ECLI:DE:BGH:2018:040918BVIIIZR127.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 127/17 vom 4. September 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin D r. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt beschlossen: 1. Die erneuten Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die Vo r- sitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Milger, die Richt e- rin am Bundesgerichtshof Dr. Fetzer sowie die Richter am Bu n- desgerichtshof Dr. Bünger und Kosziol werden als unzulässig verworfen. 2. Die Anhörungsrügen des Klägers gegen die Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2017, vom 26. September 2017 und vom 10. April 2018 werden auf seine Kosten zurückgewiesen. 3. Die Gegenvorstellung en und die sonstigen "Rech tsbehelfe" des Klägers gegen die Senatsbeschlüsse vom 26. September 2017 und 10. April 2018 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 4 . Die erneute n Anträ g e des Klägers auf Beiordnung eines No t- anwalts werden abgelehnt. 5. Die erneuten Ablehnungsge suche des Klägers gegen den Ric h- ter am Bundesgerichtshof Dr. Schneider werden zurückgewi e- sen. 6. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Beschluss des Landgerichts München I - 14. Z i- - 3 - vilkammer - vom 4. Mai 2017 wird - bei Ans atz eines Streitwerts - auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. 1. D ie erneuten, nach dem 17. Juli 2018 eingereichten Ablehnungsges u- ch e des Klägers gegen die Vorsitzende Richteri n Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol sind - und zwar unter Mi t- wirkung dieser Richter, soweit diese nach der Geschäftsverteilung des Senats zur Entschei dung berufen sind - als unzulässig zu verwerfen. Grundsätzlich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch zwar da s Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist der abgelehnte Richter in klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehn ungsgesuchs aber zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht g e- hindert. Denn bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Able h- nungsgesuchen setzt die Prüfung des Ablehnungsgesuchs kein e Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraus und stellt mithin auch keine echte Entscheidung in eigener Sache dar. E in Ablehnungsgesuch, das - rein formal betrachtet - zwar eine Begrü n- dung für eine angebliche Befangenheit enthält, dessen Begründung aber aus zwingen den rechtlichen Gründen - ohne nähere sachliche Prüfung und losg e- löst von den konkr eten Umständen des Einzelfalls - ein Eingehen auf den G e- genstand des Verfahrens oder das Verhalten des abgelehnten Richters nicht 1 2 3 - 4 - erforder t, ist zur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit grundsätzlich ungeeignet und steht einem von vornherein unzulässigen Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes gleich. Darüber kann deshalb abwe i- chend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO das Ge richt unter Mitwirkung des a b- gelehnten Richters entscheiden (st. Rspr; v gl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2016 - I ZB 15/15, juris Rn. 4 f.; vom 20. Juli 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 2 f. ; vom 13. Juni 2018 - IV ZA 5/18, juris Rn. 5; BVerfG, NJW 20 05, 3410, 3412; jeweils mwN). So liegt der Fall hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen kön n- ten, vom Standpunkt des Klägers bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu wecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvo reingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber gestanden, sind auch mit den jetzigen Eingaben weder aufgezeigt noch sonst erkennbar. Vie l- mehr zielen die vom Kläger erhobenen Vorwürfe in der Sache auch weiterhin darauf ab, dass er die vom Senat in dies em Verfahren zu seinem Nachteil g e- äußerte Rechtsauffassung für verfehlt hält (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 6). 2. Die Anhörungsrügen gegen die Senatsbeschlü ss e vom 4. Juli 2017, vom 26. September 2017 und vom 10. April 2018 sind unbegründet. Der Senat hat das vom Kläger als übergangen gerügte Vorbringen j e- weils geprüft, aber mangels Erheblichkeit nicht für durchgreifend erachtet. Der Umstand, dass der Senat eine dem Kläger nicht genehme Rechtspositi on ei n- genommen hat, stellt keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVe r fGE 64, 1, 12; BGH, B eschlüsse vom 9. März 2016 IV ZR 266/14, juris Rn. 1; vom 18. August 2016 - III ZR 168/15, juris Rn. 2; vom 4. Oktober 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 3). 4 5 6 - 5 - 3. Im Übrigen sind die Senatsbeschlü ss e vom 26. September 2017 und 10. April 2018 nicht anfechtbar; die vom Kläg er eingelegten "Rechtsbehelfe" sowohl gegen die Ablehnung auf Beiordnung eines Notanwalts als auch gegen die Zurückwei sung des gegen den Richter Dr. Schneider gerichteten Able h- nungsgesuchs sind unstatthaft (§ 78b Abs. 2, § 567 Abs. 1 ZPO sowie § 46 Abs. 2 Alt. 2, § 567 Abs. 1 ZPO) . Ebenso wenig vermag der Kläger im Wege von Gegenvorstellung en die von ihm begehrte Aufhebun g dieser Senatsb e- schlüsse zu erreichen (vgl. hierzu etwa BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2018 I ZB 101/17, juris Rn. 1; vom 22. Oktober 2015 - VI ZR 25/14, juris Rn. 1; j e- weils mwN); solche wäre n über dies aus den in den betreffenden Beschlüssen ausgeführten Gründe n auch in der Sache unbegründet. 4. Die erneute n, nach dem 26. September 2017 eingegangenen Anträ g e des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO) werden nach erneuter Prüfung ebenfalls aus den im Senatsbeschluss vom 26. September 2017 ausgeführten und nach wie vor zutreffenden Gründen abgelehnt. 5 . Die erneuten , nach dem 10. April 2018 eingegangenen Ablehnung s- gesuche gegen den Richter Dr. Schneider sind unbegründet. Soweit der Kläger diese Ablehnungsgesuche auch auf die Mutmaßung gestützt hat, der Richter und/oder seine Ehefrau könnten möglicherweise direkt oder mittelbar aufgrund der Herkunft des Richters aus der Münche ner Justiz Leistungen von Rechtsa n- wälte n oder andere n am Verfahren beteiligte n oder hierdurch begünstigte n Pe r- so nen erhalten haben, ist dies - wie zusätzlich die dienstliche Äußerung des Richters belegt - ohne jeglichen objek tiven Anhalt. 6 . Die am 8. Juni 2017 eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist als unzuläss ig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt inne r- halb der von der Vorsitzenden bis zum 25. September 2017 verlängerten Frist 7 8 9 10 - 6 - begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ). Damit haben sich auch die Gegenvorstellung und sonstige "Rechtsbehelfe" des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 4. Juli 2017, mit welchem der Senat die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den Urteilen der Vorinstanzen abgelehnt hat, ebenso wie erneute Anträge nach § 719 A bs. 2 ZPO, erledigt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 14.12.2016 - 452 C 23314/15 - LG München I, Entscheidung vom 04.05.2017 - 14 S 22108/16 - 11
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