BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 128/07 vom 11. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts vom 27. M344rz 2007 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Nach 334berweisung des Kindes in die Klinik der Beklagten bestand keine vollst344ndige Aufsichtspflicht des Pallotti-Hauses fort. Bei nur "mittelbarer" Aufsichtspflicht des Pallotti-Hauses aber blieb dieses Dritter im Sinne des 247 832 BGB und hatte nicht ohne weitere Umst344nde die Erf374llung der Aufsichtspflicht durch die Beklagte zu gew344hrleisten. Ein Versto337 des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 279.727,36 200 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 16.02.2006 - 4 O 220/02 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 27.03.2007 - 4 U 167/06-102- -
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