BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 129/03Verkündet am: 28. November 2003K a n i k ,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: ja GBBerG § 9a)§ 9 GBBerG ist verfassungsgemäß.b)Für das Entstehen der Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG kommt es alleindarauf an, ob das betroffene Grundstück am 3. Oktober 1990 für eine Energie-fortleitungsanlage genutzt wurde; ob sie durch ein Mitnutzungsrecht abgesichertwar, ist unerheblich.c)Eine Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG ist auch für Anlagen entstanden, dieam 25. Dezember 1993 durch Mitnutzungs- oder Mitbenutzungsrechte abgesi-chert waren. § 9 Abs. 2 GBBerG gilt für solche Rechte nicht.BGH, Urt. v. 28. November 2003 - V ZR 129/03 -OLG BrandenburgLG Neuruppin - 2 - - 3 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 28. November 2003 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und dieRichterin Dr. Stresemannfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbur-gischen Oberlandesgerichts vom 20. März 2003 wird auf Kostender Kläger zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Kläger sind in Blatt 514 des Grundbuchs von M. desAmtsgerichts P. als Eigentümer des Grundstücks M. str. 50 inM. eingetragen, das unter Nummer 4 des Bestandsblatts als Anteil an ei-nem ungeteilten Hofraum mit der Gebäudesteuernummer 97 gebucht ist. Aufdem hinteren, in der Mittelstraße gelegenen, Teil des seit dem Abbruch frühervorhandener Gebäude 1980 geräumten Grundstücks ließ der Rat der StadtM. 1984 eine Trafostation errichten. Diese Trafostation veräußerte derRat der Stadt M. 1984 für 80.170 Mark der DDR als unbeweglichesGrundmittel an den VEB E. P. , der die Trafostation seit dem - 4 -8. Oktober 1984 als Teil des öffentlichen Stromversorgungsnetzes in der StadtM. betreibt. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin dieses VEB.Die Kläger verlangen von der Beklagten die Entfernung der Trafostation.Weder sie noch ihre Rechtsvorgänger hätten der Errichtung der Trafostationzugestimmt. Die Beklagte beruft sich auf eine Zustimmung des Rats der StadtM. und auf eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2182 im Folgenden: GBBerG), den die Kläger für verfassungswidrig halten.Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewie-sen. Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen dieKläger ihr Beseitigungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revisionzurückzuweisen.Entscheidungsgründe I.Das Beseitigungsbegehren der Kläger scheitert nach Ansicht des Beru-fungsgerichts daran, daß zugunsten der Beklagten durch § 9 Abs. 1 GBBerGeine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Unterhaltung und den Be-trieb der Trafostation begründet worden sei. Dem stehe weder § 8 der Verord-nung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarif-kunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684 im Folgenden: AVBEltV) noch einMitnutzungsrecht nach § 29 der Energieverordnung vom 1. Juni 1988 (GBl.DDR I Nr. 10 S. 89 im Folgenden: Energieverordnung 1988) entgegen. DieKläger seien weder Kunden noch Anschlußnehmer der Beklagten. Ein Mitnut- - 5 -zungsrecht sei mangels Zustimmung der Eigentümer nicht entstanden. Zweifel,ob § 9 GBBerG auch nach Ablauf des Zeitraums, während dessen Mitnut-zungsrechte nach § 29 Energieverordnung 1988 nach dem Einigungsvertragfortbestehen sollten, am 31. Dezember 2010 noch verfassungsgemäß sei,könnten auf sich beruhen.II.Diese Erwägung halten einer revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnisstand.1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß der Beseitigungsan-spruch der Kläger aus § 1004 BGB daran scheitert, daß der Beklagten eine be-schränkte persönliche Dienstbarkeit zusteht, die ihr den Besitz, den Betrieb,die Unterhaltung und die Erneuerung der Trafostation auf dem Grundstück derKläger erlaubt.a) Die Dienstbarkeit ist auf Grund von § 9 Abs. 1 GBBerG mit dessen In-krafttreten am 25. Dezember 1993 entstanden. Danach wird kraft Gesetzeseine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten von Energieversorgernim Beitrittsgebiet begründet, die diese zu Besitz, Betrieb, Unterhaltung und Er-neuerung von Energieanlagen auf Leitungstrassen berechtigt, die vor dem3. Oktober 1990 genutzt waren. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. DieTrafoanlage auf dem Grundstück der Kläger ist eine Energieanlage im Sinneder Vorschrift. Zu den Anlagen gehören nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe aDoppelbuchstabe cc der Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900, im Folgenden: SachenR-DV) u. a. Trafo- - 6 -stationen. Die Trafostation wird auch auf einer Leitungstrasse betrieben, dievor dem 3. Oktober 1990 genutzt war. Mit der Inbetriebnahme der Trafoanlageam 8. Oktober 1984 hat der VEB E. P. als hierfür zuständigeStelle auch den Verlauf des Stromversorgungsnetzes in M. im Bereichdes Grundstücks der Kläger und damit eine Leitungstrasse festgelegt. An derdamals festgelegten Stelle befindet sich die Anlage auch heute noch. DieM. E. -AG (M. AG), die das Stromversorgungsnetz der StadtM. bei Inkrafttreten des § 9 Abs. 1 GBBerG am 25. Dezember 1993als Rechtsnachfolgerin des VEB E. P. betrieb, war auch derTräger der örtlichen öffentlichen Stromversorgung und damit ein Ener-gieversorgungsunternehmen im Sinne von § 2 des Energiewirtschaftsgesetzesin der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.b) Unerheblich ist, ob der Rat der Stadt M. im Zuge der Errich-tung der Anlage eine Vereinbarung mit dem Eigentümer nach § 29 Abs. 4Energieverordnung 1988 i. V. m. § 17 Abs. 1 des Baulandgesetzes herbeige-führt oder eine Anordnung der Mitnutzung nach § 29 Abs. 4 Energieverordnung1988 i. V. m. § 17 Abs. 2 des Baulandgesetzes erlassen hat oder ob ange-sichts der Größe der Anlage ein Mitnutzungsrecht ausschied und das (Teil-)Grundstück voll in Anspruch zu nehmen war. Nach § 9 Abs. 1 GBBerG hängtdas Entstehen der Dienstbarkeit allein davon ab, daß das betroffene Grund-stück am 3. Oktober 1990 für eine Anlage zur Fortleitung von Elektrizität, Gasoder Fernwärme genutzt war. Auf die rechtliche Absicherung durch ein Mitnut-zungsrecht kommt es dagegen nicht an (BT-Drucks. 12/6228 S. 75). Dies ent-spricht dem Ziel der Vorschrift, bei der Herstellung der endgültigen rechtlichenAbsicherung der Anlagen auch Lücken zu schließen, die sich durch die Nicht-einhaltung der bisherigen Vorschriften ergeben hatten. - 7 -c) Die Dienstbarkeit stand allerdings entgegen der Annahme des Beru-fungsgerichts nicht sofort der Beklagten zu, die zu dem maßgeblichen Zeit-punkt am 25. Dezember 1993 selbst noch gar nicht entstanden war. Das istaber unschädlich. Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sind zwar nach§ 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht übertragbar. Bei Dienstbarkeiten, die juristi-schen Personen zustehen und zu Besitz und Betrieb von Energieanlagen be-rechtigen, ist das aber nach § 1092 Abs. 3 Satz 1 BGB anders. Sie sind kraftGesetzes übertragbar, ohne daß es dazu einer Erklärung nach §§ 1092 Abs. 2,1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BGB bedürfte. Deshalb ist die zugunsten derM. AG entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit deren Einglie-derung in die Beklagte im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diese überge-gangen.d) Dem Entstehen der Dienstbarkeit steht auch § 9 Abs. 2 GBBerG nichtentgegen.aa) Danach findet § 9 Abs. 1 GBBerG keine Anwendung auf Grundstük-ke, deren Eigentümer als Nutzer oder Anschlußnehmer den jeweiligen begün-stigten Energieversorgern gegenüber auf Grund der dort genannten Rechts-verordnungen zur Duldung verpflichtet sind. Diese Voraussetzung liegt hiernicht vor. Das Grundstück der Kläger wurde und wird nach den Feststellungendes Berufungsgerichts von der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern nicht mitStrom versorgt. Damit waren weder die Kläger noch ihre RechtsvorgängerKunden oder Anschlußnehmer der Rechtsvorgängerin der Beklagten. - 8 -bb) Dem Entstehen der Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG stehtauch nicht ein Mitnutzungsrecht nach § 29 Energieverordnung 1988 entgegen.Das folgt allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht erst dar-aus, daß die Voraussetzungen für das Entstehen eines solchen Mitnutzungs-rechts nicht vorliegen. Auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchenMitnutzungsrechts kommt es nicht an.(1) Seine gegenteilige Ansicht stützt das Berufungsgericht auf dieÜberlegung, der Gesetzgeber habe mit § 9 Abs. 1 GBBerG nur Lücken bei derAbsicherung von Leitungsrechten füllen, nicht aber die im Einigungsvertragaufrecht erhaltenen Mitbenutzungsrechte aufheben wollen. Diese Überlegung,die zudem im Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt findet, verkennt denZweck der Vorschrift und steht im Gegensatz zu dem erklärten Willen des Ge-setzgebers. Die Vorschrift soll zwar auch Lücken in der Absicherung der Alt-energieanlagen im Beitrittsgebiet schließen, die dadurch entstanden waren,daß die nach § 29 Abs. 2 Energieverordnung 1988 in Verbindung mit § 17 desBaulandgesetzes erforderliche Eigentümerzustimmung nicht eingeholt odereine im Verweigerungsfall notwendige Duldungsanordnung nicht ergangen war(BT-Drucks. 12/6228 S. 75). Nach den Materialien war aber der eigentlicheAnlaß für das Tätigwerden des Gesetzgebers die Erkenntnis, daß die im Eini-gungsvertrag vorgesehene Ablösung der nach der Energieverordnung 1988entstandenen und vorläufig aufrecht erhaltenen Mitnutzungsrechte durch ver-traglich neu zu begründende Dienstbarkeiten an praktischen Schwierigkeitenzu scheitern drohte. Erklärte Absicht des Gesetzgebers war es, diese Ablösungdurch eine am voraussichtlichen Inhalt dieser Verträge ausgerichtete gesetzli-che Regelung vorwegzunehmen (BT-Drucks. 12/6228 S. 76; Schmidt-Räntsch,RdE 1994, 214, 215). Dieses Vorgehen bot, anders als der ursprünglich vorge- - 9 -sehene Weg einer vertraglichen Regelung zwischen den Beteiligten, auch dieMöglichkeit, die aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Feststellung der betrof-fenen Grundstücke durch eine Leitungsbescheinigung zu beheben, die § 9Abs. 4 GBBerG und §§ 6 und 7 SachenR-DV vorsehen. Gegenstand einer sol-chen Regelung mußten in erster Linie die bereits durch Mitnutzungsrechte(vorläufig) abgesicherten Energiefortleitungsanlagen sein. Wäre es, wie dasBerufungsgericht meint, nur oder in erster Linie um die Absicherung von bishernicht abgesicherten Energiefortleitungsanlagen gegangen, hätte es nahe gele-gen, diese Anlagen in §§ 116, 118 SachenRBerG, die damals parallel vorbe-reitet wurden, einzubeziehen. Bezweckte die Regelung aber die Schaffung vonDienstbarkeiten für durch Mitnutzungsrechte abgesicherte Anlagen, bestehtkeine Veranlassung, § 9 Abs. 2 GBBerG erweiternd auszulegen. Ein solcheAuslegung würde vielmehr dem Willen des Gesetzgebers widersprechen unddas eigentliche Ziel der Regelung vereiteln.(2) Nichts anderes ergibt sich aus der Überleitungsvorschrift in Art. 19Abs. 2 Satz 1 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182). Danach treten § 29 Abs. 1 bis 3 und dieübrigen im Einigungsvertrag vorübergehend aufrecht erhaltenen Vorschriftender Energieverordnung 1988 sowie die dazu ergangenen Durchführungsbe-stimmungen außer Kraft, soweit die Rechte bezüglich der Energieanlagendurch § 9 GBBerG gesichert sind. Diese Regelung ist die Konsequenz aus demErlaß des § 9 GBBerG. Mit dieser Vorschrift wurden die Energieanlagen, diedurch die befristete teilweise Weitergeltung der Energieverordnung 1988 nurvorläufig abgesichert waren, endgültig abgesichert. Mit ihrer endgültigen Absi-cherung wurde ihre vorläufige Absicherung überflüssig. Die zunächst aufrechterhaltenen Vorschriften der Energieverordnung 1988 über die Mitnutzung von - 10 -Grundstücken und die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen wurdendamit in der Sache gegenstandlos. Das ist entgegen der Annahme des Beru-fungsgerichts keine unerwünschte Nebenwirkung des § 9 Abs. 1 GBBerG, son-dern im Gegenteil essentieller Teil des Regelungskonzepts. Dieses hat imWortlaut des Art. 19 Abs. 2 Satz 1 des Registerverfahrenbeschleunigungsge-setzes auch seinen eindeutigen Niederschlag gefunden.2. Die von der Revision gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1GBBerG erhobenen Bedenken sind nicht begründet.a) § 9 Abs. 1 GBBerG verstößt nicht gegen Art. 14 GG. Das durchArt. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentum ist in seinem rechtlichen Gehaltdurch Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigen-tümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Dem grundrechtlichenSchutz unterliegt danach das Recht, den Eigentumsgegenstand selbst zu nut-zen und Dritte von Besitz und Nutzung auszuschließen, ebenso wie die Frei-heit, den Eigentumsgegenstand zu veräußern und aus der vertraglichen Über-lassung zur Nutzung durch andere den Ertrag zu ziehen, der zur finanziellenGrundlage für die eigene Lebensgestaltung beiträgt (vgl. BVerfG, VIZ 2001,330, 331; BVerfGE 101, 54, 75). Die Begründung der beschränkten persönli-chen Dienstbarkeiten durch § 9 Abs. 1 (und Abs. 11) GBBerG (und durch § 9Abs. 8 GBBerG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SachenR-DV ) führt dazu, daß derEigentümer im Umfang der Dienstbarkeit in der Nutzung seines Grundstückseingeschränkt ist. Darin liegt jedoch keine Enteignung im Sinne von Art. 14Abs. 3 GG. Enteignung ist der staatliche Zugriff auf das Eigentum des Einzel-nen. Ihrem Zweck nach ist sie auf die vollständige oder partielle Entziehungkonkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechts- - 11 -positionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (vgl.BVerfG, VIZ 2001, 330, 331; BVerfGE 101, 239, 259). Demgegenüber geht esbei § 9 Abs. 1 und Abs. 11 GBBerG und bei § 9 Abs. 8 GBBerG in Verbindungmit § 1 Satz 1 SachenR-DV um die Überleitung der in der Deutschen Demo-kratischen Republik entstandenen Rechte an Anlagen der öffentlichen Energie-und Wasserver- sowie der Abwasserentsorgung (BT-Drucks. 12/6228 S. 74 f.;Schmidt-Räntsch, RdE 1994, 214). Ziel der Vorschriften ist es, solche Anlagensachgerecht abzusichern und den betroffenen Grundstückseigentümern einenangemessenen Ausgleich hierfür zu gewähren. Die von der Revision angegrif-fene gesetzliche Begründung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeitenhat dabei den Zweck, das schon mit den Maßgaben des Einigungsvertrags zurEnergieverordnung 1988 angestrebte Regelungskonzept an die zutage getre-tenen praktischen Schwierigkeiten anzupassen und hierbei auch die festge-stellten Lücken der bisherigen Regelungen zu schließen. Solche Vorschriftenbestimmen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt und die Schran-ken des (Grundstücks-) Eigentums.b) Der Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmende Gesetzgebergenießt keine unbeschränkte Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 101, 239, 259).Er hat bei der Erfüllung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftragssowohl der verfassungsrechtlich garantierten Rechtsstellung des Eigentümersals auch dem aus Art. 14 Abs. 2 GG folgenden Gebot einer sozialgerechtenEigentumsordnung Rechnung zu tragen und muß deshalb die schutzwürdigenInteressen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenesVerhältnis bringen (BVerfG, VIZ 2001, 330, 331). Denn die Bindung des Ei-gentumsgebrauchs an das Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 14 Abs. 2 GGschließt die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange desjenigen ein, der - 12 -konkret auf die Nutzung des Eigentumsobjekts angewiesen ist (vgl. BVerfGE101, 54, 75). Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen imvermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es zwar einen besonders aus-geprägten Schutz. Ist der soziale Bezug des Grundstücks aber stark ausge-prägt und gilt es, eine grundlegende Veränderung der wirtschaftlichen und ge-sellschaftlichen Verhältnisse zu bewältigen, ist die Gestaltungsfreiheit des Ge-setzgebers entsprechend größer (vgl. BVerfG, VIZ 2001, 330, 331; BVerfGE100, 226, 241). Der Gesetzgeber darf im Rahmen seiner Regelungsbefugnisnach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bei der generellen Neugestaltung eines Rechts-gebiets unter bestimmten Voraussetzungen auch bestehende, durch die Ei-gentumsgarantie geschützte Rechtspositionen einschränken und sogar besei-tigen (vgl. BVerfGE 83, 201, 211 f.; Senatsurt. v. 28. März 2003, V ZR 271/02,VIZ 2003, 488, 490). Schwierigkeiten, die die Überführung der sozialistischenRechts- und Eigentumsordnung einschließlich der danach erworbenen Rechts-positionen in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland mit sichbrachte, durfte er deshalb bei Regelungen auf der Grundlage von Art. 14Abs. 1 Satz 2 GG ebenso Rechnung tragen wie dem dazu erforderlichen Zeit-bedarf (BVerfG, VIZ 2001, 330, 331).c) Nach diesen Maßstäben steht der hier maßgebliche § 9 Abs. 1GBBerG mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang.aa) Diese Regelung dient einem legitimen Regelungsziel. Die Energie-versorgung im Beitrittsgebiet war nur sicherzustellen, wenn auch die bestehen-den Energieanlagen dauerhaft sachgerecht rechtlich abgesichert wurden. Daswar bei Wirksamwerden des Beitritts nicht der Fall. Ein nicht unbeträchtlicherTeil der Energieanlagen war nicht abgesichert, weil die zuständigen Stellen - 13 -versäumt hatten, die zur Begründung von Mitnutzungsrechten nach § 29 Abs. 4Energieverordnung 1988 in Verbindung mit § 17 des Baulandgesetzes erfor-derliche Eigentümerzustimmung einzuholen oder eine danach mögliche Dul-dung der Mitbenutzung oder, wenn die Richtwerte überschritten wurden, eineVollenteignung anzuordnen. Ein beträchtlicher Teil der Energieanlagen warzwar rechtlich durch Mitnutzungsrechte nach § 29 Energieverordnung 1988abgesichert. Diese Sicherung war aber bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010befristet. Eine Absicherung über diesen Zeitpunkt hinaus konnte der Gesetz-geber nur einführen, wenn er einen angemessenen Ausgleich vorsah. Denn diebetroffenen Grundstückseigentümer hatten vor dem 3. Oktober 1990 die mitder Mitnutzung verbundenen Beeinträchtigungen entschädigungslos hinzu-nehmen und bei Mitbenutzungsrechten zur Absicherung größerer Anlagen wieUmspannanlagen nach § 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zur Ener-gieverordnung Bevölkerung vom 1. Juni 1988 (GBl. DDR I Nr. 10 S. 110)allenfalls einen nur sehr geringen Ausgleich erhalten. Eine Duldung der Mitnut-zung zu diesen Bedingungen war deshalb nur in dem durch § 8 AVBEltV ge-steckten engen Rahmen von Hausanschlüssen und vergleichbaren Anlagen mitgeringfügiger Beeinträchtigung des Grundstücks vorgesehen. Im übrigen wardie Regelung einer Vereinbarung der Energieversorgungsunternehmen mit denGrundstückseigentümern überlassen. Dieses Konzept erwies sich aber als un-durchführbar. Die Lage der Energieanlagen auf den Grundstücken war zumgrößten Teil nicht katastermäßig erfaßt. Die Grenzen der Grundstücke waren inweiten Bereichen durch Vereinigung und Neuaufteilung der früherenGrundstücke verändert worden. Die Grundbücher waren gerade in den ländli-chen Gebieten zu einem sehr großen Teil nicht aktualisiert worden. Angesichtsder großen Zahl von Anlagen und betroffenen Grundstücke (nach BT-Drucks. 12/6228 S. 74 waren es etwa 3 Mio.) wäre es den Energieversorgern - 14 -deshalb unmöglich gewesen, innerhalb des im Einigungsvertrag vorgesehenenlangen Zeitraums von 20 Jahren die betroffenen Grundstücke und ihre Eigen-tümer festzustellen (vgl. BT-Drucks. 12/6228 S. 74; BR-Drucks. 916/94 S. 12 f.;Schmidt-Räntsch, RdE 1994, 214). Die daraus erwachsene Unsicherheit wargerade auch angesichts der bevorstehenden Umstrukturierung der Energie-wirtschaft in den neuen Ländern nicht vertretbar. Es war vielmehr notwendig,alsbald eindeutige und verläßliche Verhältnisse zu schaffen. Das machte einegesetzliche Regelung der Absicherung und zur Umsetzung dieser Regelungdie Einführung der Leistungsbescheinigung nach § 9 Abs. 4 GBBerG und §§ 6,7 SachenR-DV ) Hierbei konnte der Gesetzgeber wie auch in den anderen Bereichender Bereinigung der dinglichen Verhältnisse an Grund und Boden nicht daraufabstellen, ob die fragliche Nutzung zu einer förmlichen Absicherung geführthatte. Auch wenn die Betriebe im Einzelfall nicht über die an sich mögliche undvorgesehene rechtliche Absicherung für die Mitnutzung von Grundstückenverfügten, kam ihnen in der Rechtswirklichkeit der DDR auf Grund der Billigungder von ihnen vorgenommenen Mitnutzung von Grundstücken für Energiefort-leitungsanlagen durch staatliche oder gesellschaftliche Organe eine vergleich-bare Stellung zu (vgl. BVerfG, VIZ 2001, 330, 332). Dann aber durfte undmußte der Gesetzgeber die rechtlich abgesicherte und die faktische Mitnutzungvon Grundstücken für Energiefortleitungsanlagen gleich behandeln und eineneinheitlichen Ausgleich mit den Interessen des Grundstückseigentümers vor-sehen. Der Gesetzgeber war anders als im Rahmen des Sachenrechtsbereini-gungsgesetzes hier nicht gehalten, die Begründung der Dienstbarkeiten voneiner konkret nachzuweisenden staatlichen Billigung abhängig zu machen (vgl.§ 10 SachenRBerG). Es handelte sich nämlich um Anlagen, die der öffentli- - 15 -chen Versorgung dienten. Hier konnte ähnlich wie bei der Nutzung von privatenGrundstücken durch öffentliche Stellen im Rahmen einer pauschalierendenBetrachtungsweise auch ohne besonderen Nachweis von der Billigung staatli-cher Stellen ausgegangen und ähnlich wie im Verkehrsflächenbereinigungsge-setz vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716 im Folgenden VerkFlBerG) aufeinen konkreten Nachweis im Einzelfall verzichtet werden. Für die dinglicheAbsicherung von Energiefortleitungsanlagen waren zwar die örtlichen Räte zu-ständig. Diese legten oft selbst Energiefortleitungsanlagen an. Die sachlicheEntscheidung über Anlage und Verlauf einer Energiefortleitungsanlage lagaber in der Hand der zuständigen Betriebe. Deshalb lag eine staatliche Billi-gung praktisch immer vor; sie war als besondere Tatbestandsvoraussetzunghier verzichtbar. Im vorliegenden Fall lag sie sogar vor, weil die Anlage vondem Rat der Stadt M. selbst errichtet worden war.Bei einer nachträglichen Begründung von Dienstbarkeiten durch Gesetzkonnte es geschehen, daß diese auch für Anlagen bestanden, die zwar am3. Oktober 1990, aber nicht mehr bei Entstehen der Dienstbarkeit genutzt wur-den. Dem trägt das Gesetz durch das vereinfachte Verzichtsverfahren nach § 9Abs. 6 GBBerG Rechnung. Damit die Unternehmen davon im Interesse derGrundstückseigentümer auch zügig Gebrauch machen, sind die Unternehmenfür den Fall eines rechtzeitigen Verzichts in § 9 Abs. 3 Satz 4 GBBerG von derVerpflichtung zur Zahlung des Ausgleichs befreit (vgl. Schmidt-Räntsch, RdE1994, 214, 216). Erfolgt der Verzicht später, tritt diese Befreiung nicht ) Der Gesetzgeber hat schließlich auch einen angemessenen Interes-senausgleich vorgesehen. Zwar werden in § 9 Abs. 1 GBBerG Dienstbarkeitenzu Lasten der betroffenen Grundstückeigentümer begründet. Diesen wird aber - 16 -in § 9 Abs. 3 GBBerG ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung des vollen für diejeweils begründete Dienstbarkeit üblichen einmaligen Ausgleichs eingeräumt,auf den Entschädigungen nach § 19 der Zweiten Durchführungsverordnung zurEnergieverordnung Bevölkerung nicht anzurechnen sind. Diesen Ausgleicherhält der Grundstückseigentümer allerdings nur zur Hälfte sofort, im übrigenerst am 1. Januar 2011. Dies führt zwar zu einer teilweisen Entwertung desAusgleichs (Zimmermann, RVI § 9 GBBerG Rdn. 29). Das stellt aber die An-gemessenheit der Regelung insgesamt nicht in Frage. Dem Interesse derGrundstückseigentümer an einem effektiven Ausgleich wird durch die Zubilli-gung eines vollen Ausgleichs und ein Abstellen auf die heutigen Grundstücks-werte Rechnung getragen. Die Aufteilung des Ausgleichs in zwei Tranchen be-rücksichtigt, daß die wirksam begründeten Mitnutzungsrechte bis zum Ablaufdes Jahres 2010 eine unentgeltliche Mitnutzung der Grundstücke erlaubten.Bei der faktischen Nutzung ergab sich die Berechtigung zum zunächst nichtbefristeten unentgeltlichen Besitz aus Art. 233 § 2a Abs. 3 EGBGB in der Fas-sung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992(BGBl. I S. 1257). Der Gesetzgeber hat es hierbei aber nicht belassen, weil dieEnergieversorgungsunternehmen durch die Begründung der Dienstbarkeit be-reits einen wirtschaftlichen Vorteil erhielten. Diesen hat er dadurch ausgegli-chen, daß die Grundstückseigentümer die Hälfte der zu zahlenden Entschädi-gung bei Eintragung der Dienstbarkeit beanspruchen können, die sie unterEinhaltung des in § 9 SachenR-DV bestimmten Verfahrens selbst bewilligenkönnen. Damit vermeidet § 9 GBBerG anders als Art. 233 § 2a EGBGB in sei-ner ursprünglichen Fassung (vgl. dazu BVerfG, VIZ 1998, 559, 561) eine ein-seitige Bevorzugung der Energieversorgungsunternehmen. Durch die Auftei-lung in zwei Tranchen werden die Energieversorgungsunternehmen, die mitdem Inkrafttreten des Gesetzes einer großen Zahl von Ausgleichsansprüchen - 17 -ausgesetzt waren, andererseits nicht überfordert. Auch stellt die Vorschrift dieEigentümer von Grundstücken, die für Energiefortleitungen aus der Zeit vordem 3. Oktober 1990 genutzt werden, nicht schlechter als die Eigentümer vonGrundstücken, auf denen sich Versorgungsleitungen oder Leitungen der öf-fentlichen Hand aus dieser Zeit befinden. Im ersten Fall kann der Grundstücks-eigentümer einen Ausgleich nur verlangen, wenn er der Errichtung nicht zuge-stimmt hat. Er entspricht nach § 118 SachenRBerG der Hälfte des für solcheDienstbarkeiten üblichen Ausgleichs, wohingegen nach § 9 Abs. 3 GBBerG dervolle Ausgleich zu zahlen ist. Dieser ist zwar nach § 5 Abs. 3 Satz 1VerkFlBerG auch bei Dienstbarkeiten geschuldet, deren Bestellung die öffentli-che Hand nach § 3 Abs. 3 VerkFlBerG verlangen kann. Anders als nach § 9Abs. 3 GBBerG sind bei der Berechnung dieses Ausgleichs aber nach § 5Abs. 3 Satz 2 VerkFlBerG nicht die aktuellen vollen Grundstückswerte maß-geblich, sondern die abgesenkten Ankaufspreise nach § 5 Abs. 1 und 2VerkFlBerG. - 18 -III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Wenzel Klein LemkeSchmidt-Räntsch Stresemann
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