ECLI:DE:BGH:2019:060319BIVZR128.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 128/18 vom 6. März 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann und die R ichterin Dr. Bußmann am 6. März 201 9 beschlossen: Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. April 2018 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO au fgehoben. Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückve r- wiesen. Streitwert: bis 35.000 Gründe: I. Der Kläger verlangt Leistung en aus einer bei der Beklagten g e- haltenen Berufsunfähigkeitsversicherung , der die " Allgemeinen Versich e- rungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits - V ersicherung " (im Folge n- den: AVB) zugrunde liegen. Danach erbringt die Beklagte Leistungen, 1 - 3 - wenn der Versiche rte zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig wird, § 1 Abs. 1 AVB. Gemäß § 2 Abs. 1 AVB liegt vollständige Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Krä f- teverfalls, die ärztlich nachzuwe isen sind, voraussichtlich da uernd a u- ßerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht . Der Kläger, der als Sachbearbeiter im Innendienst eines Versic h e- rungsunternehmens tätig war, behauptet, seit Oktober 2004 aufgrund einer krankhaften Überempfindlichkeit gegenüber diversen, insbesondere in Büroluft vorhandenen Chemikalien berufsunfähig zu sein. Er leide beim Einatmen von Chemikalien z.B. aus Deosprays , Parfums, Ausdün s- tungen von Teppichklebern, Drucker - Tonerstaub oder mit Weichspülern gewaschener Kleidung unter Beschwerden wie Konzentrations - und G e- dächtnisstörungen, Kopf - und Gelenkschmerzen, Hautirritationen, Übe l- keit, Er brechen und Durchfall. II. Der Kläger hat Zahlung rückständiger Berufsunfähigkeitsrente in sowie Feststellung der Pflicht zur Rückzahlung , zur Beitrag s- freistellung ab 1. Novem ber 2004 und zur Rentenzahlung über den 1. Septem ber 2006 hinaus jeweils bis zum Ablauf der Versicherung ve r- langt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit sie auf die Feststellung der Pflicht zur Rentenzahlung und Beitragsfreistellung ab dem 1. März 2014 ge richtet war . Nach dem Ergebnis der Beweisaufna h- me sei die Kammer mit der für § 2 86 ZPO erforderlichen Gewissheit d a- von überzeugt, dass der Kläger krankheitsbedingt seit dem 28. Februar 2014 zu mindestens 50 % außerstande sei, seine zuletzt ausgeübte T ä- 2 3 - 4 - tigkeit als Mitarbeiter im Innendienst einer Versicherung auszuüben. Der umweltmediz inische Sachverständige sei in seinem Gutachten vom 27. April 2014 mit Ergänzungs gutachten vom 20. September 2014 und mün d licher Erläuterung vom 27. Oktober 2014 zu dem Ergebnis geko m- men, dass der Kläger aktuell nicht im Stande sei, seinen Beruf im Vers i- ch erungsinnendienst auszuüben. Der Sachverständige sei auf Grundlage seiner Anamnese davon ausgegangen, dass die vom Kläger geschilde r- ten Beschwerden wie Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit, Müdigkeit, Durchfälle etc. tatsächlich bestünden und dass u rsächlich hierfür auch wenn dies organisch etwa mittels Allergietestung nicht nachweisbar sei eine krankheitswerte Reaktion des Klägers auf in der Umwelt vorhandene chemische Stoffe sei und unter diesen Umständen ein regelgerechtes Arbeiten dem Kläger nicht mehr möglich sei. Das Oberlandesgericht hat n ach Beru fungen beider Parteien die Kla ge insgesamt abgewiesen. Entgegen der Auffas sung des Landg e- richts rechtfertigten die Feststellungen des umweltmedizinischen Sac h- verständi gen die Annahme einer B erufsunfähigkeit des Klägers ab dem 28. Februar 2014 nicht. Seine im Hauptgutachten nicht erläuterte Fes t- stellung, dass dem Kläger " aktuell eine Ausübung des Berufes im Vers i- cherungsinnendienst sicherlich nicht möglich " sei, habe der Sachve r- ständige in sei nem Ergänzungsgutachten damit erläutert, dass der Kl ä- ger unter einer " ausgeprägten vorgreifenden Erwartungsbesorgnis " leide sowie unter einem ebenfalls " ausgeprägten Vermeidungsverhalten " b e- züglich der vermeintlich externen Auslöser, was also zu einer Meid ung von Orten, Menschen, freizeitlichen und beruflichen Tätigkeiten führe . Diese Ausführungen des Sachverständigen ergäben mithin nicht, dass er für die Gegenwart und schon gar nicht für die Zukunft, wie das Landg e- richt erkannt habe mit einer § 286 ZPO genügenden Wahrscheinlichkeit festgestellt hätte, dass der Kläger an einer Erkrankung litte. Vielmehr sei 4 - 5 - der Sachverständige so zu verstehen, dass der Kläger meine, krank zu sein bzw. erwarte, krank zu werden und er deshalb, weil er Auswirku n- gen von Chem ikalien, die in der Atemluft in den Büroräumlichkeiten vo r- kämen, auf seinen Körper befürchte, diese Räumlichkeiten meide. III. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der R e- visi on hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das B e- r u fungsgericht. Dieses hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlich en Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Ber u- fungsgericht entgegen § 529 Abs. 1 Nr. 1, § § 398, 402 ZPO den u m- weltmedizinischen Sachverständigen nicht erneut angehört hat, obwohl es dessen Ausführungen anders gewürdigt hat als das Landge richt . a) Auch wenn es grundsä tzlich im pflichtgemäßem Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist, bedarf es dann e iner erneuten Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsge richt , wenn es dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will, insbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sac h- verständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen zi e- hen will als der Erstrichter ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 201 8 VII ZR 30/16, NJW - RR 2018, 1173 Rn. 17; vom 24. März 2010 VIII ZR 270/09 , BauR 2010, 1095 unter II 1 b [juris Rn. 8] ; Urteil vom 8. Juni 1993 VI ZR 192/92 , VersR 1993, 1110 unter II 2 a [juris Rn. 17] ). Ins o- weit kann nichts anderes gelten als bei d er abweichenden Beurteilung 5 6 7 - 6 - von Zeugenaussagen erster Instanz (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. März 2018 IV ZR 248/17, VersR 2018, 1023 Rn. 10; vom 10. November 2010 IV ZR 122/09, VersR 2011, 369 Rn. 6). b) Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsger icht versto ßen. Das Landgericht hat den schriftlichen Gutachten und insbesondere den protokollierten Äußerungen des umweltmedizinischen Sachverständigen bei seiner Anhörung entnom men, dass die vom Kläger geschilderten körperlichen Beschwer den tatsächlich b estünden und ursächlich hierfür eine krankheitswerte Reaktion auf in der Umwelt vorhandene chemische Stoffe sei. Dagegen hat das Berufungsgericht die schriftlichen Gutachten dahingehend verstanden, der Sachverständige habe nicht mit genüge n- der Wahrscheinli chkeit festgestellt, dass der Kläger an einer Erkrankung leide; vielmehr meine der Kläger nur, krank zu sein, oder erwarte, krank zu werden, und meide deshalb die Büroräume. Mit den Erklärungen des umweltmedizinischen Sachverständigen bei seiner Anhörung b efasst sich das Berufungsgericht in den Urteilsgründen hingegen nicht. En tgegen der Ansicht der Beschwerde erwiderung hat das Ber u- fungsgericht damit nicht nur die eigenen An gaben des Klägers zu seinen Beschwerden , die in d em Gutachten zugrund e gelegt wu rden , anders gewürdigt als das Landgericht. Das Berufungsgericht hat vielmehr die sachverständige Bewer tung d er Beschwerdeschilderung und der Urs a- chen für die angegebenen Symp tome in einer Weise ve rstanden, die mit den Ausführungen des Landgerichts nicht vereinbar ist und daher eine erneute Tatsachenfeststellung erforderlich macht . 2. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgerich t anders entschieden 8 9 10 - 7 - hätte, wenn es den umweltmedizinischen Sachverständigen selbst zu den Ergebnissen seiner Begutachtung angehört hätte. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Le hmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 12.01.2015 - 26 O 378/05 - OLG Köln, Entscheidung vom 20.04.2018 - 20 U 10/15 -
Full & Egal Universal Law Academy