BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 128/07 Verk374ndet am: 29. Oktober 2008 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ARB 75 247247 2 Abs. 3 Buchst. b, 4 Abs. 2 Buchst. c; ARB 92 247247 2 Abs. 3 Buchst. b, 4 Abs. 2 Buchst. c 1. Die Prozesskosten f374r eine Drittschuldner-Einziehungsklage fallen nicht unter die Risikobegrenzungsklausel des 247 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 75. 2. Der Ausschluss einer Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anspr374chen Dritter, die vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen geltend gemacht werden (247 4 Abs. 2 Buchst. c ARB 75), erfasst seinem Sinn und Zweck nach die Einziehungsklage des Pf344ndungspfandgl344ubigers gegen den Dritt-schuldner nicht. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - IV ZR 128/07 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. Oktober 2008 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. April 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, ein Handwerksunternehmen der Holzbau- und Zim-mereibranche, nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer Rechtsschutz-versicherung in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag liegen die ARB 92 zugrunde, die - soweit hier von Belang - den ARB 75 entsprechen. Versi-cherungsschutz ist u.a. vereinbart f374r Gewerbetreibende und freiberuflich T344tige (gem344337 247 24 Abs. 1, 2, 4 und 5 ARB 92) einschlie337lich des "Fir-men-Vertragsrechtsschutzes" gem344337 247 24 Abs. 3 Nr. 1 ARB 92. 1 Die Kl344gerin hatte sich an Barter-Gesch344ften beteiligt. Solche Ge-sch344fte beruhen, wie das Landgericht ausf374hrt, auf einem Zusammen-schluss von Unternehmen zu einem Unternehmenspool unter gleichzeiti-ger Vermittlung von Waren und Dienstleistungen aller Art. Dabei erfolge die Abrechnung durch F374hrung entsprechender Konten beim Barter-Un-ternehmen. Gegen ein solches Barter-Unternehmen erwirkte die Kl344gerin im Jahre 2002 ein rechtskr344ftiges Urteil auf Auszahlung ihres Kontogut-habens. Drei Vollstreckungsversuche bei der Schuldnerin scheiterten. Im 2 - 3 - Jahre 2004 erhielt die Kl344gerin ein Schreiben eines anderen Barter-Unternehmens, aus dem sich ergab, dass nicht mehr die Schuldnerin das Konto der Kl344gerin f374hrte, sondern das andere Unternehmen. Daraufhin lie337 die Kl344gerin den Anspruch der Schuldnerin auf R374ck374bertragung und Auszahlung des Guthabens pf344nden und sich zur Einziehung 374berwei-sen. Nach Zustellung des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses weigerte sich die Drittschuldnerin, das Guthaben an die Kl344gerin auszu-zahlen. Diese ging deshalb mit einer Einziehungsklage gegen die Dritt-schuldnerin vor, hatte aber keinen Erfolg. Aus der Rechtsverfolgung 374ber zwei Instanzen entstanden der Kl344gerin Kosten von insgesamt 5.247,92 200. Die Beklagte verweigert die Erstattung dieser Kosten. Sie st374tzt sich u.a. auf 247 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 92. Diese Bestimmung lautet: 3 "Der Versicherer tr344gt nicht 205 Die Kosten der Zwangsvollstreckung f374r mehr als drei Antr344ge auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr je Vollstreckungstitel und die Kosten f374r solche Antr344ge, soweit diese sp344ter als f374nf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels gestellt werden." Ferner beruft sich die Beklagte auf 247 4 Abs. 2 Buchst. c ARB 92: 4 "Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz ist die Wahr-nehmung rechtlicher Interessen 205 b) aus Anspr374chen, die nach Eintritt des Versicherungs-falles auf den Versicherungsnehmer 374bertragen worden sind; c) aus Anspr374chen Dritter, die vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen geltend gemacht werden." - 4 - 5 Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Beklagte ver-folgt mit der Revision ihren Klagabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht nimmt an, die Einziehungsklage sei von der Kl344gerin in ihrer Eigenschaft als Gewerbetreibende erhoben worden. Mit dieser Klage mache sie der Sache nach geltend, dass die 334bernah-me des Barter-Vertrags durch die Drittschuldnerin mangels Zustimmung der Kl344gerin gescheitert sei und der Vollstreckungsschuldnerin daher ein R374ckabwicklungsanspruch gegen die Drittschuldnerin zustehe. Damit fal-le die Einziehungsklage unter die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Vertr344gen nach 247 24 Abs. 3 Nr. 1 ARB 92. Im Rahmen dieser Klausel komme es nicht darauf an, ob die Kl344gerin Inha-berin des Anspruchs ist, f374r dessen gerichtliche Durchsetzung Kostener-stattung verlangt wird, oder nur zu dessen Einziehung berechtigt. 7 Der Ausschluss in 247 4 Abs. 2 Buchst. c ARB 92 stehe der Eintritts-pflicht der Beklagten nicht entgegen. Zwar falle die Einziehungsklage, mit der die Kl344gerin als Pf344ndungspfandgl344ubigerin einen Anspruch ihrer Schuldnerin geltend gemacht habe, unter den Wortlaut der Ausschluss-klausel. Deren Sinn und Zweck gehe dahin zu verhindern, dass ein nicht versicherter Rechtsinhaber in den Genuss von Versicherungsleistungen komme, indem an seine Stelle eine versicherte Person tritt, die den An- 8 - 5 - spruch geltend macht. Um ein solches Erschleichen von Versicherungs-leistungen gehe es aber bei einer Einziehungsklage, wie sie hier vorliegt, nicht. Sie werde von der Ausschlussklausel nach deren Sinn und Zweck gerade nicht erfasst. Auch die Beschr344nkung des 247 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 92 greife nicht ein. Denn die Einziehungsklage sei kein Vollstreckungsantrag im Sinne dieser Klausel. Diese erfordere die Erstreckung auf Einziehungs-klagen auch ihrem Sinnzusammenhang nach nicht. 9 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. 10 1. Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass die Kl344gerin mit der Einziehungsklage, f374r die hier Rechtsschutz verlangt wird, rechtliche In-teressen in ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als Gewerbetreibende wahrgenommen hat, und dass der geltend gemachte Anspruch auf schuldrechtliche Vertr344ge gest374tzt war (247 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 ARB 92). Es fehlt aber auch nicht, anders als die Revision meint, an einem inneren sachlichen Zusammenhang zwischen der versi-cherten gewerblichen T344tigkeit und der aus schuldrechtlichen Vertr344gen hergeleiteten Einziehungsforderung (zu diesem Erfordernis vgl. Pr366lss/ Armbr374ster in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. ARB 75 247 24 Rdn. 2; ARB 94 247 24 Rdn. 4; Harbauer/Stahl, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. ARB 75 247 24 Rdn. 21, 49; ARB 94/2000 247 24 Rdn. 4; zu der entsprechenden Aus-schlussklausel beim Familienrechtsschutz vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 1978 - IV ZR 1/77 - VersR 1978, 816 unter 2 insbes. zu c; vom 7. Dezember 1994 - IV ZR 302/93 - VersR 1995, 166 unter 1 d). Es mag sein, wie die Revision geltend macht, dass mit der Einziehungsklage In- 11 - 6 - kasso- und Finanzierungsgesch344fte abgewickelt werden. Dabei geht es aber um im Betrieb der Kl344gerin entstandene Anspr374che insbesondere auf Gegenleistungen f374r ihre gewerbliche T344tigkeit, die wegen der Ver-einbarung des Barter-Handels zu dem bei der Vollstreckungsschuldnerin entstandenen und auf die Drittschuldnerin weiter 374bertragenen Guthaben gef374hrt haben. F374r diese Einordnung der mit der Einziehungsklage wahr-genommenen rechtlichen Interessen unter das speziell versicherte Risiko (vgl. Harbauer/Stahl aaO ARB 75 vor 247 21 Rdn. 1) spielt keine Rolle, dass die Kl344gerin die Einziehungsforderung gegen die Drittschuldnerin vor ihrer gerichtlichen Geltendmachung durch Pf344ndung und 334berwei-sung (247247 829, 835 f. ZPO) und insoweit kraft 366ffentlichen Rechts erwor-ben hatte (a.A. Rex, VersR 1995, 505, 506). 2. Dem Anspruch auf Versicherungsleistungen steht auch nicht entgegen, dass die Kl344gerin vor Erhebung der Einziehungsklage gegen die Drittschuldnerin schon dreimal vergeblich versucht hatte, bei der Schuldnerin zu vollstrecken. Nach 247 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 92 ist zwar die Leistungspflicht des Versicherers auf drei "Antr344ge auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr je Vollstreckungstitel" beschr344nkt. Die Ein-ziehungsklage ist jedoch - wie die Auslegung der Klausel ergibt - kein solcher Vollstreckungsantrag. 12 Die Klausel verwendet zur Kennzeichnung der Vollstreckungskos-ten ausl366senden Ma337nahmen, auf die sich die Beschr344nkung bezieht, mit der Wendung "Antr344ge auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr" Begriffe der Rechtssprache. Deshalb erf344hrt der Grundsatz, dass Allge-meine Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie ein durch-schnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verst344ndiger W374rdigung, auf-merksamer Durchsicht und Ber374cksichtigung des erkennbaren Sinnzu- 13 - 7 - sammenhangs verstehen muss (st. Rspr., vgl. BGHZ 123, 83, 85), eine Ausnahme. Wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck ei-nen fest umrissenen Begriff verbindet, ist anzunehmen, dass darunter auch in Allgemeinen Versicherungsbedingungen nichts anderes zu ver-stehen ist. In der Begrifflichkeit der Rechtssprache jedenfalls ist - wie auch die Revision einr344umt - eine Einziehungsklage aber kein Antrag auf Vollstreckung. Ein abweichendes Verst344ndnis kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn das allgemeine Sprachverst344ndnis von der Rechtsspra-che in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusam-menhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (Senats-urteil vom 17. Januar 2007 - IV ZR 124/06 - VersR 2007, 535 Tz. 14 m.w.N.). Dass den Begriffen "Antr344ge auf Vollstreckung oder Vollstre-ckungsabwehr" nach allgemeinem Sprachverst344ndnis ein von der Rechtssprache abweichender Sinn zuk344me, ist nicht ersichtlich. Die Re-vision macht vielmehr geltend, die Einziehungsklage setze einen Voll-streckungsakt voraus, n344mlich Pf344ndung und 334berweisung, und diene al-lein der Realisierung des durch diesen Vollstreckungsakt angestrebten Ergebnisses. Die Einziehungsklage gegen den Drittschuldner sei der H366he nach auf die gegen den urspr374nglichen Schuldner zu vollstrecken-den Forderung begrenzt. In dieser Funktion sei das Erkenntnisverfahren gegen den Drittschuldner nichts anderes als eine Fortsetzung der durch den Antrag auf einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss eingelei-teten Zwangsvollstreckung. Dem durchschnittlichen Versicherungsneh-mer sei klar, dass das der Vollstreckung unterworfene Schuldnerverm366-gen auch aus Forderungen gegen374ber Dritten bestehe; er werde die Auseinandersetzung um den Bestand einer solchen Forderung nicht als neuen Versicherungsfall i.S. von 247 14 Abs. 3 ARB 92 begreifen, sondern 14 - 8 - mit der Realisierung seiner titulierten Forderung gegen den Schuldner in Verbindung bringen. Dem folgt der Senat nicht. 247 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 92 begrenzt das vom Versicherer gegebene Leistungsversprechen. Solche Risikobegren-zungsklauseln sind grunds344tzlich eng auszulegen, n344mlich nicht weiter, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres Zwecks und der gew344hlten Aus-drucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er L374cken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04 - VersR 2005, 976 unter 2 m.w.N.). Den Zweck des 247 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 92 kann der durch-schnittliche Versicherungsnehmer indessen unter Beachtung des Wort-lauts der Klausel nur darin sehen, den Versicherer vor den Kosten von mehr als drei vergeblichen Antr344gen auf Vollstreckung oder Vollstre-ckungsabwehr zu sch374tzen. Dieser Zweck verlangt eine Erstreckung auf die Drittschuldner-Einziehungsklage nicht. Es handelt sich n344mlich inso-weit um einen neuen, eigenst344ndigen Rechtsschutzfall, der darauf be-ruht, dass der Drittschuldner seiner Verpflichtung aus der gepf344ndeten Forderung dem Pfandgl344ubiger gegen374ber nicht nachkommt. Ob der Versicherer f374r diesen zus344tzlichen Rechtsschutzfall einzustehen hat, entscheidet sich nicht nach 247 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 92, sondern h344ngt vielmehr nach dem Grundsatz der Spezialit344t des versicherten Risikos davon ab, ob mit dem Versicherungsschutz Deckung auch f374r die Wahr-nehmung der mit der Einziehungsklage geltend gemachten rechtlichen Interessen versprochen worden ist. Auf die Vollstreckung gegen374ber dem urspr374nglichen Schuldner und dem insoweit zu beachtenden 247 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 92 kommt es mithin f374r die Einziehungsklage ge-gen den Drittschuldner nicht mehr an (so auch Pr366lss/Armbr374ster aaO 15 - 9 - ARB 75 247 2 Rdn. 28; Schneider, VersR 1995, 10 ff; Maier, r+s 2007, 312; a.A. Harbauer/Bauer aaO ARB 75 247 2 Rdn. 205; Rex, VersR 1995, 505 ff.). F344llt die Einziehungsklage f374r sich genommen (anders als im vorliegenden Fall) nicht unter den jeweils f374r spezielle Risiken vereinbar-ten Versicherungsschutz, muss der Versicherer 374berhaupt nicht f374r deren Kosten einstehen, selbst wenn der Versicherungsnehmer den Titel gegen den urspr374nglichen Schuldner auf keinem anderen Weg zu vollstrecken versucht h344tte. 3. Allerdings macht die Kl344gerin gegen374ber der Drittschuldnerin keinen eigenen Anspruch geltend, sondern den ihr zur Einziehung 374ber-wiesenen Anspruch der urspr374nglichen Schuldnerin. Damit greift dem Wortlaut nach der Ausschluss des 247 4 Abs. 2 Buchst. c ARB 92 ein. 16 Der Senat hat die entsprechende Vorschrift in den ARB 75 aber bereits von ihrem erkennbaren Zweck her einschr344nkend ausgelegt (Ur-teil vom 29. April 1998 - IV ZR 21/97 - VersR 1998, 887 unter 2; vgl. da-zu R366mer, AnwBl. 2000, 278 f.). Die Klausel soll verhindern, dass der nicht versicherte eigentliche Rechtsinhaber in den Genuss der Versiche-rungsleistung kommt, indem an seine Stelle eine versicherte Person tritt, die den Anspruch geltend macht. Der Rechtsschutzversicherer soll nicht durch nachtr344gliche Nutzung rechtlicher Gestaltungsm366glichkeiten mit einem Kostenrisiko belastet werden, f374r das er keine Pr344mien erhalten hat. Von einer solchen Verlagerung von Prozesskosten auf den Rechts-schutzversicherer kann bei einer Fremdversicherung aber nicht die Rede sein. Zwar ist der Versicherungsnehmer in solchen F344llen nicht Inhaber des Anspruchs, grunds344tzlich kann aber nur er allein und nicht der versi-cherte Anspruchsinhaber den Anspruch gerichtlich geltend machen. Die-se Rechtslage besteht von vornherein und ist nicht erst durch gewillk374rte 17 - 10 - Prozessstandschaft oder 334bertragung des Anspruchs nach Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. 247 4 Abs. 2 Buchst. b ARB 92) geschaffen wor-den. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Aus-schlussklausel des 247 4 Abs. 2 Buchst. c ARB 92 ihrem Sinn und Zweck nach auch auf die hier vorliegende gerichtliche Geltendmachung eines fremden Anspruchs nach dessen Pf344ndung und 334berweisung nicht an-wendbar ist (so auch Maier, r+s 2007, 312, 313). Zwar ist der Revision zuzugeben, dass die Erwirkung eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schlusses als rechtliche Gestaltung in zeitlichem und sachlichem Zusam-menhang mit der Kenntnis des Pf344ndungspfandgl344ubigers von der Exis-tenz einer Forderung des Vollstreckungsschuldners verstanden werden kann. Anders als bei der Fremdversicherung bleibt der Vollstreckungs-schuldner trotz Pf344ndung und 334berweisung seiner Forderung auch wei-terhin befugt, Feststellungsklage 374ber das Bestehen der Forderung zu erheben oder auf Zahlung an den Pf344ndungspfandgl344ubiger zu klagen (BGHZ 114, 138, 141). Die Revisionserwiderung weist aber mit Recht darauf hin, dass ein Erschleichen des Versicherungsschutzes f374r Pro-zesskosten fern liege, weil der Vollstreckungsschuldner die Pf344ndung durch einen rechtsschutzversicherten Pf344ndungspfandgl344ubiger in aller Regel nicht provozieren wird und schon gar nicht zu dem Zweck, die Prozesskosten der Einziehungsklage zu verlagern. Vielmehr handelt der Pf344ndungspfandgl344ubiger, wenn er die gepf344ndete und ihm 374berwiesene Forderung einzieht, in eigenem Interesse zur Befriedigung seines titulier-ten Anspruchs gegen den urspr374nglichen Schuldner. Der Pf344ndungs-pfandgl344ubiger tr344gt bei Unterliegen die Kosten des Einziehungsprozes-ses nach 247247 91 ff. ZPO; (ob er sie als Kosten der Zwangsvollstreckung gem344337 247 788 ZPO beim Vollstreckungsschuldner beitreiben kann, h344ngt 18 - 11 - von dessen Verm366genslage ab; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05 - NJW 2006, 1141 Tz. 7 ff.; Z366ller/St366ber, ZPO 26. Aufl. 247 836 Rdn. 4). Mithin geht es um einen eigenen Rechtsschutz-fall des Pf344ndungspfandgl344ubigers, f374r den dieser Kostenersatz vom Rechtsschutzversicherer, dem er Pr344mien gezahlt hat, verlangen kann, (soweit auch f374r Forderungen wie die gegen den Drittschuldner geltend gemachten Anspr374che 374berhaupt Versicherungsschutz vereinbart worden ist). Hinzu kommt, dass Versicherungsschutz nach 247 4 Abs. 2 Buchst. b ARB 92 auch f374r die Geltendmachung von abgetretenen Forderungen nur ausgeschlossen ist, wenn der Anspruch nach Eintritt des Versicherungs-falles 374bertragen wurde. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass sich die Drittschuldnerin erst nach Pf344ndung und 334berweisung des gegen sie ge-richteten Anspruchs geweigert hat, das Guthaben auszuzahlen. Liegt die Gefahr einer missbr344uchlichen Verlagerung der Prozesskosten vom nicht versicherten Anspruchsinhaber auf einen versicherten Dritten im Fall der Abtretung einer unbestrittenen Forderung fern, weil im Zeitpunkt der Ab-tretung keine Anhaltspunkte daf374r vorlagen, dass die Forderung einmal 19 - 12 - gerichtlich geltend gemacht werden m374sse, ist nicht verst344ndlich, warum dies bei Pf344ndung und 334berweisung einer bis dahin unbestrittenen For-derung anders sein sollte. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.10.2006 - 5 O 226/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.04.2007 - 12 U 237/06 -
Full & Egal Universal Law Academy