ECLI:DE:BGH:2018:041218UVIZR128.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 128/18 Verkündet am: 4. Dezember 2018 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, G, § 1004 Abs. 1 Satz 2 1. Für die Frage, ob die durch eine bereits erfolgte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr durch den Verweis auf eine gegenüber einem Drit ten abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung entkräftet werden kann, kommt es en t- scheidend darauf an, ob die Unterlassungsverpflichtung geeignet erscheint, den Verletzer wirklich und ernsthaft von Wiederholungen der Verletzung a b- zuhalt en. Ob dies der Fall ist, ist in umfassender Würdigung aller hierfür in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unter Anl e- gung der gebotenen strengen Maßstäbe zu prüfen (vgl. für das Wettbewerb s- recht: BGH, Urteile vom 13. Mai 1987 - I ZR 79/85, GRUR 1987, 640, 641; vom 2. Dezember 1982 - I ZR 121/80, GRUR 1983, 186 f.). Von dieser Ei n- zelfallprüfung kann nicht unter Verweis auf den höchstpersönlichen Chara k- ter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts abgesehen werden. 2. Grundvoraussetzung f ür die Entkräftung der Vermutung der Wiederholung s- gefahr durch eine Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber einem Dritten ist, dass diese den von dem Betroffenen geltend gemachten Unte r- lassungsanspruch inhaltlich voll abdeckt; bleibt sie dahinter zu rück, vermag sie die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht zu entkräften. - 2 - 3. Bei rechtswidrigen Eingriffen in die Privatsphäre durch wahre Tatsachenb e- hauptungen kommt eine Anwendung der "Kerntheorie" dergestalt, dass sich ein gerichtliches Unterlassungsg ebot auf Äußerungen mit anderem, gering e- ren Informationsgehalt und geringerer Intensität des Eingriffs erstreckte, nicht in Betracht. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18 - Hanseatisches OLG Hamburg LG Hamburg - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bund esgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2018 durch d ie Richter in von Pentz als Vorsitzende , die Ric h- terinnen Dr. Roloff und Müller und die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird da s Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20. März 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Recht s wegen Tatbestand: Die Klägerin, Moderatorin und Model, wendet sich gegen eine Wortb e- richterstattung, die die Beklagte auf der von ihr betriebenen Internetseite www.e . .de verbreitet hat. Unter der Überschrift "Heimliches Treffen zw i- M Name der Klägerin) ] und S [ ] K ?" heißt es in dem Be i- trag: 1 - 4 - "Bahnt sich da etwa eine neue Promi - Liebe an? Wie niederländische Die sch öne Moderatorin und der Fußballer wurden zusammen an der Hamburger Alster im noblen Hotel 'Vier Jahreszeiten' gesehen. Dort so l- len sie gemeinsam einen romantischen Abend mit Champagner ve r- bracht haben. Die Klägerin forderte die Beklagte vorgerichtlich durch ihre anwaltlichen Vertreter auf, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung hinsich t- lich dieser Textabschnitte einschließlich der Überschrift abzugeben. Dieselben anwaltlichen Vertreter forderten die Beklagte zudem für den Fußballspiele r K. zur Abgabe einer im Wesentlichen identischen (eine weitere Äußerung umfa s- senden) Erklärung auf. Die Beklagte gab die geforderte Unterlassungsverpflic h- tungserklärung gegenüber K. ab, der sie annahm. Der Klägerin gegenüber ve r- weigerte die Beklagte die A bgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung mit der Begründung, dass mit der Abgabe der Erklärung gegenüber K. die Wiede r- holungsgefahr auch der Klägerin gegenüber entfallen sei. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der Veröf fentlichung und Verbreitung der angegriffenen Äußerungen einschließlich der Überschrift verurteilt. Die Berufung der Beklagten hiergegen hat das Obe r- landesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 2 3 - 5 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in AfP 2018, 355 veröffentlicht ist, hat der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zuerkannt, weil die angegriffenen Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzten und die Wiederholungsgefahr nicht durch die gegenüber K. abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt worden sei. Der im Wettbewerbsrecht geltende Gedanke, dass eine gegenüber einem von me h- reren Gl äubigern abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung (Drittu n- terwerfung) ausreichen könne, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, sei auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht übertragbar. Vorliegend gehe es um den Schutz höchst persönlicher Rechtsgüter. Während im Wettbewerbsrecht ein und dieselbe Verletzungshandlung häufig zu einer ganzen Reihe inhaltsgleicher Unterlassungsansprüche einer ganzen Reihe von Aktivlegitimierten führe, sei bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichk eitsrecht regelmäßig nur der Betroffene selbst verletzt. Dieser könne Schutz nur hinsich t- lich seiner Persönlichkeitssphäre beanspruchen; diese Ansprüche seien an se i- ne Person gebunden, stünden nur ihm zu, seien grundsätzlich von ihm selbst geltend zu mache n und nicht abtretbar. Auch bei Veröffentlichung einer Äuß e- rung lägen verschiedene Verletzungen vor, die verschiedene, nämlich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der jeweiligen Person bezogene Unterla s- sungsansprüche - und nicht etwa inhaltsgleiche Ans prüche - nach sich zögen, die als selbständig zu behandeln seien. Stehe dem Verletzten das alleinige und nicht von seiner Person zu lösende Verfügungsrecht zu, so brauche er auch die Sicherung bzw. Durchsetzung dieser Ansprüche nicht in die Hände Dritter z u legen; es stehe bei solchen höchstpersönlichen Ansprüchen nicht im Ermessen des Verletzers, darüber zu bestimmen, wem die Sicherung des Anspruchs o b- 4 - 6 - liegen bzw. wer für dessen Durchsetzung sorgen solle. Demgemäß könne die Klägerin für sich die begehrte ei genständige Sicherung vor einer erneuten Pe r- sönlichkeitsverletzung verlangen, zumal diese Sicherung sie andauernd schü t- ze, auch dann, wenn die rechtlichen Wirkungen der Unterlassungsverpflic h- tungserklärung gegenüber K. in Fortfall geraten bzw. gegenstandsl os werden sollten. Sich dann erneut um die Durchsetzung ihrer Rechte kümmern zu mü s- sen, sei der Klägerin nicht zuzumuten. Im Wettbewerbsrecht erscheine es a n- gesichts der hohen Zahl möglicher Anspruchsteller gerechtfertigt, dem Verletzer zum Schutz vor unve rhältnismäßig hohen Abmahnkosten das Recht einzurä u- men, sich einen der Gläubiger auszusuchen, dem gegenüber die Unterla s- sungsverpflichtungserklärung erfolge. Ein Bedürfnis, diese für das Wettb e- werbsrecht entwickelte Ausnahme auch auf den Schutz höchstpersö nlicher Rechtsgüter zu erstrecken, sei nicht ersichtlich. Selbst wenn aber die wettb e- werbsrechtlichen Grundsätze der Drittunterwerfung auf das Äußerungsrecht übertragen würden, sei die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt. Es ersche i- ne fraglich, ob die geg enüber K. abgegebene Erklärung sämtliche denkbaren künftigen Rechtsverletzungen der Klägerin gegenüber erfasse und ihr deshalb umfassenden Schutz gewährleiste. Die Anwendung der Kerntheorie bereite oft Schwierigkeiten. So sei nicht auszuschließen, dass ein e Berichterstattung, in der das Treffen mit K. ohne Nennung seines Namens thematisiert werde, ke i- nen Verstoß gegen die K. gegenüber abgegebene Unterlassungsverpflic h- tungserklärung darstelle, aber gegen das hier (von der Beklagten) angefocht e- ne Verbot verst oßen würde. Jedenfalls könne sich K. veranlasst sehen, in e i- nem solchen Fall, der weniger seine Interessen als diejenigen der Klägerin b e- rühre, von einem mit Risiken und Kosten verbundenen Vorgehen aus der Erkl ä- rung abzusehen. - 7 - II. Die Revision ist begr ündet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die getroffenen Feststellungen tragen nicht die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Vermutung der Wi e- derholungsgefahr nicht entkräftet, so dass der Klägerin ein Unterlassungsa n- spruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zustehe. 1. Frei von Rechtsfehlern und von der Revision nicht angegriffen ist a l- lerdings die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die angegriffenen Äuß e- rungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzen, so dass der Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG erfüllt ist. Die Äußerungen greifen in die Privatsphäre der Klägerin ein und lassen sich - auch bei unterstellter Wahrheit - nicht durch ein berechtigtes Informationsint e- resse der Öffentlichkeit rechtfertigen (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsurteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 23 mwN). Der Beitrag dient weniger dazu, eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen zu erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums zu erfüllen und zur Bildung der öffent lichen Meinung beizutragen. Vielmehr soll in erster Linie die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten der Klägerin befriedigt werden, indem ein ausdrücklich als "heimlich" bezeichnetes Treffen publik gemacht wird (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 25, 30). 2. Rechtsfehlerhaft sind aber die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen der Wiederholungsgefahr analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. 5 6 7 - 8 - a) Die Beurteilung, ob die Wiederholungsgefahr für ein beanstandetes Verhalten fortbesteht, ist im wesentlichen tatsächlicher Natur und im Revision s- verfahren nur beschränkt, nämlich darauf nachprüfbar, ob das Berufungsgericht von richtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist und keine wesentl i- chen Tatumstände außer Acht gelassen hat (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 1972 - VI ZR 139/70, VersR 1972, 935, 936; BGH, Urteile vom 24. Februar 1994 - I ZR 59/92, GRUR 1994, 516, 517; vom 2. Dezember 1982 - I ZR 121/80, GRUR 1983, 186). Dies ist hier nicht der Fall. b) Ist - wie hier - bereits ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Pe r- sönlichkeitsrecht des Betroffenen erfolgt, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 14. November 2017 - VI ZR 53 4/15, ZUM 2018, 440 Rn. 17; vom 15. D e- zember 2015 - VI ZR 134/15, NJW 2016, 870 Rn. 23; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 30; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 31; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 29; jeweils mwN). Diese Vermutung kann entkräftet werden (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 30), allerdings sind an die Entkräftung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2017 - VI ZR 5 34/15, ZUM 2018, 440 Rn. 17 mwN). Im Regelfall bedarf es hierfür der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflic h- tungserklärung gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2017 - VI ZR 534/15, ZUM 2018, 440 Rn. 17 mwN; vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281, 1283; We n- zel/Burkhardt, Das Recht der Wort - und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 12 Rn. 20; Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 30 Rn. 11; für Wettbewerbsverstöße: BGH, Urteile vom 24. Februar 1994 - I ZR 59/92, GRUR 1994, 516, 517; vom 10. Februar 1994 - I ZR 16/92, GRUR 1994, 443, 445). 8 9 - 9 - Vorliegend ist eine solche Erklärung der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht erfolgt. c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerich ts ist es der Beklagten nicht von vornherein verwehrt, die Vermutung der Wiederholungsgefahr durch den Verweis auf den Unterlassungsvertrag mit K. zu entkräften. aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu wettbewerb s- rech t lichen Unterlassungsans prüchen ist anerkannt, dass eine gegenüber e i- nem von mehreren Verletzten abgegebene strafbewehrte Unterlassungsve r- pflichtungserklärung zwar nicht generell geeignet ist, die Vermutung der Wi e- derholungsgefahr auch gegenüber anderen Verletzten zu entkräften, dass ihr aber nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine solche Wirkung z u- kommen kann (sogenannte Drittunterwerfung, BGH, Urteile vom 13. Mai 1987 - I ZR 79/85, GRUR 1987, 640, 641 - Wiederholte Unterwerfung II; vom 2. Dezember 1982 - I ZR 121/80, GRUR 1983, 186 f. - Wiederholte Unterwe r- fung). Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die Unterlassungsverpflic h- tung geeignet erscheint, den Verletzer wirklich und ernsthaft von Wiederholu n- gen der Verletzung abzuhalten. Ob dies der Fall ist, ist in umfa ssender Würd i- gung aller hierfür in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unter Anlegung der gebotenen strengen Maßstäbe zu prüfen. Da der Ve r- letzte, dem gegenüber keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben worden ist, keine e igene Sanktionsmöglichkeit hat, ist im Rahmen der Gesam t- würdigung zusätzlich und in besonderem Maße auf die Person und die Eige n- schaften des mit dem Verletzten nicht identischen Vertragsstrafegläubigers und auf die Art der Beziehung des Schuldners zu diese m abzustellen; insbesondere ist zu prüfen, ob der Vertragsstrafegläubiger bereit und geeignet erscheint, se i- nerseits die nur ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, und ob dies vom Schuldner als so wahrscheinlich befürchtet werden muss, dass 10 11 - 10 - keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Unterlassungsverpflichtung aufko m- men können (BGH, Urteile vom 13. Mai 1987 - I ZR 79/85, GRUR 1987, 640, 641; vom 2. Dezember 1982 - I ZR 121/80, GRUR 1983, 186, 187). Der I. Zivilsenat stützt diese Rechtsprec hung auf die Erwägung, dass die Wiederholungsgefahr ihrer Natur nach nicht unterschiedlich im Verhältnis zu verschiedenen Verletzten beurteilt werden könne, da bei ein und derselben in Betracht kommenden Handlung die Wiederholungsgefahr nicht einem Gläub i- g er gegenüber als beseitigt, dem anderen gegenüber als fortbestehend ang e- sehen werden könne (BGH, Urteile vom 13. Mai 1987 - I ZR 79/85, GRUR 1987, 640, 641; vom 2. Dezember 1982 - I ZR 121/80, GRUR 1983, 186). bb) Von der nach der aufgezeigten Rechtspr echung erforderlichen Ei n- zelfallprüfung, ob die Vermutung der Wiederholungsgefahr durch eine erfolgte Drittunterwerfung entkräftet ist, kann in Fällen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht unter Verweis auf den höchstpersönlichen Charakter dieses Rechts abgesehen werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 11 U 40/00, juris Rn. 6; LG Berlin, Urteil vom 2. Oktober 2018 - 27 S 13/17, nicht veröffentlicht; a.A. LG Hamburg, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 324 O 704/08, juris Rn. 14; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 343; ferner wohl Meyer in Paschke/Berlit/Meyer, Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 40 Rn. 19; vgl. auch Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort - und Bildberichterstattung, 6. Aufl ., Kap . 12 Rn. 30). Wie eingangs ausgeführt ist die Beurteilung, ob die Wiederholungsgefahr für ein beanstandetes Verhalten fortbesteht, im Wesentlichen tatsächlicher Natur. G e- mäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gründet sie darauf, dass "weitere Beeinträcht i- gunge n zu besorgen" sind. Es handelt sich um eine auf Tatsachen gegründete, objektive Besorgnis (Palandt/Herrler, BGB, 77. Aufl., § 1004 Rn. 32; Münc h- KommBGB/Baldus, 7. Aufl., § 1004 Rn. 292; BeckOGK/Spohnheimer, Stand 12 13 - 11 - 1. November 2018, § 1004 BGB Rn. 266; Stau dinger/Gursky, BGB, Neubearb. 2013, § 1004 Rn. 213). Ob eine weitere Beeinträchtigung objektiv zu besorgen ist, ist von der rechtlichen Eigenart des Rechtsguts, dessen Schutz der quas i- negatorische Unterlassungsanspruch dient, unabhängig. Auch der Umstand, dass der aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts herrühre n- de Unterlassungsanspruch nicht abtretbar ist, was im Übrigen auch für den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG gilt (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - I ZR 19/05, NJW 2007, 3570 Rn. 33), ist für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr ohne Belang. Vielmehr sind zur Einschä t- zung der Wiederholungsgefahr insbesondere aus dem bisherigen Verhalten des Verletzers Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit einer erneut en Verletzung zu ziehen. Auch wenn, wie dargelegt, im Regelfall nur die Abgabe einer stra f- bewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber dem jeweils B e- troffenen die Wiederholungsgefahr zu beseitigen vermag, schließt das nicht die Möglichkeit für den Verletzer aus, darzulegen und zu beweisen, dass andere Umstände - etwa eine gegenüber einem Dritten abgegebene Unterlassung s- verpflichtungserklärung - im konkreten Einzelfall geeignet sind, ihn wirklich und ernsthaft von Wiederholungen der Verletzung au ch gegenüber dem Betroffenen abzuhalten. Damit wird entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts weder dem Betroffenen angesonnen, die Sicherung oder Durchsetzung seiner Ansprüche in die Hände Dritter zu legen, noch wird es dem Ermessen des Verletzers übe r- an twortet, darüber zu bestimmen, wer den Anspruch sichern oder durchsetzen soll. Die Geltendmachung der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeit s- rechts obliegt nach wie vor allein dem jeweils Betroffenen. Je wahrscheinlicher es aber ist, dass der Dritte bei einem Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag die ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten ausschöpfen wird, desto geringer ist die Gefahr, dass der Verletzer eine Verletzung gegenüber dem Betroffenen, mit der er zwangsläufig zugleich seine Pflichten aus dem Unterlassungsvertrag - 12 - verletzen würde, wiederholt. Ob die Wiederholungsgefahr so weit reduziert ist, dass die für sie sprechende Vermutung als entkräftet angesehen werden kann, ist im Einzelfall zu entscheiden. Dazu gehört auch die Einschätzung der Wah r- sch einlichkeit, dass die Unterlassungsverpflichtung gegenüber dem Dritten - wie es im Übrigen auch im Wettbewerbsrecht denkbar wäre - in Fortfall gerät oder ihre Bindung verliert, so dass sie nicht mehr geeignet wäre, den Verletzer wirklich und ernsthaft von einer Wiederholung der Verletzung abzuhalten. Die Beurteilung der Wiederholungsgefahr ist schließlich tatsächlich und rechtlich unabhängig von einem etwaigen Bestreben, den Verletzer bei einer Vielzahl potentieller Anspruchsteller vor hohen Abmahnkosten z u schützen (und deshalb die Unterwerfung gegenüber nur einem Verletzten genügen zu lassen), so dass es auf die vom Berufungsgericht angesprochene und verneinte Frage, ob es ein solches Bedürfnis auch bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeit s- rechts gibt, nicht ankommt. cc) Die rechtliche Möglichkeit für die Beklagte, die Vermutung der Wi e- derholungsgefahr durch den Verweis auf den Unterlassungsvertrag mit K. zu entkräften, lässt sich ferner nicht mit der Hilfsbegründung des Berufungsg e- richts vern einen, dass Äußerungen denkbar seien, die keine Verletzung des Unterlassungsvertrages darstellen, aber gegen das "hier angefochtene Verbot" - also das mit der Klage angestrebte gerichtliche Unterlassungsgebot - verst o- ßen würden. (1) Grundvoraussetzung f ür die Entkräftung der Vermutung der Wiede r- holungsgefahr durch eine Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber e i- nem Dritten ist, dass diese den von dem Betroffenen geltend gemachten Unte r- lassungsanspruch inhaltlich voll abdeckt (vgl. Fritzsche in Münc hener Komme n- tar zum Lauterkeitsrecht, 2. Aufl., § 8 UWG Rn. 43; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rn. 586a; OLG Köln, GRUR - RR 2008, 199, 14 15 - 13 - 201); bleibt sie dahinter zurück, vermag sie die Vermutung der Wiederholung s- gefahr nicht zu entkrä ften. (2) Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts - insb e- sondere der insoweit in Bezug genommenen Anlagen zur vorgerichtlichen Ko r- respondenz - verbietet der Unterlassungsvertrag mit K. der Beklagten nach I n- halt und Umfang genau dieje nigen Äußerungen, die die Klägerin mit der Auffo r- derung an die Beklagte, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung auch ihr gegenüber abzugeben, abgemahnt und zum Gegenstand ihrer Klageanträge gemacht hat. Die vom Berufungsgericht hypothetisch erwogene Ber ichtersta t- tung, in der das Treffen der Klägerin mit K. ohne dessen Identifizierung themat i- siert wird, in der also beispielsweise von einem Treffen der Klägerin mit einem "bekannten Fußballprofi" die Rede ist, dürfte zwar von dem Unterlassungsve r- trag mit K. nicht abgedeckt sein. Eine solche Berichterstattung war aber auch nicht Gegenstand der klägerischen Abmahnung, die sich, ebenso wie der Kl a- geantrag, auf die tatsächlich erfolgte Berichterstattung bezieht. (3) Anders als das Berufungsgericht unter Bezu gnahme auf die "Ker n- theorie" erwogen hat, erfassen der von der Klägerin geltend gemachte Unte r- lassungsanspruch und damit ein entsprechendes gerichtliches Unterlassung s- gebot nicht auch eine Berichterstattung über das streitgegenständliche Treffen ohne die I dentifizierung von K. (a) Nach der im Wettbewerbs - , Urheber - und Markenrecht geltenden "Kerntheorie" können Ansprüche auf Unterlassung über die konkrete Verle t- zungshandlung hinaus für Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteri s- tische der Verletz ungshandlung zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichart i- 16 17 18 - 14 - gen Verletzungshandlungen begründet (BGH, Urt eile vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 18 - Restwertbörse II; vom 5. Oktober 2010 - I ZR 46/09, GRUR 2011, 433 Rn. 26 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung; vom 23. Februar 2006 - I ZR 27/03, BGHZ 166, 233 Rn. 36 - Parfümtestkäufe). (b) Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, grundsätzlich zu klären, ob und in welchem Umfang die "Kerntheorie" auf das Recht der Wortberichte r- stattung übertragbar ist (ablehnend zur Übertragung der "Kerntheorie" auf die Bild berichterstattung: Senatsurte ile vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 314/08, AfP 2010, 60 Rn. 7; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 232/08, AfP 2009, 406 Rn. 7; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, AfP 2008, 507 Rn. 7; vom 13. November 2007 - VI ZR 265/06, BGHZ 174, 262 Rn. 11 ff.; vgl. zur Wort berichters tattung: S e- natsurteil vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, Rn. 44, noch nicht veröffentlicht; BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 1997 - 1 BvR 730/97, juris Rn. 10; Wenzel/ Burkhardt, Das Recht der Wort - und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 12 Rn. 158; Meyer i n Paschke/Berlit/Meyer, Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 40 Rn. 36; Neben , Triviale Personenberichterstattung als Rechtsproblem, 2001, S. 292 f.; Engels/Stulz - Herrnstadt/Sievers, AfP 2009, 313, 317, 319 f.). Denn jedenfalls im vorliegenden Fall scheide t eine Anwendung der "Kernthe o- rie" dergestalt, dass der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Unterla s- sungsanspruch eine Berichterstattung über das Treffen ohne die Identifizierung von K. erfassen würde, aus: Die Beurteilung, dass die streitgegens tändlichen Äußerungen über das heimliche Treffen der Klägerin mit K. auch bei unterstellter Wahrheit rechtswi d- rig in die Privatsphäre der Klägerin eingreifen, beruht auf einer Abwägung zw i- schen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Informationsinter esse der Öffentlichkeit. Ohne die Identifizierung von K. hätte eine im Übrigen ident i- sche Berichterstattung über das Treffen einen anderen, geringeren Informat i- 19 20 - 15 - onsgehalt. Zugleich wäre die Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre der Kl ä- gerin geringer, weil ein wesentliches Detail des Treffens nicht preisgegeben würde. Damit würden sich nicht unwesentliche abwägungsrelevante Gesicht s- punkte für die Beurteilung, ob ein rechtswidriger Eingriff in die Privatsphäre vo r- liegt, ändern, selbst wenn das Ergebnis am Ende dasselbe sein sollte. In einem solchen Fall verbietet es sich, die Reichweite eines gerichtlichen Unterla s- sungsgebots unter Heranziehung der "Kerntheorie" auf derart veränderte Äuß e- rungen zu erstrecken. 3. Im weiteren Verfahren wird sich das Be rufungsgericht mit der Frage zu befassen haben, ob der Unterlassungsvertrag mit K. auch im Übrigen - also nicht nur im Hinblick auf seine inhaltliche Reichweite - geeignet erscheint, die Beklagte wirklich und ernsthaft von Wiederholungen der Verletzung abz uhalten. Insbesondere wird unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens der Parteien sowie der Beweislast des Verletzers in diesen Fallgestaltungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Mai 1987 - I ZR 79/85, GRUR 1987, 640, 641) zu prüfen sein, ob K. bereit und geeignet erscheint, bei einer Wiederholung der Äußerungen die nur ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, und ob dies von der Beklagten als so wahrscheinlich befürchtet werden muss, dass keine Zweifel an der Ernstlichkeit ihrer Un terlassungsverpflichtung au f- kommen können. Dabei wird unter Anlegung der gebotenen strengen Maßstäbe zu berücksichtigen sein, dass es sich vorliegend anders als in den vom I. Zivi l- senat entschiedenen Fällen bei dem Vertragsstrafegläubiger nicht um einen Ve rband oder einen Verein handelt, dessen (satzungsmäßige) Aufgabe in der Wahrung der Interessen seiner Mitglieder liegt und von dem möglicherweise schon deshalb eine gewisse Ahndungs - und Verfolgungsbereitschaft zu erwa r- ten ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Ma i 1987 - I ZR 79/85, GRUR 1987, 640; vom 2. Dezember 1982 - I ZR 121/80, GRUR 1983, 186, 187). Strukturell anders ist die Situation zudem deshalb, weil in Fällen wie dem vorliegenden nicht wir t- 21 - 16 - schaftliche, sondern persönliche Interessen im Vordergrund steh en, die typ i- scherweise einer stärkeren Wandelbarkeit unterliegen und sich in unterschiedl i- cher Weise auf die künftige Bereitschaft, das Verhalten des Verletzers auf we i- tere Verstöße zu beobachten und diese gegebenenfalls zu sanktionieren, au s- wirken können. Davon, dass die Wiederholungsgefahr in der Regel durch die Unterwerfung gegenüber einem Dritten entfalle, wie es unter Bezugnahme auf die gerichtliche Praxis teilweise für den Bereich des Wettbewerbsrechts ang e- nommen wird (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm /Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 12 Rn. 1.241), kann im Falle der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeit s- rechts jedenfalls nicht ausgegangen werden. von Pentz Roloff Müller Klein Allgayer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 19.08.2016 - 324 O 7 0/16 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.03.2018 - 7 U 175/16 -
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