BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 128/14 Verkündet am: 27. Februar 2015 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 183 Satz 1; ZPO § 51 Ein e Prozessführungsermächtigung kann mit materiell - rechtlicher Wirkung auch wä h- rend des Rechtsstreits widerrufen werden, solange zur Durchsetzung des Rechts noch Prozesshandlungen des Prozessstandschafters geboten sind. Erfolgt der W i- derruf nach dem Beginn d er mündlichen Verhandlung des Beklagten, bleibt er ve r- fahrensrechtlich allerdings ohne Auswirkungen auf die Prozessführungsbefugnis des Klägers, sofern nicht der Beklagte einer Abweisung der Klage als unzulässig z u- stimmt. BGH, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 128/14 - OLG Bamberg LG Aschaffenburg - 2 - Der V. Zivils enat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 201 5 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin nen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner u nd die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg 5. Zivilsenat vom 29. April 2014 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen, die auch die Kosten der Nebenintervention tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung in einem aus zwei Eige n- tumswohnungen bestehenden Haus. Die andere Wohnung steht im Alleineige n- tum des Nebenintervenienten. Das Haus dieser Wohnungseigentümergemei n- schaft (nachfolgend: kle ine Wohnungseigentümergemeinschaft) ist an die zen - tralen Versorgungs - und Entsorgungseinrichtungen, insbesondere an die He i- zungs - und Warmwasserbereitungsanlage der Beklagten, einer benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaft , angeschlossen. Die Kläger wollten ursprünglich festgestellt wissen, dass das Grundstück, auf dem sich ihre Eigentumswohnung befindet, keinem Anschluss - und Benu t- zungszwang unterliegt, hilfsweise, dass jedenfalls ihr Wohnungseigentum e i- 1 2 - 3 - nem solchen Zwang nicht unterworfen ist. Das La ndgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der klägerischen Anschlussberufung die Klage insgesamt a b- gewiesen. Diese Entscheidung hat der Senat durch Urteil vom 19. Juli 2013 (V Z R 109/12, NJW RR 2014, 326) aufgehoben und die Sache an das Oberla n- desgericht zurückverwiesen. Die Kläger verfolgen nur noch den Hauptantrag , nunmehr bezogen auf die kleine Wohnungs eigentümergemeinschaft , weiter . Der Nebenintervenient ist dem Verfahren auf Seiten der Beklagten beigetreten. Das Oberlandesgericht hat die Klage unter Zurückweisung der Anschlussber u- fung der Kläger erneut abgewie sen und deren Antrag , die Nebenintervention durch Zwischenurteil zurückzuweisen, nicht entsprochen. Mit der von dem Ob erlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Haupta n- trag und den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention weiter. Die B e- klagte und der Nebenintervenient beantragen die Zurückweisung des Recht s- mittels. Entscheidungsgründe: I. Da s Berufungsgericht hält die Klage mangels Prozessführungsbefugnis der Kläger für unzulässig. S ie nähmen mit ihrem Hauptantrag eine Verwa l- tungsangelegenheit der Wohnungseigentümergemeinschaft wa h r und mach t e n einen Anspruch geltend, dessen prozessuale Durch setzung nicht dem einze l- nen Wohnungseigentümer, sondern dem Verband der Wohnungseigentümer unterlie ge. Insoweit sei zwar ein schutzwürdiges Eigeninteresse der Kläger an der Prozessführung gegeben; sie seien auch durch den Nebenintervenienten als nunmehr un streitig einzigen weiteren Wohnungseigentümer zur Prozes s- 3 - 4 - führung im eigenen Namen mit Schreiben vom 2. März 2010 wirksam ermäc h- tigt worden. Die Ermächtigung habe der Nebenintervenient aber mit Schreiben vom 23. August 2013 ausdrücklich zurückgenommen. Hier in liege ein wirks a- mer Widerruf der Ermächti gung mit der Folge, dass die Klage unzulässig g e- worden sei. Zwar müsse bei der Fr age, ob und inwieweit eine Ermächtigung während des Prozesses widerrufen werden könne, der Schuldnerschutz in den Blick genommen we rden, weil die Widerrufsmöglichkeit den Prozessgegner der Gefahr des willkürlichen Entzugs einer Sachentscheidung aussetze. Eines so l- chen S chutzes bedürfe es zugunsten der Beklagten aber nicht, nachdem diese hierauf verzichtet und in Kenntnis der Problemat ik ausdrücklich die Abweisung der Klage als unzulässig beantragt habe. II. Die Revision ist unzulässig, soweit die Kläger den Antrag auf Zurückwe i- sung der Nebenintervention weiterverfolgen. Im Übrigen ist die Revision unb e- gründet. 1. Die Entscheidung ü ber die Zulassung des Nebenintervenienten, die - wie hier geschehen - auch mit dem Endurteil im Hauptverfahren verbunden werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 1963 V ZR 132/61, NJW 1963, 2027), ist gemäß § 71 Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwer de an fechtbar . Da die se aber nach § 567 Abs. 1 ZPO nur gegen im ersten Rechtszug erga n- gene Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte statthaft ist, sind Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Anträge auf Zurückweisung e i- ner Nebenintervention una nfechtbar ( BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 I ZB 7/12, NJWRR 2013, 490 Rn. 7 ff.; Senat, Urteil vom 15. März 2013 - V ZR 156/12, WM 2013, 989 Rn. 14 - insoweit in BGHZ 197, 61 nicht abg e- druckt ) . 4 5 - 5 - 2. Die im Übrigen zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klage sei wegen Fehlens der Prozessfü h- rungsbefugnis der Kläger unzulässig , hält r evisionsrechtliche r Überprüfung stand . a) M it dem Antrag auf Feststellung, dass die kleine Wohnungseigent ü- mergemeinsch aft gegenüber der Beklagten keinem schuldrechtlichen A n- schluss - und Benutzungszwang unterliegt, machen die Kläger einen Anspruch des Verband es der Wohnungseigen tümer geltend (§ 10 Abs. 6 Satz 2 WEG). Für die Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen N amen bedarf es zum einen einer entsprechenden Ermächtigung des Berechtigten und zum a n- deren eines eigenen schutzwürdigen Interesses des Prozessstandschafters an der Durchsetzung des Rechts. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Senat als Revisionsger icht selbständig von Amts wegen zu prüfen, ohne an die Feststellung en des Berufungsgericht s gebunden zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1999 VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738 mwN). b) Das von dem Berufungsgericht bejahte schutzwürdige Eigeninteresse der Kläger an der Prozessführung ist gegeben. Es folgt sowohl aus der von den Klägern hinsichtlich ihres Wohneigentums erwarteten deutlichen Wertsteig e- rung für den Fall, dass die Wohnanlage nicht meh r dem Versorgungsverbund mit der Beklagten unterlieg t , a ls auch aus der mit einer rechtlichen Loslösung der kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft vom Versorgungsverbund g e- wonnenen Dispositionsfreiheit. c) Das Schreiben des Nebenintervenienten vom 2. März 2010 enthält e i- ne wirksame Ermächtigung der Kläger zu r Prozessführung für die kleine Wo h- nungseigentümergemeinschaf t im eigenen Namen. 6 7 8 9 - 6 - aa) Der darin enthaltene Vorbehalt hinsichtlich der zu ziehenden Ko n- sequenzen steht der Wirksamkeit der Ermä chtigung entgegen der Auffassung der Revis i- onserwiderung nicht entgegen. Denn er bringt keine Einschränkung der B e- rechtigung zur Prozessführung, sondern lediglich den Wunsch des Nebeninte r- venienten zum Ausdruck , nach einem erfolgreichen Ausgang des Prozess es über das weitere Vorgehen der kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft, etwa über eine Kündigung des Versorgungsverhältnisses, gesondert zu befi n- den . bb) Ohne Auswirkungen bleibt auch, dass die Ermächtigung nicht auf e i- ne m Beschluss der Wohnungseigent ümer beruht . (1) An einer Beschlussfassung fehlt es. D ie Ermächtigung war nach dem festgestellten Sachverhalt nicht Gegenstand einer Eigentümerversammlung (§ 23 Abs. 1 WEG) . Das schriftliche Einverständnis des Nebenintervenienten kann auch nicht als Zu stimmung zu einem gem äß § 23 Abs. 3 WEG gefassten Beschluss angesehen werden. Nach dieser Vorschrift ist ein Beschluss zwar auch ohne Versammlung gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zusti m- mung hierzu schriftlich erklären. Eine solche Beschlussfassung setzt aber eine unmissverständliche Initiative und damit das Bewusstsein der Wohnungseige n- tümer voraus , einen verbindlichen Beschluss zu fassen (vgl. OLG Celle, NZM 2006, 784; Merle in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 23 Rn. 106; Schultzky in Je n- nißen, 4. Aufl. , § 23 Rn. 129) . Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. (2) Eine Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen des Ve r- bandes muss jedoch nicht zwingend in Gestalt eines ( Mehrheits - )B eschluss es der Wohnungseigentümer er teilt werden. Sie kann auch in der Zustimmung aller Wohnungseigentümer zu einer Klageerhebung durch einzelne Wo h- 10 11 12 13 - 7 - nungseigentümer liegen (vgl. Senat, Urteil vom 24. Juni 2005 - V ZR 350/03, NJW 2005, 3146, 3147). Dabei kann die Zustimmung in der gemeinsamen E r- h ebung der Klage zum Ausdr uck kommen (vgl. Senat, Urteil vom 24. Juni 2005 - V ZR 350/03, aaO) oder gegenüber dem klagenden Wohnungseigentümer erklärt werden. Bei einer zweigliedrigen Wohnungseigentümergemeinschaft , wie sie hier gegeben ist, genügt es daher, wenn der ein e Wohnungs eigentümer den anderen zur Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentüme r- gemeinschaft ermächtigt. (3) Da die Ermächtigung nicht durch einen Beschluss der Wohnungse i- gentümer erteilt wurde, bedurfte es keines Beschlusses zu ihrer Aufhebung. Anders als die Revision meint, kommt es deshalb nicht dar auf an, dass die von einem Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung abgegebene Stimme nach ihrem Zugang bei dem Versammlungsleiter nicht mehr widerrufen werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 254/11, NJW 2012, 3372, Rn. 8) . d) D ie Voraussetzungen für eine Prozessstandschaft müssen ( noch ) im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vor li e- gen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1999 VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738, 739). Da der Nebenintervenient seine Ermächtigung zur Prozessführung durch die Kläger vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufung s- gericht materiell - rechtlich wirksam widerrufen und die Beklagte sich mit der Abweisung der Klage al s unzulässig einverstanden erklärt hat , sind die V o- raussetzungen der zunächst gegebenen gewillkürten Prozessstandschaft der Kläger entfallen . aa) Ob di e von dem Rechtsinhaber erteilte Prozessermächtigung wä h- rend eines laufenden Prozesses widerrufen wer den kann und welche Auswi r- 14 15 16 - 8 - kungen ein solcher Widerruf auf die Zulässigkeit der Klage hat, ist allerdings bislang nicht hinreichend geklärt. (1) Der Senat hat in einer älteren Entscheidung ohne weitere Differe n- zierung den Widerruf als jederzeit möglich angesehen ( Urteil vom 12. Juli 1985 V ZR 56/84, NJWRR 1986, 158). Dem haben sich andere Senate des Bu n- desgerichtshofs ( BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 IV ZR 190/92, BGHZ 123, 132, 135; BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 31/14, NJW 2014, 1970 Rn. 8 ; im Ergebnis wohl auch BGH, Urteil vom 22. Dezember 1988 VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932 ) und auch Teile der Literatur ang e- schlossen (vgl. P G /Gehrlein, ZPO, 6. Aufl. , § 50 Rn. 39; im Ergebnis ebenfalls für die Möglichkeit eines jederzeit igen Widerrufs Mu sielak/Weth, ZPO, 12 . A ufl. , § 51 Rn. 26 und Thomas/Putzo /Hüßtege, ZPO, 36 . Aufl., § 51 Rn. 33 u. 38 ). (2) Demgegenüber soll sich nach Auffassung des VI. Zivilsenats und weiter Teile der Literatur der Widerruf einer rechtswirksam ertei lten Ermächt i- gung während des gerichtlichen Verfahrens auf ihren Fortbestand nicht auswi r- ken (BGH, Urteil vom 19. September 1995 VI ZR 166/94, NJW 1995, 3186, 3187 ; MüKo ZPO/ Lindacher, 4. Aufl., Vorbem . zu § 50 Rn. 56; Zö l- ler/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., V or § 50 Rn. 45; B eckOK - ZPO/Hübsch, Stand 1. Januar 2015 , § 51 Rn. 48; Rosen berg, JZ 1952, 137; Staudinger/Gursk y, BGB [2014], § 183 Rn. 12; MüK oBGB/Bayreuther, 6. Aufl., § 183 Rn. 13; P a- landt/Ellenberger, BGB, 74 Aufl., § 183 Rn. 1 ; Soergel/Leptien, BGB, 1 3. Aufl., § 183 Rn. 3 ). In diesem Sinne hat auch das Reichsgericht entschieden (RGZ 164, 240, 242). (3) Schließlich findet sich in der Literatur die Meinung, dass zwar der Widerruf auch nach Klageerhebung wirksam sei, allerdings müsse zum Schutz des Pr ozessgegners entweder der Prozess in analoger Anwendung des § 265 17 18 19 - 9 - Abs. 2 ZPO zwischen den bisherigen Parteien weitergeführt oder aber ein g e- setzlicher Parteiwechsel von dem Prozessstandschafter auf den Rechtsinhaber gemäß § 239 ff. ZPO analog angenommen we rden (vgl. Leyendecker, ZZP 122 (2009), 465, 485 f.). bb) Richtigerweise bestimmt sich die Wirksamkeit des Widerrufs einer Ermächtigung zur Prozessführung zunächst nach den materiell - rechtlichen Grundlagen der Ermächtigung. (1) Die Qualifizierung de r Ermächtigung zur Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen als Prozesshandlung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1998 - VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932, 1933; Stein/ Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., Vor § 50 Rn. 56 mwN; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., Vor § 50 Rn. 45 ) ändert nichts daran, dass sich Erteilung, Bestand und Willensmängel der Ermächtigung mangels näherer Regelung in der Zivi l- prozessordnung grundsätzlich nach den Vorschriften des Rechtsgebiets richten, dem das streitige Recht angehör t, im Zivilprozess also regelmäßig nach b ürge r- lichem Recht ( vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738, 739; Stein /Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl. , Vor § 50 Rn. 56, Zö l- ler/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., Vor § 50 Rn. 45; Musielak/Weth, ZPO, 12 . Aufl., § 51 Rn. 26; P G/ Gehrlein, ZPO, 6. Aufl., § 50 Rn . 39; BeckOK - ZPO/Hübsch, Stand 1. Januar 2015, § 51 Rn. 47). (a) Materiell - rechtlich ist die Ermächtigung zur Prozessführung mit einer Verfügungsermächtigung gemäß § 185 Abs. 1 BGB verglei chbar (ebenso Tho m as/Putzo/Hüßtege, ZPO, 36. Aufl., § 51 Rn. 33 ) . Diese legitimiert einen Nichtberechtigten zur Verfügung über einen fremden Gegenstand im eigenen Namen. Sie ist funktional und systematisch mit der unmittelbaren Stellvertr e- tung verwandt, da beide es ermöglichen, unmittelbar auf den Rechtskreis eines 20 21 22 - 10 - anderen einzuwirken. Sie unterscheiden sich allerdings darin, dass der Ermäc h- tigte im eigenen Namen auftritt, während bei der Stellvertretung ausschließlich der Vertretene Geschäftspartei ist (Mü KoBGB/Schramm, 6. Aufl. , Vorbem. Vor §§ 164 bis 181, Rn. 39). Die Prozessführungsermächtigung berechtigt den E r- mächtigte n zur D urchsetzung eines fremden Rechts im eigenen Namen . Die se Ähnlichkeit zwischen Verfügungsermächtigung und Prozessführungsermächt i- g ung rechtfertigt es, die Regelung über die Widerruflichkeit einer Verfügung s- ermächtigung (§ 183 BGB) auch auf die Prozessführungsermächtigung anz u- wenden (im Ausgangspunkt ebenso RGZ 164, 240, 242 sowie Staudi n- ger/Gursk y, BGB [2014], § 183 Rn. 12; MüK oBGB/B ayreuther, 6. Aufl., § 183 Rn. 13; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 183 Rn. 1 ). (b) Hieraus folgt aber nicht , dass eine Prozessführungsermächtigung nur bis zur Erhebung der Klage widerrufen werden kann . Die Einwilligung ist ebe n- so wie die Vollmac ht (§ 168 Satz 2 BGB) frei widerruflich, soweit sich nicht aus dem Gesetz oder aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ein anderes ergibt (vgl. MüKoBGB/Bayreuther, 6 . Aufl., § 183 Rn. 9 mwN ). Die Widerruflichkeit einer Ermächtigung ende t erst mit der Vornahme des Hauptg e- schäfts (§ 183 Satz 1 BGB). Insoweit kommt es auf dessen vollständige Ve r- wirklichung an ; bei mehraktigen Verfügungsgeschäften ist der Widerruf bis zu dem Zeitpunkt möglich, in dem das letzte Teilstück des Rechtsgeschäfts vorg e- nommen wird (vgl. MüKoBGB/Bayreuther, 6. Aufl., § 183 Rn. 12; Staudi n- ger/Gursky, BGB [2014], § 183 Rn. 10; Bamberger/Roth/Bub, BGB, 3. Aufl., § 183 Rn. 3). Bei einer Prozessführungsermächtigung ist Hauptgeschäft d ie gerichtl i- che Durchsetzung eines Rechts . Demgemäß umfasst eine Prozessführungse r- mächtigung nicht nur die Einleitung eines Rechtsstreits, sondern dessen Fü h- rung insgesamt. Zur Durchsetzung des Rechts genügt in den wenigsten Fällen 23 24 - 11 - die E rhebung der Klage . Um das erstrebte Ziel - eine verbi ndliche Entscheidung über den materiellen Anspruch - zu erreichen, sind r egelmäßig vielfältige weit e- re Maßnahmen und Erklärungen des Prozessstandschafters notwendig (z.B. Antragstellung in der mündlichen Verhandlung, Beweisantritte, Rechtsmittelei n- legung). Dies hat zur Folge, dass eine Prozessführungse rmächtigung mit mat e- riell - rechtlich er Wirkung auch während des Rechtsstreits widerrufen werden kann, solange zur Durchsetzung des Rechts noch Prozesshandlungen des Pr o- zesstandschafters geboten sind. Etwas ande res gilt nur, wenn sich aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis Abweichendes, z.B. die Unwiderruflichkeit der Ermächtigung, ergibt. (2) Ein hiernach im Verhältnis zwischen dem Rechtsinhaber und dem Ermächtigten materiell - rechtlich wirksamer Widerru f der Prozessführungse r- mächtigung führt allerdings n icht in jedem Fall zur Unzulässigkeit der Klage . (a) Erfolgt der Widerruf nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten, bleibt er verfahrensrechtlich allerdings ohne Auswirkungen auf die Pr ozessführungsbefugnis des Klägers, sofern nicht der Beklagte einer A b- weisung der Klage als unzulässig zustimmt. Das folgt aus den Grundsätzen über den Widerruf von Prozesshandlungen. ( aa ) Prozess handlun gen sind wegen ihrer prozessgestaltenden Wirkung g rundsätzlich unwiderruflich, wenn sie als so genannte Bewirkungshandlungen die Prozesslage unmittelbar beeinflussen, wie dies etwa bei der Rücknahme der Klage oder der Rücknahme eines Rechtsmittels der Fall ist ( vgl. BGH, B e- schluss vom 8. Juli 2013 - VII Z B 35/12, juris Rn. 1; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., Vor § 128 Rn. 18 mwN). Der Ermächtigung eines Dritten zur Prozes s- führung kommt eine derartige prozessgestaltende Funktion allerdings nicht zu, vielmehr dient sie - wie beispielsweise auch die Erteilung e iner Prozessvol l- 25 26 27 - 12 - macht - der Vorbereitung des unmittelbar prozessbezogenen Geschehens (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., Vor § 128 Rn. 211). (bb ) Prozesshandlungen, deren bezweckter Erfolg erst auf Grund eines Tätigwerdens des Gerichts eintritt (so genannte Erwirkungshandlun g , vgl. Zö l- ler/Greger, ZPO, 30. Aufl., Vor § 128 Rn. 14 mwN ), und zu denen auch die Pr o- zessführungsermächtigung gezählt werden kann, sind dagegen widerruf lich, solange durch sie keine geschützte Position der Gegenseite entstan den ist ( vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 23. Aufl., vor § 128 Rn. 278 u. 281; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., Vor § 128 Rn. 23; Musielak/Musielak, ZPO, 12. Aufl., Einleitung, Rn. 63 ). Eine geschützte Rechtsposition erlangt d ie beklagte Partei, wenn sie b e- reits zur Hauptsache mündlich verhandelt hat. Von diesem Zeitpunkt an kann die Klage nur noch mit ihrer Zustimmung zurückgenommen werden (§ 269 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat es also nicht mehr allein in der Hand, eine En t- scheidung des Gerichts durch eine Kl agerücknahme zu vermeiden. Diese Rechtsposition des Beklagten muss auch zum Tragen kommen, wenn dem Kläger die Prozessführung s befugnis mittels Widerrufs seiner Prozessführung s- ermächtigung durch den Rechtsinhaber entzogen wird. Denn der Widerruf wir k- te für die beklagte Partei wie eine Klagerücknahme, wenn er ohne weiteres zur Unzulässigkeit der Klage führte. Durch einen willentlichen, der Sphäre des Kl ä- gers zuzurechnenden Akt wäre e iner Entscheidung des Gerichts in der Sache der Boden entzogen, eine erneute Klage aber jederzeit möglich. Dies muss ein Beklagter, der bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt hat, nach dem Rechtsgedanken des § 269 Abs. 1 ZPO nicht hinnehmen. Stimmt er einer A b- weisung der Klage als unzulässig nicht zu, ist die Ermächtigung des K lägers, auch wenn sie materiell - rechtlich wirksam widerrufen wurde, mit Rücksicht auf den Vorrang des Prozessrechts in diesem Bereich ( vgl. § 51 ZPO) als fortb e- 28 29 - 13 - stehend anzusehen und der Rechtsstreit - vorbehaltlich eines Eintritts des Rechtsinhabers in den Prozess nach den Regeln über den Parteiwechsel ( vgl. zu dieser Möglichkeit BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - IV ZR 190/92, BGHZ 123, 132 ) - mit d em Prozessstandschafter fortzusetzen. Soweit sich aus dem S e- natsurteil vom 12. Juli 1985 (V ZR 56/84, NJWRR 1986 , 158) etwas anderes ergibt, wird daran nicht festgehalten. (b) Ist der Widerruf vor der Einlassung des Beklagten zur Hauptsache e r- folgt , sind schutzwürdige Belange der Gegenseite des Prozessstandschafters nicht berührt. Es besteht daher kein Grund, dem materiell - rechtlich wirksamen Widerruf der Ermächtigung eine prozessrechtliche Wirkung zu versagen . Dieser entzieht vielmehr dem Kläger die Prozessführungsbefugnis mit der Folge, dass d ie Klage als unzulässig abzuweisen ist . Unberührt bleibt auch in diese m Fall die Möglichkeit, dass der Rechtsinhaber anstelle des Ermächtigten nach den Regeln über den Parteiwechsel (§ 263 ZPO) in den Prozess eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - IV ZR 190/92, aaO) . Eine entsprechende Anwendung der §§ 239 ff. ZPO kom mt dagegen wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Rechtsstellung des gewillkürten Prozessstandschafters mit der des materiellen Rechtsinhabers nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - IV ZR 190/92, aaO S. 135; a.A. Leyendecker, ZZP 122 (200 9), 465, 485 f. ). Die in der Literatur (vgl. Stein/Jonas/Bor k, ZPO, 23. Aufl., V or § 50 Rn. 62; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., Vor § 50 Rn. 45 ) für die Annahme einer trotz Widerrufs der Ermächtigung fortbestehenden Prozessführungsb e- fugnis herangez ogenen prozessuale n Vorschriften stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO lässt sich der Fortbestand der Prozessführungsbefugnis trotz Widerruf s der Ermächtigung weder unmittelbar noch aufgrund einer entsprechenden Anwendung herle iten. Nach dieser B e- stimmung hat die Veräußerung der im Streit befangenen Sache oder die Abtr e- 30 31 - 14 - tung des geltend gemachten Anspruchs auf den Prozess keinen Einfluss. Dies bedeutet, dass bei einer Rechtsnachfolge auf Klägerseite grundsätzlich der bi s- herige Kl äger den Prozess für den Rechtsnachfolger in gesetzlicher Prozes s- standschaft fortführt (vgl. Z öller/ Greger , ZPO, 30. Aufl., § 265, Rn. 1 , 6 mwN). Hiermit ist der nachträgliche Wegfall der Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft nicht vergle ichbar, weil das materielle Recht, um das es im Prozess geht, bei einer Prozessstandschaft nicht übertragen wird. Es steht vielmehr schon während der Dauer der Prozessstandschaft ebenso wie nach deren Ende unverändert dem Rechtsinhaber zu (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - IV ZR 190/92, BGHZ 123, 132, 135 f.). D er in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO im Zusammenhang mit der Zuständigkeit des Prozessgerichts statuierte Grundsatz der perpetuatio fori regelt einen speziellen Fall, der dem nach Klageerhebung erklärten W ider ruf einer Prozessführungsermächtigung ebenfalls nicht gleic h- gestellt werden kann. cc) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat d as Berufungsgericht die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Widerruf der Prozessfü h- rungsermächtigung durch den Nebenintervenienten vom 23. August 2013 war nach § 183 Satz 1 BGB noch möglich, weil zu diesem Zeitpunkt die (erneute) Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausstand. Anhaltspunkte dafür, dass die Ermächtigung unwiderruflich sein sollte, ergeben sich a us den Feststellu n- gen des Berufungsgerichts nicht und werden auch von der Revision nicht au f- gezeigt. Da die Beklagte im Zeitpunkt des Widerrufs der Prozessführungse r- mächtigung durch den Nebenintervenienten bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt hatte, durfte die Klage zwar nur mit ihre r Zustimmung als unzulässig abgewiesen werden. Diese liegt aber vor, denn die Beklagte hat ausdrücklich beantragt , die Klage als unzulässig abzuweisen. 32 - 15 - III. Der Senat kann die Revision des Klägers zurückweisen, ohne di e Sache dem Großen Senat für Zivilsachen gem. § 132 Abs. 2 GVG vorzulegen. Soweit der IV. Zivilsenat in dem Urteil vom 7. Juli 1993 (IV ZR 190/92, BGHZ 123, 132, 135) unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12. Juli 1985 V ZR 56/84, NJWRR 1986, 158) eine Ermächtigung als jederzeit widerruflich angesehen hat, beruht die Entscheidung hierauf nicht . Ein Widerruf der Ermächtigung war in dem dortigen Fall tatsächlich nicht erfolgt, hätte nach der hypothetischen Überlegung des IV. Z ivilsenats lediglich jederzeit erfolgen können. Auch in dem Urteil des VII. Zivilsenats vom 22. Dezember 1989 (VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932 f. ) fehlte es an ein em Widerruf der Ermächt i- gung . S oweit der VI. Zivilsenat in seinem Urteil vom 19. Se ptember 1995 ( VI ZR 166/94, NJW 1995, 3186, 3187 ) die Auffassung vertreten hat, der Wide r- ruf einer rechtswirksam erteilten Ermächtigung wirke sich auf ihren Fortbestand nicht aus, beruht die Entscheidung hierauf nicht, weil in dem zugrunde liege n- den Fall dem Widerruf eine erneute Ermächtigung nachgefolgt war. Schließlich weicht der Senat auch nicht von dem Beschluss des VIII. Zivilsenats vom 11. März 201 4 (VIII ZR 31/14, NJW 2014, 1970 Rn. 8) ab. In der dortigen En t- scheidung w ird der Widerruf einer Prozessführungsermäc htigung unter Hinweis auf die oben zitierten Entscheidungen des Senats und des IV. Zivilsenats als grundsätzlich zulässig angesehen. In dem Beschluss des VIII. Zivilsenats stand aber ein Widerruf bereits vor Erhebung der Klage in Rede, der auch nach Au f- fas sung des Senats unabhängig von einer Zustimmung des Beklagten zu dem Widerruf zur Unzulässigkeit der Klage führt. 33 - 16 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 , § 101 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Kazele Göbel Vorinst anzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 29.07.2011 - 32 O 34/11 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 29.04.2014 - 5 U 171/11 - 34
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