BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 128/11 Verkündet am: 26. Januar 2012 Seelinger - Schardt Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HOAI § 15 Abs. 2, § 2 Abs. 2, Abs. 3, § 5 Abs. 4 a.F. a) Zu den vom Preisrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure e r- fassten Grundleistungen der konstruktiven Gebäudeplanung gehören auch Leistungen der Brandschutzplanung. b) Im Zusammenhang mit dieser Planung i n Auftrag gegebene Besondere Lei s- tungen des Brandschutzes sind nicht zu vergüten, wenn eine schriftliche Hon o- rarvereinbarung nicht getroffen worden ist. c) Offen bleibt, ob und unter welchen Voraussetzungen im Allgemeinen eine Qu a- lifizierung von Leistunge n des Brandschutzes auch als isolierte Besondere Lei s- tungen möglich ist. BGH, Urteil vom 26. Januar 2012 - VII ZR 128/11 - OLG Bamberg LG Bayreuth - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 2011 dur ch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Bamberg vom 4. Mai 2011 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin E r- folg hatte. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 20. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstr eits erster Instanz tragen der B e- klagte 76 % und die Klägerin 24 %; von den Kosten des Recht s- streits zweiter Instanz tragen der Beklagte 89 % und die Klägerin 11 %; die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Di e Klägerin begehrt Zahlung restlichen Architektenhonorars. Der Beklagte beabsichtigte, ein Studentenwohnheim zu errichten. Nac h- dem die Klägerin einen hierzu im Jahr 2000 durchgeführten Realisierungswet t- bewerb gewonnen hatte, beauftragte der Beklagte sie , zunächst zu einem stre i- tigen Zeitpunkt mündlich, im Umfang der Leistungsphasen 1 bis 5 des § 15 Abs. 2 HOAI mit der Objektplanung für die Gebäude und die Außenanlagen zuzüglich einer baubegleitenden Objektüberwachung. Die entsprechenden schriftlichen Arc hitektenverträge wurden am 12. November 2001/19. Juli 2002 und am 26. November 2002/19. Dezember 2002 geschlossen. Das Objekt sollte durch insgesamt zehn einzelne Gebäude zuzüglich Tiefgarage realisiert werden, wobei es ca. 220 Wohneinheiten, ein Verwalt ungs - und ein Gemeinschaftshaus, eine Hausmeisterwohnung und ca. 70 Kfz - Stellplätze umfassen sollte. Bereits am 24. Juli 2001 hatte bei der Stadt H. unter Beteiligung beider Parteien eine Projektbesprechung stattgefunden. Hierin war unter anderem e r- örter t worden, dass die nach der Landesbauordnung erforderlichen Abstände für den Brandüberschlag von Gebäude zu Gebäude mit der zu diesem Zei t- punkt bereits vorliegenden Planung nicht erreicht werden könnten. Es wurde besprochen, durch welche Maßnahmen dies kom pensiert werden könne und welche Pläne für den Brandschutz beim Bauantrag einzureichen seien. Diese sollten durch die Klägerin in Abstimmung mit Baurechtsamt und Feuerwehr e r- stellt werden. Der Geschäftsführer des Beklagten erklärte, auf die Einschaltung ei nes Brandschutzgutachters zu verzichten und die Klägerin in Zusammenarbeit mit dem Bauordnungsamt mit der erforderlichen Brandschutzplanung zu beau f- tragen. 1 2 3 4 - 4 - Nachdem aufgrund erst später bekannt gewordener Geh - und Fahrtrec h- te zugunsten von Nachbarn eine U mplanung erforderlich geworden war, die auch die Brandschutzplanung betraf, wurde das Studentenwohnheim im Okt o- ber 2004 entsprechend der Planung der Klägerin fertig gestellt. Die Klägerin erstellte am 26. Januar 2005 ihre Schlussrechnung über restliches Architektenhonorar in Höhe von 305.227,07 geltend gemacht hat. Hierin waren 27.640,84 e- derholung des "Brandschutzkonzepts" enthalten. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 232.091,28 Zinsen verurteilt. Im Übrigen, darunte r auch wegen der Vergütung für das Brandschutzkonzept, hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Die Berufung der Klägerin, mit der sie die Klageabwe i- sung nur insoweit angegriffen hat, als das Landgericht ihr das Hono rar für den Brandschutz nicht anerkannt hat, hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit der Beklagte auf die Berufung der Klägerin zur Zahlung für Leistungen für die Brandschutzplanung in Höhe von 27.640,84 nebst Zinsen verurt eilt worden ist . Im Übrigen hat e s die Revision nicht zug e- lassen. Mit seiner Revision begehrt d er Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 5 6 7 8 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachte Vergütung für die Brandschutzplanung in Höhe von 20.622,92 Höhe von 7.017,93 631 Abs. 1, § 632 Abs. 2 BGB für begründet e r- achtet. Die Vergütung richte sich nicht nach der HOAI in der Fassung vom 21. Septem ber 1995, sondern nach § 632 BGB, weil die Brandschutzplanung als so genannte isolierte Leistung beauftragt worden sei. Eine Grundleistung nach der Tabelle des § 15 Abs. 2 HOAI oder nach anderen Leistungsbildern der HOAI liege nicht vor. Die Brandschutzpla nung sei auch keine hinzutretende B e- sondere Leistung im Sinne des § 2 Abs. 3 HOAI, so dass das Fehlen einer schriftlichen Honorarvereinbarung unschädlich sei, § 5 Abs. 4 HOAI. Die Bran d- schutzplanung werde im Katalog der Besonderen Leistungen nicht ausdrück lich erwähnt. Zwar seien diese dort auch nicht abschließend aufgeführt, jedoch liege eine Besondere Leistung nur vor, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit Grundleistungen nach den Leistungsbildern der HOAI vergeben würde . Die Brandschutzplanung stehe ni cht in dem erforderlichen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit den beauftragten Grundleistungen. Die geltend gemachte Vergütung sei unstreitig üblich. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien findet die Honorarordnung für A r- chitekten und Ingenieure (HOAI) in der bis zum 17. August 2009 gültigen Fa s- sung Anwendung. 9 10 11 - 6 - 1. Im Streit steht zwischen den Parteien, ob die von der Klägerin au f- grund der Projektbesprechung vom 24. Juli 2001 erbrachten Lei stungen Grun d- leistungen , § 2 Abs. 2 HOAI , hinzutretende Besondere Leistungen , § 2 Abs. 3 Satz 1 , 1. Alt . HOAI, oder so genannte isolierte Besondere Leistungen sind. Auf diesen Streit kommt es deshalb an, weil die geltend gemachte Vergütung nur dann geschul det sein kann , wenn es sich um isolierte Besondere Leistungen handelt. Solche Leistungen sind vom Vergütungsrecht der Honorarordnung für Architekt en und Ingenieure nicht erfasst (BGH, Urteile vom 22. Mai 1997 VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1; vom 4. Dezember 1 997 - VII ZR 177/96, BauR 1998, 193 = ZfBR 1998, 94). Es ist denkbar, dass der Beklagte unter den V o- rausset zungen des § 632 BGB eine besondere Vergütung schuldet. Demg e- genüber scheidet der geltend gemachte Anspruch aus , wenn die Leistungen zum Brandschutz Grundleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 HOAI sind, denn mit der getroffenen Honorarvereinbarung sind diese Grundleistungen abgegolten , deren Vergütung nicht mehr im Streit steht . Handelt es sich um eine zu den Grundleistungen hinzutretende Be sondere Leistu ng im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. HOAI - eine ganz oder teilweise an die Stelle von Grundleistu n- gen tretende Besondere Leistung scheidet nach Sachlage aus - , so ist diese nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht zu vergüten, we il ein Honorar nicht schri ftlich vereinbart worden ist, § 5 Abs. 4 HOAI (BGH, Urteil vom 24. November 1988 - VII ZR 313/87 , BauR 1989, 222, 223 = ZfBR 1989, 104 ). 2. Das Berufungsgericht sieht die vom Beklagten in der Projektbespr e- chung vom 24. Juli 20 01 beauftragten und von der Klägerin erbrachten Leistu n- gen im Zusammenhang mit dem Brandschutz für das zu errichtende Stude n- tenwohnheim zu Unrecht als isolierte Besondere Leistungen an, deren Verg ü- tung sich nicht nach dem Preisrecht der HOAI richtet. Solch e isolierten Beso n- deren Leistungen können nur vorliegen, wenn sie nicht im Zusammenhang mit 12 13 - 7 - Grundleistungen nach den Leistungsbildern der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure verge ben werden (BGH, Urteil vom 30. September 2004 VII ZR 456/01, BGH Z 160, 267). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. a) Unerheblich für diese Beurteilung ist, wie die Parteien die Leistungen selbst bewertet haben. Die honorarrechtliche Bewertung richtet sich allein nach den objektiven Umständen. Es unterliegt nicht der Disposition der Parteien, ob das zwingende Preisrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure für die beauftragte Leistung Anwendung findet oder nicht (BGH, Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 456/01, BGHZ 160, 267). b) Ausgangspunkt der Über legungen ist die Regelung des § 2 Abs. 2 HOAI, wonach die mit dem Honorar abgegoltenen Grundleistungen die Leistu n- gen umfassen, die zur ordnungsgemäß en Erfüllung eines Auftrags im A llgeme i- nen erforderlich sind. Ob und inwieweit Planungsleistungen f ür den Bran d- schutz honorarrechtlich zu den Leistungen gehören, die für die Erfüllung des Auftrags zur Erstellung eine r Gebäudeplanung im A llgemeinen erforderlich sind, ist umstritten. In der öffentlichen Diskussion ist seit langem, ob und inwieweit sich di e Anforderungen an die Planung des Brandschutzes so gewandelt h a- ben, dass sich ein neues Leistungsbild der Brandschutzplanung entwickelt hat (vgl. AHO Schriftenreihe Heft 17 "Leistungsbild und Honorierung Leistungen für Brandschutz ). aa) Insoweit wird darauf hingewiesen, dass Anforderungen an die ko n- struktive Gebäudeplanung und die Planung der technischen Anlagen im B e- reich des Brandschutzes (gegebenenfalls durch Dritte) mittels besonderer E x- pertisen ausgearbeitet werden, auf die eine weitere Planung au fbauen müsse und eine Überprüfung der fachgerechten Einhaltung dieser Vorgaben bei der Planung und Ausführung einen besonderen Sachverstand erfordere. Es hand e- 14 15 16 - 8 - le sich um eine Ingenieurleistung, also um die Leistung eines Fachplaners, die der Architekt nich t erbringen könne, sondern lediglich - wie auch die Planung anderer Fachleute - bei seiner Planung berücksichtigen müsse. Diese müsse, auch wenn der Architekt sie erbringe, als isolierte Besondere Leistung anges e- hen werden, so dass das Honorar frei vereinb art werden könne (vgl. auch Vygen in Kor bion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Aufl., § 1 Rn. 4, der aber vor Ge l- tung der Teile X und XI Leistungen für Schall - und Wärmeschutz als Besonde re Leistungen einordnet, aaO, § 5 Rn. 54). Daran ändere sich auch nichts, we nn es um vergleichsweise "einfache" Leistungen für den Brandschutz gehe (Quack/Seifert, BauR 2011, 915, 917). Spezielle Brandschutzplanungen kön n- ten deshalb nicht unter die Leistungsbeschreibungen der Honorarordnung für Arc hitekten und Ingenieure fallen. V on dieser seien nu r Standard - und Norma l- fälle er fasst. Diese seien empirische Grundlage der konkreten Regelung (aaO , S. 920). bb) Demgegenüber wird vertreten, Leistungen des Brandschutzes bei der Gebäudeplanung seien grundsätzlich von dem Grundleistung skatalog des § 15 Abs. 2 HOAI erfasst. Diese müssten auch die verschärften Anforderungen erfüllen, die das öffentliche Recht mittlerweile in besonderen Fällen fordere. Planungsleistungen für den Brandschutz seien selbst in der neuen Honoraror d- nung für Arch itekten und Ingenieure nicht einer Fachplanung zugeordnet, es handele sich um den Kernbereich der Konstruktionsplanung (Rohrmüller, BauR 2011, 1078, 1080). c) Der Senat muss diesen Streit nicht vollständig entscheiden. Jedenfalls die der Klägerin in Auf trag gegebenen Leistungen sind keine Leistungen, die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht erfasst sind. 17 18 - 9 - aa) Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure regelt das Prei s- recht in pauschalierter Form. Es erfasst jedenfalls die Standardfälle der jenigen Leistungen der Objektplanung für Gebäude, die zur ordnungsgemäßen Erfü l- lung dieses Auftrags allgemein erforderlich sind (vgl. Quack, Deutsches Arch i- tektenblatt 2011, 32, 34) . Dazu gehören auch Leistungen der Brandschutzpl a- nung. Dar auf, dass diese in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht erwähnt sind, kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an. Die Honorarordnung beschreibt die im Einzelnen zu erbringenden Pl a- nungsleistungen nicht. Diese ergeben sich unter Berücksichtigung des jeweil i- gen Planungsauftrages und werden in den Leistungsbildern nur allgemein b e- schrieben, wie etwa in § 15 Abs. 2 Nr. 3 HOAI, wonach zur Entwurfsplanung das Durcharbeiten des Planungskonzepts unter Berücksichtigung städteb aul i- cher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysi kalischer, wirtschaftl i- cher, en ergiewirtschaftlicher und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Ent wurf gehört. Jeder ein Gebäude planende Architekt muss in der konstruktiven G e- bäudeplanung die Anforderungen an den Brandschutz berücksichtigen, damit hieraus eine genehmigungsfähige Vorlage für die Baugenehmigungsbehörde erarbeitet werden kann und sei ne Planung eine geeignete Grundlage für die mangelfreie Errichtung des Gebäudes ist. Dazu gehören auch grundlegende eigene Überlegungen und Planungsleistungen, die von dem von einem Arch i- tekten zu erwartenden Fachwissen abgedeckt sind. Deshalb kann nicht d ie R e- de davon sein, dass "vergleichsweise einfache" Planungsleistungen für den Brandschutz nich t von den Grundleistungen des § 15 Abs. 2 HOAI erfasst w ä- ren. Solche Planungsleistungen gehören seit je her zu dem Berufsbild des A r- chitekten. Sie sind ohne weit eres von der in den Grundleistungskatalogen g e- nannten Berücksichtigung bautechnischer und bauphysikalischer Anforderu n- 19 20 - 10 - gen umfasst (vgl. aber § 64 Abs. 3 Nr. 4 HOAI, wonach bauphysikalische Nachweise zum Brandschutz als Besondere Leistung der Genehmigungspl a- nung des Tragwerkplaners eingeordnet sind). Davon geht auch die Veröffentl i- chung in der AHO Schriftenreihe Heft 17 "Leistungsbild und Honorierung Lei s- tungen für Brandschutz - 2003" ohne Weiteres aus, wenn dort auf " zusätzlich " erforderliche Leistungen hin gewiesen wird, die durch erhöhte Anforderungen an prüffähige Nachweise zur Brandsicherheit in Bauvorhaben und das Verlangen nach Brandschutzkonzepten erforderlich geworden seien (aaO , S. 5). Auch Quack/Seife rt (aaO, S. 920) wollen letztlich nur spezielle B randschutzplanu n- gen nicht als von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfasst ansehen (vgl. auch Quack, Deut sches Architektenblatt 2011, 32 ff.) . bb) Es kann vielmehr im Kern allein darum gehen, ob bestimmte Lei s- tungen zum Brandschutz, zu denen zum Beispiel das Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung gehören , solches Spezialwissen erfordern, dass sie nic ht in das Lei s- tungsbild der Objektplanung oder anderer Leistungsbilder der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure eingeordnet werden könnten. Dabei handelt es sich um Leistungen, deren Erbringung besondere fachübergreifende Kenntni s- se des baulichen, anlagentechnischen und betrieblich - organisatorischen Bran d- schutzes und zum Teil auch eine besondere Qualifikation oder Nachweisb e- rechtigung erfordern . Nur insoweit dürfte sich die Frage stellen, ob sich ein e i- genständiges Leistungsbild eines Fachplaners e ntwickelt hat und wie das hon o- rarrechtlich zu beurteilen ist, etwa als Besondere Leistung, vgl. auch § 64 Abs. 3 Nr. 4 HOAI, oder als isolierte Besondere Leistung. cc) Diese Frage stellt sich in diesem Rechtsstreit nicht. Denn die Klägerin hat nicht vor getragen, mit solchen Leistungen beauftragt worden zu sein. 21 22 - 11 - Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag zum Zeitpunkt der mündlichen Beauftragung mit der Brandschutzplanung am 24. Juli 2001 bereits eine von der Klägerin erstellte Planung der Wohn anlage vor, die von der Ba u- behörde in dieser Besprechung vorläufig beurteilt wurde. In der Planung waren die nach der Landesbauordnung erforderlichen Abstände für den Brandübe r- schlag von Gebäude zu Gebäude nicht eingehalten. Damit war die Planung in dieser Form nicht genehmigungsfähig und deshalb noch nicht mangelfrei. Im Wesentlichen ging es bei dem der Klägerin erteilten Auftrag um die Behebung von Mängeln der bereits vorliegenden Planung. Dazu wurden in der Bespr e- chung konkrete Wege aufgezeigt, die die f ehlenden Abstände in ausreiche n- dem Maße kompensieren konnten (u.a. Rauchmelder, bestimmte Anforderu n- gen an Türen). Sodann beauftragte der Beklagte die Klägerin mit der Planung dieser notwendigen Brandschutzmaßnahmen und der Anfertigung von näher bezeichnet en Plänen in Abstimmung mit Baurechtsamt, Bauordnungsamt und Feuerwehr. Es bestehen bereits Zweifel, ob die so verlangten Planungsmaßnahmen über die Grundleistungen der Gebäudeplanung hinausgingen. Denn es ist nichts dazu festgestellt und auch von der Klägerin nicht substantiiert vorgetr a- gen worden, welche besonderen Anforderungen diese Planung an die Klägerin stellte. Selbst wenn etwa aufgrund des Charakters der Wohnanlage als Stude n- tenwohnheim oder besonderer Anforderungen an den Brandschutz aus and e- r en Gründen eine weitergehende Planung als im Allgemeinen erforderlich in Auftrag gegeben war, käme jedenfalls eine Eino rdnung als isolierte Besondere Leistung nicht in Betracht. Es ist nichts dafür ersichtlich und auch von der Kl ä- gerin nicht im Ansatz darg elegt, dass sie mit Leistungen beauftragt worden w ä- re, deren Erbringung besondere fachübergreifende Kenntnisse des baulichen, anlagentechnischen und betrieblich - organisatorischen Brandschutzes oder eine besondere Qualifikation oder Nachweisberechtigung erf ordern. Ihre Leistung 23 24 - 12 - war vielmehr eingebunden in die Mängelrügen der Beklagten und die im Z u- sammenwirken mit ihr, dem Baurechtsamt, dem Bauordnungsamt und der Fe u- erwehr entwickelten Anforderungen an den Brandschutz, wobei denkbar ist, dass der Klägerin et wa notwendiges Fachwissen durch die Behörden vermittelt worden ist. Jedenfalls unter Berücksichtigung dieser Umstände könnte allenfalls eine Besondere Leistung im Sinne de s § 2 Abs. 3 Satz 1 , 1. Alt. HOAI vorliegen. B e- sondere Leistungen können zu den G rundleistungen hinzutreten, wenn beso n- dere Anforderungen an die Ausführung des Auftrags gestellt werden, die über die allgemeinen Leistungen hinausgehen. Deren Aufzählung in den Leistung s- bildern ist nicht abschließend, § 2 Abs. 3 Satz 2 HOAI. Deshalb komme n auch Leistungen im Zusammenhang mit dem Brandschutz, die - wie bei den Grun d- leistungen - nicht ausdrücklich erwähnt sind, hierfür grundsätzlich in Betracht. Wie bereits erwähnt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die unte r- stellten besonderen Anfor derungen derart sind, dass sie nicht mehr in einem Zusammenhang mit den ohnehin beauftragten Grundleistungen zur Objektpl a- nung stehen. Das Gegenteil ist der Fall. Die Leistungen standen in engem Z u- sammenhang mit der für die konstruktive Gebäudeplanung beau ftragten und bereits durchgeführten Leistung. 3 . Danach ist die Sache zur Endentscheidung reif, § 563 Abs. 3 ZPO. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie kann keine zusätzliche Vergütung für ihre Brandschutzplanung neben der bereits zugesproch enen Vergütung für die Grundleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure verlangen. Entweder war die Brandschutzplanung Bestandteil dieser Grundlei s- tung oder sie war eine Besondere hinzutretende Leistung, für die die Klägerin nach § 5 Abs. 4 Satz 1 HOAI mangels schriftlicher Honorarvereinbarung kein Honorar berechnen darf. Dabei kommt es entgegen der von der Klägerin in der 25 26 - 13 - mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung nicht darauf an, ob - wofür allerdings nichts spricht - die Leistung beauftragt war, bevor die sonstigen Pl a- nungsleistungen in Auftrag gegeben worden waren. Denn die in der Projektb e- sprechung in Auftrag gegebene Leistung stand in einem engen Zusammenhang mit der bereits erbrachten und dann - unterstellt - weni g später auch beauftra g- ten Leistung. Sie sollte von Anfang an nicht isoliert beauftragt werden, sondern war ihrer Natur nach nur als Ergänzung der bereits erbrachten Planungsleistung und damit (allenfalls) als Besondere Leistung, die zu den Grundleistungen hi n- zutritt, gewollt und beauftragt. Wird die Grundleistung sodann wie vorgesehen beauftragt, ist auch in einem solchen Fall eine schriftliche Honorarvereinbarung über die Besondere Leistung erforderlich. - 14 - III. Di e Kostenentscheidun g beruht auf § 91 Abs . 1 , § 92 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Bayreuth, Entscheidung vom 2 0.01.2010 - 22 O 799/05 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.05.2011 - 8 U 25/10 - 27
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