BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 128/12 Verkündet am: 25. Juni 2013 Böhringer - Mangold Justiz amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 842; StVG § 11 Satz 1; SGB X § 116 Abs. 1 Satz 1 Ein Erwerbsschaden im Sinne des § 842 BGB entsteht auch demjenigen, der infolge des verletzungsbedingten Wegfalls seiner Erwerbsfähigkeit seinen Anspruch auf A r- beitslosengeld II aus § 19 SGB II verliert. BGH, Urteil vom 25. Juni 2013 - VI ZR 128/1 2 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Auf die Revision de r Kläger in wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. Februar 2012 au f- gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahren s, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin , eine Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung , nimmt de n beklagten Haftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht ihrer Vers i- cherten S. auf Ersatz von Rentenl eistungen und Beiträgen zur Rentenversich e- rung in Anspruch . Die im Januar 1960 geborene S. wurde am 20. Mai 2007 bei einem Ve r- kehrsunfall schwer verletzt. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit . S. war im U nfallzeitpunkt arbeitslos u nd bezog Arbeitslosengeld II. W e- 1 2 - 3 - gen ihrer schweren Verletzungen bezieht sie seit 1. Mai 2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. D ie Klägerin begehrt anteiligen Ersatz der von ihr in der Zeit vo m 1. Mai 2008 bis 30. November 2010 erbrachten Renten z ahl ungen in Höhe des von S. ohne die unfallbedingt eingetretene Erwer bsunfähigkeit bezogenen Arbeitsl o- sengeld e s II . Darüber hinaus verlangt s ie Ersatz von Beiträgen zur Rentenve r- sicherung für d i e Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. November 2010 sowie die Fes t- st ellung der Verp flicht ung der Beklagten , ihr weitere unfallbedingt an S. e r- brac h te Rentenl eistungen sowie weitere Beitragsausfälle zu ersetzen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete B e- rufung der Klägerin hat das Oberlandesgerich t zurückgewiesen. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2012, 361 veröffentlicht ist, hat angenommen, dass d ie Klägerin gegen den Haftpflichtversicherer des U n- fallverursachers keinen Anspruch auf Regress habe . Bei den Rentenzahlungen und dem Beitragsregress handele es sich nicht um sachlich kongruente Lei s- tungen zu den wegen des unfallbedingt weggefallenen Arbeitslosengelds II e rli t- tenen Nachteilen. Der Wegfall des Arbeitslosengeld s II sei nicht als ersatz - und übergangsfähiger Erwerbsschaden im Sinne des § 842 BGB zu bewerten. E r- werbsschäden könnten nur bei dem Verlust solcher staatlicher Leistungen en t- stehen, denen eine Lohners atzfunktion zukomme. Das Arbeitslosengeld II folge 3 4 5 - 4 - jedoch dem im Sozialrecht herrschenden Bedürftigkeitsprinzip. Ihm müsse eine Lohnersatzfunktion abgesprochen werden. D ie Leistungen nach dem Sozialg e- setzbuch II stellten sich als Spezialfall der Sozialhilf e für erwerbsfähige Hilf e b e- dürftige dar. S ie würd en nicht dadurch zu Lohnersatz leistungen , dass sie nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II Erwerbsfähigkeit voraussetzten. Das Merkmal der Erwerbsfähigkeit diene vielmehr dazu, den Vorrang der Leistungen zur Ei n- gliederung in Arbeit vor den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu rechtfertigen. B . Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. I. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Berufung der Kläge rin auch insoweit zulässig, als sie sich gegen die Abweisung der Anspr ü- che auf Ersatz von Be iträgen zur Rentenversicherung richtet . Die Berufungsb e- gründung genügt in vollem Umfang den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO . Denn sie lässt erkennen , aus welchen Gründen die Klägerin das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 29/04, NJW - RR 2004, 1716; Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 520 Rn. 31) . Das Landge richt hat die Klage hinsichtlich des Beitragsau sfalls mit der Begründung abgewiesen, dass es an einem übergangsfähigen Ersatzanspruch der Klägerin fehle, da ihr kein Erwerbsschaden entstanden sei. D iese Beurte i- 6 7 - 5 - lung hat die Klägerin in der Berufungsbegründung angegriffen und sich mit ihr inhaltlich ause inandergesetzt. II. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Anspruch der Kläg e- rin auf Ersatz der an S. erbrachten Rentenleistungen und von entgangenen Be i- trägen zur Rentenversicherung aus § 823 Abs. 1, § 842 BGB, § 7 Abs. 1, §§ 11, 18 Abs. 1 S tVG, § 3 Nr. 1 PflVG aF, § 116 Abs . 1 Satz 1 , § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht verneint werden. 1 . Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, S. sei infolge des Unfalls k ein Erwerbsschaden im Sinne der § 842 BGB, § 11 Satz 1 StVG entstanden. a) Da S. im Zeitpunkt des Unfalls arbeitslos war und auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie in der Folgezeit in eine Arbeitsstelle hätte vermittelt werden kö n- nen , hat sie allerdings kein en konkreten Verdienstausfallschaden e rlitt en. Ein solcher ist zwischen den Parteien auch nicht im Streit. b) Wie die Revision mit Erfolg geltend macht, liegt e in ersatzfähiger E r- werbsschaden jedoch darin, dass S . infolge des Un falls erwerbsunfähig gewo r- den ist und dadurch ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld II aus § 19 SGB II ve r- loren hat . aa) Gemäß § 842 BGB, § 11 Satz 1 StVG erstreckt sich bei einer Kö r- perverletzung die Verpflichtung zum Schadensersatz auf die (Vermögens - ) Nachteile, die der Verletzte durch die Aufhebung oder Minderung seiner E r- 8 9 10 11 12 - 6 - werbsfähigkeit erleidet. Dabei kommt der Arbeitskraft als solcher allerdings kein Vermögenswert zu; ihr Wegfall allein stellt deshalb auch bei "normativer" B e- trachtung keinen Schaden im haftungsrechtlichen Sinne dar (vgl. Senatsurteile vom 5. Mai 1970 - VI ZR 212/68, BGHZ 54, 45, 50 ff.; vom 20. März 1984 - VI ZR 14/82, BGHZ 90, 334, 336; vom 28. November 2000 - VI ZR 386/99, VersR 2001, 730, 731 mwN; vom 8. April 2008 - VI ZR 49/07, B GHZ 176, 109 Rn. 9 mwN; siehe auch BGH, Urteile vom 24. November 1995 - V ZR 88/95, BGHZ 131, 220, 225 f.; vom 8. November 2001 - IX ZR 64/01, NJW 2002, 292, 293). Aus diesem Grunde entsteht demjenigen, der nur von seinem Vermögen oder seiner Rente lebt, a rbeitsunwillig oder arbeitslos ist, ohne A r beitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beanspruchen zu können, allein durch den Verlust seiner Arbeitsfähigkeit noch kein ersatzpflichtiger Schaden (vgl. Senatsurteile vom 5. Mai 1970 - VI ZR 212/68, BGHZ 54, 45, 5 2; vom 20. März 1984 - VI ZR 14/82, BGHZ 90, 334, 336; vom 8. April 2008 - VI ZR 49/07, BGHZ 176, 109 Rn. 9 mwN). Die Ersatzpflicht greift jedoch ein, wenn durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Verletzten in dessen Vermögen ein konkreter Scha den en t- standen ist. Ein solcher liegt nicht nur in dem Verlust von Arbeitseinkommen; der Erwerbsschaden umfasst vielmehr alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzung s- bedingt nicht verwerten kann, die also der Mangel der vollen Einsatzfähigkeit seiner Person mit sich bringt (vgl. Senatsurteile vom 20. März 1984 - VI ZR 14/82, BGHZ 90, 334, 33 6 f. ; vom 8. April 2008 - VI ZR 49/07, BGHZ 17 6 , 109 Rn. 9; siehe auch Senatsbeschluss vom 20 . Oktober 2009 - VI ZB 53/08, VersR 2010, 133 Rn. 7). 13 - 7 - bb) Ein derartiger Vermögensschaden entsteht auch demjenigen , der den Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld II aus § 19 SGB II verliert , weil er verletzungsbedingt erwerbsunfähig geworden ist . (1) N ach der Rechtsprechung des erkennenden Senats begründete der unfallbedingte Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhi l- fe aus § 117 Abs. 1 bzw. § § 190 ff . SGB III in der bis 31. Dezember 2004 ge l- tenden Fassung einen Erwerbsscha den des Verletzten (vgl. Senatsurteile vom 20. März 1984 - VI ZR 14/82, BGHZ 90, 334, 337 ff.; vom 18. Februar 1986 - VI ZR 55/85, VersR 1986, 485, 486; vom 8. April 2008 - VI ZR 49/07, BGHZ 17 6 , 109 Rn. 9). Maßgeblich hierfür war, dass das Gesetz den Arbe itslosen wegen seiner Arbeitsfähigkeit und Bereitschaft zur Arbeitsleistung weiterhin als in den Arbeitsmarkt eingegliedert ansah und der Arbeitslose sein e Leistungsa n- sprüche verlor, wenn er unfallbedingt arbeitsunfähig wurde. Denn der Recht s- anspruch auf A rbeitslosenunterstützung entstand nicht schon durch die bloße Tatsache der Arbeitslosigkeit. Er setzt e voraus, dass der Arbeitslose arbeitsf ä- hig war und sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt e (vgl. S e natsurteile vom 20. März 1984 - VI ZR 14/82, BGHZ 90, 334, 337; vom 8. April 2008 - VI ZR 49/07, BGHZ 176, 109 Rn. 9; siehe auch Senatsurteil vom 18. Februar 1986 - VI ZR 55/85, VersR 1986, 485, 486; Denck, NZA 1985, 377, 378 f.). (2) Diese Erwägungen beanspruchen auch Geltung für das mit dem Vie r- ten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, in Kraft getreten gemäß Art. 61 am 1. Januar 2005) ei n- geführte Arbeitslosengeld II (§ 19 SGB II) . (a) Zwar weist das Arbeitslosengeld II deutlich e Unterschi ede zur A r- beit s losen hilfe nach altem Recht auf. Mit dem Sozialgesetzbuch II hat der G e- setzgeber ein völlig neues Leistungssystem geschaffen, das Elemente der A r- 14 15 16 17 - 8 - beitslosenhilfe und der Sozialhilfe in sich vereint und deshalb als spezielles Fürsorgesystem fü r Erwerbsfähige ohne oder ohne ausreichende Erwerbsarbeit zu qualifi zieren ist ( vgl. BT - Drucks. 15/1516 S. 41, 49; OLG Stuttgart, OLGR 2008, 795; OLG Köln, OLGR 2009, 538 , 540; OLGR 2009, 611 f. ; siehe auch BGH, Urteil vom 8. Februar 2012 - IV ZR 287/10, V ersR 2012, 427 Rn. 14: "Transfereinkommen"; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Einf. E 010 Rn. 219 [Stand: Mai 2010] ; Gagel/ Bieback, SGB II /SGB III , Vor § 1 SGB II Rn. 2, 17, 43 , 57 [Stand: Januar 2008 ] ) . Das Arbeitslosengeld II weist in stärkerem Maße als fr üher die Arbeitslosenhilfe Übereinstimmungen mit der Sozialhilfe auf. In A b- kehr von dem Lebensstandardprinzip wird es nicht nach dem früher erzielten Arbeitsentgelt bemessen, sondern orientiert sich an dem Bedarf des Leistun g s- empfängers (§§ 19 ff. SGB II; vgl. BVerfGE 128, 90, 95; BSGE 107, 66 Rn. 33; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Einf. E 010 Rn. 89 [Stand: Mai 2010]) ; siehe auch BSG, Urteil vom 21. Dezember 2009 - B 14 AS 46/08 R, juris Rn. 10; Ko h- te in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann , Kommentar zum Soz ialrecht, 2. Aufl., § 20 SGB II Rn. 3). Im Unterschied zur Arbeitslosenhilfe kommt ihm keine Lohnersatzfunktion zu (vgl. BT - Drucks. 15/1516, S. 72 sowie § 3 Abs. 4 SGB III ; BSGE 107, 66 Rn. 33; BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 - B 4 AS 14/11 B, juris Rn. 8; O LG München, NJW - RR 2006, 439, 440; OLG Düsseldorf, OLGR 2006, 358; OLG Dresden, OLGR 2007, 306; OLG Schleswig, OLGR 2008, 951, 953; OLG Hamm, OLGR 2009, 15; OLG Köln, OLGR 2009, 538, 540; OLGR 2009, 611 ff.; Gagel/ Steinmeyer, § 116 SGB III Rn. 2, 16 f. [St and: Juli 2010]; aA BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 20/07 R, UV - Recht Aktuell 2008, 888, 894; vgl. Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 252 Rn. 29; Staudinger/Vieweg, BGB, Neubearb. 2007, § 842 Rn. 65; Heß/Burmann in Berz/Burmann, Han dbuch des Straßenverkehrsrechts, 6. D. Rn. 14 [Stand: April 201 1] ). 18 - 9 - Auch sieht das Sozialgesetzbuch II den Leistungsberechtigten von A r- beitslosengeld II nicht - wie dies früher für den Empfänger von Arbeitslosenhilfe galt - als in den Arbeitsmarkt eing egliedert an. Die Arbeitslosigkeit und die v o- rausgegangene sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sind anders als im Fall der Arbeitslosenhilfe nicht mehr Voraussetzungen der Leistung. Auch wer als Erwerbsfähiger nach früherem Recht nicht Arbeitslosen geld oder Arbeitsl o- senhilfe bezog, sondern nur Sozialhilfe, fällt nunmehr unter die Grundsicherung für Arbeit suchende gemäß dem Sozialgesetzbuch II (vgl. Gagel/Bender, § 8 SGB II Rn. 3 f. [Stand: Juni 2012]; Gagel/Hänlein, § 7 SGB II Rn. 10 [Stand: Januar 2009]; Klinkhammer, FamRZ 2004, 1909 f.; siehe auch Pardey, Berec h- nung von Personenschäden, 4. Aufl., Rn. 1548; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 7 Rn. 68 [Stand: Januar 2012]; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Einf. E 010 Rn. 62 ff. [Stand: Mai 2011]). (b) Aus diese n Gr ü nd en verneint ein Teil der Literatur und der Instanzg e- richte den Eintritt eines Erwerbsschadens, wenn ein hilfebedürftiger Erwerbsf ä- higer verletzungsbedingt seinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld II verliert (OLG Köln, OLGR 2 009, 611 ff.; OLG Celle, Urteil vom 27. Juni 2012 - 14 U 193/10, juris Rn. 89; Plagemann/Probst, DAR 2012, 61, 67; BeckOK BGB/Spindler, § 842 Rn. 5 [Stand: 1. Februar 2013]; Küppersbusch, Ersatza n- sprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rn. 168; Pardey, Ber echnung von Personenschäden, 4. Aufl., Rn. 2120, 2123; Rüßmann in jurisPK - BGB, 6. Aufl., § 842 Rn. 4; Erman/Schiema nn, BGB, 13. Aufl., § 842 Rn. 3 ). Andere Stimmen im Schrifttum nehmen hingegen einen Erwerbsschaden an (vgl. Dauck, LMK 2008, 264450; Mün chKommBGB/Wag ner, 5. Aufl., §§ 842, 843 Rn. 48; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 29 Rn. 160; Heß/Burmann in Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 6. D. Rn. 14 [Stand: April 2011]; Huber, JZ 2008, 1114, 1116; ders. in Daun er - 19 20 - 10 - Lieb/Langen, BGB, 2. Aufl., §§ 842, 843 Rn. 133; Geigel/Plagemann, Der Haf t- pflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 30 Rn. 25 mit Fn. 19; Staudinger/Vieweg, BGB, Neubearb. 2007, § 842 Rn. 79 aE; Waltermann in Kreik e- bohm/Spellbrink/Waltermann , Kommentar zum Sozia lrecht, 2. Aufl., § 116 SGB X Rn. 46; Himmelreich/Halm/Euler, Handbuch des Fachanwalts Verkehrs recht, 4 . Aufl . , Kapitel 10 Rn. 4). (c) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Im Gegensatz zur Sozialhilfe entsteht der Anspruch auf Gewährung von Arbeitsl osengeld II nicht schon durch die bloße Tatsache der Hilf e bedürftigkeit. Vielmehr setzt er voraus, dass der Betroffene erwerbsfähig ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II) und für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung steht ( vgl. § 7 Abs. 4a Satz 1, § 31 Abs. 1 Nr. 2, 3 SGB II, vgl. auch BT - Drs. 16/1696, S. 26; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Einf . E 010 Rn. 88, 219 [Stand: Mai 2010] ). Hauptziel des Sozialgesetzbuchs II ist es, arbeitsfähige Arbeitslose wieder in das Erwerbsleben einzugliedern. Um dieses Ziel zu erreichen, sieht das Sozialgesetzbuch II in sachlicher Hinsicht vielfältige Instrumente und Förderleistungen vor, vor allem solche, die sich im Bereich der Arbeitsförderung nach dem Sozialgesetzbuch III bewährt haben (vgl. BSGE 104, 185 Rn. 14; BSGE 105, 2 79 Rn. 39; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Einf. E 010 Rn. 210 [Stand: Mai 2010]; Gagel/Bieback, Vor § 1 SGB II Rn. 19 [Stand: Januar 2008]; BeckOK SGB II/Harich, § 16 Rn. 1, 9 f. [Stand: 1. März 2013]; S. Knickrehm in Kreikebohm/Spellbrink/Walterm ann, Kom mentar zum Sozia l- recht , 2. Aufl . , § 16 SGB II R n. 2, 4). Dass das Arbeitslosengeld II sich im Unterschied zur Arbeitslosenhilfe nicht an der Höhe des gewöhnlich erzielten Arbeitsentgelts orientiert und daher keine Lohnersatzfunktion hat, steht der Annah me eines Erwerbsschadens nicht entgegen. Die Lohnersatzfunktion einer Sozialleistung kann zwar dafür spr e- chen, dass mit ihrem Verlust ein Erwerbsschaden eintritt (vgl. Senatsurteile vom 21 22 - 11 - 20. März 1984 - VI ZR 14/82, BGHZ 90, 334, 337 f. ; vom 8. April 2008 - VI ZR 49/07, BGHZ 176, 109 Rn. 14). Entgegen der Auffassung des Berufungsg e- richts ist sie jedoch keine notwendige Bedingung für die Annahme eines E r- werbsschadens. Entscheidend ist vielmehr, dass das Sozialgesetzbuch II d i e Leistungsberechtig ung von der Er werbsfähigkeit abhängig macht und dem Lei s- tungsbezieher ein Vermögensnachteil entsteht, wenn er infolge des verle t- zungsbedingten Wegfalls sein er Erwerbsfähigkeit sein en Anspr u ch auf Arbeit s- losengeld II verlier t . cc ) Nach diesen Grundsätzen ist S. ein Er werbsschaden entstanden. Da sie infolge des Unfalls erwerbsunfähig geworden ist, sind die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II entfallen. Eine diese Leistung bewillige n- de Entscheidung war gemäß § 40 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 330 Abs. 3 SGB III, § 48 Abs. 1 SGB X aufzuheben. Ein ersatzpflichtiger Vermögensschaden ist auch nicht deshalb zu ve r- neinen, weil S. aufgrund ihrer bei dem Unfall erlittenen Verletzungen gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI Rente wegen voller Erwerbsminderung ( in das Arbe itsl o- sengeld II übersteigender Höhe ) von der Klägerin bezieht. Diese Leistung ist bei der Schadensberechnung in normativ wertender Korrektur der Schadensbilanz nicht zu berücksichtigen. Sie stellt eine Maßnahme der sozialen Sicherung und Fürsorge gegenüber de m Geschädigten dar, die d em Schädiger nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs . 4 BGB nicht zu Gute kommen soll. Andernfalls würde die Bestimmung des § 116 SGB X, die den Ersatzanspruch des Verlet z- ten auf den Drittleistenden überleitet, ihres Sinnes beraub t ( vgl. Senatsurteil vom 7. November 2000 - VI ZR 400/99, VersR 2001, 196 , 197 ; Münc h- KommBGB/Wagner, 5. Aufl., § § 842, 843 Rn. 8 3 ; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 249 Rn. 135, jeweils mwN). 23 24 - 12 - 2. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann auch ein Übergang des Anspruch s der S. auf Ersatz des ihr entstandenen Erwerbsschadens auf die Klägerin gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht verneint werden . Entg e- gen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es nicht an der erforderlichen sachlichen Kon gruenz zwischen den von der Klägerin erbrachten Leistungen und der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten. a) Sachliche Kongruenz besteht, wenn sich die Ersatzpflicht des Schäd i- gers und die Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers ihrer B e- stimmung nach decken. Hiervon ist auszugehen, wenn die Leistung des Ver - sicherungsträgers und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen. Es genügt, wenn der Sozialversicherungsschutz seiner Art nach den Schaden umfasst, für den der Schädiger einstehen muss; es kommt nicht darauf an, ob auch der einzelne Schadensposten vom Versicherungsschutz gedeckt ist (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 2010 - VI ZR 142/09, VersR 2010, 1103 Rn. 15 mwN; vom 3. Mai 2 011 - VI ZR 61/10, VersR 2011, 946 Rn. 14 mwN). b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung , die die Klägerin gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI an S. zu e r- bringen hatte, und der von der Beklagten zu leistende Schaden sersatz dienen dem Ausgleich derselben Einbuße der Geschädigten . Denn d ie Rente ist zur Behebung des dieser unfallbedingt entstandenen Erwerbsschadens bestimmt (vgl. OLG Bamberg, VersR 1979, 473, 474; OLG Hamm, Urteil vom 30. N o- vember 2010 - 9 U 19/10, jur is Rn. 29; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtpr o- zess, 26. Aufl., Kap. 30 Rn. 25; KassKomm/Kater, Sozialversicherungsrecht, § 116 SGB X Rn. 123 [Stand: Juni 2012]; zur Lohnersatzfunktion der Rente si e- he Gabke in jurisPK - SGB VI, 2008, § 43 SGB VI Rn. 6) . S ie soll einen Au s- gleich für die wirtschaftlichen Einbußen schaffen, die sich daraus ergeben, dass 25 26 27 - 13 - die Fähigkeit der Geschädigten, am Erwerbsleben teilzunehmen, gesundheit s- bedingt eingeschränkt ist (vgl. Kamprad in Hauck/Noftz, SGB VI, § 43 Rn. 1 [Stand: Mai 2 008]). Der Annahme sachlicher Kongruenz steht nicht entgegen, dass dem A r- beitslosengeld II keine Lohnersatzfunktion zukommt. Es genügt, dass der We g- fall de s entsprechenden Leistungsanspruchs einen Erwerbsschaden begründet und die zu erbringende Soziall eistung dem Ausgleich dieses Schadens dient . I II . Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist nicht zu r Endentsche i- dung reif , da auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts w e- der der Zeitpunkt des Eintritts eines Erwerbsschadens der Geschädigten noch die für den Anspruchsübergang gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderl i- che zeitliche Kongru enz beurteilt werden k ö nn en . Die Feststellungen des Ber u- fungsgerichts sind in soweit in sich widersprüchlich und deshalb nicht bindend. Das Berufungsgericht stellt zum einen fest, dass die Klägerin an die Geschädi g- te in der Zeit vom 1. Mai 2008 bis 30. Nove mber 2010 Rentenleistungen als Ersatz für das unfallbedingt weggefallen e Arbeitslosengeld II erbracht habe. Zum anderen führt es aus, die Klägerin habe bis Ende November 2010 Arbeit s- losengeld II bezogen. Ausweislich des von der Klägerin zur Akte gereichten B e- scheids der ARGE SGB II Sömmerda vom 18. Dezember 2007 wurde der Kl ä- gerin Arbeitslosengeld II bis einschließlich 30. Juni 2008 bewilligt. Diesen Zei t- punkt hat die Klägerin offensichtlich ihrem Antrag auf Ersatz entgangener Be i- 28 29 - 14 - träge zur Rentenversicherun g zugrunde gelegt; den Beitragsausfall macht s ie nämlich erst ab 1. Juli 2008 geltend. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 17.06.2011 - 9 O 1855/10 - OLG Jena, Entscheidung vom 28.02.2012 - 4 U 527/11 -
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