BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 127/11 Verkündet am: 10. Juli 2012 Holmes Justizangestellte als Urkunds beamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Aa Für die Verneinung des Zurechnungszusammenhangs zwischen unfallbedingten Ve r- letzungen und Folgeschäden wegen ein er Begehrensneurose ist es e r forderlich, aber auch ausreichend, dass die Beschwerden entscheidend durch eine neurotische B e- gehrenshaltung geprägt sind. BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 127/11 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner und Pauge und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberla n- d esgerichts Stuttgart vom 29. März 2011 wird auf Kosten des Kl ä- gers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger erlitt am 14. Dezember 1993 als Fahrer seines P KW einen Verkehrsunfall, für dessen Schadensfolgen der Beklagte zu 1 als Fahrer u nd die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners dem Grunde nach in vollem Umfang haften. Die Beklagte zu 2 zahlte auf die geltend g e- machten materiellen Schäden 1 4.479,55 DM (7.403,28 s- geld einen Betrag von 2.000 DM (1.022,58 Schadensersatz und macht geltend, er leide aufgrund der Unfallverletzungen fortwährend an Schmerzen und habe deshalb keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können; ihm seien unfallbedingt unter anderem Verdienstausfall, ein Haushaltsführungsschaden, Kosten für medizinische Behandlung sowie Au f- wendungen durch Scheidung seiner Ehe entstanden. 1 - 3 - Das Landgericht hat die auf Zahlung von 579.900,41 r- zensgeldes von 50.000 weiterer materieller und immaterieller Schäden gerichtete Klage nach Einholung eines orthopädisch - traumatologischen Gutachtens, eines neurochirurgischen Gutachtens sowie eines psychosomatischen Gutachtens abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und der Klage unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung in Höhe von 15.230,29 stattgegeben (4.230,29 für materielle und 11.000 Klageabweisung hinsichtlich materieller Schäden aus dem Zeitraum bis zum 31. Dezember 1994 in Höhe von 20.825,44 zug elassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren im Übrigen weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger habe durch den Unfall eine Wirbelsäulenprellung mit Distorsion der Halswirbelsäule, die dem Grad I nach Erdmann entsp reche, sowie Prellungen des Thorax und des Brustbeins erlitten. Eine Fraktur der Hals - und Brustwirbelsäule sei ebenso wenig eingetreten wie Bewusstlosigkeit oder eine Gehirnerschütterung. Eine durch den Unfall veru r- sachte posttraumatische Belastungsstörun g (PTBS) sei auch nach dem für die haftungsausfüllende Kausalität geltenden reduzierten Beweismaß des § 287 ZPO nicht festzustellen. Bei dem Kläger habe sich unmittelbar nach dem Unfall allerdings eine akute Belastungsreaktion entwickelt. Es liege eine Anp assung s- störung vor, die nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach b e- lastenden Lebensereignissen auftreten könne und durch depressive Stimmung, 2 3 - 4 - Angst oder Sorge und das Gefühl, mit alltäglichen Gegebenheiten nicht z u- r echtzukommen, gekennzeichnet sei. Daneben sei eine anhaltende somato - forme Schmerzstörung eingetreten, deren Chronifizierung auf eine psychische Somatik hindeute. Ferner habe sich infolge des Unfalls eine dissoziative St ö- rung der Bewegungs - und Sinnesempfindung entwickelt, die sich m it Sympt o- men wie der auffälligen Körperhaltung des Klägers, Ataxien (Störungen der Koordination von Bewegungsabläufen), Pelzigkeitsgefühlen sowie einer ve r- stärkten Schmerzwahrnehmung äußere. Die durch den Unfall ab dem Jahr 1995 eingetretenen Beschwerd en se i- en den Beklagten jedoch schaden s rechtlich nicht mehr zuzurechnen. Das vom Kläger erlittene Halswirbelsäulenschleudertrauma mit Prellungen gehe zwar über das Maß einer Bagatellverletzung hinaus, die durch ein grobes Missve r- hältnis zwischen einer im Al ltagsleben typischen und häufig auftretenden Ve r- letzung und der psychischen Reaktion gekennzeichnet sei. Die Zurechnung sei aber zu versagen, weil die Beschwerden auf einer Renten - oder Begehrensne u- rose beruhten. Diese zeichne sich dadurch aus, dass der Ge schädigte den erli t- tenen Unfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit l e- diglich zum Anlass nehme, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerb s- lebens auszuweichen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Hai. hätten zunächst d ie somatoform - funktionelle Symptomatik und danach persö n- lichkeitsbedingte Faktoren im Vordergrund gestanden. Im ersten Jahr nach dem Unfall sei dem Unfallgeschehen etwa 60 % Einfluss auf die Beschwerden zuz u- ordnen und der Persönlichkeit etwa 40 %; ab dem z weiten Jahr würden die pe r- sönlichkeitsbedingten Faktoren überwiegen und etwa 90 % der Beschwerden und Funktionseinschränkungen bedingen. Da neurotische Fehlentwicklungen häufig nicht nur auf einer Ursache beruhten, sei es sachgerecht, schon dann den Zurech nungszusammenhang zum Unfallereignis abzulehnen, wenn der neurotische Zustand des Geschädigten entscheidend von der Begehrensvo r- 4 - 5 - stellung geprägt, der Versorgungswunsch also der wesentliche ausschlagg e- bende Faktor gewesen sei. Dies sei dann der Fall, wenn - wie im Streitfall - 90 % des Krankheitsbildes durch eine Begehrensneurose verursacht würden. Dem Kläger seien bis zum 31. Januar 1994 materielle Schäden in Höhe von insgesamt 4.230 , 29 Jacke, 894,24 fwendungen im Zusammenhang mit medizinischen Behan d- lungen einschließlich Fahrtkosten, 940,16 s- haltsführungsschaden in Höhe von 2.319,20 zurechenbaren Verletzungsfolgen ein Betrag von insges amt 12.000 e- messen. Davon seien de m Kläger unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung noch 11.000 n- det, weil nach den vorgenannten Ausführungen dem Unfall zurechenbare Schä - den nach dem 31. D ezember 1994 nicht mehr festzustellen seien. Der kran k- heitsbedingt verfallene Resturlaubsanspruch aus dem Jahr 1993 und der krankheitsbedingt nicht entstandene Urlaubsanspruch für das Jahr 1994 b e- gründeten keinen Schadensersatzanspruch, weil der Kläger hie rdurch keine Vermögenseinbuße erlitten habe. II. Die Revision hat keinen Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, für die ab dem Jahr 1995 eingetretenen Verletzungsfolgen fehle der haftung s- rechtliche Zurechnungszusammenhang, ist aus Rechtsgründen nicht zu bea n- standen. 1. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zur Haftung für psychische Folgeschäden. 5 6 7 - 6 - a) Der haftungsrechtlich für eine Körperverletzung oder Gesundheit s- schädigung verantwortliche Schädiger hat grundsätzl ich auch für Folgewirku n- gen einzustehen, die auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurot i- schen Fehlverarbeitung beruhen; für die Ersatzpflicht als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens genügt die hinreichende Gewissheit, dass die se Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre (Senatsurteile vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 343 f., 346; vom 11. November 1997 - VI ZR 376/96, BGHZ 137, 142, 145; vom 9. April 1991 - VI ZR 106/90, VersR 1991, 704, 705; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96, VersR 1997, 752, 753 und vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03, VersR 2004, 874; MünchKommBGB/ Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 191; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 249 Rn. 39). Die Zurechnung von Folgeschäden scheitert nicht d aran, dass sie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruhen. Der Schäd i- ger kann sich nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten sei oder ein besonderes Ausmaß erlangt ha be , weil der Verletzte infolge von Anomalien oder Dispos itionen zur Krankheit besonders anfällig gewesen sei. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Betroffene gesund gewesen (Senatsurteile vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, aaO S. 345 und vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04, VersR 2005, 945, 946). b) Mit Recht hat das Berufungsgericht die Zurechnung nicht unter dem Gesichtspunkt einer Bagatellverletzung abgelehnt, was die Revision als ihr günstig hinnimmt. In Extremfällen scheitert die Zurechnung psychischer Folg e- schäden, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist, nicht gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten trifft und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall, weil in einem groben Missverhältnis zu dem A nlass stehend, schlechterdings nicht mehr verständlich ist (Senatsurteile vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, aaO S. 346; vom 11. November 1997 - VI ZR 8 9 - 7 - 376/96, aaO S. 146 ff.; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96, aaO und vom 11. November 1997 - VI ZR 146/96, VersR 1998, 200, 201; MünchKommBGB/ Oetker, aaO Rn. 192). Das Halswirbelschleudertrauma und die Prellung and e- rer Körperteile, die der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als unmittelbare Unfallfolge erlitten hat, hat das Berufungsgericht mit Recht als nicht geringfügig bewertet (vgl. Senatsurteile vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, aaO S. 349 und vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03, VersR 2004, 874; Schubert in Bamberger/Roth, BeckOK, BGB, § 249 Rn. 68 (Stand März 2011)). c) Zutreffend sin d auch die vom Berufungsgericht angenommenen rech t- lichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Zurechnung unter dem G e- sichtspunkt einer Begehrensneurose. Folgeschäden, die wesentlich durch eine Begehrenshaltung des Geschädigten geprägt sind, können dem Schädiger nicht zugerechnet werden . Nach der Senatsr echtsprechung und einem Teil der Literatur scheidet eine Zurechnung des Folgeschadens für sogenannte Renten - oder Begehrensneurosen aus, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der G e- schädigte den Unfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und S i- cherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten des Erwerbslebens auszuweichen (Senatsurteile vom 29. Februar 1956 - VI ZR 352/54, BGHZ 20, 137, 142; vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, aaO S. 346; vom 11. November 1997 - VI ZR 376/96, aaO S. 148; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96, aaO und vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03, aaO; Erman/Ebert, BGB, 13. Aufl., vor § 249 Rn. 50; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rn. 16, 223; NK - BGB/Magnus, 2. Aufl., vor § 249 Rn. 79; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., vor § 249 Rn. 39; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., vor § 249 Rn. 135; vgl. ferner BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R, BSGE 96, 196 Rn. 38 ; a.A.: Esser/Schmidt, Schuldrecht B and I, Teilband 2, 8. Aufl., S. 173 f.; Lange/Schie mann, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 140 f.; Staudinger/Schiemann, aaO Rn. 40 ff.; vgl. Brandt, VersR 2005, 616, 617 f.). 10 - 8 - Der erkennende Senat hält an seiner Rechtsprechung fest. Der Au s- schluss der Haft ung für Schadensfolgen, die durch eine Begehrenshaltung w e- sentlich geprägt sind, soll kein vorwerfbares Verhalten des Geschädigten san k- tionieren. Vielmehr soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Haftung des Schädigers nicht gerechtfertigt ist, wenn bei der Entstehung der Schadensfolgen die Existenz des Schadensersatzanspruchs als solcher eine entscheidende Rolle gespielt hat. Der Ausschluss der Haftung für solche Sch a- densfolgen, die durch eine Begehrensvorstellung entscheidend geprägt sind, erg ibt sich aus allgemeinen Grundsätzen der Zurechnung. aa ) Zwar beruhen psychische Beschwerden, auch wenn sie wesentlich durch eine Begehrenshaltung des Geschädigten geprägt sind, äquivalent ka u- sal auf dem Unfallgeschehen, wenn sie ohne dieses nicht oder nicht in dem erreichten Ausmaß aufgetreten wären. Diese sich aus der Äquivalenz ergebe n- de weite Haftung für Schadensfolgen grenzt die Rechtsprechung aber durch die weiteren Zurechnungskriterien der Adäquanz des Kausalverlaufs und des Schutzzwecks der Norm ein (BGH, Urteile vom 11. November 1999 - III ZR 98/99, VersR 2000, 370, 371 f. und vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420, 1421). bb ) Auch für Schadensersatzansprüche, die auf § 823 Abs. 1 BGB ber u- hen, ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, o b die äquivalent und adäquat kausal herbeigeführten Verletzungsfolgen, für die Ersatz begeht wird, in den Schutzbereich des Gesetzes fallen, ob sich also Gefahren verwirklicht haben, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1958 - VI ZR 65/57, BGHZ 27, 137, 139 f. und vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 364; BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02, S. 1421 f.). Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Z u- sammenhang mit der durch den S chädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; 11 12 13 - 9 - ein rein äußerlicher, gewissermaßen zufälliger Zusammenhang genügt nicht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1988 - VI ZR 37/88, VersR 1988, 1273, 1274; vom 6. Mai 2003 - VI ZR 259/02, VersR 2003, 1128, 1130 und vom 22. Mai 2012 - VI ZR 157/11, juris Rn. 14). So widerspricht es dem Sinn des Schadensausgleichs, durch Schadensersatzleistungen eine neurotische Begehrenshaltung, die auf der Fehlverarbeitung des Unfallge schehens beruht, zu verfestigen (vgl. Senat s urteil vom 29. Februar 1956 - VI ZR 352/54, aaO S. 142 f.). Ebenso widerspricht es dem Normzweck, wenn der Schädiger für Schadensfolgen aufkommen muss, die zwar äquivalent kausal auf dem Unfallgeschehen beruhen, bei denen aber ein neurotisches Streben nach Versorgung und Sicherheit prägend im Vorde r- grund steht (vgl. Senatsurteil vom 11. November 1997 - VI ZR 376/96, aaO S. 149; MünchKommBGB/Oetker, aaO Rn. 190). In solchen Fällen real i siert sich das allgemeine Leb ensrisiko und nicht mehr das vom Schädiger zu trage n- de Risiko der Folgen einer Körperverletzung (vgl. Senatsurteile vom 12. No - vember 1985 - VI ZR 103/84, VersR 1986, 240, 242 und vom 16. März 1993 - VI ZR 101/92, VersR 1993, 589, 590). cc) Dem steht n icht entgegen, dass der Begriff der Unfall - oder Rente n- neurose in medizinische n Fachkreisen abgelehnt wird (vgl. Foerster in Venzlaff/ Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl., S. 590; ders., MED SACH 1997, 44, 46; Köpp/Studt, FPR 1999, 81, 82; Mure r/Kind/Binder, Schweizer i- sche Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, 1993, 121, 129 f.; Nedopil, Forensische Psychiatrie, 3. Aufl., S. 57). Zwar ist eine Unfall - oder Rentenneurose, wie auch der Sachverständige Dr. Hai. ausgeführt hat, keine eigenständige Krankheit. Die Rechtsprechung zielt aber auch nicht auf den Ausschluss einer bestimmten Krankheit, sondern auf eine Verneinung des Zurechnungszusammenhangs für Verletzungsfolgen, die auf einer Begehren s- haltung beruhen. Solche Begehrens haltungen müssen ihre Ursache nicht in nur 14 - 10 - einer bestimmten Krankheit haben , sondern können aufgrund unterschiedlicher Umstände entstehen (vgl. Brandenburg, MED SACH 1997, 40; Köpp/Studt, aaO). Für die Beurteilung, ob eine neurotische Begehrenshaltung präg end im Vordergrund steht, kommt es auf den Schweregrad des objektiven Unfallerei g- nisses und seiner objektiven Folgen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. März 1993 - VI ZR 101/92, aaO), auf das subjektive Erleb e n des Unfalls und seiner Folgen (vgl. Dahlmann, DA R 1992, 325, 326), auf die Persönlichkeit des G e schädigten (vgl. Dahlmann, aaO S. 326 ff.) und auf eventuell bestehende s e kundäre Motive an (vgl. Foe r ster, MED SACH 1997, 44; Murer/Kind/Binder, aaO S. 140 ff.; N e- dopil, Forensische Psychiatrie, 3. Aufl., S. 57; vgl. dazu auch schon Senatsurteil vom 29. Februar 1956 - VI ZR 352/54, BGHZ 20, 137, 143). dd) Die Frage, ob Beschwerden entscheidend durch eine den Zurec h- nungszusammenhang ausschließende Begehrenshaltung geprägt werden, kann das Gericht in der Reg el nicht ohne besondere Sachkunde beantworten. Bei der hierzu erforderlichen eingehenden Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen (vgl. Senatsurteil vom 29. Februar 1956 - VI ZR 352/54, aaO) ist es daher von besonderer Bedeutung, dass sich der Tatricht er ärztlicher Gutachter bedient, die auf diesem Gebiet die erforderliche Spezialausbildung und Erfa h- rung haben (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96, aaO; Murer/Kind/Binder, aaO, 213, 215 ff.; Schneider/Frister/Olzen, Begutachtung psychis cher Störungen, 2. Aufl. S. 390). 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Beschwerden des Klägers ab dem Jahr 1995 entscheidend durch eine neurotische Begehrensha l- tung geprägt sind , ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden . a) Die Revis ion vermisst Feststellungen zu der Frage, ob bei der seel i- schen Fehlentwicklung des Klägers ein neurotisches Streben nach Versorgung 15 16 17 - 11 - und Sicherheit prägend im Vordergrund stehe. Das Gutachten Dr. Hai. führe zwar aus, dass die Beschwerden des Klägers zu 90 % auf persönlichkeitsb e- dingten Faktoren beruhten. Dies allein schließe den Zurechnungszusamme n- hang nicht aus, denn die psychosomatischen Schadensfolgen, die auf der Pe r- sönlichkeit des Verletzten beruhten, seien eine Schadensanlage, die der Z u- rechnung nicht entgegenst eh e (vgl. Senatsurteil vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, aaO S. 349). b) Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, dass nach dem Gutachten Dr. Hai., dem das Berufungsgericht folgt, das B e- schwerdebild ab 1995 entscheide nd durch eine Begehrenshaltung des Klägers geprägt wird. Die dieser Erkenntnis zugrundeliegenden medizinischen Befun d- tatsachen folgert der Sachverständige nicht ausschließlich aus der persönlic h- keitsbedingten Disposition des Klägers zur Entwicklung solcher Störungen. Vielmehr setzt sich das Gutachten mit der objektiven Schwere der Unfallverle t- zungen und deren Erleben durch den Kläger auseinander. Es beschäftigt sich eingehend mit der Persönlichkeitsstruktur des Klägers und seinen sekundären Motiven. Es legt dar, woran es eine beim Kläger bestehende Begehrenshaltung festmacht, und liefert die tatsächliche Grundlage für die nicht zu beanstandende Wertung, dass angesichts der Unfallverletzungen, des Unfallerlebnisses und der Persönlichkeitsstruktur des Klägers die ab 1995 eingetretenen Beschwe r- den entscheidend durch eine B egehrenshaltung geprägt wurden. Das Berufungsgericht führt aus, der Sachverständige Dr. Hai. habe da r- gelegt, dass die Begehrenshaltung ab dem zweiten Jahr nur noch einen eher äußeren Bezug z u dem Unfall aufgewiesen habe, da das Unfallgeschehen zum Anlass genommen werde, einen Ausgleich für die durch das Störungsbild erle b- ten Verluste zu erhalten. Bei der Untersuchung des Klägers habe Dr. Hai. zwar keine Simulation, wohl aber eine deutliche Di skrepanz der subjektiven B e- 18 19 - 12 - schwerdebeschreibung zu den körperlichen Beeinträchtigungen festgestellt, was für eine Begehrensneurose typisch sei. In der Untersuchung habe sich g e- zeigt, dass bei der Aufrechterhaltung des Beschwerdebildes das Motiv der Wi e- derg utmachung und der Gerechtigkeit eine große Rolle spiele. Die Person und der Alltag des Klägers seien, was biographisch ableitbar sei, schon vor dem Unfall einerseits von dem unbewussten Wunsch nach Sicherheit und Verso r- gung sowie andererseits nach Anerkenn ung geprägt gewesen. Diese Determ i- nierung lasse die Entwicklung einer Begehrensneurose im Anschluss an das Unfallgeschehen und damit die Beurteilung des Sachverständigen Dr. Hai. plausibel erscheinen. Diese werde gestützt durch das Verhalten des Klägers ge genüber weiteren Sachverständigen und deren Feststellungen. So seien in verschiedenen Gutachten Übertreibungen, Verdeutlichungstendenzen, vorg e- täuschte Beschwerden, eine chronifizierte psychische Fehlhaltung und eine Rentenfixierung dokumentiert. Bei diese r Sachlage ist die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, bei dem Kläger liege eine Begehrensneurose vor, aus Recht s- gründen nicht zu beanstanden. 3. Auch die weiteren Rügen, mit denen sich die Revision gegen die A b- lehnung des Zurechnungszusammenhangs wende t, greifen nicht durch. a) Entgegen der Ansicht der Revision kann der Zurechnungszusamme n- hang für später eingetretene Folgeschäden auch dann verneint werden, wenn sie sich aus Beschwerden entwickelt haben, die zunächst überwiegend dem Unfallgeschehen z uzurechnen sind, aber ab einem bestimmten Zeitpunkt - einem nicht ungewöhnlichen Verlauf entsprechend - wesentlich durch eine Begehrenshaltung geprägt sind. Sind Schadensfolgen wesentlich durch eine Begehrenshaltung geprägt, entfällt - wie ausgeführt - der Schutzzweckzusammenhang. Das Erfordernis des 20 21 22 - 13 - Schutzzweckzusammenhangs besteht nicht nur für die Primärverletzung, so n- dern auch für den haftungsausfüllenden Tatbestand (Palandt/Grüneberg, aaO Rn. 29; Lange/Schiemann, Schadensersatz, aaO, S. 125 f.). D araus ergibt sich die Möglichkeit, dass der Schutzzweckzusammenhang für von einem bestim m- ten Zeitpunkt an eingetretene Schadensfolgen zu verneinen ist, selbst wenn sie auf einem gewöhnlichen Verlauf einer psychischen Störung - hier der anhalte n- den somatofo rmen Schmerzstörung - beruhen. Nahezu jeder Unfall beinhaltet ein Unfallerlebnis, das verarbeitet werden muss. Diese Verarbeitung kann u n- terschiedlich gut gelingen; misslingt sie, können beim Unfallgeschädigten ps y- chische Beschwerden unterschiedlicher Inte nsität und Dauer auftreten (vgl. Foerster, MED SACH 1997, 44). Die Schadensfolgen können entscheidend durch eine Begehrenshaltung geprägt sein. Sie müssen nicht von Anfang an wesentlich durch eine Begehrenshaltung geprägt sein; die Begehrenshaltung kann s ich - wie auch hier - im weiteren Verlauf verstärken, bis sie schließlich prägend im Vordergrund steht. Das Berufungsgericht hat den Zeitpunkt, ab dem die Begehrenshaltung prägend im Vordergrund steht, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise au f den 1. Januar 1995 festgelegt. b) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht e i- nen auf einer Begehrenshaltung beruhenden Anteil von 90 % der Schadensfo l- gen ausreichen lässt, um die Schadensersatzpflicht für die ab dem Jahr 1995 be stehende n Beschwerden in vollem Umfang zu verneinen. aa) Für die Verneinung des Zurechnungszusammenhangs ist es erfo r- de r lich, aber auch ausreichend, dass die Beschwerden entscheidend durch e i- ne neurotische Begehrenshaltung geprägt sind. Nichts anderes e rgibt sich aus dem Senatsurteil vom 16. November 1999 ( - VI ZR 257/98, VersR 2000, 372, 373 unter II. 2. b) bb)), in dem von einer "reinen" Begehrensneurose die Rede ist. Diese Formulierung darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass 23 24 - 14 - der Ausschluss der haftungsrechtlichen Zurechnung unter dem Gesichtspunkt einer prägend im Vordergrund stehenden Begehrenshaltung nur dann möglich ist, wenn sie die einzige Ursache des Beschwerdebildes ist. Eine alleinige U r- sache für eine Begehrenshaltung wird schon desw egen kaum jemals ausz u- machen sein, weil psychoreaktive Symptome nach äußeren Ereignissen immer aus einem Geflecht verschiedener Ursachen bestehen (Foerster in Venzlaff/ Foerster, aaO S. 680; vgl. Senatsurteil vom 11. November 1997 - VI ZR 376/96, aaO S. 15 0 f.; G. Müller, VersR 1998, 129, 133). Der für die hier zu beurteilende Zurechnung maßgebliche Gesichtspunkt ist daher, ob der neurotische Zustand des Geschädigten entscheidend von der Begehrenshaltung geprägt wird (vgl. Senatsurteil vom 11. November 1997 - VI ZR 376/96, aaO S. 150). Dabei ha n- delt es sich um eine Wertungsfrage, die, wie vorstehend dargelegt, auf der Grundlage von - regelmäßig nach sachverständiger Beratung - zu treffenden Feststellungen zu den bestehenden Beschwerden, den primären Unfallve rle t- zungen und ihren Folgen, dem Unfallerlebnis, der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen und eventuellen sekundären Motiven vorzunehmen ist. Im Einzelfall kann die Wertung schon dann eine das Beschwerdebild prägende Begehren s- haltung ergeben, wenn - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - 90 % des Krankheitsbildes auf eine Begehrenshaltung zurückzuführen ist. bb) Dass das Berufungsgericht die Haftung für die ab dem zweiten Jahr nach dem Unfall bestehenden Beschwerden in vollem Umfang verne int hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar nimmt das OLG Schleswig (U r- teile vom 2. Juni 2005 - 7 U 124/01, OLGR 2006, 5, 7 und vom 6. Juli 2006 - 7 U 148/01, NJW - RR 2007, 171, 172 f.) bei einer auf einer Prädisposition b e- ruhenden endgültige n Fehlverarbeitung eines Unfallgeschehens eine anteilige Anspruchskürzung vor (vgl. dazu auch G. Müller, aaO S. 134). Eine solche kommt hier aber auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht. Hier geht es - anders als bei einem Mitve r- 25 - 15 - schulden im Sinne von § 254 BGB - nicht um eine Abwägung der Verurs a- chungsbeiträge, sondern um eine Frage des Schutzzweckzusammenhangs. Sind die Schadensfolgen entscheidend durch eine Begehrensvorstellung g e- prägt, rechtfertigt dies, die Haftung in vollem Umfang zu verneinen, weil gerade die maßgebliche Ursache in dem neurotischen Streben nach Versorgung b e- steht. 4. Auch die Verfahrensrügen verhelfen der Revision nicht zum Erfolg. a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe entgegen § 286 ZPO beim Ausschluss der vom Kläger unter Vorlage der Privatgutachten Dr. E. und Dr. R. behaupteten Fraktur des Dens axis (Dorn des zweiten Halswirbels) nicht alle zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ausgeschöpft. Sie macht ge l- tend , der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. M. habe die Röntgenbilder des Dens axis unzureichend begutachtet. Im Schriftsatz vom 17. Mai 2004 habe der Kläger kritisiert, dass der Sachverständige von seinem Fachgebiet her nicht qualifiziert sei, einen Bruc h des Dens axis auszuschließen; die Begutachtung der Röntgenaufnahme sei in unzureichender Weise durch eine Stehlampe oder Schreibtischlampe erfolgt, obwohl hierfür ein Lichtkasten erforderlich sei. Das Berufungsgericht hat sich jedoch ausreichend mit d er Behauptung des Klägers auseinandergesetzt und die Privatgutachten bei seiner Beweiswü r- digung berücksichtigt. Das Berufungsgericht stellt in rechtlich nicht zu bea n- standender Weise darauf ab, dass das radiologische Privatgutachten Dr. R. aufgrund einer a m 29. Dezember 2004 gefertigten CT - Aufnahme lediglich die Möglichkeit einer alten Fraktur annehme, wohingegen ein Bruch bei der Unte r- suchung im unmi ttelbaren Zusammenhang mit dem mehr als zehn Jahre zuvor geschehenen Unfall nicht diagnostiziert worden sei, obwohl im Kreiskranke n- haus B. eine Spezialaufnahme des Dens axis gerade zum Ausschluss einer 26 27 28 - 16 - Fraktur gefertigt worden sei. Auch die Röntgenuntersuchungen und die Ker n- spintomographie, die im Rahmen der ebenfalls in größerer zeitlicher Nähe zum Unfall erste llte n Begutachtung durch Prof. Dr. Har. erfolgten, haben nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte für einen Bruch ergeben. Dass Prof. Dr. Har. als Orthopäde nicht über die zur Beurteilung knöcherner Verletzungen aufgrund von Röntgenaufnahmen erforderliche Sac h- kunde verfüge, zeigt die Revision nicht auf und ist auch sonst nicht ersich tlich . Eine erneute Begutachtung des Dens axis unter Heranziehung der CT - Aufnahmen und von früher gefertigten Röntgenaufnahmen war unter d en b e- sonderen Umständen des Streitfalls entbehrlich. Das Berufungsgericht durfte das prozessuale Vorgehen des Klägers als stillschweigenden Verzicht auf eine erneute Begutachtung verstehen. Der Sachverständige Prof. Dr. M. hat in se i- nem Schreiben vom 4. Ju ni 2004 mitgeteilt, dass er ohne Vorlage eines Dün n- schicht - CTs mit Rekonstruktionen nichts Neues sagen könne, und eine ergä n- zende Begutachtung von der Vorlage aller Röntgenaufnahmen und des CTs abhängig gemacht. In der Folgezeit ist der Kläger darauf nicht mehr zurückg e- kommen. Nach Vorliegen des psychosomatischen Gutachtens von Dr. Hai. h a- ben beide Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2006 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Weder in der mün d- lichen Verhandlung noch in den nachfolgend eingereichten Schriftsätzen hat der Kläger die Frage einer erneuten Begutachtung durch Prof. Dr. M. angespr o- chen. Auch in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 25. Juni 2010 hat er sein früheres Anliegen nicht mehr vo rgebracht. Da der Kl ä- ger auch zur Frage der Übermittlung der Aufnahmen an den Sachverständigen nicht mehr Stellung genommen hat, durfte das Berufungsgericht unter den b e- sonderen Umständen des Falles davon ausgehen, dass er seine sechs Jahre zuvor erhobenen Bedenken gegen die Begutachtung nicht aufrechterhalte (vgl. 29 - 17 - BGH, Urteile vom 28. Mai 1998 - VI ZR 160/97, VersR 1998, 776 und vom 14. Januar 2010 - III ZR 173/09, VersR 2010, 814 Rn. 21). b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das Privatgutach ten von Prof. Dr. C. nicht ausreichend gewürdigt. Es habe, ohne die eigene Sachkunde aufzuzeigen, den unzutreffenden Erfahrungssatz aufgestellt, dass derjenige, der ein Fahrzeug auf sich zukommen sehe, aber dennoch damit rechne, der Fahrer könne seine Fahr trichtung noch korrigieren, nicht dergestalt überrascht werden könne, dass muskuläre Abwehrmechanismen unterlaufen würden. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts wird den Anforderungen des § 286 ZPO jedoch gerecht, insbesondere verstößt sie nicht geg en Denk - und Erfahrungssätze. Das Berufungsgericht hat sich in rechtlich nicht zu bea n- standender Weise mit dem Privatgutachten von Prof. Dr. C. auseinanderg e- setzt. Dieser nimmt an, dass die muskulären Abwehrmechanismen im Auge n- blick unmittelbar vor dem Auf prall "wohl" unterlaufen worden seien. Der Priva t- gutachter geht deshalb davon aus, dass das Trauma ein " Kopfhalteorgan " g e- troffen habe, welches nicht auf Abwehr eingestellt gewesen sei. Aufgrund der polizeilichen Unfallaufnahme und der polizeilichen Zeugen vernehmung des Klägers hat das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Unfall für den Kläger nicht überraschend war. Es hat dargelegt, dass das Pr i- vatgutachten diesen Umstand nicht berücksichtigt habe, und ist deshalb bei der Festst ellung der unmittelbaren unfallbedingten körperlichen Verletzungen rechtsfehlerfrei dem gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Har. gefolgt. Mi t- hin hat sich das Berufungsgericht weder eigene Sachkunde angemaßt noch unzutreffende Erfahrungssätze aufgestel lt, sondern lediglich eine Anknüpfung s- tatsache anders als der Privatgutachter beurteilt. Es hat zudem darauf hing e- wiesen, dass sich auch der neurologische Sachverständige Prof. Dr. M., dem das Privatgutachten von Prof. Dr. C. vorlag, mit dieser Frage besch äftigt habe 30 31 - 18 - und der gerichtliche Sachverständige klinische Anzeichen für eine Instabilität und Verletzungsfolgen im Bereich des Übergangs zwischen Kopf und Hals nicht habe feststellen können. c) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe sich zu Unrec ht an die Feststellungen des Landgerichts gebunden gesehen, soweit dieses eine pos t- traumatische Belastungsstörung auf der Grundlage des gerichtlichen Sachve r- ständigengutachtens Dr. Hai. verneint habe. Die Revision vermisst insoweit e i- ne kritische Auseinand ersetzung mit dem Privatgutachten von Prof. Dr. B.. Sie sieht einen Widerspruch in der Verneinung einer zur Annahme einer posttra u- matischen Belastungsstörung erforderlichen Situation ungewöhnlicher Bedr o- hung oder katastrophalen Ausmaßes zu der vom Berufung sgericht bejahten akuten Belastungsreaktion, weil auch das Gutachten Dr. Hai. davon ausgehe, dass der Kläger sich nach dem Unfall "emotional wie betäubt" gefühlt und unter Schock gestanden habe. Das Berufungsgericht hat jedoch in rechtlich nicht zu bean standender Weise ohne Verstoß gegen § 287 Abs. 1, § 286 Abs. 1 ZPO eine posttraumat i- sche Belastungsstörung verneint und sich dabei hinreichend mit dem Privatgu t- achten von Prof. Dr. B. auseinandergesetzt. Eine posttraumatische Belastung s- störung (ICD10: F43.1) entsteht nach den vom Berufungsgericht zugrunde g e- legten Kriterien des ICD10 als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (Dilling/Freyberger, Tasche n- führer zur ICD - 10 - Klassifikation psychischer Störungen, 5. Aufl., S. 173 f.). Demgegenüber erfordert eine akute Belastungsreaktion (I CD10: F43.0) lediglich eine außergewöhnliche psychische oder physische Belastung (Dilling/Frey - berger, aaO S. 171 f.); der Betroffene muss also nicht , anders als bei einer 32 33 - 19 - posttraumatischen Belastungsstörung, einer Situation außergewöhnlicher B e- drohung ode r mit katastrophenartigem Ausmaß ausgesetzt sein, die bei nahezu jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde. Deshalb erfüllt das Unfalle r- lebnis nach den Feststellungen der Vorinstanzen zwar die diagnostischen Krit e- rien einer akuten Belastungsreaktion, nicht jedoch diejenigen einer posttraum a- tischen Belastungsstörung. Der von der Revision behauptete Widerspruch b e- steht demnach nicht. 5. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht dem Kläger zu Recht keinen Schadensersatz für krankhe itsbedingt verfallenen oder nicht entstandenen Urlaub zugesprochen. Einen Vermögensschaden hat der Kläger durch entgangenen Urlaub nicht erlitten. Galke Zoll Wellner Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 30.07.2010 - 27 O 293/96 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.03.2011 - 10 U 106/10 - 34
Full & Egal Universal Law Academy