BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 1 2 8 /12 vom 28 . Mai 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 28 . Mai 2013 beschlossen: Der Sena t beabsichtigt, die Revision de s Klägers gegen das Urteil der 22 . Z ivil kammer des Land ge richts Düsse l- dorf vom 9. März 201 2 gemäß § 552 a ZPO zurückzuwe i- sen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stell ung zu nehmen. Gründe : I. D e r Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Renten versi - cherung. Er zahlt e die Versicherungsprämien jeweils in monatlichen R a- ten. De m Versicherungsvertr a g l a gen die Allgemeine n Bedingungen für die Lebensversicherung (AVB) und die Besonderen Bedingungen für die Rentenversicherung der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu g runde. Der hier maßgebliche § 2 Abs. 1 und Abs. 2 AVB bestimmt, dass die Beiträge 1 - 3 - durch jährliche Beitragszahlungen zu entrichten sind, der Versicherung s- nehmer nach Vereinbarung aber die Jahresbeiträge auch in halbjährl i- chen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen kann, wofür R a- tenzahlungszuschläge erhoben werden. Der Kläger erklärte mit Schre i- ben vom 17. Juni 2010 unter anderem "den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. " und "den Wider ruf nach § 355 BGB " . Er ist der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlung mit Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub handele und ihm daher ein Widerrufsrecht aus § § 355, 495, 499 BGB z u- stehe . Der Kläger begehrt einerseits Zahlung der Differenz zwischen der Summe aller eingezahlten Prämien und dem ausgezahlten Rückkauf s- wert, andererseits Zahlung der auf die jeweiligen Prämien errechneten Zinsen. Das Amts ger icht hat die Klage ab - und das Landg ericht die Ber u- fung zurückgewiesen. Da gegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er beanstandet, d ass entgegen der Auffassung des Berufungsg e- richts ein Widerrufsrecht aus §§ 355, 495, 499 BGB be st ehe. II. Die Voraussetzungen für die Zu lassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und d as Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO) . Mit Urteil vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12 , WM 2013, 358 - 361) hat der Senat entschieden, dass es sich b ei der vertraglich vereinbarten unterjährigen Zahlungsweise der Versicherungsprämien nicht um eine Kreditgewährung in Form eines entgelt lichen Zahlungsaufschubs nach 2 3 4 - 4 - § 1 Abs. 2 VerbrKrG, § 499 Abs. 1 BGB a.F. (nunmehr § 506 Abs. 1 BGB) handelt. Damit ist die auch im Streitfall entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt und der im Zeitpunkt der En t- scheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grun d- sätzlichen Bedeutung entf allen. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil, dessen Ausführungen hier entsprechend gelten . Gesichtspunkte, die e i- ne abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersich t- lich. 5 6 - 5 - Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfr a- gen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückwe i- sung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 I ZR 25 5/02 , NJW - RR 2005, 650 unter II 1). Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrück nahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Langenfeld, Entscheidung vom 14.04.2011 - 34 C 289/10 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.03.2012 - 22 S 101/11 - 7
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