr374che herleiten. Hiervon kann nicht schon von vornherein aus-gegangen werden. Vielmehr bleibt zun344chst abzuwarten, ob eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erforderlich wird und infolgedessen aus der urspr374nglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entste-hen (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO, Rn. 21 und 14 - 10 - vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 20; BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, aaO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung gen374gt nicht bereits der Umstand, dass allein die Beklagte nach erfolgreichem Abschluss der au337ergerichtlichen T344tigkeit der Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin gegen die strafbewehrte Unterlassungserkl344rung versto337en hat, um aus der au337erge-richtlichen T344tigkeit, die zu den Unterlassungserkl344rungen gef374hrt hat, nach-tr344glich verschiedene Angelegenheiten zu machen. Soweit die Revisionserwide-rung schlie337lich meint, es versto337e gegen das Willk374rverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG, wenn bei getrennter gerichtlicher Vorgehensweise gegen die jeweiligen St366rer f374r jedes Verfahren gesonderte Geb374hren festgesetzt werden, nicht aber bei entsprechender au337ergerichtlicher Vorgehensweise, wird verkannt, dass auch entstandene Mehrkosten bei einer Mehrheit von Prozessen nur erstat-tungsf344hig sind, wenn zureichende Gr374nde f374r die Notwendigkeit dieses Vorge-hens gegeben sind (vgl. etwa Z366ller/Herget, ZPO, 28. Aufl., 247 91 Rn. 13 "Mehr-heit von Prozessen" mwN). - 11 - 5. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da die ma337gebenden Umst344nde vom Berufungsgericht festgestellt und im 334brigen unstreitig sind, kann der erkennende Senat nach 247 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und die Klage hinsichtlich der nicht vom Anerkenntnis der Beklagten erfassten Rechtsanwaltskosten abweisen. 15 Galke Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 22.01.2009 - 27 O 984/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.03.2010 - 9 U 36/09 -
Full & Egal Universal Law Academy