BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 128/06 Verk374ndet am: 6. Juli 2007 Langend366rfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2006 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Kl344gers erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 05. Oktober 2005 wird auch in-soweit zur374ckgewiesen. Die Beklagte tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand Die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten erwarb am 5. September 1991 von der Zweigstelle der Treuhandanstalt (fortan: THA) eine Teilfl344che von 22.400 m 2 eines als Volkseigentum gebuchten Grundst374cks zum Preis von 135 DM/m 2 . Diese Teilfl344che beanspruchten der Kl344ger und seine - am vorlie-genden Rechtsstreit infolge eines Teilvergleichs nicht beteiligte - Schwester aufgrund eines nicht vollzogenen, nach Meinung der zust344ndigen Stellen aber 1 - 3 - auch nach dem Wirksamwerden des Beitritts weiterhin vollziehbaren Tausch-vertrags aus dem Jahre 1941. Die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten schloss deshalb am 16. Oktober 1991 mit dem Kl344ger und seiner Schwester einen Ver-trag, in welchem sich diese verpflichteten, die Durchf374hrung des Kaufvertrags nicht zu behindern. Zum Ausgleich daf374r sollten sie unter anderem von der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten die Differenz zwischen dem an die THA zu zahlenden Kaufpreis (135 DM/m 2 ) und einem Kaufpreis von 145 DM/m 2 erhal-ten. Diese Zahlung sollte unter den gleichen Voraussetzungen f344llig werden wie der Kaufpreis f374r das Grundst374ck gegen374ber der THA. Sp344ter wurde ein Teil der verkauften Fl344che, auf den die Stadt C. Anspr374che erhob, aus dem urspr374nglichen Vertrag herausgenommen und mit einem gesonderten Vertrag nachverkauft. Beide Vertr344ge wurden zu einem zwischen den Parteien streiti-gen Zeitpunkt erf374llt. Der Kl344ger verlangt Zahlung der Kaufpreisdifferenz in H366-he von 56.932,35 200 und F344lligkeitszinsen hieraus seit dem 7. September 1995. Die Beklagte erkannte ihre Zahlungspflicht hinsichtlich der Kaufpreisdifferenz nur teilweise und die F344lligkeitszinsen seit dem 7. September 2002 an. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Unter Zur374ckweisung der Berufung der Beklagten im 334brigen hat das Oberlandesgericht die Zinspflicht auf den Zeitraum ab dem 7. September 2002 begrenzt. Mit seiner von dem Se-nat zugelassenen Revision m366chte der Kl344ger eine Verurteilung der Beklagten zur Verzinsung der Hauptforderung ab dem 7. September 1995 erreichen. Die Beklagte beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 2 - 4 - Entscheidungsgr374nde I. Das Berufungsgericht begr374ndet die Begrenzung der Verzinsungspflicht auf den Zeitraum ab dem 7. September 2002 damit, dass es f374r einen fr374heren Beginn der Verzinsungspflicht an schl374ssigem Vortrag fehle. Die Beklagte habe bestritten, dass die Kaufpreiszahlung aus ihren Vertr344gen mit der THA am 7. September 1995 f344llig geworden sei. Damit habe sich der Kl344ger substantiiert auseinandersetzen m374ssen. 3 II. Diese Erw344gungen halten revisionsrechtlicher Pr374fung nicht stand. 4 1. Die Beklagte hat sich in dem Vertrag der Parteien vom 16. Oktober 1991 verpflichtet, dem Kl344ger den Differenzbetrag zwischen dem an die THA zu zahlenden Kaufpreis (135 DM/m 2 ) und einem Kaufpreis von 145 DM/m 2 un-ter denselben Voraussetzungen zu zahlen, unter denen der Kaufpreis gegen-374ber der THA f344llig wird. Das Berufungsgericht hat diese Klausel ausgelegt und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich nicht nur die F344lligkeit der Ausgleichsforderung des Kl344gers nach der F344lligkeit der Kaufpreisforderung der THA gegen die Beklagte richten sollten, sondern auch die Folgen einer nicht f344lligkeitsgerechten Zahlung. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nur eingeschr344nkt 374berpr374fbar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden. Die Auslegung wird auch nicht angegriffen. 5 - 5 - 2. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die in dem Vertrag der Parteien vorgesehene Bezugnahme auf den Kauf-vertrag der Beklagten mit der THA vom 5. September 1991 nach dessen Nicht-durchf374hrung als Bezugnahme auf den Vertrag zur 304nderung dieses Vertrags vom 16. Dezember 1992 und auf den diesen Vertrag erg344nzenden Vertrag vom 10. M344rz 1993 zu verstehen ist. 6 3. Die von der Revisionserwiderung erhobene R374ge, der Vertrag vom 16. Dezember 1992 sei unwirksam, ist nicht begr374ndet. 7 a) Die Revisionserwiderung meint, die Stadtgut C. GmbH i. A. habe neben der THA als Verk344uferin in diesen Vertrag eintreten sollen. Sie sei aber nur durch einen vollmachtslosen Vertreter vertreten gewesen und habe den Vertrag nie genehmigt. Dieser sei deshalb nicht wirksam geworden, eine F344lligkeit vor dem 7. September 2002 nicht eingetreten. 8 b) Fraglich ist schon, ob die Beklagte das Vorliegen der Genehmigung des Vertrags durch die Stadtgut C. GmbH noch in Frage stellen kann. Sie hat n344mlich in der Klageerwiderung vortragen lassen, der urspr374ngliche, nicht wirksam gewordene Vertrag vom 5. September 1991 sei durch den wirk-sam gewordenen Vertrag vom 16. Dezember 1992 ersetzt worden. Das hat sich der Kl344ger im Schriftsatz vom 5. September 2005 zu Eigen gemacht. Es spricht viel daf374r, dass der Vortrag der Beklagten damit die Wirkungen eines (vorweggenommenen) Gest344ndnisses hat (BGH, Urt. v. 23. November 1977, IV ZR 131/76, NJW 1978, 884, 885; Urt. v. 13. November 2003, III ZR 70/03, NJW 2004, 513, 516) und sie an diesen urspr374nglichen Vortrag bindet (247 290 ZPO). Das kann aber offen bleiben. 9 - 6 - c) Ein Fehlen der in dem Vertrag vorgesehenen Genehmigung durch die GmbH f374hrt n344mlich, was der Senat, da sich das Berufungsgericht mit dieser Frage nicht befasst hat und weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, durch Auslegung selbst feststellen kann, nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags. Die Genehmigung des Vertrags durch die GmbH ist nicht deshalb vorgesehen wor-den, weil diese in dem Vertrag Pflichten 374bernommen h344tte. Das ist n344mlich nicht der Fall. Die Genehmigung beruht allein darauf, dass die THA ausweislich des Vertrags seinerzeit beabsichtigte, das verkaufte Grundst374ck der GmbH zuzuordnen, und nach Erlass eines solchen Zuordnungsbescheids zu einer Verf374gung 374ber das Grundst374ck nicht mehr in der Lage sein w374rde. Die Ge-nehmigung stellt deshalb nicht die Wirksamkeit des Vertrags in Frage, sondern soll seine Erf374llung auf Seiten der THA absichern. Das Ausbleiben der Geneh-migung konnte die THA zwar vor Schwierigkeiten bei der Erf374llung ihrer Eigen-tumsverschaffungspflicht stellen. Diese waren aber - wie der weitere Verlauf der Vertragsabwicklung zeigt - (anderweitig) l366sbar. An der Wirksamkeit des Vertrags 344ndert das nichts. 10 4. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht indessen in seiner Meinung, ein vor dem 7. September 2002 liegender Eintritt der F344lligkeit sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Gegenteil ist der Fall. Die Zah-lungspflicht der Beklagten gegen374ber der THA wurde sp344testens am 7. Sep-tember 1995 f344llig. 11 a) Diesen F344lligkeitszeitpunkt hat der Kl344ger, was das Berufungsgericht verkennt, substantiiert vorgetragen. Er hat dieses Datum bereits in der Klage-schrift genannt, und auch nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, indirekt durch die Angabe des Zeitpunktes, zu dem die Beklagte gezahlt habe. Er hat vielmehr ausdr374cklich behauptet, dass die Zahlungspflicht der Beklagten am 12 - 7 - 7. September 1995 sowohl der THA als auch ihm und seiner Schwester gegen-374ber f344llig geworden sei. Mehr konnte von ihm nicht verlangt werden. Er war an dem Vertrag der Beklagten mit der THA nicht beteiligt. Auskunft 374ber den Inhalt ihrer Vertr344ge mit der THA konnte nur die Beklagte geben. b) Diesen Vortrag hat die Beklagte jedenfalls nicht hinreichend substanti-iert bestritten. 13 aa) Zweifelhaft ist schon, ob die Beklagte den Eintritt der F344lligkeit ihrer Zahlungspflicht am 7.September 1995 374berhaupt bestritten hat. Sie hat n344mlich schon in ihrer Klageerwiderung einger344umt, dass 204der Wortlaut der Vereinba-rung f374r eine F344lligkeit 7.9.1995223 spreche. Sie hat sich gegen eine Zinspflicht vor dem 7. September 2002 auch nur mit der Erw344gung verteidigt, ihre Zah-lungsverpflichtung gegen374ber dem Kl344ger habe erst nach Auskehrung der ein-genommenen Kaufpreise durch die THA an den Kl344ger und seine Schwester begonnen. Das besagt aber f374r die ma337gebliche Frage, wann ihre eigene Kauf-preisverpflichtung f344llig wurde, nichts. Diese Frage bedarf keiner Vertiefung. 14 bb) Der Kl344ger hat n344mlich zur Vorbereitung der m374ndlichen Verhand-lung vor dem Berufungsgericht mit Schriftsatz vom 24. Februar 2006 eine Zah-lungsbest344tigung der f374r die THA handelnden BVVG vom 15. M344rz 2002 vorge-legt. Aus dieser Best344tigung ergibt sich nicht nur, dass die Beklagte den aus-stehenden Kaufpreisrest schon zu diesem Zeitpunkt, also deutlich vor dem 7. September 2002, gezahlt hatte. Sie weist zudem aus, dass die Beklagte we-gen der versp344teten Zahlung des Kaufpreises f374r die auch von der Stadt C. beanspruchte Teilfl344che 201.430,51 200 an F344lligkeitszinsen bezahlt hat. Das entspricht bei dem hierauf entfallenden Kaufpreis von 371.474 200 einem Zinszeitraum von etwas 374ber 6,5 Jahre und spricht f374r eine F344lligkeit dieser 15 - 8 - Forderung am 7. September 1995. Die Zinszahlung schloss zwar, f374r sich ge-nommen, nicht von vornherein aus, dass der Kaufpreis aus dem ge344nderten urspr374nglichen Kaufvertrag sp344ter f344llig wurde. Eine solche Fallgestaltung h344tte die Beklagte aber im Einzelnen darlegen und dabei auch erkl344ren m374ssen, weshalb der Kaufpreis f374r die andere Fl344che schon vor der best344tigten Zahlung bis auf einen Rest von 31.000 200 gezahlt war. Das ist nicht geschehen. cc) Entsprechender Vortrag war auch nicht im Hinblick auf die als Identi-t344ts- und Auflassungserkl344rung bezeichnete Vereinbarung der Beklagten mit der THA vom 13. November 2001 entbehrlich. In dieser Vereinbarung ist zwar auch eine Regelung 374ber die Kaufpreisf344lligkeit enthalten. Ob eine hierdurch im Nachhinein vorgenommene 304nderung der F344lligkeitsregelung aus dem Kaufver-trag der Beklagten mit der THA im Verh344ltnis der Beklagten zu dem daran nicht beteiligten Kl344ger 374berhaupt ber374cksichtigt werden k366nnte, ist fraglich. Denn sie stellte sich dann als unzul344ssiger Vertrag zu Lasten Dritter dar. Das bedarf aber keiner Entscheidung, weil diese Vereinbarung keine Modifikation der F344lligkeits-regelung in dem urspr374nglichen Kaufvertrag enth344lt. Der Kaufpreis, mit dessen F344lligkeit sich diese Klausel befasst, ist nicht der an das Ergebnis der Vermes-sung angepasste urspr374ngliche Kaufpreis. Dieser Kaufpreis enth344lt vielmehr auch noch 8% Zinsen vom 7. April 1995 bis zur Kaufpreisf344lligkeit. Das ist der F344lligkeitszins aus dem urspr374nglichen Kaufvertrag, an dem die THA festgehal-ten und den die Beklagte ihr auch gezahlt hat. 16 dd) Wie es unter diesen Umst344nden zu einer F344lligkeit erst ab dem 7. September 2002 kommen konnte, musste die Beklagte als allein auskunfts-f344hige Partei bei dieser Sachlage im Einzelnen darlegen. Das ist nicht gesche-hen und f374hrt nach 247 138 Abs. 3 ZPO dazu, dass der Vortrag des Kl344gers als zugestanden gilt. Eine Partei ist zwar nicht schlechthin zu substantiiertem 17 - 9 - Bestreiten verpflichtet. Eine solche Pflicht kann aber in Betracht kommen, wenn die Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, n344here Angaben zu machen (BGHZ 100, 190, 196; Senat, Urt. v. 14. Mai 2004, V ZR 164/03, VIZ 2004, 494, 495). Davon ist in der Regel auszugehen, wenn sich die behaupteten Vorg344nge im Wahrnehmungsbereich des Bestreitenden abgespielt haben (vgl. BGHZ 12, 49, 50). So liegt es hier. Es geht um die Frage, wann der von der Beklagten nach ihren Vertr344gen mit der THA geschuldete Kaufpreis f344llig war. Das kann nur die Beklagte, nicht der Kl344ger wissen. 5. Damit aber kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. Dies f374hrt zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen auch f374r den Zeitraum vom 7. September 1995 bis zum 6. September 2002. 18 . - 10 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 91, 97 Abs. 1 ZPO. 19 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 05.10.2005 - 5 O 153/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.04.2006 - 8 U 243/05 -
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