BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 128/05 vom 4. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 4. November 2008 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge vom 17. Oktober 2008 gegen das Se-natsurteil vom 17. September 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das als 374bergangen ger374gte Vorbringen ist vom Senat ber374cksich-tigt, jedoch f374r unerheblich gehalten worden. 1 Die R374gebegr374ndung beanstandet im Kern, dass angesichts der von Kl344gerseite schon in den Tatsacheninstanzen umfangreich dargeleg-ten wirtschaftlichen Verh344ltnisse der Beklagten kein ausreichender An-lass f374r die Systemumstellung bei der Zusatzversorgung im 366ffentlichen Dienst bestanden und der Senat diesen auch in der Revisionsinstanz gehaltenen Vortrag nicht ausreichend beachtet habe. 2 Der Senat hat jedoch den vorbezeichneten Klagvortrag zur Kennt-nis genommen, allerdings aus Rechtsgr374nden f374r nicht entscheidungser-heblich erachtet, insbesondere wegen der den Tarifvertragsparteien mit 3 - 3 - Blick auf deren Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) zugebilligten Einsch344t-zungspr344rogative f374r die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Beklagten und die k374nftige Finanzierbarkeit des von ihr getragenen Zu-satzversorgungssystems. Der mit der Anh366rungsr374ge erhobene Einwand, den Tarifvertragsparteien werde in der angegriffenen Entscheidung eine zu weit gehende Einsch344tzungspr344rogative zugestanden, belegt ledig-lich, dass die Rechtsauffassung des Senats zur Tragweite des Schutzes der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG auf Kl344gerseite nicht geteilt wird. Einen Versto337 gegen das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG zeigt dies aber nicht auf. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 29.07.2004 - 137 C 131/04 - LG K366ln, Entscheidung vom 26.04.2005 - 11 S 369/04 -
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