ECLI:DE:BGH:2017:191217UVIZR128.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 128/16 Verkündet am: 19. Dezember 2017 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 254 Abs. 1 F a) Handeln die Schädiger als Mittäter oder Gehilfen, sind im Rahmen der Pr ü- fung eines Mitverschuldens des Geschädigten gemäß § 254 BGB ihre Veru r- sachungs - und Schuldbeiträge in einer Gesamtschau dem Beitrag des G e- schädigten gegenüberzustellen (Fortführu ng von Senat, Urteil vom 16. Juni 1959 - VI ZR 95/58, BGHZ 30, 203, 206; im Anschluss an BGH, Versäu m- nisurteil vom 10. November 2016 - III ZR 235/15, BGHZ 213, 1 Rn. 46). b) Bei einer Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB und d irektem Schädigungsvorsatz kommt die anspruchsmindernde B e- rücksichtigung eines fahrlässigen Verhaltens des Geschädigten nicht in B e- tracht (Fortführung von BGH, Versäumnisurteil vom 10. November 2016 - III ZR 235/15, BGHZ 213, 1 Rn. 42; Urteil vom 9. Oktobe r 1991 - VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310, 311). BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - VI ZR 128/16 - OLG Köln LG Bonn - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d ie Richte - rinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller und den Richter Dr. Allgayer für Recht erkannt: I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17 . März 2016 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, a ls die Berufung der Klägerin zurückgewie sen worden ist. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilka m- mer des Landgerichts Bonn vom 19. Juni 2015 teilweise a b- geändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurt eilt, an die Klägerin 9 5.824,02 Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz seit 29. Juli 2009 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. II. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. III. Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klä gerin zu 76 % und die Beklagte zu 24 %. D ie Kosten der Rechtsmittelzü ge trägt die Beklagte. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen ihrer Mitwirkung an der Veräuß e- rung von Kapitallebensversicherungsverträgen auf Schadensersatz in A n- spru ch. Unter der Geschäftsbezeichnung " U. GbR " kauften V. P. und U. B. L e- bensversi cherungen an . Die vereinbarten Kaufpreise lagen über den Rüc k- kaufswerten der Versicherer. Anschließend erwarb die Beklagte regelmäßig unter der Geschäftsbezeichnung " Pfandkred ithaus B. " von V. P. sowie U. B. die zuvor angekaufte n sowie gekündigten Lebensversicherungen und zog die G e- genwerte bei den Versicherungsunternehmen ein. Den Kaufpreis in Höhe von etwa 59 bis 86 % der Rückkaufwerte zahlte sie in bar an V. P. Eine dauerhaf te Gewinnerzielung war für V. P. und U. B. mit dem Gesch äftsmodell nicht mö g- lich. Die Verkäufer erhielten die vereinbarten Kaufpreise nicht vollständig. V. P. und U. B. verstarben während des gegen sie geführten Strafverfahrens. Weitere Beteiligte wurden w egen Betruges verurteilt. Das Strafverfahren gegen die B e- klagte wurde gemäß § 153a StPO eingestellt. Die Klägerin verkaufte an die " U. GbR " , für deren " Direktion B. " V. P. au f- trat, neun Kapitallebensversicherungen. Der vereinbarte Kaufpreis lag um 15 % ü ber dem Rückkaufswert der Versicherer. Die Kapital lebens versicherungsve r- träge kündigten teilweise V. P . selbst und teilweise die Klägerin auf deren We i- sung. Außerdem unterzeichnete die Klägerin auf Veranlassung von V. P. Abtr e- tungserklärungen bezüglich all er Rechte und Ansprüche aus den Versich e- rungsverträgen, teilweise mit Auszahlungsanweisungen an die Versicherer zu Gunsten der Beklagten. Am selben Tag erwarb die Beklagte von V. P. und einer weiteren Person die Lebensversicherungen zu einem sofort bar zu zahlenden Kaufpreis unter dem Rückkaufswert . Die Klägerin erhielt die Rückkaufswerte aus drei Versicherungen unmittelbar an sich ausgezahlt, da sich die Versicherer 1 2 3 - 4 - weigerten, an die Beklagte zu zahlen. Außerdem leistete V. P. zwei Teilzahlu n- gen an die Klä gerin. Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schadensersatz (in Höhe der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und den erhaltenen Zahlungen) gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte teilweise zur Zahlung von Schadenser satz (in Höhe der Hälfte der zuletzt als negatives Interesse geltend gemachten Differenz zwischen den Rückkaufswerten und den erhaltenen Zahlungen) verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Im Revisionsverfahren verfolgen die Klägerin dieses Begeh ren und die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: A . Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage unter Berücksicht i- gung eines Mitverschuldens der Klägerin in hälftiger Höhe begründet. Der Klägerin stünden Schade nsersatzansprüche zu, weil die Beklagte Beihilfe zu einem Betrug der V. P. zu Lasten der Klägerin geleistet hab e. Nach den Feststellungen des gegen weitere Beteiligte ergangenen Strafurteils habe V. P. ein Geschäftsmodell unterhalten, das einem Schneeballs ystem entspr e- che. Die erhaltenen Zahlungen habe V. P. überwiegend ihren privaten Zwecken zugeführt, nur in geringen Teilbeträgen seien auch Zahlungen an die verka u- fenden Versicherungsnehmer erfolgt. Das im Strafurteil beschriebene G e- schäftsmodell entsprech e in allen Details ihrem Vorgehen im vorliegenden Fall. Bei zusammenfassender Würdigung aller den Streitfall auszeichnenden U m- stände sei der Senat davon überzeugt, dass die Beklagte durch ihren Tatbeitrag 4 5 6 - 5 - den Betrug der V. P. gefördert, nämlich in bewusste m und gewolltem Zusa m- menwirken mit dieser gehandelt habe. Nur mit Unterstützung der Beklagten h a- be das Geschäftsmodell funktionieren können. Aus den mit der Klägerin g e- schlossenen Kaufverträgen habe sich kein finanzieller Vorteil erreichen lassen, da sich infolge Kündigung der Versicherungsverträge nur noch die Rückkauf s- werte realisieren ließen, welchen die diese übersteigenden Kaufpreisansprüche gegenüber ständen. Es habe sich nicht um ein wirtschaftlich schlüssiges Ko n- zept gehandelt. Erst durch die Barzah lungen der Beklagten sei V. P. in die Lage versetzt worden, Geld zu vereinnahmen, der privaten Verwendung zuzuführen und allenfalls offenkundig der Beruhigung der Kunden dienende geringfügige Teilzahlungen auf die Kaufpreisfor derungen zu leisten. Der Klä gerin sei allerdings ein erhebliches, ihren Anspruch minderndes Mitverschulden vorzuwerfen. Zwar trete in der Regel ein nur fahrlässiges Mi t- verschulden des Geschädigten hinter einem vorsätzlichen Handeln des Schäd i- gers, insbesondere auch in Betrugsfällen, zurück. Dies gelte aber nicht, wenn der Geschädigte sich besonders leichtfertig verhalten und die in eigenen Ang e- legenheiten gebotene Vorsicht in erheblichem Maße außer Acht gelassen habe. Auch dem geschäftlich unerfahrenen Versicherungsnehmer einer Lebens vers i- cherung müsse sich geradezu aufdrängen, dass der Verkauf zu einem Betrag deutlich über dem Rückkaufswert unter gleichzeitigem Ausspruch der Künd i- gung zu einem wirtschaftlich sinnlosen Geschäft werde. Der verkaufende Vers i- cherungsnehmer müsse sich notw endig Gedanken darüber machen, woraus sich das Gewinnversprechen seines Käufers finanzieren solle. Neben der Gleichzeitigkeit von Verkauf und Kündigung trete im Streitfall noch die Beso n- derheit hinzu, dass der Klägerin, wiederum noch an demselben Tage, Erk läru n- gen zur Abtretung des aus der Lebensversicherung bestehenden Anspruchs nebst Auszahlungsanweisungen vorgelegt worden seien zu Gunsten eines ihr Unbekannten. Die eigenen Erklärungen der Klägerin bestätigten diese Erw ä- 7 - 6 - gungen. Sie gebe an, sich in der Fo lgezeit gefragt zu haben, wie es sein könne, dass die Versicherungen überhaupt hätten gekündigt werden müssen. Indem die Klägerin sich über sämtliche offenkundigen Bedenken hinweggesetzt habe, treffe sie der Vorwurf eines besonders leichtfertigen Verhalten s. B . Die Re vision der Klägerin hat Erfolg. Die Revision der Beklagten hat ke i- nen Erfolg . I. Die Revisionen sind zulässig. Bei einer uneingeschränkten Zulassung der Revision in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils kann sich aus dessen Entsche idungsgründen eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels ergeben, sofern sich eine solche mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt (Senat, Urteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, VersR 2017, 959 Rn. 16; BGH, Urteil vom 10. Mai 2017 - VIII ZR 2 92/15, WuM 2017, 410 Rn. 15 jew eils m w N). Dies ist hier nicht der Fall. Im Entscheidungstenor hat das Berufungsg e- richt die Revision ohne Beschränkung zugelassen. In den Urteilsgründen hat es lediglich ausgeführt, dass dies " im Hinblick auf die in Parallelv erfahren erga n- genen Entscheidungen " eines anderen Zivilsenats desselben Gerichts erfolgt sei. 8 9 - 7 - II. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die tatrichterliche Würd i- gung des Berufungsgerichts, dass die Be klagte der V. P. zu deren Betrug zum Nachteil der Klägerin vorsätzlich Hilfe leistete (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB bzw. § 830 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB). 1. Die Voraus setzungen einer Hilfeleistung in diesem Sinne ri chten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Danach verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen au s- zuführen oder sie als fremde Tat zu fördern; objektiv muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Ve r- halten festgestellt werden, das den rechtswidr igen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützte und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutsverletzung gerichteten Willen getragen war. Eine Haftung ist nur bei vorsätzlicher Beteiligung an einem fremden Vorsatzdelikt gegeben (Se nat, Beschluss vom 30. September 2014 - VI ZR 567/13, juris Rn. 4; Urteile vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/1 0, BGHZ 194, 26 Rn. 15; vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11, NJW 2012, 3177 Rn. 17). Bedingter Vorsatz reicht für die subjektive Tatseite der Beihilfe aus . Der Vorsatz eines Gehilfen muss sich auf die Ausfü h- rung einer zwar nicht in allen Einzelheiten, wohl aber in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierten Tat richten (BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 3 StR 435/11, wistra 2012, 302; vom 8. November 2011 - 3 StR 310/11, NStZ 2012, 264; vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10, NStZ 201 1, 399, 400; vom 12. Juli 2000 - 1 StR 269/00, wistra 2000, 382; Urteil vom 18. April 1996 - 1 StR 14/96, BGHSt 42, 135, 137). 10 11 12 - 8 - Der Vorsatz enthält ein " Wiss ens - " und ein " Wollenselement " . Der Ha n- delnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, gekannt oder vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Die Annahme des bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten U m- stände jedenfalls für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Es genügt dag e- gen nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und sich dem Handelnden hätten aufdrängen müssen. In einer solchen Situat i- on ist lediglich ein Fah rlässigkeitsvorwurf gerecht fertigt (Senat, Urteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, NJW 2014, 1380 Rn. 12; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 255/13, BGHZ 197, 225 Rn. 17; vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, NJW - RR 2012, 404 Rn. 10). 2. Von diesen an einen Gehilfenvorsatz zu stellenden Anforderungen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, indem es diese seiner Prüfung au s- drücklich und zutreffend vorangestellt hat. Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten hat es der folgenden Begründung nicht - auc h nicht verdeckt - einen Fahrlässigkeitsmaßstab zugrunde gelegt. Vielmehr hat es sich die Übe r- zeugung gebildet, dass die Beklagte durch ihren Tatbeitrag den Betrug der V. P. gefördert, "nämlich in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit di e- ser gehandelt hat." Die Beklagte vermöge sich "nicht mit Erfolg mit der Behau p- tung zu entlasten, dass sie über die Vertragsbeziehung der V. P. zur Klägerin und die dort getroffenen Absprachen, so insbesondere über die Höhe des Kaufpreises, keine Kenntnis gehabt habe". Die Begründung nur eines Fahrlä s- sigkeitsvorwurfs ergibt sich auch nicht aus der Formulierung, dass die Beklagte "in allen in Frage kommenden Alternativen unzweifelhaft wissen musste", dass V. P. betrügerisch zu Lasten der Versicherungsnehmer vorging. Wie s ich aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt, sollte mit dieser Formulierung nicht ausgedrückt werden, was die Beklagte bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, sondern, dass es - wie im We i- 13 14 - 9 - teren begründet wird - oh ne Zweifel so sein muss, dass sie die maßgeblichen Umstände kannte. 3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer eing eschränkten Überprüfung durch das Revis i- onsgericht. Dieses kann lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senat, Urteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, VersR 2012, 454 Rn. 13; vom 19. O k- tober 2010 - VI ZR 241/09, VersR 2011, 223 Rn. 10; vom 6. Juli 2010 - VI ZR 198/09, VersR 2010, 12 20 Rn. 14; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, VersR 2005, 1301 Rn. 9). Derartige Rechtsfehler liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung auf die von der Revision der Beklagten nicht angegriffenen Fes t- stellungen gestützt, dass die Beklagte und V. P. in einer auf den Ankauf fre m- der Lebensversicherungen gegen sofortige Bargeldzahlung gerichteten ständ i- gen Geschäftsbeziehung standen und die Beklagte wusste, dass sie von V. P. bereits gekündigte Lebensversicherungen kaufte und die von ihr an V. P. g e- zahlten Kaufpreise erheblich unter den ihr bekannten Rückkaufwerten lagen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kannte die Beklagte zwar nicht die Kaufpreise, die V. P. bzw. die U. GbR mit den Versicherungsnehmern ve r- einbar t hatte. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht aber angenommen, dass es insoweit nur drei denkbare Varianten gab: Der vereinbarte Kaufpreis entsprach entweder genau dem Rückkaufwert oder er lag darüber oder daru n- ter. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine irrtümliche Annahme der Beklagten dahingehend ausgeschlossen hat, 15 16 - 10 - dass die Versicherungsnehmer die gekündigten Lebensversicherungen zu e i- nem Kaufpreis unter dem Rückkaufwert anboten (Variante 2). In der Tat ließe sich nicht erklären, weshalb die Versicherungsnehmer, etwa bei dringendem Bargeldbedarf, sich nicht wenigstens den Rückkaufwert dadurch sicherten, dass sie diesen nach Kündigung selbst einzogen. Rechtsfehlerfrei ist ferner die Würdigung des Berufungsgeric hts, dass für den - hier tatsächlich gegebenen - Fall, dass die den Versicherungsnehmern versprochenen Kaufpreise über dem Rückkaufwert lagen (Variante 1), der damit versprochene Gewinn angesichts der von der Beklagten an V. P. gezahlten erheblich unter de m Rückkaufwert liegen den Kaufpreise nicht erzielt werden konnte. In dieser Variante war somit klar, dass V. P. die Kaufpreis e von vornherein nicht in der versprochenen Höhe zahlen ko nnte oder wollte. Dasselbe gilt auch für Variante 3 , also den Fall, dass d ie den Versicherungsnehmern versprochene n Kaufpreis e dem Rückkaufwert entsprach en . Auch hier war klar, dass V. P. mit den unter den Rückkaufwert en liegenden Kaufpreiszahlung en seitens der Beklagten ihr Versprechen gege n- über den Versicherungsnehmern nicht e rfüllen konnte. Auf die Begründung des Berufungsgerichts, dass es in diesem Fall für die Versicherungsnehmer zudem (wirtschaftlich) nicht sinnvoll war, V. P. überhaupt gegen Zahlung einer Provis i- on einzuschalten, anstatt den Rückkaufwert selbst einzuziehen , kommt es in dieser Variante im Ergebnis nicht an. Weitere denkbare Varianten sind weder von der Revision der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Schließlich ist es e ntgegen der Auff assung der Revision der Beklagten nicht widersprüchlich oder zumindest begründungsbedürftig, dass das Ber u- fungsgericht jeweils unter Hinweis auf die wirtschaftliche Sinnlosigkeit des von V. P. und U. B. betriebenen Geschäftsmodells von V. P. bei der Beklagten von (zumindest) bedingtem Vorsatz und bei der Klägerin ( nur) von L eichtfertigkeit ausgegangen ist. Diese differenzierte Bewertung erklärt sich zwanglos schon da durch, dass die Klägerin nur die sie selbst betreffenden Umstände kannte, 17 - 11 - wohingegen die Beklagte wegen ihrer ständigen Geschäftsbeziehung mit V. P. Ken ntnisse über den Umfang der Geschäfte und insbesondere die verdacht s- begründenden Umstände ihrer eigenen Beteiligung (Ankauf von V. P. gegen Barzahlungen in Höhe deutlich unter den Rückkaufswerte n ) hatte . III. Die Revision der Klägerin ist begründet . D ie Anrechnung eines schadensmindernden Mitverschuldens der Kläg e- rin hält revis i onsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klage ist - wie von der Klägerin in der Hauptsache noch begehrt - n- sen begründet. 1. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob dieser alle in Betracht kommenden Um stände vol l- ständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erw ä- gungen zugrunde gelegt hat (Senat, Urteile vom 28. April 2015 - VI ZR 206/14, NJW - RR 2015, 1056 Rn. 10; vom 23. November 2010 - VI ZR 244/09, NJW - RR 2011, 347 Rn. 29 jew eils m w N). 2. Dem vorsätzlich handelnden Schädiger ist es in der Regel verwehrt, sich auf ein fahrlässig es mitwirkendes Verhalten des Geschädigten zu berufen (Senat, Urteile vom 23. November 2010 - VI ZR 244/09, NJW - RR 2011, 347 Rn. 31; vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, NJW 2002, 1643, 1646; vom 6. D e- zember 1983 - VI ZR 60/82, NJW 1984, 921, 922; BGH, Urteile vom 10. N o- vember 2016 - III ZR 235/15, BGHZ 213, 1 Rn. 41, vom 21. Mai 1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130 mwN). D ieser Grundsatz gilt nicht aus nahmslos. 18 19 20 21 - 12 - Vielmehr ist stets darauf abzustellen, ob es nach den Gegebenheiten des ko n- kreten Einzelfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gerechtfertigt ist, dass der Schaden teilweise bei dem nur fahrlässig an der Schadensentst e- hung mitwirkende n Geschädigten belassen wird (Senat, Urteile vom 23. N o- vember 2010 - VI ZR 244/09, NJW - RR 2011, 347 Rn. 31; vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, NJW 2002, 1643, 1646; vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85, BGHZ 98, 148, 158 f.; BGH , Versäumnisu rteil vom 10. November 2016 - III ZR 235/15, BGHZ 213, 1 Rn. 41 jew eils mwN). Jedoch kommt b ei einer Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbi n- dung mit § 263 Abs. 1 StGB und direktem Schädigung svorsatz die anspruch s- mindernde Berücksichtigung eines fahrlässigen Verhaltens des G eschädigten nicht in Be tracht (vgl. zu § 826 BGB BGH, Versäumnisurteil vom 10. November 2016 - III ZR 235/15, BGHZ 213, 1 Rn. 42; Urteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310, 311). Dies gilt bereits dann , wenn ein (Mit - ) Täter oder Gehilfe mi t zumindest direktem Vorsatz handelte. D enn d ie Verursachungs - und Schuldbeiträge von Mittätern oder Gehilfen sind in einer Gesamtschau dem Be i- trag des Geschädi gten gegenüberzustellen (BGH, Versäumnisu rteil vom 10. November 2016 - III ZR 235/15, BGHZ 213, 1 Rn. 46 m Anm Ekke n- ga/Schirrmacher, WuB 2017, 299, 301 ; Looschelders, Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht [1999], S. 619 f.; zur Mittäterschaft Senat, U r- teil vom 16. Juni 1959 - VI ZR 95/58, BGHZ 30, 203, 206). 3. So liegt es hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts. E in schadensminderndes Mitver schulden der Klägerin kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden , weil jedenfalls die Haupttäterin V. P. zumindest mit d i- re k tem Vor satz handelte. Dies ergibt sich bereits aus d er Feststellung des Ber u- fungsgerichts, wonach V. P. ein einem " Schneeballsystem " entsprechendes Geschäftsmodell betrieb (siehe weiter zu Schaden und Schädigungsvorsatz bei 22 23 - 13 - sog. Schneeballsystemen BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, BGHSt 53 , 199 Rn. 17 f.; Urteil vom 24. März 2016 - 2 StR 36/15, wistra 2016, 404 Rn. 23, 25 mwN) . IV. Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben, soweit das Ber u- fungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung kann der Senat selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Galke Oehler Roloff Müller Allgayer Vorinstanzen: LG Bonn, Entsc heidung vom 19.06.2015 - 3 O 25/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 17.03.2016 - 7 U 149/15 - 24
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