ECLI:DE:BGH:2018:100418BVIIIZR127.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V III ZR 127/17 vom 10. April 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V III . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger , den Richter Prof. Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fe tzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Richter Dr. S . wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger ist auf die Widerklage der Beklagten zu 1 durch Teilurteil des Amtsgerichts M ünchen zur Räumung und Herausgabe der von ihm gemieteten Doppelhaushälfte in U . verurteilt worden. Das Landgericht München I hat die von ihm eingelegte Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen. Im Rahmen der hiergegen erho benen Nichtzulassungsb e- schwerde hat der Senat durch Beschluss vom 4. Juli 2017 (VIII ZR 127/17, WuM 2017, 542) eine Einstellung der Zwangsvollstreckung mangels Erfolg s- aussicht abgelehnt. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers sein Mandat niedergele gt hatte, hat der Kläger die Beiordnung eines Notanwalts b e- antragt, was der Senat durch Beschluss vom 26. September 2017 unter and e- rem wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ebenfalls abgelehnt hat. 1 - 3 - Mit seinem Ablehnungsgesuch wend et sich der Kläger gegen die Mitwi r- kung des Richters Dr. S . bei diesen Entscheidungen. Diesem war j e- weils die vorbereitende Bearbeitung der Sache als Berichterstatter zugewiesen. II. Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Nach § 42 Abs . 2 ZPO kann ein Richter von den Parteien wegen B e- sorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der g e- eignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommen aber nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen, während rein subjektive Vorstellungen oder Gedankengänge des Ablehnenden als Able h- nungsgründe ausscheiden (BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2014 - VIII ZR 271/13, juris Rn. 7; vom 10. Oktober 2017 - III ZA 12/17, juris Rn. 3; vom 20. November 2017 - IX ZR 80/15, juris Rn. 3; jeweils mwN). Die erforderlichen objektiven Gründe liegen im Streitfal l nicht vor. Der Kläger stützt sein Ablehnungsgesuch nur auf subjektive Mutmaßungen, die ke i- ne objektive Grundlage haben. Soweit der Kläger dem abgelehnten Richter vorwirft, in gehörsverletzender Weise gegenüber dem Senat unvollständige und unrichtige Vote n erstattet sowie dabei in der Beurteilung der Entscheidungen der Vorinstanzen willkürlich von bestehender höchstrichterlicher Rechtspr e- chung abgewichen zu sein und auf diese Weise eine unrichtige Beurteilung der Sache herbeigeführt zu haben, verkennt der Kläger bereits grundlegend die 2 3 4 5 - 4 - arbeitsteilige Beratungsvorbereitung des Senats und die den einzelnen S e- natsmitgliedern zur Ermöglichung einer eigenständigen Überzeugungsbildung zur Verfügung stehenden Beurteilungsgrundlagen für die von ihnen zu treffende E ntscheidung. In gleicher Weise ohne jeglichen objektiven Anhalt ist der Vo r- wurf des Klägers, der abgelehnte Richter habe aufgrund seiner Herkunft aus der Münchner Justiz die dort in den Instanzen mit der Sache befassten Richter zu decken beabsichtigt. In ihrem objektivierbaren Kern zielen die vom Kläger erhobenen Vorwü r- fe im Wesentlichen darauf ab, dass er die in den genannten Senatsbeschlüssen zu seinem Nachteil geäußerte Rechtsauffassung für verfehlt hält. Die vermein t- liche Fehlerhaftigkeit der einer Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsa n- wendung ist jedoch - von im Streitfall noch nicht einmal ansatzweise erkennb a- ren Fallgestaltungen einer offensichtlichen Unhaltbarkeit abgesehen - nicht g e- eignet, eine Ablehnung wegen Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW - RR 2012, 61 Rn. 7; vom 1. Juni 2017 - I ZB 4/16, juris Rn. 15; vom 20. November 2017 - IX ZR 80/15, aaO Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 20. November 2017 - 6 B 47/17, juris Rn. 8; jeweils mwN). Insbesonder e hat der Kläger bei seinen Angriffen außer Betracht gelassen, dass zum einen das Verfahren der Nichtzulassungsb e- schwerde von einem durch § 543 ZPO vorgegebenen besonderen Prüfung s- maßstab beherrscht wird. Zum anderen handelt es sich - wie im Senatsb e- schlus s vom 4. Juli 2017 (VIII ZR 127/17, aaO Rn. 15) eigens hervorgehoben - um einen durch besondere Umstände des Einzelfalls geprägten und angesichts der Höhe der aufgelaufenen Mietrückstände zudem auch in der Sache von den 6 - 5 - Vorinstanzen materiell handgre iflich richtig entschiedenen Rechtsstreit, welcher erst recht nach keinem der im Gesetz genannten Zulassungsgründe eine En t- scheidung des Revisionsgerichts erfordert. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 14.12.2016 - 452 C 23314/15 - LG München I, Entscheidung vom 04.05.2017 - 14 S 22108/16 - 7
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