ECLI:DE:BGH:2019:210319BVZR127.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 127/18 vom 21. März 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2019 durch die Richterin nen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele u nd Dr. Hamdorf beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2018 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. Der Gegenstandswert des Besch werdeverfahrens beträgt 10.000 Gründe: I. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Wohngebäude wurde etwa 1963 errichtet. Im Jahr 2009 legten die Beklag- ten die über der Einheit der Klägerin liegenden Wohnungen durch eine Mauer- öffnu ng teilweise zusammen. Dabei ließen die Beklagten u. a. die Böden und den Estrich entfernen und neu einbringen. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Herstellung eines der DIN 4109 (1989) entsprechenden Tritt - und Schallschutzes und die Beseitigu ng der Ursachen der resonanzbedingten Überhöhung der Kurve des Normtrittschalls oberhalb des Schlafzimmers der klägerischen Wohnung. Das Amtsgericht hat 1 2 - 3 - die Klage abgewiesen. Die Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde will die Kl ägerin die Zulassung der Revision erreichen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der EGZPO). 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungs beschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Re- visionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zu- lässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer inner- halb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revisio n das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 5 mwN). 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Bei der Abw eisung einer Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung ist auf das Interesse des Klägers an der Unterlassung dieser Störung abzustel- len und dieses nach § 3 ZPO zu bestimmen (Senat, Beschluss vom 14. Janu - ar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 7 mwN). Dass di eses Interesse einen Betrag darauf verweist, dass das Berufungsgericht den Wert nach den Kosten für die habe, reicht dies zur Darlegung und Glaubhaftmachung ihrer Beschwer nicht 3 4 5 6 - 4 - aus. Die Kosten, die die Beklagten aufwenden müssen, entsprechen nicht dem Interesse der Klägerin an der Unterlassung und Beseitigung von Störungen. Anhaltspunkte für die Bemessung ihres Interesses können ein Wertverlust ihrer Wohnung oder sonstige ihr durch die behaupteten Störungen entstehende Nachteile sein. Hierzu trägt die Klägerin jedoch nichts vor. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstands- wert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ha t der Senat geschätzt (§ 3 ZPO) . Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Bad Homburg v.d.H. , Entscheidung vom 13.10 .2016 - 2 C 559/16 (22) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.05.2018 - 2 - 9 S 103/16 - 7
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