BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 129/02 Verk374ndet am: 15. Februar 2006 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 15. Februar 2006 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 1. M344rz 2002 wird auf Kos-ten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von der beklagten Versorgungseinrichtung f374r den 366ffentlichen Dienst eine h366here und dynamische Zusatzrente. 1 Die 1938 geborene Kl344gerin war von 1958 bis Ende 1969 bei einer Stadtverwaltung besch344ftigt. Anschlie337end zog sie zwei Kinder gro337. Von 1989 bis 1994 war sie mit Zeitarbeitsvertr344gen im 366ffentlichen Dienst t344-tig. Ab dem 1. Dezember 1999 erhielt sie von der Bundesversicherungs-anstalt f374r Angestellte eine Erwerbsunf344higkeitsrente. Die Beklagte er-rechnete f374r die Kl344gerin mit Mitteilung vom 22. Mai 2000 eine statische Versicherungsrente nach 247 44 ihrer damals geltenden Satzung (VBLS a.F.) in H366he von brutto 78,92 DM im Monat, davon 53,28 DM f374r die Zeit von 1958 bis 1969. 2 - 3 - Die Kl344gerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflich-tet sei, ihr eine Versicherungsrente nach 247 18 BetrAVG in der Fassung vom 21. Dezember 2000 (BetrAVG n.F.) f374r den mit Beitr344gen und Umla-gen belegten Zeitraum vom 1. Oktober 1958 bis 31. Dezember 1969 zu gew344hren, und dementsprechend Zahlung einer um mindestens 71,08 DM h366heren monatlichen Zusatzrente. Sie meint unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365), die Rente sei in entsprechender Anwendung von 247 2 BetrAVG a.F. wie bei Arbeitnehmern au337erhalb des 366ffentlichen Dienstes zu berechnen, jetzt nach der die Entscheidung des Bundesverfassungs-gerichts umsetzenden Regelung in 247 18 BetrAVG n.F.. Davon abgesehen sei f374r die Berechnung der Versicherungsrente nicht 247 44 VBLS a.F., sondern die f374r die Kl344gerin g374nstigere, f374r unverfallbare Anwartschaften geltende Bestimmung des 247 44a VBLS a.F. ma337gebend. Soweit darin die Unverfallbarkeit das Ausscheiden aus einem Arbeitsverh344ltnis nach Vollendung des 35. Lebensjahres voraussetze, sei dies unwirksam. Da-durch w374rden Frauen, die ihre Berufst344tigkeit wegen der Erziehung von Kindern unterbrechen, verfassungswidrig und europarechtswidrig diskri-miniert. Schlie337lich sei auch die Berechnung der Versicherungsrente nach 247 44 VBLS a.F. zu beanstanden, insbesondere wegen der fehlen-den Dynamisierung. Mit der Revision verfolgt die Kl344gerin die oben ge-nannten, in den Vorinstanzen abgewiesenen Antr344ge weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision hat keinen Erfolg. - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Die Berechnung der Rente nach 247 44 VBLS a.F. und deren fehlende Dynamisierung seien nicht zu beanstanden. Die Anwendung dieser Bestimmung und des 247 44a VBLS a.F. f374hre zu keiner Diskriminierung von Frauen. Insbesondere versto337e die Altersgrenze von 35 Jahren in 247 44a Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. nicht gegen h366herrangiges Recht. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Grenze sachwidrig oder willk374rlich sei. Die Kammer w344re auch nicht befugt, eine aus ihrer Sicht sinnvollere Altersgrenze anstelle der vom Satzungsgeber geschaffenen zu setzen. F374r den hier ma337geblichen Zeitraum vom 1. Oktober 1958 bis 31. Dezember 1969 h344tten die neuen Regelungen des Betriebsrentenrechts durch das Erste Gesetz zur 304nderung des Ge-setzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1914) und das Altersverm366gensgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1310) zu keinen 304nderungen gef374hrt. Aus den 334bergangsregelungen in 247247 30d, 30f BetrAVG ergebe sich, dass die Ver-k374rzung der Unverfallbarkeitsfristen in 247 1b BetrAVG n.F. und die ver-besserte Berechnung der Zusatzrente nach 247 18 BetrAVG n.F. auf den geltend gemachten Anspruch der Kl344gerin nicht anwendbar seien. 5 II. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Die Beklagte hat die Berechnung der Zusatzrente mit Recht nach 247 44 VBLS a.F. vorgenommen. 6 7 1. Die Kl344gerin hat f374r den mit Beitr344gen und Umlagen belegten Zeitraum vom 1. Oktober 1958 bis 31. Dezember 1969 keinen Anspruch - 5 - auf eine Zusatzrente nach 247 18 BetrAVG n.F. oder 247 18 BetrAVG a.F., der durch 247 44a VBLS a.F. ohne inhaltliche 304nderung in die Satzung der Beklagten 374bernommen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 1 a). a) Nach 247 26 BetrAVG gelten die 247247 1 bis 4 und 18 nicht, wenn das Arbeitsverh344ltnis oder Dienstverh344ltnis vor dem Inkrafttreten des Geset-zes - dem 22. Dezember 1974 - beendet worden ist. Dieser Ausschluss gilt unabh344ngig vom Geschlecht sowie vom Alter im Zeitpunkt des Aus-scheidens und betrifft Arbeitnehmer im 366ffentlichen Dienst und au337erhalb des 366ffentlichen Dienstes gleicherma337en. Er ist verfassungsrechtlich nicht nur unbedenklich, sondern vielmehr geboten, um eine rechtsstaat-lich unzul344ssige R374ckwirkung zu vermeiden (vgl. BVerfGE 65, 196, 217 f.; BVerfG NJW 1978, 2023; Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesse-rung der betrieblichen Altersversorgung 3. Aufl. 247 26 Rdn. 1; H366fer, Ge-setz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Bd. I Arbeits-recht 8. Erg344nzungslieferung Stand September 2004/Januar 2005 247 26 Rdn. 5701 f.) 8 Bei dieser Rechtslage ist es nach der Neuregelung des Betriebs-rentenrechts durch die oben unter I zitierten Gesetze verblieben. 247 26 BetrAVG ist nicht ge344ndert worden. Die 334bergangsvorschrift des 247 30d BetrAVG zu 247 18, die f374r die dort genannten F344lle auf die Berechnung nach 247 18 BetrAVG a.F. verweist, erfasst vor dem 22. Dezember 1974 beendete Besch344ftigungsverh344ltnisse von vornherein nicht. Sie setzt voraus, dass 247 18 BetrAVG vor der Neuregelung anwendbar war, was nach 247 26 BetrAVG ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt f374r die 334ber-gangsvorschrift des 247 30f BetrAVG zu den neuen Unverfallbarkeitsfris- 9 - 6 - ten. Nach 247 26 BetrAVG gelten weder die alten noch die neuen Vorschrif-ten 374ber die Unverfallbarkeit, wenn das Besch344ftigungsverh344ltnis vor dem 22. Dezember 1974 beendet worden ist. Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen auch nicht verpflich-tet, die Neuregelung des 247 18 BetrAVG und der Unverfallbarkeitsfristen auf solche Besch344ftigungsverh344ltnisse und damit auf vor Jahrzehnten abgeschlossene Sachverhalte zu erstrecken. Vielmehr war ihm dies we-gen des rechtsstaatlichen R374ckwirkungsverbots verwehrt. Das Bundes-verfassungsgericht hat selbst f374r die von 247 18 BetrAVG a.F. betroffenen, dem Grunde nach unverfallbaren Anwartschaften dem Gesetzgeber zu-gebilligt, die Folgen der Verfassungswidrigkeit f374r die Vergangenheit ein-zugrenzen (BVerfGE 98, 365, 402 f.). 10 b) Danach liegen die von der Kl344gerin ger374gten Grundrechtsver-st366337e nicht vor. Insbesondere ist keine gleichheitswidrige Benachteili-gung von Frauen durch die mit 247 26 BetrAVG, 247 1 BetrAVG a.F. inhaltlich 374bereinstimmende Unverfallbarkeitsregelung in 247 44a Abs. 1 VBLS a.F. gegeben. F374r die Ausschlusswirkung des 247 26 BetrAVG ist es unerheb-lich, wie alt die Kl344gerin bei Beendigung des Arbeitsverh344ltnisses am 31. Dezember 1969 war. 11 c) Auch der von der Revision ger374gte Versto337 gegen das im euro-p344ischen Gemeinschaftsrecht normierte Gebot der Gleichbehandlung von M344nnern und Frauen liegt nicht vor. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil der Grundsatz des gleichen Entgelts aus betrieblichen Syste-men der sozialen Sicherheit nur Leistungen abdeckt, die f374r Besch344fti-gungszeiten nach dem 17. Mai 1990 gew344hrt werden (EuGH NZA 2005, 12 - 7 - 347 f.; EuGH, Rs. C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, 1955 f. Rdn. 40 ff.). 2. Die Berechnung der Versicherungsrente f374r den Besch344fti-gungszeitraum vom 1. Oktober 1958 bis 31. Dezember 1969 nach 247 44 VBLS a.F. ist nicht zu beanstanden. 13 Diese Art der Berechnung der Versicherungsrente benachteiligt die Versicherten nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unange-messen im Sinne von 247 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) und verletzt auch nicht im Rahmen der Inhaltskontrolle zu beachtende Grundrechte, wie der Senat im Urteil vom 14. Januar 2004 eingehend dargelegt hat (aaO unter II 2 b). Den aus dem Arbeitsverh344ltnis ausge-schiedenen Bediensteten wird damit ein versicherungstechnischer Ge-genwert f374r die geleisteten Beitr344ge gew344hrt. Den Versicherten bleibt damit in jedem Fall eine gewisse Anwartschaft erhalten. Im Vergleich zu Arbeitnehmern au337erhalb des 366ffentlichen Dienstes werden dadurch ins-besondere Versicherte beg374nstigt, die wie die Kl344gerin das Arbeitsver-h344ltnis vor dem 22. Dezember 1974 beendet haben und noch keine nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unverfallbare Anwart-schaft (vgl. dazu Blomeyer/Otto, aaO 247 1b Rdn. 115 ff.) erworben hatten. 14 - 8 - Der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer Dyna-misierung der Zusatzrente (VersR 2000, 835, 838) hat die Beklagte durch ihre neue Satzung hinreichend Rechnung getragen, wie der Senat im Urteil vom 14. Januar 2004 ausgef374hrt hat (aaO unter II 2 c). Seit dem 1. Januar 2002 werden nach 247247 76 Abs. 2, 39 VBLS n.F. auch Versiche-rungsrenten einmal j344hrlich zum 1. Juli um 1% erh366ht. 15 Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.03.2001 - 2 C 407/00 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.03.2002 - 6 S 7/01 -
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