ECLI:DE:BGH:2018:091018BVIIIZR127.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 127/17 vom 9. Oktober 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Okto ber 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetze r sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: 1. Die erneuten Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die Vo r- sitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Milger, die Richt e- rin nen am Bundesgerichtshof Dr. Hessel, Dr. Fetzer und Dr. Bußmann sowie die R ichter am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, Dr. Bün ger, Prof. Dr. Karczewski, Lehmann, Kosziol , Dr. Götz und Dr. Schmidt werden als unzulässig ve r- worfen. 2. Die Anhörungsrügen des Klägers gegen die Senatsbeschlüsse vom 28. August 2018 und vom 4. September 2 018 werden , s o- weit sie sich gegen die Zurückweisung der vorherigen Anh ö- rungsrügen und die Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wen den , auf seine Kosten als u n- zulässig verworfen; im Übrigen werden sie auf seine Kosten z u- rückgewies en. 3. Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen die Senatsb e- schlüsse vom 28. August 2018 und vom 4. September 2018 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen. - 3 - Gründe: I. 1. D ie erneuten, nach dem 4. September 2018 eingereichten Able h- nungsgesuch e de s Klägers gegen die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel, Dr. Fetzer und Dr. Bußmann sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger, Prof. Dr. Karczewski, Lehmann, Kosziol, Dr. Götz und Dr. Schmidt sind - unter Mitwirkung dieser Richt er, soweit diese nach der Geschäftsverteilung des Senats zur Entschei dung berufen sind - aus den die s- bezüglich bereits in den Senatsbeschlüssen vom 28. August 2018 und vom 4. September 2018 in dieser Sache (VIII ZR 127/17, juris ) ausgeführten Grü n- den als u nzulässig zu verwerfen. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könn t en, vom Standpunkt des Klägers bei vernünftiger Betrachtung aller U m- stände die Befürchtung zu wecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unp arteiisch gegenüber gestanden, sind auch mit den neuerlichen Eingaben weder aufgezeigt noch sonst erken n- bar. 2. Soweit sich der Kläger mit (erneuten) Anhörungsrügen dagegen we n- det, dass der Senat in den Beschlüssen vom 28. August 2018 und vom 4. Se p- tembe r 2018 seine Anhörungsrüge n gegen die Senatsbeschlüsse vom 26. Se p- tember 2017, vom 10. April 2018 und vom 17. Juli 2018 zurückgewiesen hat, sind die se Entscheidung en nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar . Für weitere Anhörungsrügen ist damit kein Raum (vgl. Senatsbeschlüs se vom 4. Oktober 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 2; vom 27. Oktober 2015 - VIII ZR 249/14, juris Rn. 1; jeweils mwN). Ebenfalls unzulässig ist die Anhörungsrü ge des Klägers gegen die Verwerfung seiner Nichtzulassungsbeschwerde im S e- na tsbeschluss vom 4. September 2018, da sie nicht, wie nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich, von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen 1 2 - 4 - Rechtsanwalt eingelegt worden ist ( vgl. BGH, Beschluss vom 6. Novem ber 2017 - IX ZR 57/17, juris Rn. 2 mwN). Sowe it sich der Kläger mit den von ihm erhobenen Anhörungsrügen g e- gen die Verwerfung und Zurückweisung seiner vorangegangenen Ablehnung s- gesuche in den Senatsbeschlüssen vom 28. August 2018 und vom 4. Septe m- ber 2018 wendet, hat der Senat das als übergangen gerü gte Vorbringen g e- prüft, aber mangels Erheblichkeit nicht für durchgreifend erachtet. 3 . Die überdies vom Kläger erhobenen Gegenvorstellungen zu den S e- natsbeschlüssen vom 28. August 2018 und 4. September 2018 sind aus den in diesen Beschlüssen bereits aus geführten Gründen auch vorliegend unstatthaf t. 4. Der Kläger kann bei weitere n Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer Verbescheidung rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - III ZB 34/18, juris Rn. 3; BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 20 17 - 2 BvR 93/16, juris Rn. 1) . 3 4 5 - 5 - II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 14.12.2016 - 452 C 23314/15 - LG München I, Entscheidung vom 04. 05.2017 - 14 S 22108/16 - 6
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