BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZR 128/03 vom11. November 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2003 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.Wolst und Dr. Frellesenbeschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Schleswig-HolsteinischenOberlandesgerichts in Schleswig vom 15. April 2003 wird zurück-gewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutunghat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt255.645,94 Gründe: Zwar hat sich das Berufungsgericht unter Verletzung des § 563 Abs. 2ZPO über die Bindungswirkung des vorangegangenen Senatsurteils vom17. April 2002 hinweggesetzt, soweit es im Zusammenhang mit der ergänzen-den Auslegung des Unternehmenskaufvertrages vom 3. Dezember 1996 dieAnnahme einer planwidrigen Regelungslücke wiederum damit begründet hat, - 3 -wegen der Größenordnung des streitgegenständlichen Darlehens hätte in demVertrag hierüber eine Vereinbarung getroffen werden müssen. Gleiches gilt fürdas erneute Übergehen des Beweisantrages der Klägerin auf Vernehmung desZeugen Dr. S. , das der Senat bereits in dem Urteil vom 17. April 2002ebenfalls ausdrücklich gerügt hatte (§ 286 ZPO). Diese Rechtsfehler verhelfender Nichtzulassungsbeschwerde jedoch letztlich nicht zum Erfolg. Denn dasBerufungsgericht hat sich seine Überzeugung in erster Linie aufgrund der ein-deutigen und von der Revision nicht angegriffenen Aussagen der ZeugenW. und P. gebildet. Das Schreiben des Rechtsanwalts Dr.S. hat es im Rahmen seiner Beweiswürdigung lediglich unterstützend he-rangezogen.Daß das Berufungsurteil auf der Verletzung der §§ 563, 286 ZPO beruht,kann daher ausgeschlossen werden.Dr. Deppert Dr. Beyer WiechersDr. Wolst Dr. Frellesen
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