ECLI:DE:BGH:2018:170718BVIIIZR127.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 127/17 vom 17. Juli 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Jul i 2018 durch die Richterin Dr. Hessel als Vorsitzende , d ie Richter Dr. Schmidt und Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller sowie den Richter Dr. Götz beschlossen: D ie Ablehnungsgesuch e des Klägers gegen den R ichter am Bu n- desgerichtshof Prof. Dr. Achilles und den Richter am Bundesg e- richtshof Hoffmann werden als unzulässig verworfen. Die Ablehnungsges uche des Klägers gegen die Vorsitzende Ric h- terin am Bundesgerichtshof Dr. Milger, die Richterin am Bunde s- gerichtshof Dr. Fetzer sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger und Kosziol werden zurückgewiesen. Gründe: I. Im Rahmen einer Nichtzulass ungsbeschwerde des Klägers , der auf die Widerklage der Beklagten zur Räumung der von ihm gemieteten Doppelhau s- hälfte verurteilt worden ist, hat der Senat durch Beschluss vom 4. Juli 2017 (VII I ZR 127/17, WuM 2017, 542) die beantragte Einstellung der Zwang svol l- streckung mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers sein Mandat niede r- gelegt hatte, hat der Kläger die Beiordnung eines Notanwalts beantragt . Dies hat d er Senat durch Beschluss vom 26. September 2017 , an dem auch der dem 1 2 - 3 - Senat damals zugehörige Richter H . mit gewirkt hat, unt er anderem w e- gen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ebenfalls abg e- lehnt. Mit einem am 21. Januar 2018 bei dem Bundesgerichtshof eingegang e- nen Ablehnungsgesu ch hat sich der Kläger gegen die Mitwirkung des Richters Dr. S . , dem die vorbereitende Bearbeitung der Sache als Berichtersta t- ter zugewiesen war, an den vorgenannten Beschlüssen gewandt. Der Antrag war im Wesentlichen auf vermeintliche Rechtsan wendungsfehler bei der B e- schlussfassung sowie auf die Herkunft des Richters aus der Stadt der v orinstanz lichen Gerichte gestützt. M it Beschluss vom 10. April 2018 (VIII ZR 127/17, juris) hat der Senat das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen de n Richter D r. S . zurüc k- gewiesen . Der Kläger hat daraufhin vier der a n dem vorgenannten Senatsb e- schluss mitwirkenden Richter (die Vorsitzende Richter in Dr. M . , die Richterin Dr. F . sowie die Richter Prof. Dr. A . und Dr. B . ) wegen Be sorgnis der Befangenheit abgelehnt, ebenso ein frühere s Senatsmitglied , den Richter H . . Zu d iese n Ablehnungsgesuch en ist eine dienstliche Äußerung der abg e- lehnten Richterinnen und Richter vom 15. Mai 2018 eingeholt worden, ausg e- nommen des bereits in den Ruhestand getretenen Richters Prof. Dr. A . und d es dem Senat nicht mehr angehörend en Richters H . . Der Kläger , der Gelegenheit hatte zu der dienstlichen Äußerung Stellung zu nehmen , hat mit einer am 11. Juni 2018 eingegangenen Eingab e auch den am Senatsbeschluss vom 10. April 2018 mitwirkenden fünften Richter (Richter K . ) als befangen abgelehnt. 3 4 5 6 - 4 - II. D ie Ablehnungsgesuch e bleiben ohne Erfolg. Sie sind unzulässig , soweit sie sich gegen d en an dem Senatsbeschluss vom 10. April 2 018 beteiligten Richter Prof. Dr. A . und g egen den a n de m vorbezeichneten Senatsbeschluss nicht beteiligten Richter H . richten . Die Ablehnungsanträge gegen die Vorsitzende Richterin Dr. M . , die Richt e- rin Dr. F . sowie gegen die Richter Dr. B . und K . sind unbegrü n- det . 1. D as Ablehnungsgesuch gegen den Richter Prof. Dr. A . ist als unzulässig zu verwerfen , weil der abgelehnte Richter mit dem Ablauf des 31. Mai 2018 infolge des Erreichens der gesetzlichen A ltersgrenze in den R u- hestand getreten ist . Das Recht einer Partei, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (§ 42 Abs. 1 ZPO), ist darauf gerichtet, eine we i- tere Mitwirkung des befangenen Richters zu verhindern. Für ein Ablehnungsg e- such, d as gegen einen Richter gerichtet ist, dessen weitere Mitwirkung durch Eintritt in den Ruhestand ohnehin nicht mehr in Betracht kommt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2 014 - VI ZR 243/10, juris Rn. 4 ; vom 18. Februar 2 014 - VIII ZR 271/13, juris Rn. 6; vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10, NJW 2011, 1358 Rn. 10 mwN). Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf das Ablehnungsgesuch gegen den Richter H . , der mit Wirkung zum 1. Januar 2018 wieder einem a n- deren Ziv ilsenat des Bundesgerichtshofs zugewiesen worden ist . Für ein A b- lehnungsgesuch, das gegen einen Richter gerichtet ist, der aus dem zuständ i- gen Spruchkörper wegen Wechsels in einen anderen Spruchkörper des G e- richts ausgeschieden ist, besteht ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10, aaO). 7 8 9 10 - 5 - 2 . Die Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzende Richter in Dr. M . , die Richterin Dr. F . sowie gegen den Richter Dr. B . sind un begründet. Auch das nachträgliche Ablehnungsgesuch gegen den Richter K . , welches der Kläger erst gestellt hat, nachdem er durch die dienstliche Äußerung vom 15. Mai 2018 bereits eingehend darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass die Senatsbesetzung am 2 6 . September 2017 im Hinbli ck auf die Mitwirkung des Richters H . auf einem Versehen beruhte, ist - die Zulässigkeit di e- ses Ablehnungsantrags unterstellt - jedenfalls unbegründet. a) Nach § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter von den Parteien wegen B e- sorgnis der Befangenhei t abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der g e- eignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Misstrauen gegen die Unpart eilichkeit des Richters verm ögen nur objektive Gründe zu rechtfertigen, die vom Standpunkt des Ab lehnenden bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung wecken könnten, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. November 2017 - IX ZR 80/15, juris Rn. 3; vom 10. O ktober 2017 - III ZA 12/17, juris Rn. 3; vom 2. April 2014 - VIII ZB 4/14, juris Rn. 4; jeweils mwN). Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und G e- dankengänge des Ablehnenden scheiden dagegen als Ablehnungsgründe aus (BGH, Beschlüsse vom 18. Fe bruar 2014 - VIII ZR 271/13, juris Rn. 7; vom 14. März 2003 - IXa ZB 27/03 , NJW - RR 2003, 1220 unter II 2 a , mwN). b) Nach dieser Maßgabe konnte der Kläger bei vernünftiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass haben , an der Unvoreingenommenheit der abg e- lehnt en Richter zu zweifeln. Der Kläger hat zur Begründung seines Able h- nungsgesuchs ausgeführt, die Besetzung des Senats in seinem Beschluss vom 26. September 2017 sei " manipuliert " gewesen, weil anstelle des urlaubsb e- 11 12 13 - 6 - dingt verhinderten Richters Prof. Dr. A . nicht der eigentlich zuständige Ric h ter K . , sondern der Richter H . mitgewirkt habe. aa ) Dazu haben d ie abgelehnten Richter innen Dr. M . und Dr. F . und der Richter Dr. B . sich am 15. Mai 2018 dienstlich dahingehend geä u- ßert , dass bei dem Senatsbeschluss vom 26. September 2017 zwar für den Richter Prof. Dr. A . nicht der eigentlich zur Vertretung berufene Richter K . , sondern der Richter H . mitgewirkt habe. Dies habe auf einem im Rahmen der dienstlich en Äußerung eingehend und im Detail dargestellte n Versehen beruht. bb) Der Kläger stützt den Vorwurf der " Manipulation " der Senatsbese t- zung damit lediglich auf rein subjektive Mutmaßungen, die keine objektive Grundlage haben. Denn d ie Mitwirkung von Ric hter H . am Beschluss vom 2 6 . September 2017 beruht e auf einem Versehen, das als solches nicht geeignet ist , den Anschein der Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, B e- schluss vom 6. September 2012 - 2 StR 122/12, juris Rn. 18) . Insbesondere darf de r Kläger bei objektiver und vernünftiger Betrachtung nicht da von ausg e- hen , dass der Besetzungsfehler auf einer unsachlichen Ein stellung de s Senats gegenüber dem Ablehnenden oder gar auf Willkür beruht. c ) Auch die weiter geltend gemachten Ablehnungsgrün de rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit nicht. aa) Entgegen der Ansicht des Klägers haben die a bgelehnten Richter nicht gegen d ie Wartepflicht nach § 47 ZPO verstoßen . Das am 4. November 2017 bei dem Bundesgerichtshof eingegangene Schrei ben des Klägers , mit welchem er nicht nur den in der Verwaltung sabteilung des Bundesgerichtshofs als wissenschaftliche r Mitarbeiter tätigen Richter am Landgericht K . , so n- dern auch " die zuständigen Gerichtsperson(en) " als befangen abgelehnt hat, 14 15 16 17 - 7 - stellt mange ls hinreichender Individualisierbarkeit (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW - RR 2012, 61 Rn. 8 mwN; BVerwG, NJW 2014, 953 Rn. 5) bereits k eine zulässige Ablehnung der zuständigen Ric h- ter dar . Vielmehr hat der Kläger die Vorsitzen de Richter in Dr. M . , die Richt e- rin Dr. F . sowie den Richter Dr. B . erstmals mit eine m am 23. April 2018 eingegangenen Schreiben abgelehnt , den Richter K . überdies ers t- mals mit einem am 11. Juni 2018 eingegangenen Schreiben. bb ) Ein Ablehnungsgrund ergibt sich auch nicht aus de r dienstlichen Äußerung der Vorsitzenden Richterin Dr. M . , der Richterin Dr. F . sowie des Richters Dr. B . . Ohne Erfolg macht der Kläger insoweit geltend, diese verhielte sich nicht oder jed enfalls nicht in ausreichendem Umfang zu sämtl i- chen von ihm geltend gemachten Ablehnungsgründen. Für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch wesentliche Tatsachenfragen sind in der dienstl i- chen Äußerung nicht offengeblieben. Die dienstliche Äußerung eines Richters ist dessen Zeugnis, auf das sich der Ablehnende zur Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Able h- nungsgrundes beziehen darf ( § 44 Abs. 2 Satz 2 ZPO ) . Sie muss sich daher nicht auf Vorbringen erstrecken, das keiner Glaubhaftmachung bedarf, weil d a- mit ein Ablehnungsgrund offensichtlich schon nicht hinreichend dargelegt ist (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10, aaO Rn. 17). Danach w a- ren weitergehende Äußerungen zu den zahlreichen subjektiven Mutmaßungen des Klägers in seinen ( mehr ere hunderte Seiten umfassenden ) Schreiben nicht veranlasst. d ) Die Einholung einer dienstlichen Erklärung auch des - erstmals mit e i- nem am 11. Juni 2018 bei dem Bundesgerich t shof eingegangenen Schreiben abgelehnten - Richters K . war unter den hier gegebenen Umständen en t- behrlich. Dass der beanstandete Besetzungsma ngel auf einem Versehen b e- 18 19 20 - 8 - ruhte, verdeutlicht bereits die dienstliche Stellungnahme vom 15. Mai 2018 und bedurfte keiner erneuten Bekräftigung. In Anbetracht dessen ist d ie vom Kläger, der gleichwohl nach wie vor " Manipulationen " unterstellt, weiterhin aufgeworf e- ne Frage, welchen " Anteil und welche Kenntnis " der nunmehr abgelehnte Ric h- ter " an den Manipulationen der verantwortlichen Gerichtsperson(en) in den nachfolgenden fehlerhaften Beschl üssen " habe, gegenstandslos. 3 . Eine Entscheidung über die nach dem 10. April 201 8 eingereichten, erneuten Ablehnungsgesuche gegen den Richter am Bundesgerichtshof Dr. S . , die nunmehr unter anderem auf eine Nebentätigkeit d ieses Ric h- ters gestü tzt sind, ist im Rahmen dieses Beschlusses nicht veranlasst , sondern gesondert in der jeweils zuständigen Besetzung zu treffen , weil es sich insoweit nicht um einen dem Vorwurf der Besetzungsmanipulation gleichgelagerten, sondern um einen gänzlich anderen Ablehnungsgrund handelt, der auch G e- genstand einer eigenen dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters ist . Dr. Hessel Dr. Schmidt Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 14.12.2016 - 452 C 23314/15 - LG München I, Entscheidung vom 04.05.2017 - 14 S 22108/16 - 21
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