BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 129/05 vom 21. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke am 21. November 2007 beschlossen: Auf die Beschwerde der Kl344gerin wird die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. April 2005 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: Bis 50.000 200 Gr374nde: 1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kl344gerin auf rechtli-ches Geh366r verletzt, weil es zu Unrecht den Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverst344ndigengutachtens abgelehnt hat zu ihrer Be-hauptung, die Vorerkrankungen, deren Verschweigen ihr angelastet wer-de, st374nden in keinem urs344chlichen Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Dieser Versto337 f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur 1 - 3 - Aufhebung und Zur374ckverweisung, weil nicht auszuschlie337en ist, dass das Urteil darauf beruht. a) Die Nichtber374cksichtigung eines als erheblich angesehenen Beweisangebots verst366337t gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Pro-zessrecht keine St374tze mehr findet (BVerfG NJW 2005, 1487 m.w.N.). Von der Erhebung eines Beweises darf zwar abgesehen werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache unerheblich ist. Dies setzt aber vor-aus, dass sie zugunsten des Beweisbelasteten als wahr unterstellt wird (BVerfG NJW 1993, 254, 255 und 1992, 1875, 1877). Dagegen darf ein Beweisangebot nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Behauptung unwahrscheinlich erscheint, weil darin eine unzul344ssige vorweggenom-mene Beweisw374rdigung liegt (BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007). Setzt die W374rdigung eines Sachverhalts spezielles Fachwissen voraus, hat der Richter nachvollziehbar darzulegen, dass er 374ber solche eigene Sach-kunde verf374gt (BVerfG NJW 2003, 125, 127; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - VI ZR 166/06 - VersR 2007, 1008 unter II und Urteil vom 23. November 2006 - III ZR 65/06 - NJW-RR 2007, 357 Tz. 13, 14). In derartigen F344llen d374rfen an den Vortrag einer Partei, die nur geringe Sachkunde hat, keine hohen Anforderungen gestellt werden, vielmehr darf sie sich auf den Vortrag von ihr zun344chst nur vermuteter Tatsachen beschr344nken (BGH, Urteile vom 19. Februar 2003 - IV ZR 321/02 - VersR 2004, 83 unter II 1 a und vom 10. Januar 1995 - VI ZR 31/94 - VersR 1995, 433 unter II 1). Ist der Vortrag in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet, das geltend gemachte Recht zu begr374nden, ist er erheblich (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2000 - VI ZR 236/99 - NJW 2000, 3286 un-ter II 1). 2 - 4 - 3 b) aa) Der Vortrag der Kl344gerin, zwischen den verschwiegenen Vorerkrankungen, insbesondere der im Bericht des Epilepsiezentrums K. genannten psychischen Beschwerden und St366rungen und der schweren Depression, die nach Abschluss des Vertrages aufgetreten sei und zur Berufsunf344higkeit gef374hrt habe, bestehe kein urs344chlicher Zu-sammenhang, ist erheblich. Trifft die Behauptung zu, bleibt die Leis-tungspflicht der Beklagten nach 247 7 Abs. 3 Satz 5 AVB, 247 21 VVG trotz wirksamen R374cktritts bestehen. Mangels eigener Sachkunde brauchte die Kl344gerin zun344chst mehr nicht vorzutragen. Sie hat das Fehlen des Zusammenhangs im 334brigen nicht nur pauschal behauptet, sondern auf l344ngere Beschwerdefreiheit und darauf hingewiesen, den f374r die Bundes-versicherungsanstalt f374r Angestellte erstatteten Gutachten der 304rzte M. -K. und Dr. B. sei zu entnehmen, die neurotische Sym-ptomatik habe 1999 zeitgleich mit der Eheschlie337ung und den erhebli-chen Problemen am Arbeitsplatz begonnen. bb) Das Berufungsgericht hat den Vortrag auch nicht als unerheb-lich angesehen, denn es hat ihn nicht zugunsten der Kl344gerin als wahr unterstellt. Es ist vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, die seinerzeit in K. und von Dr. O. diagnostizierten psychischen Beschwerden be-st374nden in Gestalt der nunmehr beklagten Depressionen und Angstzu-st344nde fort. Die Behauptung einer Z344sur zwischen den damals festge-stellten und den der jetzigen Verrentung zugrunde liegenden Befunden erscheine nicht ann344hernd nachvollziehbar. Damals habe es sich ersicht-lich um die Feststellung dauerhaft vorhandener in der Pers366nlichkeits-struktur angelegter, unter Stress zu Tage tretender, nachhaltiger Ten-denzen gehandelt, psychogen bedingte Beschwerden mit k366rperlichen Reaktionen zu entwickeln. Ersichtlich seien die schon damals festgestell-ten - langfristig als behandlungsbed374rftig angesehenen - Neigungen im 4 - 5 - Zusammenhang mit den beruflichen Belastungen, die dem Ausscheiden der Kl344gerin bei der Sparkasse vorausgegangen seien, erneut hervorge-treten oder h344tten zumindest mitgewirkt. Diese Annahmen beruhen auf medizinischen Schlussfolgerungen, die das Berufungsgericht ohne eigene Sachkunde nicht ziehen durfte. Es hat damit die Beweisfrage, deren Beantwortung medizinischen Sachver-stand voraussetzt, ohne ausgewiesene eigene Sachkunde selbst beant-wortet. Das ist prozessual unzul344ssig. 5 - 6 - 6 2. Hinsichtlich der R374cktrittsberechtigung der Beklagten ist ein Zu-lassungsgrund nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte zum R374cktritt berechtigt war, weil die Kl344gerin ihr die im Epilepsiezentrum K. festgestellten depressiven Er-scheinungen und psychischen St366rungen und die insoweit vorgenomme-nen Untersuchungen und Behandlungen verschwiegen hat. Seiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 03.03.2004 - 10 O 25/03 - OLG Celle, Entscheidung vom 28.04.2005 - 8 U 74/04 -
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